FG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.
Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Im Rückzahlungsverfahren gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er – sobald er den Einkommensteuerbescheid 2015 erhalten werde – diesen nachreichen werde. Am 25. Oktober 2018 langte der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 bei der Studienbeihilfenbehörde ein. Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren
1 Z 2 AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom
G 1988), Bezüge
G nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge
G keine Hinzurechnungen
FG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, wonach steuerfreie Bezüge
Paragraph 68, Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bezüge
Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge
Paragraph 16, EStG keine Hinzurechnungen
Paragraph 9, StudFG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt: Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen
G zuzüglich der Hinzurechnungen
FG und des Pauschalierungsausgleichs
FG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich der Hinzurechnungen
Paragraph 9, StudFG und des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10, StudFG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge
G zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro.Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge
Paragraph 67, EStG zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro. Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 8 StudFG.Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Paragraph 8, StudFG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 234,41Steuerfreie Bezüge
Paragraph 68, EStG 234,41 Bezüge
G nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88Bezüge
Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88 Übrige Abzüge ohne Beträge
G 3.039,97Übrige Abzüge ohne Beträge
Paragraph 16, EStG 3.039,97 20% des Einheitswertes des land- & forstwirtschaftlichen Besitzes 150,23
FG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).
Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).
FG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
Paragraph 7, Absatz eins, StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
FG ist Einkommen im Sinne dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 8, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. das Einkommen
G 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 2. der Hinzurechnungen
der Hinzurechnungen
Paragraph 9, und 3. des Pauschalierungsausgleichs
des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10,
FG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:
Paragraph 9, StudFG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. steuerfreie Bezüge
1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
FG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.1.
G (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden.Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Bezüge
Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie oben ausgeführt, wird mit dem Einkommen i.S.d. StudFG ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 25 EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. § 8 StudFG gezählt werden. So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. Paragraph 25, EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 8, StudFG gezählt werden. Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt (vgl. wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt vergleiche wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. §§ 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den §§ 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut § 8 StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vgl. auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1). Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. Paragraphen 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den Paragraphen 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut Paragraph 8, StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vergleiche auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 StudFG.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 8, StudFG. Folglich waren die Bezüge
G (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Folglich waren die Bezüge
Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Damit liegt eine Überschreitung der im § 49 Abs. 3 StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor. Damit liegt eine Überschreitung der im Paragraph 49, Absatz 3, StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 49 Abs. 3 StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag
FG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge
G und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge
Paragraph 67, EStG und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2223447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.