Obsah (11)
Art. 133§ 5§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW189 2239412-2 Spruch, W189 2239412-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX stattgegeben wurde und ausgesprochen wurde, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 stattgegeben wurde und ausgesprochen wurde, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.
- Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung verurteilt.1.
- Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung verurteilt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm nicht zuerkannt und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten ihm nicht zuerkannt und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. 1.
- Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.
- Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
- Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX abgelehnt.1.
- Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 abgelehnt. 1.
- Am XXXX reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus.1.
- Am römisch 40 reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte der BF am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 5Abs. 1 Asyl
G aufgrund einer Zuständigkeit des Dublin-Staates Litauen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung des BF nach Litauen zulässig erklärt.1.7. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte der BF am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund einer Zuständigkeit des Dublin-Staates Litauen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung des BF nach Litauen zulässig erklärt. 1.
- Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der BF reiste noch im selben Jahr illegal aus Österreich aus.1.
- Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und der BF reiste noch im selben Jahr illegal aus Österreich aus.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Der BF stellte nach einer weiteren illegalen Einreise in das Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, dass er vor XXXX Tagen einen Anruf von seiner Freundin bekommen habe, mit der er in XXXX zusammenlebe. Er sei gerade nicht zu Hause gewesen. Sie habe gesagt, dass die Polizei da gewesen sei und ca. fünf Gramm eines Suchtmittels in der Wohnung platziert habe und den BF deshalb suchen würde. Der BF sei sogleich ohne Dokumente geflüchtet. Der BF müsse gestehen, dass seine Freundin und er selbst drogensüchtig seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass ihm auf diese Weise eine kriminelle Handlung angehängt werde, um ihn ins Gefängnis zu bringen.2.
- Der BF stellte nach einer weiteren illegalen Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, dass er vor römisch 40 Tagen einen Anruf von seiner Freundin bekommen habe, mit der er in römisch 40 zusammenlebe. Er sei gerade nicht zu Hause gewesen. Sie habe gesagt, dass die Polizei da gewesen sei und ca. fünf Gramm eines Suchtmittels in der Wohnung platziert habe und den BF deshalb suchen würde. Der BF sei sogleich ohne Dokumente geflüchtet. Der BF müsse gestehen, dass seine Freundin und er selbst drogensüchtig seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass ihm auf diese Weise eine kriminelle Handlung angehängt werde, um ihn ins Gefängnis zu bringen. 2.
- Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, ursprünglich aus XXXX zu stammen und seit XXXX in XXXX gelebt zu haben, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der XXXX anzugehören. Er spreche XXXX und Russisch. Der BF habe XXXX Jahre die Schule besucht, keine sonstigen Ausbildungen absolviert und die letzten XXXX Jahre für verschiedene Arbeitgeber in XXXX als „ XXXX “ gearbeitet, wodurch er monatlich 30.000 bis 35.000 Rubel verdient habe. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben, seine Mutter sowie weitere Verwandtschaft würden in XXXX leben. Seine Mutter besitze ein eigenes Haus, beziehe Pension und er stehe mit ihr in Kontakt.2.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, ursprünglich aus römisch 40 zu stammen und seit römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der römisch 40 anzugehören. Er spreche römisch 40 und Russisch. Der BF habe römisch 40 Jahre die Schule besucht, keine sonstigen Ausbildungen absolviert und die letzten römisch 40 Jahre für verschiedene Arbeitgeber in römisch 40 als „ römisch 40 “ gearbeitet, wodurch er monatlich 30.000 bis 35.000 Rubel verdient habe. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben, seine Mutter sowie weitere Verwandtschaft würden in römisch 40 leben. Seine Mutter besitze ein eigenes Haus, beziehe Pension und er stehe mit ihr in Kontakt. Der BF habe seit XXXX bereits in Polen, Österreich, Frankreich, Litauen, Deutschland und Dänemark Asylanträge gestellt. In Polen habe er das Verfahren nicht abgewartet, in den anderen Ländern sei sein Antrag negativ entschieden worden.Der BF habe seit römisch 40 bereits in Polen, Österreich, Frankreich, Litauen, Deutschland und Dänemark Asylanträge gestellt. In Polen habe er das Verfahren nicht abgewartet, in den anderen Ländern sei sein Antrag negativ entschieden worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF in freier Erzählung aus, dass er sich Ende letzten Jahres den Fuß gebrochen habe und nicht mehr zur Arbeit gehen habe können. Die Bank habe ihm keinen Kredit gegeben, da er schon ca. 100.000 Rubel Schulden dort gehabt habe. Aus Verzweiflung habe er dann eine Zeit lang Drogen genommen. So habe er die letzte Zeit verbracht. Eines Tages sei er in ein Geschäft gegangen, um etwas zu besorgen. Da habe ihn seine Freundin angerufen und gesagt, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Da habe der BF sofort einen Bekannten gebeten, ihn nach Weißrussland zu fahren. Er sei nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt. Auf weitere Befragung gab der BF zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Polizei, eine Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder eine sonstige Behörde nach ihm suche. Wenn es stimme, was seine Freundin ihm gesagt habe, dann werde nach ihm gesucht. Seine Freundin habe XXXX auch verlassen und lebe nun in XXXX . Sie habe vor XXXX Monaten dort einen Sohn vom BF bekommen. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der BF sei in seiner Heimat nie festgenommen oder verhaftet worden, habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei niemals aufgrund seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe nie Übergriffe gegen ihn gegeben. Der BF sei sich auch überhaupt nicht sicher, ob die Polizei wirklich bei ihm in der Wohnung gewesen sei. Er wisse gar nicht, ob das stimme, was seine Freundin ihm erzählt habe. Deshalb wisse er auch nicht, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Auf weitere Befragung sagte der BF aus, dass seine Freundin ihm gesagt habe, dass Polizisten gekommen seien, in der Wohnung selbst Drogen platziert hätten und dann gesagt hätten, dass sie Drogen gefunden hätten und den BF suchen würden. Seine Freundin sei damals in der Wohnung gewesen. Er wisse nicht, ob die Polizei einen Haftbefehl gehabt habe. Seine Freundin habe auch selbst Drogen genommen. Der BF wisse nicht, warum seine Freundin nicht festgenommen worden sei. Vielleicht habe sie behauptet, dass es nur die Drogen des BF wären, vielleicht habe die Polizei nur den BF festnehmen wollen. Der BF glaube aber schon, dass seine Freundin auch Probleme gehabt habe, denn sonst wäre sie nicht „ausgereist“. Der BF wisse nicht, ob die Polizei danach noch einmal in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei. Er wisse nicht, aus welchem Grund die Polizei Drogen in seiner Wohnung platziert habe. Vielleicht habe der BF jemandem nicht gefallen, vielleicht hätten die Nachbarn etwas erzählt.Auf weitere Befragung gab der BF zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Polizei, eine Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder eine sonstige Behörde nach ihm suche. Wenn es stimme, was seine Freundin ihm gesagt habe, dann werde nach ihm gesucht. Seine Freundin habe römisch 40 auch verlassen und lebe nun in römisch 40 . Sie habe vor römisch 40 Monaten dort einen Sohn vom BF bekommen. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der BF sei in seiner Heimat nie festgenommen oder verhaftet worden, habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei niemals aufgrund seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe nie Übergriffe gegen ihn gegeben. Der BF sei sich auch überhaupt nicht sicher, ob die Polizei wirklich bei ihm in der Wohnung gewesen sei. Er wisse gar nicht, ob das stimme, was seine Freundin ihm erzählt habe. Deshalb wisse er auch nicht, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Auf weitere Befragung sagte der BF aus, dass seine Freundin ihm gesagt habe, dass Polizisten gekommen seien, in der Wohnung selbst Drogen platziert hätten und dann gesagt hätten, dass sie Drogen gefunden hätten und den BF suchen würden. Seine Freundin sei damals in der Wohnung gewesen. Er wisse nicht, ob die Polizei einen Haftbefehl gehabt habe. Seine Freundin habe auch selbst Drogen genommen. Der BF wisse nicht, warum seine Freundin nicht festgenommen worden sei. Vielleicht habe sie behauptet, dass es nur die Drogen des BF wären, vielleicht habe die Polizei nur den BF festnehmen wollen. Der BF glaube aber schon, dass seine Freundin auch Probleme gehabt habe, denn sonst wäre sie nicht „ausgereist“. Der BF wisse nicht, ob die Polizei danach noch einmal in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei. Er wisse nicht, aus welchem Grund die Polizei Drogen in seiner Wohnung platziert habe. Vielleicht habe der BF jemandem nicht gefallen, vielleicht hätten die Nachbarn etwas erzählt. Seine Ex-Frau und vier Kinder aus dieser Beziehung würden in Österreich leben, wobei der BF den genauen Wohnort nicht kenne, keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau habe und sie die Obsorge trage. Der BF habe zuletzt vor ca. XXXX Monaten telefonischen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Seine Ex-Frau wolle dies jedoch nicht, weshalb er seither keinen Kontakt gehabt habe. Im Übrigen habe der BF einen Bruder und eine Cousine in Österreich. Der BF sei in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und lebe mit niemanden in Familiengemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs besucht, der aber nur einen Tag gedauert habe, weil jemand an Corona erkrankt sei. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er zwei Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung absolviert. Laut Anmerkung im Protokoll der Einvernahme könne der BF einem einfachen Gespräch folgen und auf Deutsch antworten. Der BF sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er sei hier meistens in Quarantäne, weil immer wieder Coronafälle auftreten würden. Er stehe zu niemandem in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, aber seine Cousine helfe ihm manchmal mit Geld aus. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente.Seine Ex-Frau und vier Kinder aus dieser Beziehung würden in Österreich leben, wobei der BF den genauen Wohnort nicht kenne, keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau habe und sie die Obsorge trage. Der BF habe zuletzt vor ca. römisch 40 Monaten telefonischen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Seine Ex-Frau wolle dies jedoch nicht, weshalb er seither keinen Kontakt gehabt habe. Im Übrigen habe der BF einen Bruder und eine Cousine in Österreich. Der BF sei in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und lebe mit niemanden in Familiengemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs besucht, der aber nur einen Tag gedauert habe, weil jemand an Corona erkrankt sei. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er zwei Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung absolviert. Laut Anmerkung im Protokoll der Einvernahme könne der BF einem einfachen Gespräch folgen und auf Deutsch antworten. Der BF sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er sei hier meistens in Quarantäne, weil immer wieder Coronafälle auftreten würden. Er stehe zu niemandem in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, aber seine Cousine helfe ihm manchmal mit Geld aus. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente. Dem BF wurde behördlich aufgetragen, seinen russischen Reisepass, der bei seiner Freundin in XXXX verblieben sei, binnen Frist dem BFA vorzulegen.Dem BF wurde behördlich aufgetragen, seinen russischen Reisepass, der bei seiner Freundin in römisch 40 verblieben sei, binnen Frist dem BFA vorzulegen. Der BF verzichtete darauf, in die Länderfeststellungen der Staatendokumentation über die Russische Föderation Einsicht zu nehmen und binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht vorlägen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht vorlägen. 2.
- Am XXXX erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF sein Vorbringen substantiiert und glaubhaft dargelegt habe und dieses mit den Länderberichten zur Russischen Föderation übereinstimme. Der BF fürchte im Falle seiner Rückkehr eine Inhaftierung, wodurch er den schlechten Zuständen in den russischen Gefängnissen ausgesetzt wäre. Seine „Ex-Lebenspartnerin“ sei nach XXXX verzogen und er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, sodass er der belangten Behörde nicht seinen Reisepass nachreichen könne. Weiters würde die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF schwerwiegend eingreifen, da ein großer Teil seiner Familie im Bundesgebiet lebe. Zudem leide der BF an Hepatitis C und benötige aus diesem Grund regelmäßige ärztliche Kontrollen und „eventuell“ Medikamente. Da die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, werde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.2.
- Am römisch 40 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF sein Vorbringen substantiiert und glaubhaft dargelegt habe und dieses mit den Länderberichten zur Russischen Föderation übereinstimme. Der BF fürchte im Falle seiner Rückkehr eine Inhaftierung, wodurch er den schlechten Zuständen in den russischen Gefängnissen ausgesetzt wäre. Seine „Ex-Lebenspartnerin“ sei nach römisch 40 verzogen und er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, sodass er der belangten Behörde nicht seinen Reisepass nachreichen könne. Weiters würde die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF schwerwiegend eingreifen, da ein großer Teil seiner Familie im Bundesgebiet lebe. Zudem leide der BF an Hepatitis C und benötige aus diesem Grund regelmäßige ärztliche Kontrollen und „eventuell“ Medikamente. Da die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, werde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Er ist ein russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist muslimischen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht XXXX und Russisch. Er hat XXXX Jahre die Schule besucht und zuletzt als XXXX gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient hat.Er ist ein russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist muslimischen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht römisch 40 und Russisch. Er hat römisch 40 Jahre die Schule besucht und zuletzt als römisch 40 gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient hat. Der BF ist in XXXX , geboren und hat seit XXXX in XXXX gelebt. Sein Vater und ein Bruder sind verstorben. Seine Mutter sowie weitere Verwandtschaft des BF leben in XXXX . Seine Mutter wohnt dort im eigenen Haus und bezieht eine Pension. Der BF steht in Kontakt mit ihr.Der BF ist in römisch 40 , geboren und hat seit römisch 40 in römisch 40 gelebt. Sein Vater und ein Bruder sind verstorben. Seine Mutter sowie weitere Verwandtschaft des BF leben in römisch 40 . Seine Mutter wohnt dort im eigenen Haus und bezieht eine Pension. Der BF steht in Kontakt mit ihr. Der BF ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- Rechtsschutz und Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020). Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)- Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020 1.3.
- Grundversorgung 2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum
- Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 7.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation 1.3.9. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft - GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 11674) als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 11292). Quellen: - International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11292 - International SOS via MedCOI (15.10.2018): BMA 11674 1.3.
- Behandlungsmöglichkeit von Drogensucht Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert. Es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236). Quellen: - International SOS via MedCOI (29.3.2019): BMA 12236 1.3.
- Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation 1.
- Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Er kann sich etwa entweder wieder in XXXX ansiedeln, wo er die letzten XXXX Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, oder aber bei seiner Mutter und seiner Verwandtschaft in XXXX .Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Er kann sich etwa entweder wieder in römisch 40 ansiedeln, wo er die letzten römisch 40 Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, oder aber bei seiner Mutter und seiner Verwandtschaft in römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation des BF in Österreich Der BF reiste erstmals im XXXX in Österreich ein und ihm wurde im XXXX der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im XXXX wurde ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt und im XXXX reiste er aus dem Bundesgebiet aus. Im XXXX reiste der BF neuerlich ein und stellte einen zweiten Asylantrag, der im XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der BF verließ spätestens im XXXX wieder Österreich.Der BF reiste erstmals im römisch 40 in Österreich ein und ihm wurde im römisch 40 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im römisch 40 wurde ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt und im römisch 40 reiste er aus dem Bundesgebiet aus. Im römisch 40 reiste der BF neuerlich ein und stellte einen zweiten Asylantrag, der im römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der BF verließ spätestens im römisch 40 wieder Österreich. Der BF reiste nun im XXXX ein drittes Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither als Asylwerber hier aufhältig.Der BF reiste nun im römisch 40 ein drittes Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither als Asylwerber hier aufhältig. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er hat nie eine Deutschprüfung absolviert, kann aber einem einfachen Gespräch folgen und auf Deutsch antworten. Der BF besucht keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF ist seit XXXX geschieden. Die Ex-Frau und die vier gemeinsamen Kinder des BF – zwei minderjährige Töchter sowie ein volljähriger Sohn und eine volljährige Tochter – sind in Österreich wohnhaft und aufenthaltsberechtigt. Der BF kennt ihren genauen Aufenthaltsort nicht. Seine Ex-Frau hat das alleinige Sorgerecht über die Kinder und der BF zahlt keine Alimente. Der BF hatte zuletzt nur mit seinem volljährigen Sohn telefonischen Kontakt, welcher jedoch von der Mutter (Ex-Frau des BF) verboten wurde. Ansonsten besteht kein Kontakt. Der BF ist seit römisch 40 geschieden. Die Ex-Frau und die vier gemeinsamen Kinder des BF – zwei minderjährige Töchter sowie ein volljähriger Sohn und eine volljährige Tochter – sind in Österreich wohnhaft und aufenthaltsberechtigt. Der BF kennt ihren genauen Aufenthaltsort nicht. Seine Ex-Frau hat das alleinige Sorgerecht über die Kinder und der BF zahlt keine Alimente. Der BF hatte zuletzt nur mit seinem volljährigen Sohn telefonischen Kontakt, welcher jedoch von der Mutter (Ex-Frau des BF) verboten wurde. Ansonsten besteht kein Kontakt. Weiters hat der BF einen Bruder und eine Cousine in Österreich, mit denen kein gemeinsamer Haushalt und zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Seine Cousine unterstützt ihn manchmal mit Geldleistungen. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister aufgrund des im Erstverfahren im Jahr XXXX vorgelegten russischen Reisepasses, welcher als echt klassifiziert wurde, fest.Die Identität des BF steht nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister aufgrund des im Erstverfahren im Jahr römisch 40 vorgelegten russischen Reisepasses, welcher als echt klassifiziert wurde, fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung sowie seinem Beruf und, dass der BF dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, folgen den gleichbleibenden, plausiblen und daher glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom XXXX und der Einvernahme des BFA vom XXXX .Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung sowie seinem Beruf und, dass der BF dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, folgen den gleichbleibenden, plausiblen und daher glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom römisch 40 und der Einvernahme des BFA vom römisch 40 . Ebenso glaubhaft waren die dort getätigten Angaben des BF zu seinem Geburtsort und seinem letzten Aufenthaltsort, desweiteren zum Ableben seines Vaters und eines Bruders, zu seiner Mutter und seiner weiteren Verwandtschaft sowie deren Aufenthaltsort und, dass seine Mutter ein Haus besitzt, Pension bezieht und der BF in Kontakt mit ihr steht. Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, hat er in der gegenständlichen Einvernahme eindeutig vorgebracht, als er dreimal entsprechendes aussagte bzw. bestätigte. Der erstmaligen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF an Hepatitis C leide, wird daher nicht geglaubt, da nicht ersichtlich ist, weshalb der BF dies nicht schon in der Einvernahme so angegeben hätte, zumal er auch im Beschwerdeschriftsatz keine Erläuterungen hierzu tätigte. Auch legte der BF keine ärztlichen Befunde vor und ist aus einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem – der BF ist in einem Flüchtlingsquartier untergebracht – nichts Derartiges ersichtlich. Die Formulierung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF „eventuell“ Medikamente brauche, zeugt ebenso nicht vom Wahrheitsgehalt der behaupteten Erkrankung, da der BF andernfalls wohl wissen würde, ob er Medikamente benötige oder nicht. Selbst bei Wahrunterstellung würde es sich dabei aber um eine auch in Russland behandelbare Erkrankung handeln, sodass dem keine Entscheidungswesentlichkeit zukäme. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Zwar wurde der BF im Jahr 2008 gerichtlich verurteilt, doch ist diese Strafe inzwischen getilgt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen Wie das BFA im angefochtenen Bescheid völlig richtig festhält, zeichnete sich das Fluchtvorbringen des BF durch lediglich vage und oberflächliche Angaben aus. Der BF beschränkte sich in der Erstbefragung vom XXXX und der Einvernahme vom XXXX auf eine nur dünne Rahmengeschichte, wonach die russische Polizei in seiner Wohnung Drogen platziert und nach ihm gesucht hätte. Obwohl seine Freundin bei dieser polizeilichen Handlung zugegen gewesen sei und ihn darüber informiert habe, konnte der BF auch auf mehrmalige Nachfragen der belangten Behörde in der gegenständlichen Einvernahme keine weiteren Details vorbringen, sodass sich das Fluchtvorbringen des BF im Kern auf kaum mehr als einen einzigen Satz beschränkte. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme – nachdem er mehrmals aussagte, dass er nichts weiter wisse – sogar an, dass er sich selbst nicht einmal sicher sei, ob die Erzählungen seiner Freundin auch der Wahrheit entsprechen. Entsprechend blieb der BF auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen nur vage und unbestimmt. Das Vorbringen des BF ließ somit schon den Ansatz von Details vermissen, die aber im Falle eines wahren Sachverhaltes – ebenso wie etwa die Schilderung von Emotionen, Nebensächlichkeiten, Dialogen und ähnlichem – zu erwarten gewesen wären, sodass das Vorbringen schon aus diesem Blickwinkel unglaubhaft war.Wie das BFA im angefochtenen Bescheid völlig richtig festhält, zeichnete sich das Fluchtvorbringen des BF durch lediglich vage und oberflächliche Angaben aus. Der BF beschränkte sich in der Erstbefragung vom römisch 40 und der Einvernahme vom römisch 40 auf eine nur dünne Rahmengeschichte, wonach die russische Polizei in seiner Wohnung Drogen platziert und nach ihm gesucht hätte. Obwohl seine Freundin bei dieser polizeilichen Handlung zugegen gewesen sei und ihn darüber informiert habe, konnte der BF auch auf mehrmalige Nachfragen der belangten Behörde in der gegenständlichen Einvernahme keine weiteren Details vorbringen, sodass sich das Fluchtvorbringen des BF im Kern auf kaum mehr als einen einzigen Satz beschränkte. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme – nachdem er mehrmals aussagte, dass er nichts weiter wisse – sogar an, dass er sich selbst nicht einmal sicher sei, ob die Erzählungen seiner Freundin auch der Wahrheit entsprechen. Entsprechend blieb der BF auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen nur vage und unbestimmt. Das Vorbringen des BF ließ somit schon den Ansatz von Details vermissen, die aber im Falle eines wahren Sachverhaltes – ebenso wie etwa die Schilderung von Emotionen, Nebensächlichkeiten, Dialogen und ähnlichem – zu erwarten gewesen wären, sodass das Vorbringen schon aus diesem Blickwinkel unglaubhaft war. Wie dem angefochtenen Bescheid ebenso korrekt zu entnehmen ist, war dieses bloß oberflächliche Vorbringen zudem nicht nachvollziehbar. Der BF konnte in der gegenständlichen Einvernahme nicht begründen, weshalb die russische Polizei in seine Wohnung eindringen und ihm – einem einfachen, unbescholtenen Bürger einer Millionenstadt – Drogen unterschieben würde. Stattdessen verlor sich der BF in unbestimmte Spekulationen, indem er angab, dass er „vielleicht“ „jemandem“ nicht gefalle, oder „vielleicht“ die Nachbarn „etwas“ erzählt hätten. Der BF war somit nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, weshalb ihm dies passiert sei. Wie die belangte Behörde ebenso richtig ausführte, ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass die russische Polizei vor den Augen der Freundin des BF in dessen Wohnung Drogen platzieren würde, und diese darüber hinaus dann aber nicht festnehmen würde. Im Übrigen ist auch gänzlich unverständlich, dass entweder die Freundin des BF in Anwesenheit der Polizisten diesen angerufen hätte, um ihn vor der Polizei zu warnen, oder aber die Polizisten, nachdem sie die Drogen platziert hätten, unverrichteter Dinge wieder abgezogen wären. Das BFA geht zudem zu Recht davon aus, dass die Angaben des BF zu seinem in der Russischen Föderation verbliebenen Reisepass seine Glaubwürdigkeit angreifen. So gab der BF in der Einvernahme zunächst noch an, dass sein Pass bei seiner Freundin in XXXX liegen würde und er sich diesen binnen Frist zur Vorlage beim BFA zuschicken lassen könne. Bemerkenswerterweise sagte der BF in weiterer Folge – offenkundig in Steigerung seines Fluchtvorbringens – im Widerspruch aus, dass seine Freundin schon seit mehreren Monaten nicht mehr in XXXX , sondern in XXXX leben würde, da sie womöglich in Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte auch Probleme bekommen habe – wobei der BF wiederum nicht näher auf diese behaupteten Probleme einging. In der Folge legte der BF seinen Pass nicht vor und wirkte somit insoweit nicht am Verfahren mit. Wenn schließlich im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX behauptet wird, dass dies daran liege, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin habe, so steht dies im direkten Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme, wonach er Kontakt habe. Zumal in der Beschwerde schon kein Grund genannt wird, weshalb der BF binnen XXXX Monaten nach der gegenständlichen Einvernahme den Kontakt verloren hätte, ein solcher auch keineswegs ersichtlich ist, ist auch dies nicht glaubhaft und kann die Beweiswürdigung des BFA nicht angreifen.Das BFA geht zudem zu Recht davon aus, dass die Angaben des BF zu seinem in der Russischen Föderation verbliebenen Reisepass seine Glaubwürdigkeit angreifen. So gab der BF in der Einvernahme zunächst noch an, dass sein Pass bei seiner Freundin in römisch 40 liegen würde und er sich diesen binnen Frist zur Vorlage beim BFA zuschicken lassen könne. Bemerkenswerterweise sagte der BF in weiterer Folge – offenkundig in Steigerung seines Fluchtvorbringens – im Widerspruch aus, dass seine Freundin schon seit mehreren Monaten nicht mehr in römisch 40 , sondern in römisch 40 leben würde, da sie womöglich in Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte auch Probleme bekommen habe – wobei der BF wiederum nicht näher auf diese behaupteten Probleme einging. In der Folge legte der BF seinen Pass nicht vor und wirkte somit insoweit nicht am Verfahren mit. Wenn schließlich im Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 behauptet wird, dass dies daran liege, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin habe, so steht dies im direkten Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme, wonach er Kontakt habe. Zumal in der Beschwerde schon kein Grund genannt wird, weshalb der BF binnen römisch 40 Monaten nach der gegenständlichen Einvernahme den Kontakt verloren hätte, ein solcher auch keineswegs ersichtlich ist, ist auch dies nicht glaubhaft und kann die Beweiswürdigung des BFA nicht angreifen. Das BFA konnte im Ergebnis schon aus diesen Gründen zu Recht zum Schluss gelangen, dass der BF keinen wahren Sachverhalt schilderte, sondern sich vielmehr eines gedanklichen Konstrukts bediente, um einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Darüber hinaus ist dem BFA zuzustimmen, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltes kein asylrelevantes Vorbringen schilderte, da dieses nicht an einen der Konventionsgründe anknüpft – zumal der BF auch selbst darauf gerichtete Nachfragen in der Einvernahme verneinte – und dem BF zudem offenstünde, sich im Rahmen des russischen Rechtsstaates zur Wehr zu setzen. Andere Fluchtgründe wurden vom BF in seinem Verfahren nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom XXXX , aktualisiert am XXXX , wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom römisch 40 , aktualisiert am römisch 40 , wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Rückkehrsituation des BF Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Bescheid ausführte, sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem BF – ein junger und gesunder Mann, der über eine Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfügt sowie arbeitsfähig ist – eine Rückkehr entweder nach XXXX oder nach XXXX nicht zumutbar wäre. In XXXX wohnen seine Mutter und seine Verwandten. Seine Mutter bezieht Pension und besitzt ein Haus, sodass der BF dort eine Unterkunft hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass seine Verwandtschaft ihn dort unterstützen könnte. In Moskau verfügt der BF über eine Wohnung oder könnte – sofern es sich um eine Mietwohnung gehandelt hat – eine solche erneut anmieten, zumal er über die örtlichen Umstände Bescheid weiß und davon auszugehen ist, dass seine Angehörigen bzw. seine Verwandtschaft – sei es jener Teil, der in XXXX ansässig ist, sei es jener Teil, der in Österreich aufhältig ist – ihn auch hier anfänglich finanziell unterstützen könnten. Auch kann aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in XXXX und der Ausreise nach Österreich vor erst XXXX Jahr unterstellt werden, dass der BF dort über freundschaftliche Kontakte verfügt, die ihn ebenfalls nötigenfalls unterstützen könnten. Jedenfalls hat der BF bereits vor seiner Ausreise in XXXX gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft finanziert. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er dort nicht neuerlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen und (gegebenenfalls) eine Unterkunft finden könnte. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Russland eine staatliche Arbeitslosenunterstützung gibt, die den BF sowohl bei der Arbeitssuche als auch bei der finanziellen Überbrückung der Arbeitslosigkeit unterstützen kann. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dies, zumal in Russland und speziell in XXXX bereits Impfstoffe zur Verfügung stehen, sodass mittelfristig mit einem Wegfall derartiger Einschränkungen zu rechnen ist.Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Bescheid ausführte, sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem BF – ein junger und gesunder Mann, der über eine Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfügt sowie arbeitsfähig ist – eine Rückkehr entweder nach römisch 40 oder nach römisch 40 nicht zumutbar wäre. In römisch 40 wohnen seine Mutter und seine Verwandten. Seine Mutter bezieht Pension und besitzt ein Haus, sodass der BF dort eine Unterkunft hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass seine Verwandtschaft ihn dort unterstützen könnte. In Moskau verfügt der BF über eine Wohnung oder könnte – sofern es sich um eine Mietwohnung gehandelt hat – eine solche erneut anmieten, zumal er über die örtlichen Umstände Bescheid weiß und davon auszugehen ist, dass seine Angehörigen bzw. seine Verwandtschaft – sei es jener Teil, der in römisch 40 ansässig ist, sei es jener Teil, der in Österreich aufhältig ist – ihn auch hier anfänglich finanziell unterstützen könnten. Auch kann aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in römisch 40 und der Ausreise nach Österreich vor erst römisch 40 Jahr unterstellt werden, dass der BF dort über freundschaftliche Kontakte verfügt, die ihn ebenfalls nötigenfalls unterstützen könnten. Jedenfalls hat der BF bereits vor seiner Ausreise in römisch 40 gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft finanziert. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er dort nicht neuerlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen und (gegebenenfalls) eine Unterkunft finden könnte. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Russland eine staatliche Arbeitslosenunterstützung gibt, die den BF sowohl bei der Arbeitssuche als auch bei der finanziellen Überbrückung der Arbeitslosigkeit unterstützen kann. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dies, zumal in Russland und speziell in römisch 40 bereits Impfstoffe zur Verfügung stehen, sodass mittelfristig mit einem Wegfall derartiger Einschränkungen zu rechnen ist. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation des BF in Österreich Die Feststellungen zu den bisherigen Einreisen, Aufenthalten und Ausreisen des BF sowie seiner nunmehrigen Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes – und zwar hinsichtlich der Ausreise des BF nach seinem zweiten Asylverfahren spätestens im XXXX insbesondere aus einem EURODAC-Treffer in Deutschland im jenem Monat.Die Feststellungen zu den bisherigen Einreisen, Aufenthalten und Ausreisen des BF sowie seiner nunmehrigen Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes – und zwar hinsichtlich der Ausreise des BF nach seinem zweiten Asylverfahren spätestens im römisch 40 insbesondere aus einem EURODAC-Treffer in Deutschland im jenem Monat. Die Feststellungen zum nicht abgeschlossenen Deutschkurs und der bislang nicht absolvierten Deutschprüfung folgen den Angaben des BF in der gegenständlichen Einvernahme. Dass der BF dennoch einem einfachen Gespräch folgen und auf Deutsch antworten kann, geht aus einer Anmerkung der belangten Behörde im Protokoll der Einvernahme hervor. Dass der BF sonstige Kurse oder Ausbildungen besucht, hat er nicht angegeben. Dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, stützt sich gleichfalls auf sein Vorbringen in der Einvernahme sowie einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ist Folge dessen. Der BF hat desweiteren in der Einvernahme vorgebracht, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein. Die Feststellungen zur Scheidung, zur Ex-Frau und zu den Kindern des BF, dass diese das alleinige Sorgerecht hat und der BF keine Alimente zahlt, der BF ihren genauen Aufenthaltsort nicht kennt, und der BF nur mit seinem volljährigen Sohn telefonischen Kontakt gehabt habe, seine Ex-Frau diesen zuletzt jedoch verboten habe, folgt aus seinen Angaben in der gegenständlichen Erstbefragung und Einvernahme. Die Feststellungen zur Cousine und zum Bruder des BF stützen sich schließlich auch auf die glaubhaften Ausführungen des BF in der Einvernahme. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich hat der BF nicht vorgebracht, zumal er selbst aussagte, dass er aufgrund von COVID-19-Infektionen einen Gutteil der Zeit im Flüchtlingsquartier in Quarantäne verbringe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens über die Bedrohungslage würde es sich um ein Kriminaldelikt handeln, das an keinen Konventionsgrund anknüpft und gegen das der BF sich zudem im Rahmen des russischen Rechtsstaates zur Wehr setzen könnte. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Selbst bei Wahrunterstellung der erstmaligen Behauptung in der Beschwerde, dass der BF an Hepatitis C leide, wäre diese Krankheit in der Russischen Föderation behandelbar. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Selbst bei Wahrunterstellung der erstmaligen Behauptung in der Beschwerde, dass der BF an Hepatitis C leide, wäre diese Krankheit in der Russischen Föderation behandelbar. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Der BF gehört weder aufgrund seines Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an, zumal selbst eine Erkrankung mit Hepatitis C per se nicht das Risiko erhöht. Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation inzwischen wirksame Impfstoffe zur Verfügung und schreitet die Impfung der Bevölkerung, zumal in XXXX , voran.Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Der BF gehört weder aufgrund seines Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an, zumal selbst eine Erkrankung mit Hepatitis C per se nicht das Risiko erhöht. Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation inzwischen wirksame Impfstoffe zur Verfügung und schreitet die Impfung der Bevölkerung, zumal in römisch 40 , voran. 3.2.
- Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
- Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Der BF verfügt über eine Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Er hat bereits im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Der BF hat familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden wird. Auch steht ihm jedenfalls in XXXX durch seine Angehörigen eine Unterkunft zur Verfügung. Nicht zuletzt kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wie er dies schon zuvor gehalten hat. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der BF verfügt über eine Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Er hat bereits im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Der BF hat familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden wird. Auch steht ihm jedenfalls in römisch 40 durch seine Angehörigen eine Unterkunft zur Verfügung. Nicht zuletzt kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wie er dies schon zuvor gehalten hat. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf