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{'item': 'W172 2138108-1'}

Obsah (16)§ 50§ 38Art. 133§ 99d§ 64§ 45§ 35§ 9§ 52§ 6§ 22§ 58Art. 130§ 24§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW172 2138108-1 Spruch, W172 2138108-1/65E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVmGemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, iVm § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt. Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit o.g. Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 13.09.2016, Zl. XXXX , der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) am 16.09.2016 zugestellt, erging folgender Spruch:
  2. Mit o.g. Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 13.09.2016, Zl. römisch 40 , der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) am 16.09.2016 zugestellt, erging folgender Spruch: „Die XXXX (im Folgenden auch: „BF“; FN XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX , hat

§ 99d

BWG zu verantworten, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den Geschäftsmodellen ‚ XXXX ( XXXX )‘, ‚ XXXX und ‚ XXXX ‘ keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt hatte, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der BF sahen im oben genannten Zeitraum in Bezug auf die oben genannten Geschäftsmodelle nicht vor, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss.„Die römisch 40 (im Folgenden auch: „BF“; FN römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 , hat

Paragraph 99 d, BWG zu verantworten, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den Geschäftsmodellen ‚ römisch 40 ( römisch 40 )‘, ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 ‘ keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt hatte, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der BF sahen im oben genannten Zeitraum in Bezug auf die oben genannten Geschäftsmodelle nicht vor, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person

§ 99d

BWG ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der juristischen Person

Paragraph 99 d, BWG ergibt sich folgendermaßen: Die im Tatzeitraum (von 01.01.2014 bis 30.06.2014) zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer (wie aus dem Firmenbuch ersichtlich) haben durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle der mit der Durchführung der Aufgaben befassten Mitarbeiter die Begehung dieses Verstoßes ermöglicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 41 Abs. 4 Z 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF. BGBl. I Nr. 13/2014 iVm. GTV, BGBl. II Nr. 137/2011 iVm. § 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF. BGBl. I Nr. 184/2013 iVm. § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF. BGBl. I Nr. 184/2013Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit GTV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über die BF folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§§

Paragraphen 209.000 Euro -- -- § 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF. BGBl. I Nr. 184/2013 iVm. § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF. BGBl. I Nr. 184/2013Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 20.900 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 229.900 Euro.“

  1. Hiergegen wurde Beschwerde, datiert mit 14.10.2016, eingelangt bei der FMA am gleichen Tag, erhoben.
  2. Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 24.11.2016, W210 2138108-1/3Z gestellten Anträge an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VfGH“), die Strafnorm des § 99d BWG idF BGBl. I Nr. 184/2013 als verfassungswidrig aufzuheben, beim Höchstgericht am 28.11.2016 eingelangt, wurden mit Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2017, G 408/2016-31 u.a., eingelangt beim BVwG am 28.12.2017, abgewiesen.
  3. Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 24.11.2016, W210 2138108-1/3Z gestellten Anträge an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VfGH“), die Strafnorm des Paragraph 99 d, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, als verfassungswidrig aufzuheben, beim Höchstgericht am 28.11.2016 eingelangt, wurden mit Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2017, G 408/2016-31 u.a., eingelangt beim BVwG am 28.12.2017, abgewiesen.
  4. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2018, W210 2138108-1/22E, (u.a.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 erster Fall VSt

G eingestellt (Spruchpunkt A.I.). Die Revision wurde

Art 133Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).4. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw

G vom 25.06.2018, W210 2138108-1/22E, (u.a.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt (Spruchpunkt A.I.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

  1. Aufgrund der hiergegen erhobenen ordentlichen Revision der FMA, datiert mit 24.07.2018, eingelangt beim Höchstgericht am 11.09.2018, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: „VwGH“) vom 29.03.2019, Zl. Ro 2018/02/0023-8, eingelangt beim BVwG am 08.04.2019, das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2019, W210 2138108-1/50E, wurde über die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit folgendem Spruch entschieden: „I. Die Beschwerde in der Schuldfrage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Die BF (FN XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX hat

§ 35Abs. 2 FM-Gw

G zu verantworten, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den Geschäftsmodellen ‚ XXXX ( XXXX )‘, ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt hatte, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der BF sahen im oben genannten Zeitraum in Bezug auf die oben genannten Geschäftsmodelle nicht vor, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss.Die BF (FN römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 hat

Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG zu verantworten, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den Geschäftsmodellen ‚ römisch 40 ( römisch 40 )‘, ‚ römisch 40 ‘ und ‚ römisch 40 ‘ keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt hatte, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der BF sahen im oben genannten Zeitraum in Bezug auf die oben genannten Geschäftsmodelle nicht vor, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person

§ 35Abs. 2 FM-Gw

G ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der juristischen Person

Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG ergibt sich folgendermaßen: Der im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 30.06.2014) zum besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: Geldwäschebeauftragte oder „GWB“) bestellte XXXX der im Tatzeitraum auch verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G war, aufgrund dieser Funktion eine Kontrollbefugnis innerhalb der BF ausübte und damit ebenfalls Inhaber einer Führungsposition innerhalb der BF war, hat die Begehung dieses Verstoßes durch die mit der Durchführung der Aufgaben befassten Mitarbeiter iSd § 35 Abs. 2 FM-GwG ermöglicht und selbst iSd § 34 Abs. 1 Z 8 FM-GwG gegen die Verpflichtungen verstoßen.“Der im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 30.06.2014) zum besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: Geldwäschebeauftragte oder „GWB“) bestellte römisch 40 der im Tatzeitraum auch verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG war, aufgrund dieser Funktion eine Kontrollbefugnis innerhalb der BF ausübte und damit ebenfalls Inhaber einer Führungsposition innerhalb der BF war, hat die Begehung dieses Verstoßes durch die mit der Durchführung der Aufgaben befassten Mitarbeiter iSd Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG ermöglicht und selbst iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, FM-GwG gegen die Verpflichtungen verstoßen.“ II. Der Beschwerde in der Straffrage wird stattgegeben und die Strafe auf 80.000 Euro herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde in der Straffrage wird stattgegeben und die Strafe auf 80.000 Euro herabgesetzt. III. Die Strafnorm lautet § 35 Abs. 3 erster Fall FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 8 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I 107/2017.römisch drei. Die Strafnorm lautet Paragraph 35, Absatz 3, erster Fall FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017,. IV. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt 8.000 Euro.römisch vier. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt 8.000 Euro. V. Die BF hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.römisch fünf. Die BF hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. […] Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ 7.

Aufgrund der außerordentlichen Revision der BF, datiert mit 24.09.2019, eingelangt beim Höchstgericht am 25.09.2019, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Ra 2019/02/0184-6, eingelangt beim BVwG am 27.12.2019, das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

  1. Mit Zuweisung vom 30.12.2019 wurde der erkennende Senat für diese Rechtssache zuständig.
  2. In diesem Verfahren fand die mündliche Verhandlung am 12.
  3. und am 18.04.2018 sowie am 12.08.2019 statt. Zudem wurden mehrere Schriftsätze der Parteien an das erkennende Gericht übermittelt, zuletzt mit Schreiben der BF und der FMA, jeweils vom 12.04.
  4. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich wurde im bekämpften Straferkenntnis eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG (unter der Überschrift „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 Z 2 leg.cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten. Aus den Gesetzesmaterialien dazu ergibt sich, dass durch die Formulierung des Abs. 2 leg.cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht

§ 45Abs. 1 VSt

G in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten. Aus den Gesetzesmaterialien dazu ergibt sich, dass durch die Formulierung des Absatz 2, leg.cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht

Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5).

§ 24VSt

G gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der BF am 16.09.2016 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde ging am 14.10.2016 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Beschwerde war somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen“ § 31 Abs. 2 Z 3 und 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lauten: „Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“„Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 36 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in Kraft seit 01.01.2017, lautet samt Überschrift:Paragraph 36, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Kraft seit 01.01.2017, lautet samt Überschrift: „Verlängerung der Verjährungsfrist §
  3. Bei Verwaltungsübertretungen

diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“Paragraph 36, Bei Verwaltungsübertretungen

diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“ Die erläuternden Bemerkungen (RV 1335 BlgNR,

  1. GP, 18) führen dazu aus:Die erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 1335 BlgNR,
  2. GP, 18) führen dazu aus: „Mit dieser Bestimmung wird eine Verlängerung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung auf drei bzw. fünf Jahre vorgenommen. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in § 7i Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und § 29 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz.„Mit dieser Bestimmung wird eine Verlängerung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung auf drei bzw. fünf Jahre vorgenommen. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in Paragraph 7 i, Absatz 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Paragraph 29, Absatz 4, Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist eine Verlängerung der allgemeinen Fristen des VStG jedenfalls auch geboten, da durch Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besondere Gefahren für die Gesellschaft als Ganzes entstehen können, die durch die Festlegung von besonderen Sorgfaltspflichten hintangehalten werden sollen. Da gerade bei Kredit- und Finanzinstituten regelmäßig besonders schwierige Sachfragen auftreten, erfordert eine effektive Aufsicht durch die FMA auch eine Verlängerung der allgemeinen Fristen des VStG um eine entsprechende Ahndung von Pflichtverletzungen zu ermöglichen.“ Fraglich ist im gegebenen Zusammenhang, ob die längere Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG oder die in § 31 Abs. 2 VStG vorgesehene kürzere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher ausdrücklich offen gelassen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0028, Rz 12). Die FMA hält in ihrem Straferkenntnis richtig fest, dass die der BF vorgeworfenen Übertretungen zwar aufgrund der angenommenen Tatzeit als Übertretungen des BWG bestraft wurden, die materiell rechtlichen Regelungen aber gleichlautend in das FM-GwG übernommen wurden.Fraglich ist im gegebenen Zusammenhang, ob die längere Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 36, FM-GwG oder die in Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgesehene kürzere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher ausdrücklich offen gelassen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0028, Rz 12). Die FMA hält in ihrem Straferkenntnis richtig fest, dass die der BF vorgeworfenen Übertretungen zwar aufgrund der angenommenen Tatzeit als Übertretungen des BWG bestraft wurden, die materiell rechtlichen Regelungen aber gleichlautend in das FM-GwG übernommen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgehalten, dass § 1 Abs. 2 VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, und dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten lässt (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0042; 24.04.2015, Ra 2015/08/0016, jeweils mwN). Aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs kann daher die kürzere Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht zur Anwendung kommen, vielmehr ist in dieser Frage nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/19/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgehalten, dass Paragraph eins, Absatz 2, VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, und dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Artikel 7, Absatz eins, EMRK nicht ableiten lässt (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0042; 24.04.2015, Ra 2015/08/0016, jeweils mwN). Aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs kann daher die kürzere Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht zur Anwendung kommen, vielmehr ist in dieser Frage nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/19/0103). Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Senats hier § 36 FM-GwG nicht anwendbar (s. zur Begründung gleichlautend bereits BVwG 23.12.2020, W158 2197393-1/21E und W158 2173890-1/32E):Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Senats hier Paragraph 36, FM-GwG nicht anwendbar (s. zur Begründung gleichlautend bereits BVwG 23.12.2020, W158 2197393-1/21E und W158 2173890-1/32E): Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 FM-GwG, wenn dieser davon spricht, dass „[b]ei Verwaltungsübertretungen

diesem Bundesgesetz“ die längere Verjährungsfrist des § 36 FM-GwG gilt. Gegenstand der Auslegung einer Norm ist grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung (im Sinne des § 6 ABGB) hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (VwGH 21.09.2018, Ro 2018/02/0013). Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36, FM-GwG, wenn dieser davon spricht, dass „[b]ei Verwaltungsübertretungen

diesem Bundesgesetz“ die längere Verjährungsfrist des Paragraph 36, FM-GwG gilt. Gegenstand der Auslegung einer Norm ist grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung (im Sinne des Paragraph 6, ABGB) hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (VwGH 21.09.2018, Ro 2018/02/0013). Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind

Art. II Abs. 3 EGVG die von den in Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen. Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs. 1 VStG). Nicht jede Übertretung einer Verpflichtung ist eine Verwaltungsübertretung, sondern nur eine solche, die aufgrund des Gesetzes zu ahnden ist. Sohin ergibt sich eine Verwaltungsübertretung durch eine dem Rechtssubjekt auferlegte Verpflichtung (Gebot/Verbot) und der gesetzlich vorgesehenen Sanktion bei Zuwiderhandeln. Demzufolge stellt ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden kann. In diesem Sinne schafft ein verwaltungsrechtliches Straferkenntnis nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dies nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sach- und Rechtslage beurteilt zu werden (VwGH 10.01.1938, 2142/37; 25.01.1979, 1687/77; 19.09.1989, 89/04/0078). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich dabei nur auf die grundsätzlich bestehen gebliebene Strafbarkeit beziehungsweise die Strafe (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/02/0233; 22.07.2019, Ra 2019/02/0107). Kommt es aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zur Anwendung des neuen Rechts – was im gegenständlichen Fall aufgrund der niedrigeren Strafdrohung der Fall wäre –, so bildet die im Tatzeitpunkt in Geltung gestandene Norm nach wie vor die verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG, und die neue Strafnorm nur die Sanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], § 1 Rz 11 mN aus der Rsp). Würde die BF daher auch im Beschwerdeverfahren schuldig gesprochen werden, würde die verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG nach wie vor eine des BWG sein. Es handelt sich daher um keine Verwaltungsübertretung nach „diesem Bundesgesetz“, sodass § 36 FM-GwG entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar ist. Dass im gegenständlichen Fall aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach dem Strafsatz des FM-GwG zu bestrafen wäre, ändert nichts daran, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung nach dem BWG handelt.Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind

Artikel römisch zwei, Absatz 3, EGVG die von den in Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 2, EGVG genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen. Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (Paragraph eins, Absatz eins, VStG). Nicht jede Übertretung einer Verpflichtung ist eine Verwaltungsübertretung, sondern nur eine solche, die aufgrund des Gesetzes zu ahnden ist. Sohin ergibt sich eine Verwaltungsübertretung durch eine dem Rechtssubjekt auferlegte Verpflichtung (Gebot/Verbot) und der gesetzlich vorgesehenen Sanktion bei Zuwiderhandeln. Demzufolge stellt ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, was aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden kann. In diesem Sinne schafft ein verwaltungsrechtliches Straferkenntnis nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dies nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sach- und Rechtslage beurteilt zu werden (VwGH 10.01.1938, 2142/37; 25.01.1979, 1687/77; 19.09.1989, 89/04/0078). Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich dabei nur auf die grundsätzlich bestehen gebliebene Strafbarkeit beziehungsweise die Strafe (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/02/0233; 22.07.2019, Ra 2019/02/0107). Kommt es aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zur Anwendung des neuen Rechts – was im gegenständlichen Fall aufgrund der niedrigeren Strafdrohung der Fall wäre –, so bildet die im Tatzeitpunkt in Geltung gestandene Norm nach wie vor die verletzte Vorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, und die neue Strafnorm nur die Sanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], Paragraph eins, Rz 11 mN aus der Rsp). Würde die BF daher auch im Beschwerdeverfahren schuldig gesprochen werden, würde die verletzte Vorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG nach wie vor eine des BWG sein. Es handelt sich daher um keine Verwaltungsübertretung nach „diesem Bundesgesetz“, sodass Paragraph 36, FM-GwG entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar ist. Dass im gegenständlichen Fall aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach dem Strafsatz des FM-GwG zu bestrafen wäre, ändert nichts daran, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung nach dem BWG handelt. Auch eine analoge Anwendung des § 36 FM-GwG scheidet nach Ansicht des erkennenden Senats aus (so aber W230 2195157-1, Punkt 3.2.1.3.; W230 2138107-1, Punkt 3.3.1.2.; W210 2194720-1, Punkt 3.4.1.; W204 2152855-1; im Wesentlichen mit dem Verweis auf die Gesetzesmaterialien, wonach die auf die aktuelle Anwendungspraxis hindeutende Überlegung deutlich mache, dass der Gesetzgeber gerade Fallkonstellationen der Gegenwart vor Augen hatte, also solche, die gerade zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in der Praxis zu bewältigen waren), auch wenn in Bezug auf verfahrensrechtliche Bestimmungen im Unterschied zum materiellen Recht im Verwaltungsstrafverfahren kein Analogieverbot besteht (VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014). Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist, oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen, wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 27.04.2017, Ra 2017/12/0015). Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen besteht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 36, FM-GwG scheidet nach Ansicht des erkennenden Senats aus (so aber W230 2195157-1, Punkt 3.2.1.3.; W230 2138107-1, Punkt 3.3.1.2.; W210 2194720-1, Punkt 3.4.1.; W204 2152855-1; im Wesentlichen mit dem Verweis auf die Gesetzesmaterialien, wonach die auf die aktuelle Anwendungspraxis hindeutende Überlegung deutlich mache, dass der Gesetzgeber gerade Fallkonstellationen der Gegenwart vor Augen hatte, also solche, die gerade zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in der Praxis zu bewältigen waren), auch wenn in Bezug auf verfahrensrechtliche Bestimmungen im Unterschied zum materiellen Recht im Verwaltungsstrafverfahren kein Analogieverbot besteht (VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014). Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist, oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen, wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 27.04.2017, Ra 2017/12/0015). Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen besteht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240). Wie die oben zitierten erläuternden Bemerkungen in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut zeigen, wollte der Gesetzgeber die verlängerte Strafbarkeitsverjährung des § 36 FM- GwG nur „[i] m Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes“ angewendet wissen. Diese Ausführungen des historischen Gesetzgebers schließen eine planwidrige Lücke aus, woran die analoge Anwendung dieser Vorschrift bereits scheitern muss. Auch ist das Gesetz nicht wie im Falle einer echten Gesetzeslücke anders nicht vollziehbar. Gegen die hier vertretene Auslegung können auch keine Bedenken ob der Gleichheitskonformität eingewendet werden. Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gesetzliche Regelungen von einem Stichtag abhängig zu machen. Es müsste besondere Gründe geben (was etwa der Fall wäre, wenn der Eintritt der Rechtsfolge von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängt), warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist.Wie die oben zitierten erläuternden Bemerkungen in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut zeigen, wollte der Gesetzgeber die verlängerte Strafbarkeitsverjährung des Paragraph 36, FM- GwG nur „[i] m Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes“ angewendet wissen. Diese Ausführungen des historischen Gesetzgebers schließen eine planwidrige Lücke aus, woran die analoge Anwendung dieser Vorschrift bereits scheitern muss. Auch ist das Gesetz nicht wie im Falle einer echten Gesetzeslücke anders nicht vollziehbar. Gegen die hier vertretene Auslegung können auch keine Bedenken ob der Gleichheitskonformität eingewendet werden. Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gesetzliche Regelungen von einem Stichtag abhängig zu machen. Es müsste besondere Gründe geben (was etwa der Fall wäre, wenn der Eintritt der Rechtsfolge von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängt), warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist. Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (etwa VfSlg 17.238/2004, 18.660/2008, 19.308/2011, 19.884/2014, 20.135/2016, 20.298/2018, 20.255/2018). Derartige besondere Gründe, die die Regelung unsachlich machen würden, liegen gegenständlich nicht vor.Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (etwa VfSlg 17.238 aus 2004,, 18.660 aus 2008,, 19.308 aus 2011,, 19.884 aus 2014,, 20.135 aus 2016,, 20.298 aus 2018,, 20.255 aus 2018,). Derartige besondere Gründe, die die Regelung unsachlich machen würden, liegen gegenständlich nicht vor. Es ist daher dem klaren Wortlaut und dem auch in den Erläuterungen ausdrücklich angesprochenen Willen des Gesetzgebers, wonach die verlängerte Verjährungsbestimmung lediglich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (RV 1335 BlgNR, 25. GP, 18), also des FM-GwG, Anwendung finden soll, folgend von der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG auszugehen.Es ist daher dem klaren Wortlaut und dem auch in den Erläuterungen ausdrücklich angesprochenen Willen des Gesetzgebers, wonach die verlängerte Verjährungsbestimmung lediglich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Regierungsvorlage 1335 BlgNR, 25. GP, 18), also des FM-GwG, Anwendung finden soll, folgend von der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG auszugehen.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies

§ 38Vw

GVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], § 31 Rz 2 und 12).

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], Paragraph 31, Rz 13). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], Paragraph 31, Rz 2 und 12). Mit der Formulierung in § 31 Abs. 2 VStG ist eine Hemmung der Verjährungsfrist gemeint, was bedeutet, dass die Frist mit dem Eintritt des Ereignisses nicht mehr weiterläuft und nach Ende des Ereignisses der verbliebene Rest der Frist wieder zu laufen beginnt (Stöger in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz

(2017): Kommentar² [2016], § 31 Rz 8).Mit der Formulierung in Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist eine Hemmung der Verjährungsfrist gemeint, was bedeutet, dass die Frist mit dem Eintritt des Ereignisses nicht mehr weiterläuft und nach Ende des Ereignisses der verbliebene Rest der Frist wieder zu laufen beginnt (Stöger in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz
(2017): Kommentar² [2016], Paragraph 31, Rz 8). Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind nach der ständigen und insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung nämlich einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (bei Normprüfungsverfahren nach überwiegender Lehrmeinung mit Einlangen des Antrags des Gerichts beim Verfassungsgerichtshof) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an das Verwaltungsgericht maßgebend (Stöger in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz: Kommentar² [2016], § 31 Rz 8 und Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], § 31, Rz 17 f mN aus der Rsp).Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind nach der ständigen und insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung nämlich einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (bei Normprüfungsverfahren nach überwiegender Lehrmeinung mit Einlangen des Antrags des Gerichts beim Verfassungsgerichtshof) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an das Verwaltungsgericht maßgebend (Stöger in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz: Kommentar² [2016], Paragraph 31, Rz 8 und Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017], Paragraph 31,, Rz 17 f mN aus der Rsp). Ausgehend vom Ende des Tatzeitraums am 30.06.2014 endete die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG grundsätzlich am 30.06.2017. Vom 28.11.2016 bis 28.12.2017 war der Ablauf dieser Frist infolge des Normprüfungsverfahrens jedoch gehemmt (395 Tage). Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete nun am 29.07.2018. Schon zu diesem Zeitpunkt war Strafbarkeitsverjährung nach der hier vertretenen Auffassung des erkennenden Senats – in Abweichung zur diesbezüglichen Auffassung des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Senats des BVwG – eingetreten. Ausgehend vom Ende des Tatzeitraums am 30.06.2014 endete die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG grundsätzlich am 30.06.2017. Vom 28.11.2016 bis 28.12.2017 war der Ablauf dieser Frist infolge des Normprüfungsverfahrens jedoch gehemmt (395 Tage). Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete nun am 29.07.2018. Schon zu diesem Zeitpunkt war Strafbarkeitsverjährung nach der hier vertretenen Auffassung des erkennenden Senats – in Abweichung zur diesbezüglichen Auffassung des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Senats des BVwG – eingetreten. Diese Entscheidung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob die verlängerte Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG (zumindest analog) auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die – wenngleich materiellrechtlich gleichzuhalten – noch dem BWG und nicht dem FM-GwG unterlagen, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Vielmehr konnte dieser diese Frage bisher ausdrücklich offen lassen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0028, Rz 12). Da dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen.Zur Frage, ob die verlängerte Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 36, FM-GwG (zumindest analog) auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die – wenngleich materiellrechtlich gleichzuhalten – noch dem BWG und nicht dem FM-GwG unterlagen, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Vielmehr konnte dieser diese Frage bisher ausdrücklich offen lassen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0028, Rz 12). Da dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W172.2138108.1.00

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