Obsah (16)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 11§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW195 2236580-1 SpruchW195 2236580-1/15E, W195 2236580-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. IV. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten III. – VI. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, wegen einem politischen Grund Bangladesch verlassen zu haben- Täter hätten sein Geschäft zerstört. Der BF sei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Das sei sein „Kerngrund“. I.
- Am 11.09.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 11.09.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, in seinem Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, dort von keinen Behörden gesucht zu werden, im Herkunftsland noch nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden zu sein. Aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, Mitglied der BNP zu sein. BNP sei die Abkürzung für „Bangladesch National Party“. Zu den Zielen dieser Partei befragt, gab der BF zu Protokoll (Sprache im Original): „A: Der Bevölkerung helfen und dem Land helfen, dass jeder in Ruhe sein Leben leben kann. F: Für wen setzt sich die BNP ein? A: Für alle Leute, für die Bevölkerung. F: Für wen setzt sich die AL ein? A: Normalerweise auch für alle Leute, aber zurzeit sind die sehr korrupt und machen illegale Sachen auch mit der Polizei, auch Polizisten sind vor Gericht, weil die illegale Sachen gemacht haben. Die Polizei arbeitet mit den Politikern zusammen, um sich zu bereichern. Zurzeit ist die BNP in Opposition. F: Was war Ihre Aufgabe in der Partei? A: Ich habe mit einer führenden Person zusammengearbeitet und das getan, was er mir sagte. Er ist versteckt, weil viele Anzeigen gegen Ihn laufen. F: Welche Funktion haben Sie ausgeübt? A: Ich bin ein normales Mitglied, ohne spezielle Funktion, ich habe aber Werbung für die Partei gemacht.“ In der Folge beschrieb der BF das Logo der Partei. Vorsitzende der Partei sei „Khaleda Zia, Tarek Zia ist der Sohn von Khaleda Zia. Die Chefin war lange in Haft, der Sohn hat das dann übernommen, der ist jetzt in England.“ Bei der letzten Wahl, Ende 2019, Anfang 2020, habe er keine Wahlkarte bekommen. Er korrigiere sich, er habe eine Wahlkarte bekommen, weil er sich bedroht gefühlt und versteckt gehalten habe. Die Awami League (im Folgenden: AL) habe die Wahl gewonnen, die BNP habe nur ein bis zwei Parlamentssitze erlangt, nicht mehr. Der BF sei in seinem Heimatort attackiert und bedroht worden. Nach der Attacke habe er dort nicht weiterleben können. Er sei dann in eine andere Stadt, nach Chittagong, gegangen. In Chittagong habe er auch politische Probleme bekommen, das Geschäft sei zerstört worden. Damit der BF nicht weiter Geld verdienen könne und für die Partei nichts mehr machen könne. Es sei kurz vor der Nationalwahl gewesen. Es laufe eine Anzeige, das Gebäude sei zerstört, das Geschäft könne nicht weiter betrieben werden. „Man“ habe gewusst, dass der BF BNP-Mitglied sei, er sei bedroht worden und sein Vater sei beschimpft worden. Das sie einen Monat vor der Nationalwahl, Oktober oder November 2018 gewesen, das Geschäft könne nicht wiederaufgebaut werden, weil der AL-Führer das verhindere. Der Eigentümer des Lokals sei die Moschee. Danach sei der BF ich nach Comilla gegangen, dort sei er auch bedroht worden, es sei damit gedroht, worden, den BF mit einer Bombe umzubringen. Das sei gleich nach der Zerstörung gewesen. Der BF sei nach Chittagong zurückgegangen und dann letztlich aus Bangladesch ausgereist. Nach den Vorfällen sei der BF noch ein Jahr oder acht bis neun Monate in Bangladesch gewesen. Genau könne er das nicht sagen. Die Ermittlung, Gerichtsverhandlung laufe noch, deshalb sei das Leben des BF dort unsicher. Nachgefragt sei in der Zeit nichts mehr vorgefallen. Er sei einmal bedroht worden, in seinem Heimatort das, sei Ende 2017, Anfang 2018 gewesen. Ermittelt werde die Zerstörung des Geschäftslokals. Er glaube, dass die Besitzer Recht bekämen, also die Moschee, die sei Eigentümer. Der Gegner des BF, der Ortsführende der AL „ XXXX und XXXX sein Assistent dafür bestraft werden. Die Familie des BF hätte als Pächter als Zeugen ausgesagt vor Gericht. Sein Vater habe ausgesagt, deshalb sei die Familie noch mehr bedroht worden, auch mit dem Umbringen.Ermittelt werde die Zerstörung des Geschäftslokals. Er glaube, dass die Besitzer Recht bekämen, also die Moschee, die sei Eigentümer. Der Gegner des BF, der Ortsführende der AL „ römisch 40 und römisch 40 sein Assistent dafür bestraft werden. Die Familie des BF hätte als Pächter als Zeugen ausgesagt vor Gericht. Sein Vater habe ausgesagt, deshalb sei die Familie noch mehr bedroht worden, auch mit dem Umbringen. Im Juli oder August 2019 sei der BF zuletzt bedroht worden. Der BF sei befragt worden, warum er als Zeuge ausgesagt habe und warum sie nicht weggingen, sie seien mit dem Umbringen bedroht worden, eigentlich sein Vater, der BF habe sich eingemischt und sei so zum Ziel geworden. Das sei an der Wohnadresse der Familie des BF gewesen, XXXX und seine Leute hätten die Familie bedroht. Im Juli oder August 2019 sei der BF zuletzt bedroht worden. Der BF sei befragt worden, warum er als Zeuge ausgesagt habe und warum sie nicht weggingen, sie seien mit dem Umbringen bedroht worden, eigentlich sein Vater, der BF habe sich eingemischt und sei so zum Ziel geworden. Das sei an der Wohnadresse der Familie des BF gewesen, römisch 40 und seine Leute hätten die Familie bedroht. Wenn sich der BF an die Polizei gewendet hätte, hätte er noch mehr Probleme bekommen. Seine Frau und seine Kinder auch. Sein Vater werde noch immer bedroht, der BF wisse das, weil er ihm gesagt habe als er Kontakt gehabt habe. Der BF könne dort nicht mehr erscheinen. Der Vater des BF sei nicht mit dem Umbringen bedroht worden, weil er kein Parteimitglied sei. Das Geschäft des BF sei zerstört worden, weil AL versuche, die BNP-Mitglieder zu schwächen, damit diese nicht mehr für die BNP arbeiten können und keine Zukunft mehr hätten. Ich bin BNP Anhänger, deshalb war das so. Der BF habe versucht, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr werde der BF umgebracht, zurzeit könne er weder in die Stadt noch ins Dorf gehen, da würde er die alten Probleme wiederbekommen. Es laufe schlecht in Bangladesch, er wolle nie wieder in das Dorf zurück. I.
- Am 25.09.2020 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde zunächst insbesondere erörtert, welche Schritte der BF bislang zum Erlangen von Beweismitteln gesetzt habe. Er wurde weiters noch kurz zu den Vorfällen befragt, wobei er angab, es habe zwei Vorfälle gegeben, einen 2017 und einen
- Im September oder Oktober 2018 sei der BF dann ausgereist. Er sei danach nicht mehr zuhause gewesen, sondern an verschiedenen Orten in Bangladesch, in Chittagong in der Stadt gewesen. Vorfälle habe es dann keine mehr gegeben. Die Leute hätten den BF damals mit dem Umbringen bedroht. Seine Familie habe nicht ausreisen müssen, weil sie nur wegen dem BF Probleme habe.römisch eins.
- Am 25.09.2020 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde zunächst insbesondere erörtert, welche Schritte der BF bislang zum Erlangen von Beweismitteln gesetzt habe. Er wurde weiters noch kurz zu den Vorfällen befragt, wobei er angab, es habe zwei Vorfälle gegeben, einen 2017 und einen
- Im September oder Oktober 2018 sei der BF dann ausgereist. Er sei danach nicht mehr zuhause gewesen, sondern an verschiedenen Orten in Bangladesch, in Chittagong in der Stadt gewesen. Vorfälle habe es dann keine mehr gegeben. Die Leute hätten den BF damals mit dem Umbringen bedroht. Seine Familie habe nicht ausreisen müssen, weil sie nur wegen dem BF Probleme habe. I.
- Am 26.09.2020, 06:24 Uhr, verließ der BF unerlaubt seine Unterkunft.römisch eins.
- Am 26.09.2020, 06:24 Uhr, verließ der BF unerlaubt seine Unterkunft. I.
- Nach der Einvernahme übermittelte der BF dem BFA weitere Schriftstücke, das BFA gab deren Übersetzung mit E-Mails vom 07.05.2018 und vom 17.05.2018 in Auftrag.römisch eins.
- Nach der Einvernahme übermittelte der BF dem BFA weitere Schriftstücke, das BFA gab deren Übersetzung mit E-Mails vom 07.05.2018 und vom 17.05.2018 in Auftrag. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020, XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020, römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Verein Menschenrechte Österreich vertretenen – BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Verein Menschenrechte Österreich vertretenen – BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der (bisher im Verfahren) behaupteten Fluchtgründe führt diese im Wesentlichen aus, die im Bescheid enthaltenen Länderberichte würden das Vorbringen des BF untermauern. Der Staat sei nicht willens oder in der Lage, den BF vor Bedrohung zu schützen. Sollte dem Vorbringen keine Asylrelevanz zuerannt werden, so sei ihm doch zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil Bangladesch zu den ärmsten Ländern der Welt zähle. Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu, der eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu, der eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. I.
- Mit Schreiben vom 20.11.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 20.11.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Schreiben vom 01.03.2021 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte er soweit wesentlich vor, homosexuell zu sein und dies in Bangladesch auch schon im Verborgenen ausgelebt zu haben. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, weil sich das Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung des VfGH auf rechtsmissbräuchliche Vorbringen beschränke. Der EuGH habe klargestellt, dass Asylwerber nicht allein deshalb als unglaubwürdig angesehen werden dürften, wenn sie ihre sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart habe. Dem BF sei es bisher „nicht möglich“ gewesen, sich vor den Behörden offen zu seiner Homosexualität zu äußern, weil er nicht gewusst habe, wie die Behörden mit diesem in Bangladesch absoluten Tabuthema umgehen würden. Der BF habe mit einem Österreicher eine sexuelle Beziehung.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 01.03.2021 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte er soweit wesentlich vor, homosexuell zu sein und dies in Bangladesch auch schon im Verborgenen ausgelebt zu haben. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, weil sich das Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung des VfGH auf rechtsmissbräuchliche Vorbringen beschränke. Der EuGH habe klargestellt, dass Asylwerber nicht allein deshalb als unglaubwürdig angesehen werden dürften, wenn sie ihre sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart habe. Dem BF sei es bisher „nicht möglich“ gewesen, sich vor den Behörden offen zu seiner Homosexualität zu äußern, weil er nicht gewusst habe, wie die Behörden mit diesem in Bangladesch absoluten Tabuthema umgehen würden. Der BF habe mit einem Österreicher eine sexuelle Beziehung. I.
- Mit Schreiben vom 12.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 01.04.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.03.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 01.04.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
- Am 01.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Ebenso befragt wurde ein Zeuge. Das BFA hatte mit Schreiben vom 12.03.2021 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.römisch eins.
- Am 01.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Ebenso befragt wurde ein Zeuge. Das BFA hatte mit Schreiben vom 12.03.2021 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass seine Familie in Bangladesch wohnt; er habe noch Kontakt zu seiner Mutter. Erst über mehrmaliges Nachfragen teilte der BF mit, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, welche seine Ehefrau in die Ehe mitgebracht habe. Nachgefragt, wann er geheiratet habe, antwortete der BF, dies sei im Mai 2019 gewesen. Das Brautgeld schulde er noch seiner Ehefrau. Ein Kind sei jetzt drei Jahre alt, das jüngere Kind ein Jahr (BVwG S 8f). Die Heirat sei ihm wehen Drohungen seines Vaters „aufgezwungen“ worden, weil der BF homosexuell sei. Der Vater sei wegen seiner Homosexualität „bestraft“ worden. Im Dorf hätten es alle bemerkt, nur sein Vater, der Iman sei, nicht. Er sei auch bei sexuellen Handlungen mit einem Freund in einem offenen Feld erwischt worden. Anfangs habe der BF seine Homosexualität verheimlicht, dann aber es offen ausgelebt. Nicht nur der Vater, auch die ganze Ortschaft sei dagegen gewesen. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Agent sei, der eine homosexuelle Organisation bilde. Er habe Bangladesch mit seinem Freund verlassen, sie seien bis nach Italien gelangt und wollten nach Frankreich, wo sich derzeit sein Freund befände. Nachgefragt, warum sie nicht direkt von Italien nach Frankreich gereist seien, sondern über Österreich und Deutschland (wo der BF von der Polizei aufgegriffen wurde), gab der BF keine plausible Antwort. Gefragt, seit wann er wisse, dass er homosexuell sei, antwortete der BF, dass er „in der sechsten Klasse lernte und etwa 7-8 Jahre alt war“. Er habe damals es für gut gefunden, mit Männern unterwegs zu sein, neben ihnen zu sitzen und habe diese Gefühle nicht zu Frauen entwickelt. Als er in der achten Klasse lernte wäre nächtens immer ein Zimmerkollege zu ihm ins Bett gekommen, der BF sei damals „ungefähr 11 Jahre alt“ gewesen. Der BF sei niemals in Haft genommen worden. Der Vater habe eine Strafe bezahlt und habe mit den Dorfältesten einen Vergleich gemacht. Vor der Wahl hätten politische Leute den Vater wegen Grundstückstreitigkeiten und dem Geschäft beim Bazar nahe der Moschee erpresst. Das Geschäft, welches zerstört worden sei, sei das Geschäft des Vaters gewesen. Im Rahmen der Verhandlung sagte ein vom BF namhaft gemachter Zeuge aus, dass er öfters homosexuellen Kontakt mit dem BF in Österreich hatte. Darüber hinaus legte der BF eine weitere schriftliche Bestätigung über seine Homosexualität vor. Abschließend wurde auf die Länderberichte eingegangen. Der VF führte aus, dass er bei einer allfälligen Rückkehr Angst wegen seiner Homosexualität habe, weil er diese nicht offen ausleben könne wegen „radikaler Mullah-Organisationen, die BNP-Organisation und andere radikale Organisationen“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist in der Stadt Chittagong geboren. Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule und zwei Jahre ein College besucht und vor seiner Ausreise selbstständig im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Der BF ist seit Mai 2019 verheiratet und hat zwei Söhne, drei und ein Jahr alt. Seine Frau hält sich in Bangladesch auf. Der BF hat das Brautgeld nicht bezahlt und somit Schulden gegenüber seiner Ehefrau. Weiters halten sich die Eltern, eine Schwester und ein Bruder in Bangladesch auf. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Der BF ist im September 2020 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF arbeitet in der Nacht für die Zeitungszustellung der „ XXXX “, XXXX , und verdient damit ca € 600 netto. Der ist nach seinen Angaben bei der „ XXXX “ angestellt. Er arbeitet in der Längenfeldgasse 1204, die Arealnummer sei
- Sein Chef namens XXXX sei Inder. Der BF hat keine Gewerbeanmeldung.Der BF arbeitet in der Nacht für die Zeitungszustellung der „ römisch 40 “, römisch 40 , und verdient damit ca € 600 netto. Der ist nach seinen Angaben bei der „ römisch 40 “ angestellt. Er arbeitet in der Längenfeldgasse 1204, die Arealnummer sei
- Sein Chef namens römisch 40 sei Inder. Der BF hat keine Gewerbeanmeldung. Der BF erhalte weder vom Staat noch von Organisationen Unterstützung. Der BF ist in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig. Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse, ein Deutschzertifikat hat der BF nicht erworben. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch. Festgestellt wird, dass der BF die Gründe seiner behaupteten Verfolgung erst nach der administrativinstanzlichen Entscheidung komplett änderte, von ursprünglich politischen Gründen zu nunmehr homosexuellen Gründen. Der BF versuchte ursprünglich Aktivitäten, die gegen seinen Vater gerichtet waren, wie etwa die Zerstörung des Geschäftes seines Vaters und Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters als Aktivitäten gegen seine Person zu fokussieren. Der BF ist nicht politisch tätig gewesen. Der BF ist nie inhaftiert gewesen. Der BF hat homosexuelle Kontakte zu Männern in Österreich. Festgestellt wird, dass dem BF auf Grund seiner behaupteten sexuellen Orientierung im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Allgemeine Menschenrechtslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität: Letzte Änderung: 13.11.2020 Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020). Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 3.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt. Ein sog. drittes Geschlecht wird z.T. amtlich anerkannt (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 13.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 9.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx, Zugriff 11.11.2020 ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 11.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert. Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand (Ehefrau und zwei Kinder) und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die im September 2020 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen ist, er aktuell aber keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Der BF hat keine Gewerbeberechtigung vorgelegt. Er arbeitet nach seinen Angaben als Zeitungszusteller für die XXXX und verdient € 600 netto monatlich.Der BF hat keine Gewerbeberechtigung vorgelegt. Er arbeitet nach seinen Angaben als Zeitungszusteller für die römisch 40 und verdient € 600 netto monatlich. Dass der BF in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, hat er angegeben. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht – vor dem BFA machte der BF gänzlich andere Angaben - sowie den schriftlichen Eingaben und den dazu vorgelegten Dokumenten sowie auf Grund einer Zeugenaussage. Die Feststellungen zu den vollkommen unzureichenden Sprachkenntnissen des BF gründen sich auf den Aussagen des BF. II.2.
- Dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. römisch zwei.2.
- Dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. Der BF gab zusammenfassend zunächst an, dass er Bangladesch verlassen habe, weil „Täter“ sein Geschäft zerstört hätten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Dies sei ein politischer Grund. Probleme mit Behörden im Herkunftsstaat habe er nicht. Er habe im September oder Oktober 2019 seinen Herkunftsstaat mit dem Flugzeug verlassen. Er würde bei einer Rückkehr in eine unsichere Lage geschoben. (Erstbefragung AS 37 ff.). Der BF gab demgegenüber in der Einvernahme am 11.09.2020 zunächst an, er habe nie einen Reisepass gehabt. Er habe Bangladesch mit dem Flugzeug verlassen. Erst als er befragt wurde, wie er die Passkontrolle passiert habe, gab er plötzlich an, Bangladesch mit dem Zug im Jahr 2019 verlassen zu haben. Im Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung führte er aus, überhaupt noch nie geflogen zu sein. Die Reisebewegungen hätten drei, vier oder auch fünf Monate gedauert, dies könne er nicht genau sagen. Die Überfahrt mit dem Boot von Libyen nach Italien habe jedenfalls zehn bis 15 Tage gedauert (AS 64 f.). Auch seine letzte Adresse im Herkunftsstaat betreffend machte der BF lediglich vage Angaben, so konnte er auch auf Nachfrage nicht angeben, ob er sich dort für ein, eineinhalb oder auch zwei Jahre aufgehalten hätte (AS 65). Er gab am 25.09.2020 erstmalig an, sich an verschiedenen Orten in der Stadt Chittagong versteckt gehalten zu haben (AS 109). Die Ausreise sei jedenfalls direkt von Chittagong aus erfolgt, womit auch diese Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben der Erstbefragung stehen, wonach er seinen Wohnort bereits vor zwei Jahren verlassen hätte. Seine Angaben zur Reiseroute und dem Tag der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sind ebenso widersprüchlich. So führte er zunächst an, geflogen zu sein, gab jedoch konkret danach gefragt an, noch nie in seinem Leben geflogen zu sein. Auch zur Dauer der gesamten Reisebewegungen sowie zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates konnte der BF keine konkreten Angaben machen und dies, obwohl die Ausreise offenbar gezielt geplant und von einem Schlepper vorbereitet worden war. Selbst wenn man seinen Angaben, er hätte den Herkunftsstaat in September/Oktober 2019 verlassen und wäre dann für zehn bis 15 Tage in Indien und einen Monat in Libyen bzw. Italien gewesen, Glauben schenken würde, ergibt sich daraus ein Ankunftsdatum in Österreich von Mitte Dezember bzw. – die von vom BF angegebene Überfahrt über das Mittelmeer (zehn bis 15 Tage) mitgerechnet – Anfang Jänner
- Dies steht klar im Widerspruch zu den unstrittigen Fakten des Aufgriffs und der Rücküberstellung durch die deutsche Polizei am 06.09.
- In der Schilderung des Reiseweges klafft somit eine vom BF nicht plausibel erklärte Lücke von mehr als acht Monaten. Unplausibel ist auch die Schilderung des BF, der angeblich mit einem Freund nach Frankreich wollte, allerdings von Italien nicht direkt nach Frankreich reiste, sondern die Route über Österreich und Deutschland – mit zusätzlichen Grenzkontrollen – wählte. Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seiner letzten Wohnadresse (vor zwei, einem oder eineinhalb Jahren?). Der BF gab an, sich nach den letzten Vorfällen noch für ein Jahr bzw. acht bis neun Monate in Bangladesch an seiner Wohnadresse aufgehalten zu haben. Während dieser Zeit habe es Ermittlungen der Behörden betreffend die Zerstörung seines Geschäftslokales und auch eine Gerichtsverhandlung – welche noch nicht abgeschlossen sei – gegeben. Beschuldigter sei in diesem Prozess der politische Gegner des BF (Ortsführer der AL). Aus dem geht aber hervor, dass die Behörden im Herkunftsstaat des BF den von ihm geschilderten Vorfall – sollte er sich tatsächlich so wie von Ihnen angeführt, ereignet haben – verfolgen, eine Untersuchung eingeleitet haben und es im Falle eines Schuldspruchs auch zu einer Verurteilung seines Gegners kommen wird. Der BF gab weiters an, BNP-Mitglied zu sein. Sein Vater sei kein Mitglied, sei jedoch ebenso betroffen, jedoch nicht so sehr wie der BF. Er werde jedoch immer noch bedroht, weil er versuche, das Geschäft wiederaufzubauen, was von der AL verhindert werde, auch sein Vater sei im Juli 2019 bedroht worden, weil er als Zeuge ausgesagt habe, woraufhin der BF sich eingemischt und so erst zum Ziel geworden wäre. Glaubwürdig begründen, warum der BF, nicht jedoch sein Vater (kein Parteimitglied) – der seinen Angaben zu Folge jedoch ursprünglich bedroht worden wäre – aufgrund der Probleme den Herkunftsstaat verlassen musste, konnte er nicht. Begründend gab der BF lediglich an, der Vater sei alt und gehe nicht so oft raus. Der BF hätte als Parteimitglied das eigentliche Ziel sein müssen. Der BF gab jedoch an, erst dadurch zum Ziel geworden zu sein, weil er sich eingemischt und für seinen bedrohten Vater Partei ergriffen habe. Der BF gab weiters an, Ende 2019/Anfang 2020 an der Wahl zur Nationalversammlung Jatiya Sangsad teilgenommen zu haben, wohingegen unstrittig feststeht, dass die letzte nationale Wahl bereits 2018 stattgefunden hat. Auch gab der BF an, dass die Nationalversammlung über 330 Sitze verfüge, wohingegen offiziellen Quellen zufolge 350 Sitze, davon 50 reserviert für Frauen, vergeben werden. Die vom BF angeführten politischen Parteien „Chor Munai“ und „Jamaty Islami“ befinden sich nicht auf der Liste der in der aktuellen, 2018 gewählten, Nationalversammlung. Zwar konnte der BF Angaben zur BNP Partei, deren Vorsitzender und dem Aussehen des Parteilogos sowie rudimentär zu weiteren Parteien in seinem Herkunftsstaat machen, das von vom BF gezeichnete Parteilogo (AS 79) erinnert jedoch nur entfernt an das tatsächliche Logo der BNP. Seine Angaben sprechen somit zwar für ein gewisses politisches Interesse, jedoch gegen ein parteipolitisches Engagement, weil – sollte ein solches Engagement tatsächlich bestanden haben – davon ausgegangen werden müsste, dass er bezüglich Parteiprogramm, -organisation, -zielen sowie Wahlterminen, Parlamentszusammensetzungen usw. als Person, die ein College besuchte, über ein deutlich fundierteres Wissen verfügen würde. Zu den lediglich als Kopie vorgelegten Beweismitteln führte bereits das BFA aus, dass diese einem Dolmetscher zur Durchsicht übermittelt wurden. Dieser bestätigte, dass die in Bengali verfassten Schriftstücke inhaltsident mit den englischsprachigen sind, weshalb von einer wortwörtlichen Übersetzung Abstand genommen werden konnte. Augenscheinlich ist hier, dass sich die E-Mail-Adresse der BNP in den Schreiben unterscheidet. Während auf dem in Bengali verfasste Schreiben bnpbrahmanpara@yahoo.com als E-Mail-Adresse der BNP angeführt wird, ist auf dem in Englisch verfassten Schreiben bparabnp@gmail.com angeführt. Zu entnehmen ist dem vorgelegten Schreiben weiters, dass der BF aufgrund der Übergriffe gegen ihn seinen Heimatort am 10.03.2018 verlassen habe und nach Chottrogram gezogen sei, während der BF selbst ausführte, im Heimatort einmal Ende 2017 oder Anfang 2018 (somit früher als angeführt) bedroht worden zu sein (AS 72). Weitere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben (AS 109). Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen des BF, das Geschäftslokal sei erst im Oktober oder November 2018 zerstört worden. Unstrittig ist jedoch, dass zwischen der Zerstörung des Geschäftslokals im Oktober/November 2018 und der Ausreise im September 2019 ca. elf Monate vergingen, in denen der BF sich unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten konnte. Eine Steigerung hinsichtlich seines Parteiengagements ist den vorgelegten Schreiben ebenso zu entnehmen. So führte der BF dazu befragt am 11.09.2020 noch an, „einfaches Mitglied ohne spezielle Funktion“ gewesen zu sein und lediglich Werbung für die Partei gemacht zu haben (AS 70), wohingegen im vorgelegten Schreiben davon die Rede ist, dass der BF die Funktionen der Partei verstärkt („he boosted the party’s funktions“) habe. Auch ist in dem Schreiben die Rede davon, dass der BF die Ziele der Partei unter den Menschen verbreitet habe („propagating the party's objectives and aims among the people“), jedoch war er befragt nicht in der Lage, die Ziele der Partei wiederzugeben. Der BF gab dazu lediglich an, die BNP würde der Bevölkerung und dem Land helfen, dass jeder in Ruhe leben könne (AS 70). Zur „BNP-Mitgliedsbestätigung“ ist zu bemerken, dass auf dem bengalischen Dokument das Jahr 2019 als Ausstellungsdatum angeführt ist, während auf der englischsprachigen Übersetzung der 01.01.2017 als Datum angegeben wird. Zudem ist zu konstatieren, dass beim in Englisch verfassten Schreiben (AS 139) zwar der Hintergrund, nicht aber die Schrift zerknittert ist, weshalb augenscheinlich ist, dass es sich um einen Fotohintergrund und nicht um ein zerknittertes Original-Schreiben handeln kann. Auch sind die Aufgedruckten Nummern „Book No.“ Nicht ident. (40936 vs. 40935). Auch die angeführten „Ward No.“ unterscheidet sich (4 im englischen Schreiben, 8 im bengalischen). Zusätzlich zu den eklatanten Widersprüchen im lediglich rudimentär geschilderten Fluchtvorbringen ist unter Verweis auf die aktuellen Länderinformationen zum Punkt Dokumente zu sagen, dass den Länderfeststellungen zufolge echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, weil jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage. Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen . Es ist üblich und oft nicht anders möglich, Dokumente über einen Agenten oder „Mittelsmann“ zu erwerben. Diese Praxis stellt sich ebenfalls betrugsanfällig dar. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Auch ist Schritt zur Erlangung von Dokumenten mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout. Da Dokumente politischer Parteien nicht die Sicherheitsmerkmale anderer Dokumente enthalten, sind auch diese anfällig für Fälschungen. Es stand somit bereits für das BFA – nicht zuletzt aufgrund der eklatanten Widersprüche und der obigen Ausführungen zur Echtheit von Dokumenten – fest, dass es sich bei dem vorgelegten „Zertifikat“ welches seine Parteimitgliedschaft und die dadurch begründete Verfolgung im Herkunftsstaat Bangladesch bestätigen soll, um kein taugliches Beweismittel handelt. Selbst wenn dieses Dokument vom BF im Original vorgelegt würde, wäre dieses Schriftstück allein unter Verweis auf die eklatanten Widersprüche zu seinem eigenen Vorbringen kein Beweismittel, dass eine Glaubhaftigkeit des in sich qualifiziert widersprüchlichen Vorbringens herstellen könnte. Weiters führte der BF mehrfach an, Beweismittel betreffend die Bedrohungen bzw. dem Gerichtsverfahren vorlegen zu können, legte jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristgewährungen keinerlei diesbezügliche Beweismittel (Gerichtsunterlagen, Anzeigen, Polizeiprotokolle, …) vor, obwohl er selbst anführte, dass ihm dies möglich sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der BF sich an ein derart einschneidendes Ereignis, nämlich die Zerstörung seiner Existenzgrundlage (Geschäftslokal), nicht detaillierter erinnert. Befragt zu weiteren Fluchtgründen gab der BF an, dass es keine weiteren Probleme im Herkunftsstaat gäbe. Eine Verfolgung aus homosexuellen Gründen gab der BF nicht an. Der BF wurde extra in der Verhandlung vor dem BVwG befragt, ob seine Angaben in der Verhandlung am 11.09.2020 sowie am 25.09.2020 der Wahrheit entsprächen. Dies bestätigte der BF ausdrücklich (BVwG S 9). Für das BVwG steht damit fest, dass der BF nicht aus homosexuellen Gründen aus Bangladesch geflohen ist, ansonsten der BF im Verfahren gelogen hätte. Der BF brachte zwei Fluchtvorbringen vor: vor dem BFA gab der BF an, dass er politisch verfolgt werde. Dieses Vorbringen, welches er im Kern nicht mehr vor dem BVwG wiederholte, sondern vielmehr aus seinen Schilderungen erkennbar war, dass er versuchte erpresserische und zerstörerische Aktivitäten, die seinen Vater und das Geschäft seines Vaters betrafen, auf sich zu fokussieren, ist schlichtweg nicht glaubwürdig geschildert worden. Der BF brachte keine konkreten, fluchtauslösenden Umstände vor. Die Zerstörung des Geschäftes seines Vaters passen nicht in den zeitlichen Rahmen des Verlassens seines Herkunftslandes. Hintergrund der gesamten „politischen“ Fluchtgeschichte dürfte aber nach mehrfachen Nachfragen eine Grundstückstreitigkeit sein, wie sie der BF andeutete. Der politische Fluchtgrund, nämlich, dass er für die BNP tätig war, ist insoferne nicht glaubwürdig, als der BF am Ende der Verhandlung vor dem BVwG ausführte, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch von den „Mullah-Organisationen sowie auch der BNP-Organisationen und anderer radikaler Organisationen“ (wegen seiner Homosexualität) verfolgt werden würde. Darüber hinaus betonte der BF vor dem BVwG seinen angeblichen zweiten Fluchtgrund, nämlich seine Homosexualität. Zwar hat der BF auch diesbezüglich keinen unmittelbaren fluchtauslösenden Grund vorgebracht, der ihn dazu gebracht hat, unmittelbar sein Heimatland zu verlassen. Diesbezüglich blieb der BF sehr widersprüchlich, einerseits hinsichtlich der von ihm „offen gelebten“ Homosexualität, andererseits dazu, dass sein Vater bzw. seine Familie nichts mitbekommen habe, obwohl das gesamte Dorf darüber sprach. Unklar und dunkel blieb seine Hochzeit im Mai 2019, sowie die Kinder, die nach seinen Angaben nicht von ihm, jedoch drei und ein Jahr alt seien. Dass der BF seiner Ehefrau vor der Hochzeit nichts über seine Homosexualität erzählte und ihr noch das Brautgeld schuldet, gab der BF ebenso zu Protokoll als auch den Umstand, dass der zur Ehe „gezwungen“ worden sei. Jedenfalls hat der BF einen Zeugen sowie eine schriftliche Bestätigung zu seiner in Österreich gelebten Homosexualität vorgebracht. Der Zeuge sagte glaubwürdig aus, dass er – trotz Sprachschwierigkeiten – öfters mit dem BF homosexuellen Kontakt in Österreich hatte. Zwar haben sich durch die geschilderten Ereignisse an der sexuellen Orientierung des BF im Verfahren in Folge von Widersprüchen Zweifel ergeben, dass der BF in Bangladesch tatsächlich homosexuelle Kontakte hatte, wie er sie schilderte. So sind seine Ausführungen zur Annäherung an Männer, als er „in der sechsten Klasse“, somit „7 – 8 Jahre alt“ war, wenig glaubwürdig, würde dies doch bedeuten, dass er mit ein bis zwei Jahren bereits in die Schule ging. Der BF rückte davon aber auch nicht ab, dass seine ersten homosexuellen Erfahrungen „in der zehnten Klasse“ erfolgten, als er „ungefähr 11 Jahre“ alt war. Dem BFA ist es nicht gelungen, die homosexuelle Orientierung des BF im Verfahren zu widerlegen, nicht zuletzt auch in Folge der Abwesenheit des BFA bei der Verhandlung vor dem BVwG. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte, insbesondere durch die Angaben eines Zeugen, der Eindruck, dass der BF homosexuell ist, nicht falsifiziert werden. Laut den Länderfeststellungen wird § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität sei in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Auch dem BF droht daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung.Laut den Länderfeststellungen wird Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität sei in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Auch dem BF droht daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem Rechtsvertreter des BF vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens des vertretenen BF unbestritten geblieben sind.römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem Rechtsvertreter des BF vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens des vertretenen BF unbestritten geblieben sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation bisher nicht (wesentlich) geändert haben. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II.3.
- Zu A)römisch zwei.3.
- Zu A) II.3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Absatz 2, ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 2005 setzt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Der BF hat im Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er weder durch politische Verfolgung oder durch das Bekanntwerden seiner Homosexualität in seinem Herkunftsland Diskriminierungshandlungen von Privatpersonen ausgesetzt war. Vielmehr gab er an, dass er seine Homosexualität in Bangladesch offen ausleben konnte. Erst als er in der Öffentlichkeit gemeinsam mit seinem Freund auf offenem Feld erwischt worden sei, habe man ihn zum Verlassen des Dorfes aufgefordert. II.3.1.2. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.1.2. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Es ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des BF im Fall einer Rückkehr in seiner Umgebung erneut offenkundig wird, womit der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch werden würde, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, sondern den Berichten zufolge vielmehr selbst in Schikanen involviert sein können. Im Fall einer Rückkehr wäre der BF der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und würde dieser maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen. Der BF wäre gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Dies ist mit der Rechtsprechung des EuGH, des VfGH sowie des VwGH nicht vereinbar, wonach vom BF nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim haltet oder Zurückhaltung hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung übt ("l'expression de son orientation sexuelle"), um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe dazu auch VfGH 21.06.2017, E3074/2016; VfGH 18.09.2014, E910/2014). Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohen. Die behaupteten Diskriminierungen sind ein wesentliches Indiz für eine drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr des BF. Diese Verfolgung ist dem Heimatstaat zuzurechnen, weil der Heimatstaat des BF den Länderfeststellungen zufolge nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Eine solche Behandlung droht dem BF in ganz Bangladesch, weil davon auszugehen ist, dass die Maßnahmen gegen ihn überall gesetzt werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative besteht daher nicht. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gegeben. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben. II.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2236580.1.00