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{'item': 'W208 2239767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW208 2239767-1 SpruchW208 2239767-1/3E, W208 2239767-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. In dem beim Bezirksgericht LIEZEN (BG) geführten Grundverfahren zu XXXX sind dem Beschwerdeführer (BF) Gerichtsgebühren und –kosten iHv insgesamt € 259,30 entstanden, welche ihm mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (LG) vom 22.05.2018, Zl. 1 Jv 236/18d-33-4, zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
  2. In dem beim Bezirksgericht LIEZEN (BG) geführten Grundverfahren zu römisch 40 sind dem Beschwerdeführer (BF) Gerichtsgebühren und –kosten iHv insgesamt € 259,30 entstanden, welche ihm mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (LG) vom 22.05.2018, Zl. 1 Jv 236/18d-33-4, zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
  3. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und –kosten iHv € 259,30 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).
  4. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und –kosten iHv € 259,30 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) wurde der Antrag auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren und –kosten iHv € 259,30 gemäß § 9 Abs 2 GEG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) wurde der Antrag auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren und –kosten iHv € 259,30 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.
  7. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF am 12.01.2021 mittels Hinterlegung zugestellt.
  8. Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 – übermittelt per E-Mail und Fax – (E-Mail und Fax-Protokoll vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde dagegen ein.
  9. Mit Schreiben vom 16.02.2021 (eingelangt am 22.02.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  10. Mit Beschluss vom 25.02.2021 (zugestellt am 04.03.2021) hielt das BVwG dem BF den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass – sofern der BF die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne – die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  11. Bis dato ist keine Stellungnahme des BF eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid am Dienstag, den 12.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt (lt. im Akt einliegender Zustellbestätigung) und damit gegen den BF erlassen. Der BF hat die gegenständliche Beschwerde am Mittwoch, dem 10.02.2021 per E-Mail und Fax eingebracht (lt. Datum der E-Mail und des Fax-Protokolls) und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Dienstag, dem 09.02.2021 geendet hat.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Hinterlegungsdatum erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten. Der BF hat von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme bis dato keinen Gebrauch gemacht.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und Verfahren Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
  16. Zur Zurückweisung Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde. Aus den Feststellungen (oben römisch zwei.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde. Das BVwG hat dem BF die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Der BF hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2239767.1.00

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