GVG iVm § 9 Abs 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In dem vor dem Bezirksgericht XXXX (BG) geführten Grundverfahren zu XXXX wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.07.2020 folgendes Vermögen der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Beschwerdeführerin (BF) festgestellt (ON 8): 1. In dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 (BG) geführten Grundverfahren zu römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.07.2020 folgendes Vermögen der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Beschwerdeführerin (BF) festgestellt (ON 8):
Mit Schreiben vom 14.01.2021 (ON 1) beantragte die BF durch ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) den Nachlass der oben genannten Gebühren
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Pflegeheim untergebracht sei und lediglich eine monatliche Rente iHv € 413,81, ausgezahlt bekommen würde. Ebenso wenig seien aus der Verlassenschaft hohe Beträge (niedriger vierstelliger Bereich) zu erwarten. Weitere vermögensrelevante Gegenstände würde die BF nicht besitzen. Daher werde um Erlass der im Grundverfahren zu XXXX entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 134,00 ersucht. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Pflegeheim untergebracht sei und lediglich eine monatliche Rente iHv € 413,81, ausgezahlt bekommen würde. Ebenso wenig seien aus der Verlassenschaft hohe Beträge (niedriger vierstelliger Bereich) zu erwarten. Weitere vermögensrelevante Gegenstände würde die BF nicht besitzen. Daher werde um Erlass der im Grundverfahren zu römisch 40 entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 134,00 ersucht.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte könne auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergebe, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt worden sei. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nurmehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte könne auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergebe, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt worden sei. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nurmehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögenswerte der BF (Reinnachlass nach Abzug der Gerichtskommissionsgebühren iHv € 1.813,07, Begräbnisvorsorgeversicherung mit einem Rückkaufswert von € 4.557,77 und Sparguthaben von € 520,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 134,00 – allenfalls in kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die Auszahlung der monatlichen Rente von € 413,81 aufgrund der Pflegeheimunterbringung nichts. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögenswerte der BF (Reinnachlass nach Abzug der Gerichtskommissionsgebühren iHv € 1.813,07, Begräbnisvorsorgeversicherung mit einem Rückkaufswert von € 4.557,77 und Sparguthaben von € 520,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 134,00 – allenfalls in kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die Auszahlung der monatlichen Rente von € 413,81 aufgrund der Pflegeheimunterbringung nichts. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. 5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.02.2021) erhob die BF durch ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht mit am 01.03.2021 eingelangtem Schriftsatz Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Abschluss des Nachlassverfahrens habe sich herausgestellt, dass der Notar einen Fehler gemacht habe und die Er- und Ablebensversicherung nicht Teil des Nachlasses sei, weshalb diese der BF nicht im vollem Umfang zugutegekommen sei, sondern nur iHv € 3.299,46 anstatt der avisierten € 9.898,39. Somit habe sich ein Nachlass von € 5.117,58 ergeben. Weiters sei der Wert der Begräbniskostenversicherung der BF iHv € 4.557,77 in ihr Vermögen einberechnet worden, obwohl die BF darüber nicht verfügen könne, zumal diese nur im Falle ihres Ablebens an ihre Erben auszuzahlen und deshalb nicht einzurechnen sei. Daraus würde sich folgende Aufstellung des Nachlasses ergeben, die der BF tatsächlich zugeflossen seien: Kontoguthaben des Verstorbenen bei der Raiffeisenbank XXXX € 2.321,33Kontoguthaben des Verstorbenen bei der Raiffeisenbank römisch 40 € 2.321,33 Er- und Ablebensversicherung der XXXX € 3.299,46Er- und Ablebensversicherung der römisch 40 € 3.299,46 Guthaben XXXX Genossenschaft € 1.492,16Guthaben römisch 40 Genossenschaft € 1.492,16 Guthaben der der XXXX € 10,37Guthaben der der römisch 40 € 10,37 Forderungen LKH XXXX € 87,43Forderungen LKH römisch 40 € 87,43 Forderungen Hilfswerk XXXX € 72,00Forderungen Hilfswerk römisch 40 € 72,00 Forderungen Hilfswerk XXXX € 1.585,07Forderungen Hilfswerk römisch 40 € 1.585,07 Forderungen Notar € 261,24 Vermögenszuwachs € 5.117,58 Kosten für das Begräbnis € 4.666,50 Gesamter Vermögenszuwachs aus der Verlassenschaft € 451,08 Die aktuellen Vermögenswerte der BF würden sich wie folgt darstellen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Gesetzliche Grundlagen Gebühren und Kosten können
Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Ein Antragsteller hat alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die BF führt durch ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter in ihrer Beschwerde an, bei der Berechnung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns habe sich im Nachhinein ein niedrigerer Betrag herausgestellt. Die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid daher ein zu hohes Vermögen der BF zugrunde gelegt. Insgesamt sei ihre wirtschaftliche Situation – der BF würden monatlich nur € 350,97 bzw nach Abzug der Sparvereinseinzahlung (€ 20 pro Woche) ein Betrag iHv € 270,97 „Taschengeld“ zur Verfügung stehen – nicht ausreichend um die Gebühren iHv € 134,00 zu bezahlen. Es wurden damit keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die durch einen Erwachsenenvertreter vertreten und ist und bestimmte Vorgänge daher einer Genehmigungspflicht unterliegen, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach TP 7 I. lit. c Z 1 GGG.Es wurden damit keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die durch einen Erwachsenenvertreter vertreten und ist und bestimmte Vorgänge daher einer Genehmigungspflicht unterliegen, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach TP 7 römisch eins. Litera c, Ziffer eins, GGG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Mit dem Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der BF, konnte ihr Vertreter jedoch keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 134,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. Er führt selbst an, dass die BF monatlich einen Betrag iHv € 350,97 bzw € 270,97 als „Taschengeld“ zur Verfügung habe und bringt keine überzeugenden Gründe vor, die darauf hinweisen würden, die Entrichtung eines einmaligen Betrages von € 134,00 würde für die BF eine „besondere Härte“ darstellen. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der BF durch Unterbringung im Pflegeheim, dessen Kosten bereits in Abzug gebracht wurden, gesichert und muss nicht mehr mit dem als „Taschengeld“ verfügbaren Betrag bestritten werden. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das Vorbringen der BF, es verbleibe ihr nur der oben genannte Betrag an „Taschengeld“, ist vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen Situation der BF nicht geeignet um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das Vorbringen der BF, es verbleibe ihr nur der oben genannte Betrag an „Taschengeld“, ist vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen Situation der BF nicht geeignet um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde eine besondere Härte auch dann vorliegen könne, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergebe, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt worden sei. Dies trifft – wie die belangte Behörde richtigerweise erkannt hat – im vorliegenden Fall nicht zu, zumal laut festgestelltem Sachverhalt die BF zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Verfahrenshandlung bereits von ihrem Sohn als gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten wurde bzw diese Vertretung auch ausschlaggebend für die gebührenauslösende Verfahrenshandlung war (pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach TP 7 I. lit. c Z 1 GGG).Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde eine besondere Härte auch dann vorliegen könne, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergebe, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt worden sei. Dies trifft – wie die belangte Behörde richtigerweise erkannt hat – im vorliegenden Fall nicht zu, zumal laut festgestelltem Sachverhalt die BF zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Verfahrenshandlung bereits von ihrem Sohn als gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten wurde bzw diese Vertretung auch ausschlaggebend für die gebührenauslösende Verfahrenshandlung war (pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach TP 7 römisch eins. Litera c, Ziffer eins, GGG). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung)
Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet: „§ 9.
Abs 2 GEG.Im Ergebnis erfüllt die BF mit diesem Vorbringen daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Da dem angefochtenen Bescheid aus den oben angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus den oben angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2240329.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.