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{'item': 'W227 2223447-1'}

Obsah (18)§ 31§ 69§ 68§ 67§ 16§ 9§ 2§ 10§ 6§ 7§ 8§ 3§ 12§ 49§ 51§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW227 2223447-1 SpruchW227 2223447-1/3E, W227 2223447-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 31Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Stud

FG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.

  1. Aufgrund einer Neuberechnung (Übermittlung von Lohnzetteln von vier bezugsauszahlenden Stellen, was in Folge ein Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. Studienförderungsgesetz 1992 [StudFG] in Höhe von 19.365,23 Euro ergeben hätte) sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom
  2. Jänner 2017

Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Im Rückzahlungsverfahren gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er – sobald er den Einkommensteuerbescheid 2015 erhalten werde – diesen nachreichen werde. Am 25. Oktober 2018 langte der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 bei der Studienbeihilfenbehörde ein. Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom

  1. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom
  2. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse. Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. StudFG nun mit 13.948,39 Euro zu berechnen gewesen sei.Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom
  3. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom

  1. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom
  2. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse. Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers i.S.d. StudFG nun mit 13.948,39 Euro zu berechnen gewesen sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom
  5. Jänner
  6. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus: Die abschließende Berechnung der Beihilfe für das Kalenderjahr 2015 habe zunächst eine Rückforderung von 5.304 Euro ergeben, welche sich aufgrund des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2015 auf 3.948,39 Euro verringert habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, wonach steuerfreie Bezüge

§ 68Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), Bezüge

§ 67ESt

G nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge

§ 16ESt

G keine Hinzurechnungen

§ 9Stud

FG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, wonach steuerfreie Bezüge

Paragraph 68, Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bezüge

Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und übrige Abzüge ohne Beträge

Paragraph 16, EStG keine Hinzurechnungen

Paragraph 9, StudFG darstellten, sei zu entgegnen, dass es sich zwar um keine Hinzurechnungen handle, aber es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handle. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt: Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G zuzüglich der Hinzurechnungen

§ 9Stud

FG und des Pauschalierungsausgleichs

§ 10Stud

FG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.Im Gesetz sei „klar“ ersichtlich, dass als Einkommen das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich der Hinzurechnungen

Paragraph 9, StudFG und des Pauschalierungsausgleichs

Paragraph 10, StudFG herangezogen werde. Da er zahlreiche Werbungskosten habe berücksichtigen können, sei er „absolut überzeugt“ gewesen, die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge

§ 67ESt

G zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro.Dass Einkünfte aus der Pensionskasse sowie Bezüge

Paragraph 67, EStG zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden, sei „bis heute dem Gesetzestext nicht zu entnehmen“. Daher habe er im Jänner 2015 die Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse beantragt. Eine Überführung in eine andere Kasse wäre damals möglich gewesen und beim „heutigen Wissenstand definitiv durchgeführt“ worden. „Überwiegend aufgrund dieser Auszahlung“ ruhe nun der Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von 3.948,39 Euro. Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 8 StudFG.Da nicht ersichtlich sei, was tatsächlich zum Einkommen zähle, habe er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Paragraph 8, StudFG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte am
  2. November 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Universität Salzburg. Dabei gab er im Abänderungsantrag vom
  3. Jänner 2015 an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten. Daraufhin wurde ihm im Jahr 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro ausbezahlt. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ergibt 13.948,39 Euro und errechnet sich wie folgt (alle Beträge in Euro): Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2015 6.966,90 Steuerfreie Bezüge

§ 68ESt

G 234,41Steuerfreie Bezüge

Paragraph 68, EStG 234,41 Bezüge

§ 67ESt

G nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88Bezüge

Paragraph 67, EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 3.556,88 Übrige Abzüge ohne Beträge

§ 16ESt

G 3.039,97Übrige Abzüge ohne Beträge

Paragraph 16, EStG 3.039,97 20% des Einheitswertes des land- & forstwirtschaftlichen Besitzes 150,23

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  4. Die zum Antragszeitpunkt (
  5. Jänner 2015 – zur Rechtslage bei Antragsänderung siehe etwa Hengstschläger/Leeb AVG I [
  6. Ausgabe 2014] § 13 Rz 48) maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1.
  7. Die zum Antragszeitpunkt (
  8. Jänner 2015 – zur Rechtslage bei Antragsänderung siehe etwa Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
  9. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 48) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 6Z 1 Stud

FG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).

Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).

§ 7Abs. 1 Stud

FG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

Paragraph 7, Absatz eins, StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. Einkommen,
  2. Familienstand und
  3. Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

§ 8Stud

FG ist Einkommen im Sinne dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 8, StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. das Einkommen

§ 2Abs. 2 des ESt

G 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 2. der Hinzurechnungen

§ 9und2.

der Hinzurechnungen

Paragraph 9, und 3. des Pauschalierungsausgleichs

§ 10.3.

des Pauschalierungsausgleichs

Paragraph 10,

§ 9Stud

FG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 9, StudFG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. steuerfreie Bezüge

§ 3Abs.

1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

  1. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
  4. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr.
  5. Nach § 10 StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtNach Paragraph 10, StudFG sind Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
  6. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  7. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  8. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

§ 31Abs. 4 Stud

FG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

§ 12Abs.

3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

§ 49Abs. 3 Stud

FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

§ 31Abs.

4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

§ 51Abs. 1 Z 3 Stud

FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.1.

  1. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. Die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ i.S.d. § 25 EStG und damit auch um Einkommen i.S.d. § 8 StudFG handelt (siehe zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.H.).Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. Die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des Paragraph 67, EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ i.S.d. Paragraph 25, EStG und damit auch um Einkommen i.S.d. Paragraph 8, StudFG handelt (siehe zum Ganzen VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114, m.w.H.). Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.). Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt vergleiche etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301). 3.1.
  2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer beantragte Studienbeihilfe und gab dazu an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten. Daraufhin wurde ihm im Jahr 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro ausbezahlt. Jedoch ergab das Einkommen des Beschwerdeführers (i.S.d. StudFG) im Jahr 2015 13.948,39 Euro und war damit um 3.948,39 Euro höher als die in § 31 Abs. 4 StudFG vorgesehene Grenze von 10.000 Euro. Jedoch ergab das Einkommen des Beschwerdeführers (i.S.d. StudFG) im Jahr 2015 13.948,39 Euro und war damit um 3.948,39 Euro höher als die in Paragraph 31, Absatz 4, StudFG vorgesehene Grenze von 10.000 Euro. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Bezüge

§ 67ESt

G (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden.Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Bezüge

Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen (3.039,97 Euro) nicht hinzuzurechnen wären, weil sie nicht zum Einkommen i.S.d. StudFG zählen würden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie oben ausgeführt, wird mit dem Einkommen i.S.d. StudFG ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 25 EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. § 8 StudFG gezählt werden. So zählen vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus Betrieblichen Vorsorgekassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. Paragraph 25, EStG und gehören damit zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, EStG, die wiederum zu den Einkünften i.S.d. Paragraph 8, StudFG gezählt werden. Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt (vgl. wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Weiters ändert die Steuerfreiheit von Bezügen nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. StudFG handelt vergleiche wieder VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. §§ 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den §§ 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut § 8 StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vgl. auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1). Es bedarf daher keiner „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff i.S.d. Paragraphen 9 und 10 StudFG. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die „Hinzurechnung“ dieser Bezüge zum Einkommensbegriff in den Paragraphen 9 und 10 StudFG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Bezüge nicht unter den laut Paragraph 8, StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen (siehe abermals VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; vergleiche auch BVwG 31.07.2014, W203 2008837-1). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 StudFG.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 8, StudFG. Folglich waren die Bezüge

§ 67ESt

G (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Folglich waren die Bezüge

Paragraph 67, EStG (3.556,88 Euro) und die vorzeitig ausbezahlten Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (3.039,97 Euro) für das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Damit liegt eine Überschreitung der im § 49 Abs. 3 StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor. Damit liegt eine Überschreitung der im Paragraph 49, Absatz 3, StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro um 3.948,39 Euro vor. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 49 Abs. 3 StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag

§ 51Abs. 1 Z 3 Stud

FG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Die Studienbeihilfenbehörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, StudFG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruht und dieser Betrag

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge

§ 67ESt

G und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Bezüge

Paragraph 67, EStG und vorzeitig ausbezahlte Bezüge aus der Betrieblichen Vorsorgekasse unter den nach dem StudFG maßgeblichen Einkommensbegriff fallen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2223447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.