← Österreich

{'item': 'W254 2239923-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW254 2239923-1 SpruchW254 2239923-1/3E, W254 2239923-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 03.09.2020 wurde für den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: BF) die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/21 in der privaten XXXX angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 09.12.2020, nachweislich postalisch durch Hinterlegung am 15.12.2020 zugestellt, wurde die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der erfolgten Anzeige um eine Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handle.Am 03.09.2020 wurde für den Beschwerdeführer römisch 40 (in Folge: BF) die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/21 in der privaten römisch 40 angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 09.12.2020, nachweislich postalisch durch Hinterlegung am 15.12.2020 zugestellt, wurde die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der erfolgten Anzeige um eine Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handle. Mit Schreiben vom 29.12.2020 brachte die Erziehungsberechtigte des BF eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021, zugestellt am 03.02.2021, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die fünftägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 21.12.2020 geendet habe, weshalb die Beschwerde vom 29.12.2020 verspätet sei. Am 09.02.2021 beantragte die Erziehungsberechtigte des BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit E-Mail vom 12.02.2021 brachte die Erziehungsberechtigte ergänzend vor, dass sie in ihrer Beschwerde vergessen habe zu erwähnen, dass sie sich zwei Wochen in Corona-Quarantäne befunden habe und daher die Post verspätet abgeholt habe. Am 25.02.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021, zugestellt am 03.03.2021, wurde der Erziehungsberechtigten des BF unter Einräumung einer einwöchigen Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, dass ihre am 29.12.2020 eingebrachte Beschwerde – ausgehend von einer Zustellung durch Hinterlegung am 15.12.2020 und einem sich daraus ergebenden Ende der fünftägigen Beschwerdefrist am 21.12.2020 – als verspätet darstelle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, wonach die Verspätung auf eine Corona Quarantäne zurückzuführen sei, nicht mit Beweismitteln bescheinigt worden sei und dass dieses Vorbringen allenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, aufgrund dessen ein Wiedereinsetzungsantrag hätte gestellt werden können. Diese Frist sei aber nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ebenfalls bereits abgelaufen. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde eine Frist von einer Woche für eine Stellungnahme inklusive Vorlage allfälliger Beweismittel eingeräumt. Bis zum heutigen Tag ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 09.12.2020 wurde nach einem Zustellversuch am 14.12.2020 mit Abholfrist beginnend am 15.12.2020 zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Die fünftägige Beschwerdefrist endete am 21.12.
  2. Die Erziehungsberechtigte des BF erhob gegen diesen Bescheid am 29.12.2020 Beschwerde bei der Bildungsdirektion Wien. Die Erziehungsberechtigte des BF ließ die Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ungenützt verstreichen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Den angefochtenen Bescheid bekämpfte die Erziehungsberechtigte des BF mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz fünf Tage.Den angefochtenen Bescheid bekämpfte die Erziehungsberechtigte des BF mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz fünf Tage. Die Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der von ihr von Amts wegen und nach Gewährung von Parteiengehör festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist (VwGH 18.02.2015, 2012/10/0229). Die Zustellung des Bescheides ist am 15.12.2020 rechtswirksam erfolgt, zumal gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Ausgehend von der Zustellung am 15.12.2020 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß § 11 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 2 SchPflG am 21.12.2020.Die Zustellung des Bescheides ist am 15.12.2020 rechtswirksam erfolgt, zumal gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Ausgehend von der Zustellung am 15.12.2020 endete die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG am 21.12.
  5. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Parteiengehör mittels Verspätungsvorhalt ließ die Erziehungsberechtigte des BF ungenutzt verstreichen. Die am 29.12.2020 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2239923.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.