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{'item': 'W182 2195529-2'}

Obsah (11)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 46§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW182 2195529-2 Spruch, W182 2195529-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), id

F BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2021 wird (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2021 wird (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört Volksgruppe der Khalk-Mongolen an und stellte am 29.06.2015 unter dem Alias-Namen XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört Volksgruppe der Khalk-Mongolen an und stellte am 29.06.2015 unter dem Alias-Namen römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.01.2018 im Wesentlichen damit, dass er noch minderjährig wäre und nach dem Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters im Jahr 2012 von drei Freunden des letzteren unter Morddrohungen und regelmäßigen Schlägen, wobei ihm auch einmal das Nasenbein gebrochen worden wäre, zur illegalen Arbeit in Goldminen gezwungen worden wäre. Die drei Männer hätten laut Ansicht des BF auch seine Eltern umgebracht. Im Juni 2015 sei der BF vor seinen Peinigern geflüchtet und illegal nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von seinen Peinigern umgebracht zu werden. Als Geburtsdatum gab der BF den „ XXXX “ an. Der BF hat keine Personaldokumente vorgelegt. Seinen Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.01.2018 im Wesentlichen damit, dass er noch minderjährig wäre und nach dem Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters im Jahr 2012 von drei Freunden des letzteren unter Morddrohungen und regelmäßigen Schlägen, wobei ihm auch einmal das Nasenbein gebrochen worden wäre, zur illegalen Arbeit in Goldminen gezwungen worden wäre. Die drei Männer hätten laut Ansicht des BF auch seine Eltern umgebracht. Im Juni 2015 sei der BF vor seinen Peinigern geflüchtet und illegal nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von seinen Peinigern umgebracht zu werden. Als Geburtsdatum gab der BF den „ römisch 40 “ an. Der BF hat keine Personaldokumente vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2018, Zl. 1075548803-150763180, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Das Bundesamt ging begründend im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2018, Zl. 1075548803-150763180, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt ging begründend im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, der mit Beschluss vom 22.05.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1/14E, als unbegründet abgewiesen worden. Der Entscheidung lagen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: „Der BF führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Kalkh an, spricht Mongolisch und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der BF besuchte in der Mongolei zumindest 7 Jahre die Schule und lebte zuletzt zusammen mit seinem Bruder bei seinen Großeltern, seiner Tante und deren zwei Kindern, die nach wie vor in der Mongolei sind. Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF durch die Unterstützung seiner Großeltern. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. […] Der BF reiste im Juni 2015 gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Onkel und dessen beiden Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. […] Von XXXX 2016 bis XXXX 2016 besuchte der BF einen Basisbildungskurs im XXXX sowie von XXXX 2017 bis XXXX 2017 eine Basisbildungs-Schulung in XXXX . Von XXXX 2017 bis zumindest XXXX 2017 verrichtete der BF gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der XXXX und nahm von XXXX 2017 bis zumindest XXXX 2017 an der Maßnahme XXXX teil. Insgesamt zwei Jahre half der BF ehrenamtlich beim XXXX . Von einem Gericht wurden dem BF 80 Stunden gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die er von August 2019 bis XXXX 2019 beim XXXX verrichtete. Seit Oktober 2016 besucht der BF regelmäßig Gottesdienste der XXXX , wo er am XXXX 2018 getauft wurde. Zudem ist er Mitglied in einem Tischtennisverein. Der BF reiste im Juni 2015 gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Onkel und dessen beiden Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. […] Von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 besuchte der BF einen Basisbildungskurs im römisch 40 sowie von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 eine Basisbildungs-Schulung in römisch 40 . Von römisch 40 2017 bis zumindest römisch 40 2017 verrichtete der BF gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der römisch 40 und nahm von römisch 40 2017 bis zumindest römisch 40 2017 an der Maßnahme römisch 40 teil. Insgesamt zwei Jahre half der BF ehrenamtlich beim römisch 40 . Von einem Gericht wurden dem BF 80 Stunden gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die er von August 2019 bis römisch 40 2019 beim römisch 40 verrichtete. Seit Oktober 2016 besucht der BF regelmäßig Gottesdienste der römisch 40 , wo er am römisch 40 2018 getauft wurde. Zudem ist er Mitglied in einem Tischtennisverein. Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des XXXX und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 beabsichtigt der BF die Absolvierung eines Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch, wobei die dafür anfallenden Kursgebühren in der Höhe von 3150 Euro bislang nicht bezahlt wurden. Für den Fall des positiven Verfahrensausgangs hat er eine Einstellungszusage als Kellner der XXXX Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des römisch 40 und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 beabsichtigt der BF die Absolvierung eines Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch, wobei die dafür anfallenden Kursgebühren in der Höhe von 3150 Euro bislang nicht bezahlt wurden. Für den Fall des positiven Verfahrensausgangs hat er eine Einstellungszusage als Kellner der römisch 40 In Österreich hat der BF einen Bruder sowie zwei Onkel und deren Familien. Zudem ist der BF in einer Beziehung mit einer XXXX Staatsangehörigen, die in XXXX lebt und konnte sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. […]In Österreich hat der BF einen Bruder sowie zwei Onkel und deren Familien. Zudem ist der BF in einer Beziehung mit einer römisch 40 Staatsangehörigen, die in römisch 40 lebt und konnte sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. […] Der BF ist im Herkunftsstaat keiner, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor. […].“ Die Entscheidung wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich am 08.01.2020 zugestellt. 1.

  1. Der BF ist trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieben. 1.
  2. Der BF wurde am 28.01.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass er sich mit einem auf den Namen XXXX ausgestellten Führerschein ausgewiesen habe und dabei gewesen sei, für ein Chinarestaurant Essenszustellaufträge durchzuführen, wobei im Fahrzeug entsprechendes Essen, Bargeld und Lieferscheine für „Lieferando.at“ vorgefunden worden seien. In weiterer Folge konnte beim BF ein gültiger mongolischer Reisepass lautend auf den im Spruch genannten Namen sowie das entsprechende Geburtsdatum sichergestellt werden. Am 29.01.2021 wurde seitens des Bundesamtes gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Weiters wurde der BF aufgrund des Verdachts der illegalen Beschäftigung bei der Finanzpolizei und wegen Gebrauchs fremder Ausweise bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.1.
  3. Der BF wurde am 28.01.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass er sich mit einem auf den Namen römisch 40 ausgestellten Führerschein ausgewiesen habe und dabei gewesen sei, für ein Chinarestaurant Essenszustellaufträge durchzuführen, wobei im Fahrzeug entsprechendes Essen, Bargeld und Lieferscheine für „Lieferando.at“ vorgefunden worden seien. In weiterer Folge konnte beim BF ein gültiger mongolischer Reisepass lautend auf den im Spruch genannten Namen sowie das entsprechende Geburtsdatum sichergestellt werden. Am 29.01.2021 wurde seitens des Bundesamtes gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Weiters wurde der BF aufgrund des Verdachts der illegalen Beschäftigung bei der Finanzpolizei und wegen Gebrauchs fremder Ausweise bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
  4. Am 02.02.2021 stellte der BF in der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2021 im Wesentlichen damit, dass er zuletzt eine falsche Identität angenommen habe und mit seiner wahren Identität einen neuen Asylantrag stellen wolle. Er wolle in Österreich eine Arbeit finden. Er sei im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gekommen und habe keine Kontakte und Beziehungen mehr zur Mongolei. Seine Mutter sei auch nicht mehr dort, sondern in XXXX . Er wüsste nicht, wo er in der Mongolei wohnen sollte, da er dort niemanden mehr habe. Auch sei es allgemein schwierig in der Mongolei einen Job zu finden. Er schätze seine Überlebenschancen dort als gering ein. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei u.a. mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wurde vom BF ausdrücklich verneint. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2021 im Wesentlichen damit, dass er zuletzt eine falsche Identität angenommen habe und mit seiner wahren Identität einen neuen Asylantrag stellen wolle. Er wolle in Österreich eine Arbeit finden. Er sei im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen und habe keine Kontakte und Beziehungen mehr zur Mongolei. Seine Mutter sei auch nicht mehr dort, sondern in römisch 40 . Er wüsste nicht, wo er in der Mongolei wohnen sollte, da er dort niemanden mehr habe. Auch sei es allgemein schwierig in der Mongolei einen Job zu finden. Er schätze seine Überlebenschancen dort als gering ein. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei u.a. mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wurde vom BF ausdrücklich verneint. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 18.02.2021 bestätigte er eingangs neuerlich, beim ersten Antrag eine falsche Identität angegeben zu haben und dies nun korrigieren und die Wahrheit sagen zu wollen, wobei er auf seinen Reisepass verwies. Ergänzend gab er an, dass er in der Mongolei im Mai 2015 mit zwei „Kumpel“ mitgefahren sei, wobei es während der Fahrt zu einem Auffahrunfall gekommen sei und das Opfer, eine Dame, später im Krankenhaus verstorben sei. Der BF habe das Fahrzeug nicht gelenkt, doch sei er plötzlich am Fahrersitz gesessen und hätten seine Kumpel ihn als Unfalllenker verleumdet. Der BF sei wegen Mordes in Untersuchungshaft genommen worden. Wegen seins Gesundheitszustandes sei er Ende Juni 2015 freigelassen worden und habe sich mit seinen Schwestern entschieden, so schnell wie möglich vor der Gerichtsverhandlung auszureisen, da es keine Beweismittel zu seiner Entlastung gegeben hätte. Es tue ihm leid, dass er beim ersten Antrag nicht die Wahrheit gesagt und die persönlichen Daten falsch angegeben habe. Zu Änderungen bezüglich seines Privat- und Familienlebens seit dem Vorverfahren befragt, verwies der BF lediglich darauf, dass er im XXXX gewesen sei, als ehrenamtlicher Aushelfer einer Gemeinde sowie in einem Tischtennisverein aktiv gewesen sei und Deutschkurse bis zu B1 gemacht habe.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 18.02.2021 bestätigte er eingangs neuerlich, beim ersten Antrag eine falsche Identität angegeben zu haben und dies nun korrigieren und die Wahrheit sagen zu wollen, wobei er auf seinen Reisepass verwies. Ergänzend gab er an, dass er in der Mongolei im Mai 2015 mit zwei „Kumpel“ mitgefahren sei, wobei es während der Fahrt zu einem Auffahrunfall gekommen sei und das Opfer, eine Dame, später im Krankenhaus verstorben sei. Der BF habe das Fahrzeug nicht gelenkt, doch sei er plötzlich am Fahrersitz gesessen und hätten seine Kumpel ihn als Unfalllenker verleumdet. Der BF sei wegen Mordes in Untersuchungshaft genommen worden. Wegen seins Gesundheitszustandes sei er Ende Juni 2015 freigelassen worden und habe sich mit seinen Schwestern entschieden, so schnell wie möglich vor der Gerichtsverhandlung auszureisen, da es keine Beweismittel zu seiner Entlastung gegeben hätte. Es tue ihm leid, dass er beim ersten Antrag nicht die Wahrheit gesagt und die persönlichen Daten falsch angegeben habe. Zu Änderungen bezüglich seines Privat- und Familienlebens seit dem Vorverfahren befragt, verwies der BF lediglich darauf, dass er im römisch 40 gewesen sei, als ehrenamtlicher Aushelfer einer Gemeinde sowie in einem Tischtennisverein aktiv gewesen sei und Deutschkurse bis zu B1 gemacht habe. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesamt am 04.03.2021 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er ehestens freiwillig in die Mongolei zurückreisen wolle. Es tue ihm leid, dass er im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben habe und auch wegen des Fluchtgrundes gelogen habe. Die wirtschaftliche Lage in der Mongolei sei schlecht, aber wegen seiner Schwester müsse er in die Mongolei zurück. Es sei seine schuld, dass er das Land nicht verlassen habe und es tue ihm leid. 3.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68Abs.

1 AVG bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.).

§ 53

FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.

  1. Seitens des Bundesamtes wurde im Bescheid im Wesentlichen festgestellt, dass der BF mongolischer Staatsbürger, volljährig und voll handlungsfähig sei. Er leide an keinen Immunschwächeerkrankungen und sei keiner Risikogruppe betreffend Corona-Erkrankung zuzurechnen. Seine vorangegangen Verfahren seien rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG W2782195529-1/14E abgeschlossen worden. Zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF im Erstverfahren auf Zwangsarbeit als Goldsucher in der Mongolei verwiesen, dieses Vorbringen sei ausführlich geprüft und für unglaubwürdig befunden worden. Im gegenständlichen Antrag habe er Probleme in Verbindung mit einem Autounfall 2015 und - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - somit Probleme, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und ihm auch bekannt gewesen seien, geltend gemacht. Er habe somit keine neuen Ausreisegründe bzw. Gründe nach Rechtskraft des Vorverfahrens vom 09.01.2020 in das gegenständliche Folgeantragsverfahren eingebracht. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht. Es habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben, wenngleich er des weiteren zur Begründung der nunmehrigen Folgeantragstellung ausgeführt habe: „Es tut mir sehr sehr leid, dass ich beim ersten Antrag nicht die Wahrheit gesagt habe und die persönlichen Daten falsch angegeben habe“.` 3.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde im Bescheid u.a. festgestellt: „Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Mongolei wurden bisher Fälle 3481 von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisherdiesbezügliche 3 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen 11.3.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen 11.3.2020). Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht maßgeblich geändert. Die Mongolei ist seit dem
  3. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die bitterarme und wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem (AA 14.10.2020). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht mehr möglich (BMEIA 8.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.10.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 19.10.2020 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (19.10.2020): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise, Stand 19.10.2020 (Unverändert gültig seit: 09.05.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 19.10.2020 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 - GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 […] Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 29.4.2020). In der Mongolei gibt es einige kleine extrem nationalistischer Gruppen, die gelegentlich chinesische Staatsbürger angreifen. Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum
  4. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vgl. MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020).Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum
  5. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vergleiche MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  6. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2019). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vergleiche Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2019). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2019). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (Bertelsmann 29.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - TI - Transparency International

(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020). Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020). Quellen: - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (24.2.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Mongolia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/36/MNG/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2028451/A_HRC_WG.6_36_MNG_3_E.pdf, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 21.9.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020).Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020).

Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2019).Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem

  1. und dem
  2. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
  3. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vergleiche CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020).Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020).

Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - - 20/51 –BE-0311-155 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/countryreports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2019). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2019). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019, FH 4.3.2020). Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2019). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019, FH 4.3.2020). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2019). Im Zeitraum Jänner bis September 2019 wurden sieben Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.

Regierungsangaben waren Stand September 2019 31 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - WPB – World Prison Brief

(2018): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 25.9.2020 Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  1. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  2. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2019; vgl. AI 30.1.2020). Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  3. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  4. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2019; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2019; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.2020 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch wurden zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 im Land der Überlandbus-, Flug- und Zugverkehr eingestellt, sowie der private Autoverkehr stark eingeschränkt (BMEIA 25.9.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung bleibt auch 2020 in Kraft (AI 30.1.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Doch wurden zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 im Land der Überlandbus-, Flug- und Zugverkehr eingestellt, sowie der private Autoverkehr stark eingeschränkt (BMEIA 25.9.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung bleibt auch 2020 in Kraft (AI 30.1.2020). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2019). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (LIP 7.2020; vgl. BMEIA 25.9.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (LIP 7.2020; vergleiche BMEIA 25.9.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020c): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) (ÖB Peking 12.2019). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,5 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 10.9.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2018 bei 6,6% (WKO 5.2020), war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Experten gehen aber davon aus, dass sie tatsächlich wesentlich höher liegt (BMZ o.D.). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 107 Euro im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2019). Laut ADB 2016 lebten 29,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (2014: 21,6%). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2019). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; vergleiche Bertelsmann 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019). Wurde für 2019 wird mit einem Wirtschaftswachstum von 6,8% gerechnet (ÖB 12.2019), trifft im Zuge der Corona-Krise der wirtschaftliche Abschwung im Nachbarland China die Mongolei besonders hart. Im Januar und Februar sind die Exporte um 35,9% eingebrochen. Für das Gesamtjahr 2020 rechnen Experten mit einem Rückgang der Ausfuhren um 1,6 Mrd. USD. Vor allem die Nachfrage nach dem für die Mongolei so wichtigen Exportgut Kohle hat nachgegeben (WKO 5.2020). Die Regierung von Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh wird die Haushaltsdisziplin

der Darlehensfazilität des Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Mongolei von 2017 beibehalten, auch wenn einige der Einsparungsmaßnahmen seines Vorgängers rückgängig gemacht werden (GW 25.8.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009/2010 war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015/2016 brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019).Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009 aus 2010, war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015 aus 2016, brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am

  1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2019). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung des Virus in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Durch umfangreiche Hilfspakete hat es die Regierung jedoch bisher geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (Bertelsmann 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2020b). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018; vgl. APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018; vergleiche APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung (SFH 1.2.2018). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  2. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (Bertelsmann 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2019). Es gibt viele Hindernisse, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen. Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2019). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2020b). Quellen: - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies

(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  1. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  2. - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
  3. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 25.9.2020 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen (BMEIA 25.9.2020; vgl. MSZ o.D.) und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 24.9.2020; vgl. ÖB 12.2019, LIP 7.2020d). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 7.2020b). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (LIP 7.2020d; vgl. MSZ o.D.). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen (BMEIA 25.9.2020; vergleiche MSZ o.D.) und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 24.9.2020; vergleiche ÖB 12.2019, LIP 7.2020d). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 7.2020b). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (LIP 7.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2020b). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2020b) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. LIP 7.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2020b). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2020b) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2019; vergleiche LIP 7.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2020b).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2020b). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard LIP 7.2020d). In Ulan Bator kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (LIP 7.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard LIP 7.2020d). In Ulan Bator kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (LIP 7.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  4. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020 - ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - PP – Pacific Prime
(2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2019).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2019). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  1. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei […]“ 3.
  2. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zu seinem nunmehrigen Asylantrag lediglich Umstände geltend gemacht habe, die bereits im Vorverfahren bestanden haben. Daher sei der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1/14E, im Wege einer (vom BF nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung sei, dass „neue Tatsachen oder Beweismittel“ hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. 3.
  3. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zu seinem nunmehrigen Asylantrag lediglich Umstände geltend gemacht habe, die bereits im Vorverfahren bestanden haben. Daher sei der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, Zl. W278 2195529-1/14E, im Wege einer (vom BF nicht beantragten) Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung sei, dass „neue Tatsachen oder Beweismittel“ hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Zur Zurückweisung nach § 68 AVG wurde in der rechtlichen Begründung im Ergebnis ausdrücklich ausgeführt: Zur Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG wurde in der rechtlichen Begründung im Ergebnis ausdrücklich ausgeführt: „Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft der ergangenen BVwG-Entscheidungen Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“„Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft der ergangenen BVwG-Entscheidungen Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die Behörde im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen auf die Mittellosigkeit des BF gestützt. 3.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2021 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2021 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde seitens des BF binnen offener Frist wegen Rechtswidrigkeit vollumfänglich Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der BF den neuen Sachverhalt, dass er in seinem Heimatland fälschlicherweise des Mordes bezichtigt werde, bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte müssen. Die Behörde habe jedoch überhaupt keine Ermittlungshandlungen dahingehend gesetzt, den BF zu diesem neuen Vorbringen näher und detaillierter zu befragen. Allein aufgrund der Protokollierung sei deutlich erkennbar, dass die belangte Behörde beide Male eine sehr rasche, ungenaue und oberflächliche Befragung durchgeführt habe, ohne sämtliche Aspekte des Parteivorbringens umfassend abzuklären (eine Art und Weise, die sich im Übrigen auch auf den erlassenen Bescheid erstrecke). In der Einvernahme am 04.03.2021 habe der BF auch seinen Wunsch bekannt gegeben, freiwillig in die Mongolei ausreisen zu wollen, dennoch sei sein Antrag auf freiwillige Rückkehr zwischenzeitlich abgewiesen worden, obwohl dies wohl eindeutig zu einer Verkürzung der Schubhaft geführt hätte. Auch zum Privat- und Familienleben sei der BF nicht ausreichend befragt worden. Aus der Beweiswürdigung sei zudem nicht klar erkennbar, wie die Behörde zu dem Schluss gelange, dass es sich bei dem Vorbringen um eine „entschiedene Sache“ handle, zumal diese zu einem überwiegenden Teil aus allgemeinen Textbausteinen und Formulierungen bestehe und sich absolut unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandersetze. In wenigen Worten halte die belangte Behörde fest, dass der Folgeantrag des BF zurückgewiesen werden habe müssen, zumal ihm der Autounfall schon im Jahr 2015 bekannt gewesen sei. Da vorab jedoch keine näheren Fragen dazu gestellt worden seien, weshalb er diesen Umstand erst jetzt vorgebracht habe oder weshalb konkret dieses Vorbringen erst jetzt erstattet worden sei, habe dazu überhaupt keine schlüssige und vor allem näher begründete Beweiswürdigung getroffen werden können. Die Behörde habe sich diesbezüglich nicht mit der Frage, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukomme, auseinandergesetzt. Insbesondere im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung im Falle einer Rückkehr des BF hätte auf die Haftbedingungen in der Mongolei Bezug genommen werden müssen. Auch der Umstand, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in guter psychischer und physischer Verfassung befunden habe, sei per se nicht geeignet, um seitens der belangten Behörde die Feststellung treffen zu können, dass er „keiner Risikogruppe betreffend die aktuelle Corona-Pandemie zuzurechnen“ sei. Diese Feststellung sei wohl ausschließlich von einem medizinischen Sachverständigen zu treffen. Im angefochtenen Bescheid fehle zudem auch der Spruch hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten. Die rechtliche Beurteilung hingegen beziehe sich im ersten Punkt der rechtlichen Beurteilung auf Spruchpunkt I. und II.. Spruchpunkt I. sei demnach im angefochtenen Bescheid jedoch überhaupt nicht vorhanden. Auch dieser Umstand zeige, wie oberflächlich und unzureichend sich die belangte Behörde überhaupt mit der angefochtenen Entscheidung beschäftigt habe. Die belangte Behörde habe zudem überhaupt keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der BF habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben und eine Freundin. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des auf die Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes vermissen. Die belangte Behörde habe dies damit begründet, dass der BF der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sohin ein Fehlverhalten iSd § 53 FPG vorliege. Zusätzlich könne er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Dabei missachte die Behörde aber das große soziale Netzwerk, das den BF jederzeit unterstützen würde. Der BF sei darüber hinaus arbeitsfähig und arbeitswillig. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der BF den neuen Sachverhalt, dass er in seinem Heimatland fälschlicherweise des Mordes bezichtigt werde, bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte müssen. Die Behörde habe jedoch überhaupt keine Ermittlungshandlungen dahingehend gesetzt, den BF zu diesem neuen Vorbringen näher und detaillierter zu befragen. Allein aufgrund der Protokollierung sei deutlich erkennbar, dass die belangte Behörde beide Male eine sehr rasche, ungenaue und oberflächliche Befragung durchgeführt habe, ohne sämtliche Aspekte des Parteivorbringens umfassend abzuklären (eine Art und Weise, die sich im Übrigen auch auf den erlassenen Bescheid erstrecke). In der Einvernahme am 04.03.2021 habe der BF auch seinen Wunsch bekannt gegeben, freiwillig in die Mongolei ausreisen zu wollen, dennoch sei sein Antrag auf freiwillige Rückkehr zwischenzeitlich abgewiesen worden, obwohl dies wohl eindeutig zu einer Verkürzung der Schubhaft geführt hätte. Auch zum Privat- und Familienleben sei der BF nicht ausreichend befragt worden. Aus der Beweiswürdigung sei zudem nicht klar erkennbar, wie die Behörde zu dem Schluss gelange, dass es sich bei dem Vorbringen um eine „entschiedene Sache“ handle, zumal diese zu einem überwiegenden Teil aus allgemeinen Textbausteinen und Formulierungen bestehe und sich absolut unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandersetze. In wenigen Worten halte die belangte Behörde fest, dass der Folgeantrag des BF zurückgewiesen werden habe müssen, zumal ihm der Autounfall schon im Jahr 2015 bekannt gewesen sei. Da vorab jedoch keine näheren Fragen dazu gestellt worden seien, weshalb er diesen Umstand erst jetzt vorgebracht habe oder weshalb konkret dieses Vorbringen erst jetzt erstattet worden sei, habe dazu überhaupt keine schlüssige und vor allem näher begründete Beweiswürdigung getroffen werden können. Die Behörde habe sich diesbezüglich nicht mit der Frage, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukomme, auseinandergesetzt. Insbesondere im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung im Falle einer Rückkehr des BF hätte auf die Haftbedingungen in der Mongolei Bezug genommen werden müssen. Auch der Umstand, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in guter psychischer und physischer Verfassung befunden habe, sei per se nicht geeignet, um seitens der belangten Behörde die Feststellung treffen zu können, dass er „keiner Risikogruppe betreffend die aktuelle Corona-Pandemie zuzurechnen“ sei. Diese Feststellung sei wohl ausschließlich von einem medizinischen Sachverständigen zu treffen. Im angefochtenen Bescheid fehle zudem auch der Spruch hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten. Die rechtliche Beurteilung hingegen beziehe sich im ersten Punkt der rechtlichen Beurteilung auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.. Spruchpunkt römisch eins. sei demnach im angefochtenen Bescheid jedoch überhaupt nicht vorhanden. Auch dieser Umstand zeige, wie oberflächlich und unzureichend sich die belangte Behörde überhaupt mit der angefochtenen Entscheidung beschäftigt habe. Die belangte Behörde habe zudem überhaupt keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der BF habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben und eine Freundin. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des auf die Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes vermissen. Die belangte Behörde habe dies damit begründet, dass der BF der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sohin ein Fehlverhalten iSd Paragraph 53, FPG vorliege. Zusätzlich könne er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Dabei missachte die Behörde aber das große soziale Netzwerk, das den BF jederzeit unterstützen würde. Der BF sei darüber hinaus arbeitsfähig und arbeitswillig. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Laut eines im Akt einliegenden Schreibens der Finanzpolizei an das Bundesamt vom 12.03.2021 wurde der BF am 28.01.2021 im Zuge einer Kontrolle durch Organe einer Landepolizeidirektion bei der Auslieferung von warmen chinesischen Essen in einem auf die Betreiberin eines Chinalokals zugelassenen PKW betreten, wobei er anfänglich versucht habe, sich mit einem auf eine andere Person ausgestellten Führerschein auszuweisen. Die Finanzpolizei sehe u.a. in der Beschäftigung des BF ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einen Verstoß gegen das AuslBG. Im Akt finden sich weiters eine Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 03.02.2021 gegen den BF an eine Staatsanwaltschaft wegen Gebrauch fremder Ausweise sowie eine Anzeige gegen den BF nach dem FSG an eine Bezirkshauptmannschaft wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung. Zudem enthält der Akt eine Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2021 gegen den BF zu einer Geldstrafe von 600,- € wegen Verletzung von § 120 Abs. 1a FPG iVm §§31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 4 FPG, weil er einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben sei.Im Akt finden sich weiters eine Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 03.02.2021 gegen den BF an eine Staatsanwaltschaft wegen Gebrauch fremder Ausweise sowie eine Anzeige gegen den BF nach dem FSG an eine Bezirkshauptmannschaft wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung. Zudem enthält der Akt eine Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2021 gegen den BF zu einer Geldstrafe von 600,- € wegen Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit §§31 Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, weil er einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört Volksgruppe der Khalk-Mongolen an und stellte am 29.06.2015 im Alter von XXXX Jahren unter Angabe eines Alias-Namens sowie eines falschen Geburtsdatums, aufgrund dessen er für einen Minderjährigen gehalten wurde, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört Volksgruppe der Khalk-Mongolen an und stellte am 29.06.2015 im Alter von römisch 40 Jahren unter Angabe eines Alias-Namens sowie eines falschen Geburtsdatums, aufgrund dessen er für einen Minderjährigen gehalten wurde, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat als minderjähriger Waise von kriminellen Personen unter Misshandlungen und Morddrohungen zur Zwangsarbeit in Goldminen genötigt worden wäre. Der Antrag wurde im Ergebnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020 (zugestellt am 08.01.2020), Zl. W278 2195529-1/14E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Der BF ist illegal im Bundesgebiet verblieben. Am 28.01.2021 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch Organe einer Landepolizeidirektion bei einer Essensauslieferung in einem auf die Betreiberin eines Chinalokals zugelassenen PKW betreten, wobei in weiterer Folge ein mongolischer Reisepass sichergestellt werden konnte, der seinen tatsächlichen Namen und sein Geburtsdatum aufgedeckt hat. Gegen den BF wurde ab 29.01.2021 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Weiters wurde der BF wegen des Vorfalls am 28.01.2021 aufgrund des Verdachts der illegalen Beschäftigung bei der Finanzpolizei, wegen des Verdachts auf Gebrauch fremder Ausweise bei der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bei einer Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht. In der Schubhaft stellte der BF am 02.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit Vorfällen begründete, die sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet zugetragen hätten. Man hätte ihm im Herkunftsland zu Unrecht einer Straftat, nämlich als KFZ-Lenker im Mai 2015 eine Frau durch einen Auffahrunfall getötet zu haben, bezichtigt, wobei der BF deswegen bis Juni 2015 in Untersuchungshaft gewesen und danach vor dem Strafverfahren nach Österreich geflüchtet wäre. Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020 im Wesentlichen festgestellt wurde, hat der BF in Österreich in einer Wohngemeinschaft für Volljährige gewohnt und (bis zum Jänner 2020) Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er konnte eine Einstellungszusage als Kellner für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. In Österreich hat der BF einen Bruder sowie zwei Onkel. Zudem ist der BF in einer Beziehung mit einer XXXX Staatsangehörigen und konnte sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse (zuletzt Teilnahmebestätigung an einem B1.2 Kurs im Jahr 2016/2017) und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Der BF hat 2017 Basisbildungskurse besucht und gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet und insgesamt zwei Jahre ehrenamtlich bei Jungendarbeitsprojekten geholfen. Von einem Gericht wurden dem BF 80 Stunden gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die er von August 2019 bis XXXX 2019 verrichtet hat. Zudem ist er Mitglied in einem Tischtennisverein. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020 im Wesentlichen festgestellt wurde, hat der BF in Österreich in einer Wohngemeinschaft für Volljährige gewohnt und (bis zum Jänner 2020) Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er konnte eine Einstellungszusage als Kellner für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. In Österreich hat der BF einen Bruder sowie zwei Onkel. Zudem ist der BF in einer Beziehung mit einer römisch 40 Staatsangehörigen und konnte sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse (zuletzt Teilnahmebestätigung an einem B1.2 Kurs im Jahr 2016 aus 2017,) und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Der BF hat 2017 Basisbildungskurse besucht und gemeinnützige Hilfstäti

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