RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW200 2224399-2 SpruchW200 2224399-2/4E, W200 2224399-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Am 27.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Das vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS) eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab einen GdB von 70% und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Reaktive Depression bei chron. Schmerzen und bei mehreren Belastungsfaktoren Insomnie Fibromyalgia rheumatica, Migräne, PNP, Somatoforme Schmerzstörung M. Waldenstrom, multiple somatische Erkrankungen (…) Gesamtmobilität - Gangbild: langsam, aber unauffällig Status Psychicus: eher im negativen Skalenbereich affizierbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie Fixer Richtsatz 04.11.03 50 2 Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie (Morbus Waldenström) Unterer Richtsatz da langsam progredient unter laufender Immunglobulintherapie. 10.03.04 50 3 Depressio Oberer Rahmensatz da unter laufender Therapie, laufende fachärztliche Behandlung notwendig. 03.06.01 40 4 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ, Gebärmutterentfernung Fixer Richtsatz 08.03.05 40 5 Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz bei lumboischialgiformen Beschwerden, Cervikalgie und abnützungsbedingten Veränderungen in sämtlichen Gelenken. 02.02.02 30 6 Entzündliche Veränderung der Schilddrüse Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da eine laufende Therapie erforderlich ist und anhaltende Kontrollen 09.01.01 20 7 g.z. chronische Entzündung der Magenschleimhaut Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da rezidivierende Intervallbeschwerden auftreten. 07.04.01 20 8 Eisenmangelanämie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da häufige Müdigkeit und Verstärkung des Fatigue Gefühls. 10.01.01 20 9 Therapieresistente Bindehautentzündung Oberer Rahmensatz da dauerhafte Beeinträchtigung und andauernde Therapie erforderlich. 11.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. H. (…) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mit Bescheid vom 28.06.2019 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen (radiologisch, psychiatrisch, neurologisch, internistisch) angeschlossen. Dem Akt ist weiters ein Aktenvermerkt vom 26.09.2019 zu entnehmen, dass eine weitere Ladung im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht möglich war, da sich diese stationär in einer psychiatrischen Abteilung aufhielt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020, Zl. W200 2224399-1/3E, wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da keine hinreichenden Ermittlungstätigkeiten durch diese getätigt wurden.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020, Zl. W200 2224399-1/3E, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da keine hinreichenden Ermittlungstätigkeiten durch diese getätigt wurden. Gegenständliches Verfahren: Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem SMS am 05.05.2020 neue Befunde und gab an, dass sie zur COVID-Risikogruppe gehöre und ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch aufgrund der Coronapandemie nicht zumutbar sei. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2020, basierend auf einer Begutachtung am 25.05.2020, ergab Folgendes: „Anamnese: In einem Vorgutachten 05/2019 wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie mit 50%, ein Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie (Morbus Waldenström) mit 50%, ein Depressio mit 40%, der Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ, Gebärmutterentfernung mit 40%, degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat mit 30%, Entzündliche Veränderung der Schilddrüse 20%, eine chronische Entzündung der Magenschleimhaut mit 20%, eine Eisenmangelanämie mit 20% und eine therapieresistente Bindehautentzündung mit 20% insgesamt 70% GdB bewertet.In einem Vorgutachten 05 aus 2019, wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie mit 50%, ein Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie (Morbus Waldenström) mit 50%, ein Depressio mit 40%, der Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ, Gebärmutterentfernung mit 40%, degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat mit 30%, Entzündliche Veränderung der Schilddrüse 20%, eine chronische Entzündung der Magenschleimhaut mit 20%, eine Eisenmangelanämie mit 20% und eine therapieresistente Bindehautentzündung mit 20% insgesamt 70% GdB bewertet. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel war zumutbar. Derzeitige Beschwerden: Sie sei sehr müde, schwach sie stolpere sei unsicher. Sie schaffte sogar beim Stehen seitlich nach hinten zu fallen. Mit den Augen habe sie ebenfalle ein Problem mit einer dunkel-hell Problematik dadurch entsteht eine Unsicherheit. Auch die Mundmaske sei für sie sehr belastend, sie habe mit dem Kreislauf Probleme und bekomme Atemnot. Mit der Schnellbahn sei das Hin- und Herschütteln belastend, es provoziere Schmerzen. Wenn es ins Warme geht, bekomme sie Migräne, das habe sich seit dem letzten Jahr noch einmal verstärkt. Sie nehme Eumitan. Beim Taschenhalten komme eine Schwäche, das provoziere auch das Zervikalsyndrom und die Kopfschmerzen. Sie hatte bis Ende 2019 Physiotherapie dann Harnwegsinfekte oder Durchfall. Da konnte sie nicht hinausgehen. Momentan ist der Stuhl wieder dünnflüssig. Es sei ihr viel kalt, das Gewicht einer Tasche alleine schon führe zum Zervikalsyndrom. Der IgM Wert sei trotz Infusionen wieder gestiegen, sie habe daher Angst vor Infektionen. Bei kalt-nassem Wetter kommen die Gelenksschmerzen. Menschenansammlungen werden ihr zu viel sie hat das Gefühl keine Luft zu bekommen und raus zu müssen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Immunglobuline Infusion 1x monatlich im Wilhelminen Spital/Onkologie Duloxetin, Pregabalin, Trittico, Eumitan bei Migräneanfälle, Laevolac, Softacort 2xtgl, IG stdl, Atilac 3-4xtgl, Oleovital, Dronabinol, Parkemed, Magnosolv, Molaxole Sozialanamnese: Geschieden, 1 Sohn, Mindestsicherung seit 2017 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der HWS wegen Parästhesie in beiden Hände, 26.07.2019: Streckfehlhaltung mit angedeuteter Anterolisthese C4/C5. Knöchern gestützte Discusextrusionen von C4-C7. Recessus- und Neuroforamenstenose in Höhe C4/C5 links, sowie in Höhe C5/C6 auf der rechten Seite. Nur mäßige Spondylarthrose. Keine wesentliche Vertebrostenose oder Myelopathie Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 06.08.2019: "Vorstellung in meiner Ordination erfolgte am 2.8.2019." Rezidivierend depressive Störung, mittelgradig depressive Episode ICD-10: F 33.11, Dysthymie ICD-10: F34.1 Somatoforme Sehmerzstörung ICD-10: F45.4, Migräne, Morbus Waldenström, chronisches Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom, Stress und Dranginkontinenz. Diagnostisch besteht eine therapieresistente chronische Schmerzstörung und depressive Störung. Die Patientin ist aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig, da eine Belastung auch eine weitere Verschlechterung des Zustandsbildes bringen könnte.Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 06.08.2019: "Vorstellung in meiner Ordination erfolgte am 2.8.2019." Rezidivierend depressive Störung, mittelgradig depressive Episode ICD-10: F 33.11, Dysthymie ICD-10: F34.1 Somatoforme Sehmerzstörung ICD-10: F45.4, Migräne, Morbus Waldenström, chronisches Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom, Stress und Dranginkontinenz. Diagnostisch besteht eine therapieresistente chronische Schmerzstörung und depressive Störung. Die Patientin ist aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig, da eine Belastung auch eine weitere Verschlechterung des Zustandsbildes bringen könnte. Bislang erfolgte noch keine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung insbesondere kein stationäres psychotherapeutisches Setting. Mitgebrachte Befunde: Labor 27.04.2020: CRP <2,9, IGM 12,1 Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie 24.02.2020: Pat vermeidet aus der Wohnung zu gehen Antriebsminderung, Konzentrationsminderung virale Darminfektion, eindeutige Verbesserung der Schmerzen auf DronabinolUniv. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie 24.02.2020: Pat vermeidet aus der Wohnung zu gehen Antriebsminderung, Konzentrationsminderung virale Darminfektion, eindeutige Verbesserung der Schmerzen auf Dronabinol KH Hietzing, Augenabteilung 17.02.2020: therapieresistente Konkunktivitis sicca per e- mail nachgereichte Befunde 25.05.2020: AKH Wien, Psychiatrie, 24.02.2020: klagt über Schmerzen in den Oberarmen, Schultern und Füßen Kältegefühl und Druckempfindlichkeit CGI Schweregrad 5 Dr. XXXX , FA für HNO17.03.2020: SeitenstrangentzündungDr. römisch 40 , FA für HNO17.03.2020: Seitenstrangentzündung KH Hietzing, Augenabteilung, 17.02.2020: therapieresistente Keratokonjunktivits sicca Dr. XXXX , FA für Urologie, 10.03.2020: chronisch rez. Harnwegsinfekte, Nephrolith linksDr. römisch 40 , FA für Urologie, 10.03.2020: chronisch rez. Harnwegsinfekte, Nephrolith links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: gut, Größe: 162,00 cm Gewicht: 54,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Kopfbewegungen schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. HIRNNERVEN: zeitweise Schleier-Sehen, Fingerreiben Normalsprache OBERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. UNTERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben. KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.Freies Sitzen möglich.Romberg und Unterberger Versuch: unsicher wackelig durchführbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Alle Bewegungen werden durchgeführt jedoch unter Schmerzen Gangbild: normale Schrittlänge, Stiegensteigen alternierend Status Psychicus: Allgemeintempo unauffällig, Antrieb vermindert Konzentration reduziert, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, mit Trittico Schlaf gut Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist flach, fehlende Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie 2 Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie (Morbus Waldenström) 3 Depressio 4 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ, Gebärmutterentfernung 5 Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat 6 Entzündliche Veränderung der Schilddrüse 7 chronische Entzündung der Magenschleimhaut 8 Eisenmangelanämie 9 Therapieresistente Bindehautentzündung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibender Gesundheitszustand (…) Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. In der Anamnese werden Angstzustände beschrieben, eine Soziophobie oder Klaustrophobie wurde durch einen fachärztlichen Befund jedoch nicht untermauert. Es liegen durch Leiden 1 und Leiden 5 Schmerzen vor, jedoch nach vorliegenden Befunden und dem eigenen Untersuchungsbefund ist eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen anzunehmen. Auch wurden nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft, so erfolgte bislang noch keine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung insbesondere kein stationäres psychotherapeutisches Setting (siehe Befund Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 06.08.2019). Laut Befund war sie für eine stationäre Aufnahme an der Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Station 06A vorgemerkt, voraussichtlich Sep 2019. Diesbezüglich findet sich weder in der Anamnese noch in den Befunden ein entsprechender Hinweis, dass die Aufnahme erfolgte. Zusätzlich zeigte sich eine Verbesserung auf Dronabinol (siehe Befund Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie 24.02.2020).Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. In der Anamnese werden Angstzustände beschrieben, eine Soziophobie oder Klaustrophobie wurde durch einen fachärztlichen Befund jedoch nicht untermauert. Es liegen durch Leiden 1 und Leiden 5 Schmerzen vor, jedoch nach vorliegenden Befunden und dem eigenen Untersuchungsbefund ist eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen anzunehmen. Auch wurden nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft, so erfolgte bislang noch keine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung insbesondere kein stationäres psychotherapeutisches Setting (siehe Befund Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, 06.08.2019). Laut Befund war sie für eine stationäre Aufnahme an der Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Station 06A vorgemerkt, voraussichtlich Sep 2019. Diesbezüglich findet sich weder in der Anamnese noch in den Befunden ein entsprechender Hinweis, dass die Aufnahme erfolgte. Zusätzlich zeigte sich eine Verbesserung auf Dronabinol (siehe Befund Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie 24.02.2020). 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt eine hämatologische Erkrankung, Morbus Waldenström, vor mit monatlicher Immunglobulingabe, wodurch die Infektanfälligkeit reduziert wird. Häufige Harnwegsinfekte sowie eine therapieresistente Konkunktivitis sicca werden in der Anamnese beschrieben, jedoch finden sich keine schweren dauerhaften Infektionen oder Pneumonien in der Anamnese. Gutachterliche Stellungnahme: Somit kann von medizinscher Seite keine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt werden.“ Im vom SMS gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16.07.2020 im Wesentlichen aus, dass sie an einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, höhergradigen Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule mit Myelopathie, rezidivierender depressiver Störung sowie Makroglobulinämie Waldenström leide. Entgegen den Ausführungen im eingeholten neurologischen Gutachten vom 25.05.2020 hätte die Beschwerdeführerin vom 10.09.2019 bis 15.10.2019 einen stationären Aufenthalt in der klinischen Abteilung für allgemeine Psychiatrie des AKH Wien absolviert. Ferner sei sie laufend in fachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX und absolviere einmal wöchentlich eine Psychotherapie.Im vom SMS gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16.07.2020 im Wesentlichen aus, dass sie an einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, höhergradigen Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule mit Myelopathie, rezidivierender depressiver Störung sowie Makroglobulinämie Waldenström leide. Entgegen den Ausführungen im eingeholten neurologischen Gutachten vom 25.05.2020 hätte die Beschwerdeführerin vom 10.09.2019 bis 15.10.2019 einen stationären Aufenthalt in der klinischen Abteilung für allgemeine Psychiatrie des AKH Wien absolviert. Ferner sei sie laufend in fachärztlicher Behandlung bei Dr. römisch 40 und absolviere einmal wöchentlich eine Psychotherapie. Aufgrund der multisegementalen Osteochondrosen und Spondylarthrosen der HWS sowie der Lumboischialgie bei Neuroforamenstenose L5/S1 sei die Gehstrecke stark eingeschränkt. Diese Schädigung führe zu Schmerzen und Sensibilitätsstörungen sowie Krämpfen in beiden Beinen und sei daher eine Gehstrecke von 300-400 m nicht bewältigbar. Erschwerend komme die Polyneuropathie hinzu. Die Schädigung der Halswirbelsäule führe zu Beschwerden in beiden oberen Extremitäten im Sinne von Sensibilitätsstörungen und brennenden Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberarme sowie Bewegungseinschränkungen. Ein Anhalten und somit sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei dadurch nicht gewährleistet. Aufgrund der Morbus Waldenström Erkrankung würden sehr wohl gehäufte – auch schwere – Infekte auftreten, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Aufgrund der Multimorbidität sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage, die Wegstrecke zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, noch sei ein sicherer Transport gegeben. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem weitere medizinische Unterlagen. Mit Schreiben vom 21.07.2020 gab sie ergänzend an, dass sie auch infolge auftretender Schwindelanfälle aufgrund des bestehenden Cervikalsyndroms sowie infolge auftretender Lichtempfindlichkeit aufgrund trockener Augen nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zudem übermittelte sie ein weiteres Befundkonvolut. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin holte das Sozialministeriumservice eine Stellungnahme der bereits zuvor beauftragten Sachverständigen vom 02.08.2020 ein, die Folgendes ergab: „(…) Anzumerken sei, dass bei der Untersuchung eine seitengleiche Kraft der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden konnte. Alle Bewegungen wurden durchgeführt, jedoch wie auch in den Einwänden beschrieben unter Schmerzen. Das Gangbild war unauffällig raumgreifend und von normaler Schrittlänge. Stiegensteigen konnte alternierend durchgeführt werden. Es ist daher aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass Haltegriffe für den sicheren Transport benützt werden können und eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen zurückgelegt werden kann. Auch die beiden zusätzlichen Befunde (AKH Wien, Psychiatrie, 06.07.2020: Stimmung nach wie vor negativ getönt, starke psychosoziale Belastungssituation, Schmerzen unter Dronabinol erträglicher, zusätzlich klagt die Pat. über Migräne Dr. XXXX , FA für Urologie, 07.07.2020: chron. rezid. Harnwegsinfekt, Nephrolith,
- li)führen zu keiner anderen Einschätzung vor allem, da auch beschrieben wird, dass die Schmerzen unter Dronabinol erträglicher werden.“„(…) Anzumerken sei, dass bei der Untersuchung eine seitengleiche Kraft der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden konnte. Alle Bewegungen wurden durchgeführt, jedoch wie auch in den Einwänden beschrieben unter Schmerzen. Das Gangbild war unauffällig raumgreifend und von normaler Schrittlänge. Stiegensteigen konnte alternierend durchgeführt werden. Es ist daher aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass Haltegriffe für den sicheren Transport benützt werden können und eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen zurückgelegt werden kann. Auch die beiden zusätzlichen Befunde (AKH Wien, Psychiatrie, 06.07.2020: Stimmung nach wie vor negativ getönt, starke psychosoziale Belastungssituation, Schmerzen unter Dronabinol erträglicher, zusätzlich klagt die Pat. über Migräne Dr. römisch 40 , FA für Urologie, 07.07.2020: chron. rezid. Harnwegsinfekt, Nephrolith,
- li)führen zu keiner anderen Einschätzung vor allem, da auch beschrieben wird, dass die Schmerzen unter Dronabinol erträglicher werden.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.08.2020 wurde der gegenständliche Antrag vom 27.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 01.06.2020 sowie die Stellungnahme vom 02.08.2020 verwiesen. Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie unter höhergradigen Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule mit Osteochondrosen, Protrusionen sowie Myleopathien leide. Aufgrund der multisegmentalen Osteochondrosen, Protrusionen und Spondyolosen der Wirbelsäule sowie der Lumboischialgie bei Neuroforamenstenose und Polyneuropathie sei die Gehstrecke stark eingeschränkt. Hinzu kämen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgrund der Gonarthrose. In den Hüftgelenken bestünden eine chronisch-pertrochantäre Bursitis beidseits sowie Peritendinitis der Glutealmuskulatur, die sich in Schmerzen beim Gehen und Stiegensteigen äußern würden. Bezüglich der Lumboischialgie zeigten sich eine Schmerzverstärkung bei Belastung, Stiegensteigen und Gehen sowie auch im Liegen mit Sensibilitätsausfällen im Fußsohlenbereich. In Sitzposition bestünde außerdem ein Taubheitsgefühl in dem Unterschenkel beginnend mit einer Dysästhesie. Zusätzlich bestehe auch ein zunehmender Schmerz im Bereich der Außenknöchel beider Füße und den Fußsohlen inklusive Fersen, der die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Geh- und Stufensteigfähigkeit weiters stark einschränke, da schmerzbedingt oft nur noch ein Zehengang eine Kurzmobilität gewährleiste. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m sei ihr keinesfalls möglich. Aufgrund des Cervikalsyndroms bestehe außerdem ein persistierender Drehschwindel, der zu einer Gangunsicherheit führe, eine Einschränkung in der Rotation sowie eine Reklination und Parästhesien und Dysästhesien in beiden oberen Extremitäten in beide Hände ausstrahlend. Ein Heben der oberen Extremität über den Kopf sei ihr nicht möglich. Sie könne sich daher nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten und auch keine Niveauunterschiede bewältigen, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder auszusteigen. Des Weiteren leide sie unter anhaltenden Ängsten (unter anderem Agoraphobie und Angst vor Infektionen) und sei sie aus diesem Grund auch bereits seit 05.03.2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Trotz dieser Behandlung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen. Entgegen den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten werde angeführt, dass sie sehr wohl einen stationären Aufenthalt in der klinischen Abteilung für allgemeine Psychiatrie des AKH Wien absolviert hätte. Ferner sei sie laufend in fachärztlicher Behandlung und absolviere einmal wöchentliche eine Psychotherapie. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei gemäß den Erläuterungen zur einschlägigen Verordnung dann gerechtfertigt, wenn phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD10 und Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr bestehe. Dies sei bei ihr der Fall. Sie leide auch unter Morbus Waldenström und verursache diese Erkrankung einen sekundären Immunglobulimangel, der durch monatliche Infusion von Immunglobulinen substituiert werden müsse. Daraus ergebe sich eine deutlich erhöhte Infektanfälligkeit, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls zumutbar sei. Schließlich leide sie unter therapieresistenter Keratokunjunktivitis sicca mit Konservierungsmittelunverträglichkeit beidseits sowie Keratitis philiformis beidseits. Lampenlicht sowie verschiedene Lichtverhältnisse würden die Augen der Beschwerdeführerin schmerzen und sehr müde werden lassen bzw. träne das Auge, weswegen die Sehfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Das Sozialministeriumservice holte daraufhin eine weitere Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.10.2020 ein. Diese ergab Folgendes: „(…) Anzumerken ist: Im Befund Klinik Ottakring wird eine monatliche Immunglobulingabe und damit erhöhte Infektanfälligkeit attestiert, jedoch keine rezenten Infekte oder Infekte mit Problemkeimen dekursiert. Es wird eine anhaltende Agoraphobie und Angst vor Infektionen beschrieben, jedoch eine Stabilisierung unter Therapie (Bestätigung der Psychotherapie wurde vorgelegt). Auch handelt es sich bei diesen Diagnosen nicht um die Hauptdiagose, sondern im Vordergrund stand die Fibromyalgie/Chronisches Schmerzsyndrom. Nach nochmaliger Durchsicht der Befunde, wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“ Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.10.2020 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Begründend wurde auf das bisher eingeholte Gutachten samt Stellungnahme sowie die nunmehr eingeholte Stellungnahme vom 05.10.2020 der Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin verwiesen. Gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag und verwies zunächst auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Darüber hinaus gab sie an, dass sowohl im neurologischen Gutachten von Dr. XXXX vom 10.04.2018, in der Stellungnahme vom 16.05.2018 als auch in der nunmehr eingeholten Stellungnahme vom 21.06.2018 keinesfalls hinreichend auf ihre gravierenden Leiden eingegangen worden sei. Ergänzend zur letzten Stellungnahme der Gutachterin vom 05.10.2020 hinsichtlich einer erhöhten Infektanfälligkeit (vgl. Befund Klinik Ottakring vom 12.08.2020) sei auf die dokumentierte rezidivierende Seitenstrangangina (vgl. Bestätigung Dr. XXXX vom 22.01.2018 sowie Befunde Dr. XXXX & Dr. XXXX vom 21.05.2019, 17.03.2020 und 17.09.2020) und Harnwegsinfekte (vgl. Befunde Dr. XXXX vom 10.03.2020 und 07.07.2020) zu verwiesen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie zur COVID-19-Risikogruppe gehöre und auch aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Angsterkrankung sei festzuhalten, dass im Befund vom 13.08.2020 lediglich eine Stabilisierung der Stimmungslage bei jedoch anhaltenden Ängsten trotz laufender Psychotherapie seit 3/18 (vgl. Bestätigung Mag. XXXX vom 23.07.2020), stationärem Aufenthalt (vgl. Patientenbrief AKH vom 15.10.2019) sowie Medikation beschrieben sei und folglich von einem Ausschöpfen aller Therapieoptionen auszugehen sei.Gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag und verwies zunächst auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Darüber hinaus gab sie an, dass sowohl im neurologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 10.04.2018, in der Stellungnahme vom 16.05.2018 als auch in der nunmehr eingeholten Stellungnahme vom 21.06.2018 keinesfalls hinreichend auf ihre gravierenden Leiden eingegangen worden sei. Ergänzend zur letzten Stellungnahme der Gutachterin vom 05.10.2020 hinsichtlich einer erhöhten Infektanfälligkeit vergleiche Befund Klinik Ottakring vom 12.08.2020) sei auf die dokumentierte rezidivierende Seitenstrangangina vergleiche Bestätigung Dr. römisch 40 vom 22.01.2018 sowie Befunde Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 vom 21.05.2019, 17.03.2020 und 17.09.2020) und Harnwegsinfekte vergleiche Befunde Dr. römisch 40 vom 10.03.2020 und 07.07.2020) zu verwiesen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie zur COVID-19-Risikogruppe gehöre und auch aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Angsterkrankung sei festzuhalten, dass im Befund vom 13.08.2020 lediglich eine Stabilisierung der Stimmungslage bei jedoch anhaltenden Ängsten trotz laufender Psychotherapie seit 3/18 vergleiche Bestätigung Mag. römisch 40 vom 23.07.2020), stationärem Aufenthalt vergleiche Patientenbrief AKH vom 15.10.2019) sowie Medikation beschrieben sei und folglich von einem Ausschöpfen aller Therapieoptionen auszugehen sei. Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Gutachterin vom 02.08.2020 negierten relevanten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen sei darauf hinzuweisen, dass selbst unter Dronabinol keine vollständige Schmerzreduktion erreicht werden habe können (vgl. Patientenbrief AKH vom 15.10.2019) sowie auf den Umstand, dass auch nach den Feststellungen von Dr. XXXX selbst sämtliche Bewegungen bei der Untersuchung nur unter Schmerzen durchgeführt werden hätten können.Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Gutachterin vom 02.08.2020 negierten relevanten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen sei darauf hinzuweisen, dass selbst unter Dronabinol keine vollständige Schmerzreduktion erreicht werden habe können vergleiche Patientenbrief AKH vom 15.10.2019) sowie auf den Umstand, dass auch nach den Feststellungen von Dr. römisch 40 selbst sämtliche Bewegungen bei der Untersuchung nur unter Schmerzen durchgeführt werden hätten können. Weiterhin fehle von der Gutachterin zudem eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Einschränkungen der Sehfähigkeit/Lichtempfindlichkeit (vgl. Befund KH Hietzing vom 15.04.2019, 17.02.2020 und 08.06.2020) und der Migräne (vgl. Befund KH Hietzing vom 05.06.2018) sowie zum vorliegenden Schwindel mit Gangunsicherheit (vgl. Befund KH Hietzing vom 28.05.2019). Zudem sei nicht auf die vorliegenden Sensibilitätsstörungen und Krämpfe (vgl. Befund Dr. XXXX vom 25.04.2019) eingegangen worden. Weiterhin fehle von der Gutachterin zudem eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Einschränkungen der Sehfähigkeit/Lichtempfindlichkeit vergleiche Befund KH Hietzing vom 15.04.2019, 17.02.2020 und 08.06.2020) und der Migräne vergleiche Befund KH Hietzing vom 05.06.2018) sowie zum vorliegenden Schwindel mit Gangunsicherheit vergleiche Befund KH Hietzing vom 28.05.2019). Zudem sei nicht auf die vorliegenden Sensibilitätsstörungen und Krämpfe vergleiche Befund Dr. römisch 40 vom 25.04.2019) eingegangen worden. Es wurden weitere Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 22.10.2020 einer HNO-Praxis OG. Am 31.03.2021 langte beim BVwG ein Konvolut diverser medizinischer Befunde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert. 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Allgemeinzustand unauffällig, Ernährungszustand gut. Größe 162 cm, Gewicht 54 kg. Kopfbewegungen schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. Hirnnerven: zeitweise Schleier-Sehen, Fingerreiben Normalsprache Extremitäten: Obere Extremitäten: Keine pathologische Tonussteigerung. Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. Untere Extremitäten: Keine pathologische Tonussteigerung. Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal. Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. Sensibilität: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben. Koordination: Keine Ataxie beim FNV. Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: unsicher wackelig durchführbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Alle Bewegungen werden durchgeführt, jedoch unter Schmerzen. Gangbild: normale Schrittlänge, Stiegensteigen alternierend. Status psychicus: Allgemeintempo unauffällig, Antrieb vermindert, Konzentration reduziert, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, mit Trittico Schlaf gut, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist flach, fehlende Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich. Funktionseinschränkungen: Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie; Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie (Morbus Waldenström); Depressio; Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, Gebärmutterentfernung; Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat; Entzündliche Veränderung der Schilddrüse; chronische Entzündung der Magenschleimhaut; Eisenmangelanämie; Therapieresistente Bindehautentzündung. 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei der Beschwerdeführerin liegen zwar bedingt durch das chronische Schmerzsyndrom, Fibromyalgie sowie die vorliegenden degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat Schmerzen vor, die jedoch mit Dronabinol erträglicher werden. Das objektivierbare Ausmaß jener kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Eine ausreichende Beweglichkeit bzw. Gesamtmobilität ist gegeben, sodass die Beschwerdeführerin sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung sowie ohne große Schmerzen zurücklegen kann. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Zwar wird eine anhaltende Agoraphobie und Angst vor Infektionen beschrieben, jedoch ebenso eine Stabilisierung unter Therapie. Es handelt sich dabei zudem nicht um die Hauptdiagnose, da die Fibromyalgie/Chronisches Schmerzsyndrom im Vordergrund stehen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Zwar liegt eine hämatologische Erkrankung, Morbus Waldenström, vor, jedoch mit monatlicher Immunglobulingabe, wodurch die Infektanfälligkeit reduziert wird. Häufige Harnwegsinfekte sowie eine therapieresistente Konkunktivitis sicca werden in der Anamnese beschrieben, jedoch finden sich darin keine schweren dauerhaften Infektionen oder Pneumonien. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2020 eingeholt worden. Bereits im zitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden der Beschwerdeführerin führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. So wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms, Fibromyalgie und der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zwar an Schmerzen leidet, diese jedoch mit Dronabinol erträglicher werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Die Beschwerden führen sohin weder zu erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, ohne fremde Hilfe und Pausen zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beweglichkeit ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich sind. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt. Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich festgehalten, dass in der Anamnese zwar Angstzustände beschrieben wurden, eine Soziophobie oder Klaustrophobie jedoch nicht durch einen fachärztlichen Befund untermauert sind. Auch wurden demnach nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft, so erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung, insbesondere kein stationäres psychotherapeutisches Setting. Laut Befund war die Beschwerdeführerin demnach für eine stationäre Aufnahme an der Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Station 06A vorgemerkt, voraussichtlich Sep 2019. Diesbezüglich fand sich aber weder in der Anamnese noch in den Befunden ein entsprechender Hinweis, dass eine Aufnahme erfolgte. Zu einer etwaigen schweren Erkrankung des Immunsystems wird ausdrücklich festgehalten, dass zwar eine hämatologische Erkrankung, Morbus Waldenström, vorliegt, die Infektanfälligkeit jedoch mit monatlicher Immunglobulingabe reduziert wird. Häufige Harnwegsinfekte sowie eine therapieresistente Konkunktivitis sicca werden in der Anamnese zwar beschrieben, jedoch finden sich keine schweren dauerhaften Infektionen oder Pneumonien in der Anamnese. Auch in der Stellungnahme derselben medizinischen Gutachterin vom 02.08.2020 hält sie den - im Rahmen des vom SMS gewährten Parteiengehörs - neu vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar entgegen, dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - bei der eigenen Untersuchung eine seitengleiche Kraft der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden konnte. Alle Bewegungen wurden durchgeführt, wenngleich, wie in den Einwänden beschrieben, unter Schmerzen. Das Gangbild war unauffällig raumgreifend und von normaler Schrittlänge. Stiegensteigen konnte alternierend durchgeführt werden. Demnach ist daher aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass Haltegriffe für den sicheren Transport benützt werden können und eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400 m ohne Pausen und ohne große Schmerzen zurückgelegt werden kann. Auch die beiden zusätzlichen Befunde (AKH Wien, Psychiatrie, 06.07.2020: Stimmung nach wie vor negativ getönt, starke psychosoziale Belastungssituation, Schmerzen unter Dronabinol erträglicher, zusätzlich klagt die Pat. über Migräne / Dr. XXXX , FA für Urologie, 07.07.2020: chron. rezid. Harnwegsinfekt, Nephrolith,
- li)führen nachvollziehbar zu keiner anderen Einschätzung, vor allem, da auch beschrieben wird, dass die Schmerzen unter Dronabinol erträglicher werden. Die Sachverständige bekräftigte daher ihre bisherige Einschätzung.Auch in der Stellungnahme derselben medizinischen Gutachterin vom 02.08.2020 hält sie den - im Rahmen des vom SMS gewährten Parteiengehörs - neu vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar entgegen, dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - bei der eigenen Untersuchung eine seitengleiche Kraft der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden konnte. Alle Bewegungen wurden durchgeführt, wenngleich, wie in den Einwänden beschrieben, unter Schmerzen. Das Gangbild war unauffällig raumgreifend und von normaler Schrittlänge. Stiegensteigen konnte alternierend durchgeführt werden. Demnach ist daher aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass Haltegriffe für den sicheren Transport benützt werden können und eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400 m ohne Pausen und ohne große Schmerzen zurückgelegt werden kann. Auch die beiden zusätzlichen Befunde (AKH Wien, Psychiatrie, 06.07.2020: Stimmung nach wie vor negativ getönt, starke psychosoziale Belastungssituation, Schmerzen unter Dronabinol erträglicher, zusätzlich klagt die Pat. über Migräne / Dr. römisch 40 , FA für Urologie, 07.07.2020: chron. rezid. Harnwegsinfekt, Nephrolith,
- li)führen nachvollziehbar zu keiner anderen Einschätzung, vor allem, da auch beschrieben wird, dass die Schmerzen unter Dronabinol erträglicher werden. Die Sachverständige bekräftigte daher ihre bisherige Einschätzung. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin sowie der mit Beschwerde neu vorgelegten Befunde holte das Sozialministeriumservice sodann eine weitere Stellungnahme der zuvor befassten Fachärztin vom 05.10.2020 ein. Auch in dieser Stellungnahme wurde - unter gleichzeitiger Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde - kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Zwar wurden demnach eine monatliche Immunglobulingabe und damit erhöhte Infektanfälligkeit attestiert, jedoch keine rezenten Infekte oder Infekte mit Prolemkeimen dekursiert. Es wird eine anhaltende Agoraphobie und Angst vor Infektionen beschrieben, jedoch eine Stabilisierung unter Therapie (Bestätigung der Psychotherapie wurde vorgelegt). Auch hält die medizinische Gutachterin treffend fest, dass es sich bei diesen Diagnosen nicht um die Hauptdiagnose handelt, sondern vielmehr die Fibromyalgie/Chronisches Schmerzsyndrom als führendes Leiden im Vordergrund steht. Erneut hält die Fachärztin an der vorgenommenen Einschätzung fest. Die Leiden der Beschwerdeführerin führen somit auch laut dieser Stellungnahme nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Darin wurden im Vergleich zur vorherigen Stellungnahme bereits die Agoraphobie und Angst vor Infektionen sowie erhöhte Infektanfälligkeit zu Grunde gelegt. Festzuhalten ist somit, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen möglich sind. Die Beschwerdeführerin ist ohne Gehhilfen selbständig mobil und kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen daher möglich. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der oberen und unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung der eingeholten schlüssigen Gutachten bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin mit Vorlageantrag und Nachreichung vom 28.10.2020 erneut medizinische Unterlagen vor, nämlich einen Arztbefund eines FA für Orthopädie vom 30.09.2020, einen Befund eines Arztes des Diagnosezentrums vom 15.10.2020 sowie einen Befundbericht einer HNO-Praxis vom 17.09.2020 und 22.10.2020. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass eine rezidivierende Seitenstrangangina und Harnwegsinfekte daraus hervorgingen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie zur COVID-19-Risikogruppe gehöre und auch aus diesem Grund eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Angsterkrankung sei festzuhalten, dass lediglich eine Stabilisierung der Stimmungslage bei jedoch anhaltenden Ängsten trotz laufender Psychotherapie seit 3/18 sowie Medikation beschreiben sei. Eine vollständige Schmerzreduktion werde selbst unter Dronabinol nicht erreicht. Sämtliche Bewegungen seien auch bei der Untersuchung der medizinischen Gutachterin unter Schmerzen durchgeführt worden. Zudem fehle eine Stellungnahme zu den Einschränkungen der Sehfähigkeit/Lichtempfindlichkeit und der Migräne sowie zum vorliegenden Schwindel mit Gangunsicherheit. Es werde auch auf die vorliegenden Sensibilitätsstörungen und Krämpfe verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ist auszuführen, dass alle darin von ihr angeführten gesundheitlichen Einschränkungen bereits einer ausführlichen Prüfung durch die vom SMS herangezogene Sachverständige unterzogen wurden. Neue Leiden brachte sie nicht vor, sondern wurden vielmehr bisherige Leiden wiederholt. Alle genannten Einschränkungen wurden der bereits vorliegenden Beurteilung zu Grunde gelegt. Zu den ebenfalls mit diesem Schreiben vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass sich für den erkennenden Senat auch daraus keine Änderung der bisherigen Einschätzung ergibt. So ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten medizinischen Gutachten und den beiden medizinischen Stellungnahmen insbesondere, dass die (bereits bekannten) Leiden der Beurteilung bereits zu Grunde gelegt wurden, wenngleich im Vorlageantrag erneut Befunde darüber vorgelegt wurden. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass selbst unter Dronabinol keine vollständige Schmerzreduktion erreicht werden könne, so ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen. Vielmehr wurde auch dieser Umstand der medizinischen Beurteilung zu Grunde gelegt und basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, weshalb von einer zumutbaren überwindbaren Wegstrecke, wenn auch mit Schmerzen, jedoch ohne große Schmerzen verbunden, auszugehen ist. Hinsichtlich einer erhöhten Infektanfälligkeit ist ebenfalls auszuführen, dass eine solche bereits Eingang in die Beurteilung der Sachverständigen gefunden hat, diese jedoch nachvollziehbar festhielt, dass keine rezenten Infekte oder Infekte mit Problemkeimen dekursiert sind. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach das Coronavirus die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde, da sie der Risikogruppe zugehörig sei, ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Zudem ist festzuhalten, dass ein Aufenthalt im öffentlichen Raum mit näherem Kontakt zu anderen Menschen in dieser Situation insgesamt eine potenzielle Infektionsgefahr darstellt. Dass diese Gefahr in einem öffentlichen Verkehrsmittel höher sei als beispielsweise in einem Supermarkt oder anderen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, kann daraus nicht geschlossen werden und ist dieses Vorbringen damit nicht geeignet, die Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu erfüllen. Festzuhalten ist, dass auch dem Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen im Vorlageantrag hinsichtlich erhöhter Sturzgefahr aufgrund von Schwindel mit Gangunsicherheit nicht gefolgt werden kann. Die vorgebrachte Sturzgefahr aufgrund einer Funktionsstörung konnte eben nicht festgestellt werden, da etwa das Festhalten ausreichend möglich ist und keine erheblichen Einschränkungen vorliegen. Festzuhalten ist somit, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen möglich sind. Es besteht auch keine erhöhte Sturzgefahr. Die Beschwerdeführerin ist ohne Gehhilfen selbständig mobil und kann Gehstrecken von 300 – 400 selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen daher möglich. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der oberen und unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des eingeholten schlüssigen Gutachtens samt Stellungnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems. In dem eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden wurde allesamt im ärztlichen Sachverständigengutachten und den Stellungnahmen nachvollziehbar entgegengetreten bzw. wurden auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde in dem eingeholten Sachverständigengutachten und den Stellungnahmen mitberücksichtigt und waren diese nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Zu den mit Vorlageantrag vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass sich für den erkennenden Senat auch daraus keine Änderung der bisherigen Einschätzung ergibt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahmen. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu den am 31.03.2021 vorgelegten Befundkonvolut wird auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 2. Satz BBG verwiesen. Eine Verwertung dieser Befunde ist dem BVwG nicht möglich.Zu den am 31.03.2021 vorgelegten Befundkonvolut wird auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 2. Satz BBG verwiesen. Eine Verwertung dieser Befunde ist dem BVwG nicht möglich. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:, - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefrektäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es wird zwar eine anhaltende Agroaphobie und Angst vor Infektionen beschrieben, jedoch auch eine Stabilisierung unter Therapie. Auch handelt es sich bei diesen Diagnosen nicht um die Hauptdiagnose. Im Vordergrund stehen vielmehr das führende Leiden Fibromyalgie/Chronisches Schmerzsyndrom. Wenngleich bei der Beschwerdeführerin eine monatliche Imunglobulingabe und damit erhöhte Infektanfälligkeit attestiert wurden, so konnten keine fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit festgestellt werden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden und Leistungsfähigkeit nicht in der Lage wäre, eine Haltestelle aus eigener Kraft zu erreichen, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten sowie zwei medizinische Stellungnahmen eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Gutachterin ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben. Auch die im Vorlageantrag vorgelegten neuen Befunde waren nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen zumal die darin vorgebrachten Leiden allesamt bereits einer Beurteilung unterzogen wurden. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Gutachterin ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben. Auch die im Vorlageantrag vorgelegten neuen Befunde waren nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen zumal die darin vorgebrachten Leiden allesamt bereits einer Beurteilung unterzogen wurden. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2224399.2.00