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{'item': 'W277 1428839-3'}

Obsah (6)Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 11Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW277 1428839-3 Spruch, W277 1428839-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , und den gemeinsamen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , und den gemeinsamen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er „aufgrund des Krieges“ am XXXX die Russische Föderation verlassen habe.Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er „aufgrund des Krieges“ am römisch 40 die Russische Föderation verlassen habe.
  3. Der BF wurde am XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen gefährlicher Drohung sowie der schweren Nötigung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 93).
  4. Der BF wurde am römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen gefährlicher Drohung sowie der schweren Nötigung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 93).
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 7 AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt I, AS 187).
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt römisch eins, AS 187). 3.
  7. Mit Bescheiden des BAA vom selben Tag ergingen in den Asylverfahren seiner Familienangehörigen inhaltsgleiche Bescheide.
  8. Gegen den BF wurden mehrere Betretungsverbote und ein Waffenverbot ausgesprochen. 4.
  9. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 425). 4.
  10. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 425). 4.
  11. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 359).4.
  12. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 359). 4.
  13. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Waffenverbot gem. § 12 WaffG ausgesprochen (Akt I, AS 447).4.
  14. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 447). 4.
  15. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 373). 4.
  16. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 373). 4.
  17. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 383). 4.
  18. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 383). 4.
  19. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 391). 4.
  20. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 391). 4.
  21. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts der versuchten Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 399). 4.
  22. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts der versuchten Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 399).
  23. Mit Aktenvermerk des BAA vom XXXX wurde nach Einlangen von Berichten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX , GZ XXXX , (Akt I, AS 219), vom XXXX , GZ XXXX (Akt I, AS 217) und vom XXXX , GZ XXXX (Akt I, AS 235) und weiteren Erhebungen betreffend des Sohnes des BF, XXXX , von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des BF Abstand genommen, da ihr bereits am XXXX Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe (Akt I, AS 249).
  24. Mit Aktenvermerk des BAA vom römisch 40 wurde nach Einlangen von Berichten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Akt römisch eins, AS 219), vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Akt römisch eins, AS 217) und vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Akt römisch eins, AS 235) und weiteren Erhebungen betreffend des Sohnes des BF, römisch 40 , von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des BF Abstand genommen, da ihr bereits am römisch 40 Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe (Akt römisch eins, AS 249).
  25. Am XXXX wurde XXXX beim Magistrat XXXX vorstellig (Akt I, AS 407) und gab an, dass sich ihr Ehemann seit XXXX wieder in XXXX befinde, wo er Pensionszahlungen iHv XXXX beziehe.
  26. Am römisch 40 wurde römisch 40 beim Magistrat römisch 40 vorstellig (Akt römisch eins, AS 407) und gab an, dass sich ihr Ehemann seit römisch 40 wieder in römisch 40 befinde, wo er Pensionszahlungen iHv römisch 40 beziehe.
  27. Am XXXX wurde XXXX vom BAA als Zeugin niederschriftlich einvernommen (Akt I, AS 265 ff). Hierbei gab sie an, seit XXXX von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden zu sein. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt, glaube aber, dass er sich seit Herbst ( XXXX ) bei Verwandten in XXXX aufhalte; glaublich sei er von seiner Schwester zur Krankenbehandlung nach XXXX geholt worden. Er habe nur Kontakt zu seiner Tochter. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie selbst würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch „keine Arbeit gefunden“ und Probleme mit dem XXXX gehabt, weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv XXXX sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihrer Meinung nach, dass der BF einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Er trinke auch viel Alkohol. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach XXXX überführt, was bis zu XXXX ,- kosten würde. Sein Sohn XXXX würde ihm auch sagen, dass er in das Bundesgebiet zurückkehren solle, da er in XXXX keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Aktuell bestehe kein Kontakt zu ihm.
  28. Am römisch 40 wurde römisch 40 vom BAA als Zeugin niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins, AS 265 ff). Hierbei gab sie an, seit römisch 40 von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden zu sein. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt, glaube aber, dass er sich seit Herbst ( römisch 40 ) bei Verwandten in römisch 40 aufhalte; glaublich sei er von seiner Schwester zur Krankenbehandlung nach römisch 40 geholt worden. Er habe nur Kontakt zu seiner Tochter. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie selbst würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch „keine Arbeit gefunden“ und Probleme mit dem römisch 40 gehabt, weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv römisch 40 sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihrer Meinung nach, dass der BF einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Er trinke auch viel Alkohol. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach römisch 40 überführt, was bis zu römisch 40 ,- kosten würde. Sein Sohn römisch 40 würde ihm auch sagen, dass er in das Bundesgebiet zurückkehren solle, da er in römisch 40 keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Aktuell bestehe kein Kontakt zu ihm.
  29. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom BAA die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF beim BG XXXX angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das BAA nicht erhebbar wäre (Akt I, AS 275).
  30. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom BAA die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF beim BG römisch 40 angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das BAA nicht erhebbar wäre (Akt römisch eins, AS 275). 8.
  31. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom XXXX wurde durch den Rechtsvertreter des BF die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG XXXX vom XXXX mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht (Akt I, AS 281).8.
  32. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom römisch 40 wurde durch den Rechtsvertreter des BF die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG römisch 40 vom römisch 40 mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht (Akt römisch eins, AS 281). 8.
  33. Mit Schreiben des BAA vom XXXX wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das BAA gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden (Akt I, AS 291).8.
  34. Mit Schreiben des BAA vom römisch 40 wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das BAA gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden (Akt römisch eins, AS 291). 8.
  35. Der Abwesenheitskurator nahm zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom XXXX Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich im Verwaltungsakt des BAA keine gesicherten Hinweise für eine Rückkehr des BF nach XXXX bzw. für einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes finden würden (Akt I, AS 333).8.
  36. Der Abwesenheitskurator nahm zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom römisch 40 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich im Verwaltungsakt des BAA keine gesicherten Hinweise für eine Rückkehr des BF nach römisch 40 bzw. für einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes finden würden (Akt römisch eins, AS 333). 8.
  37. Am XXXX verlief eine Personenfahndung der XXXX nach der Person des BF negativ (Akt I, AS 345).8.
  38. Am römisch 40 verlief eine Personenfahndung der römisch 40 nach der Person des BF negativ (Akt römisch eins, AS 345). 8.
  39. Am XXXX wurde vom Magistrat XXXX (Meldestelle) mitgeteilt, dass der Grund der amtlichen Abmeldung die bekanntgewordene Ausreise wäre (Akt I, AS 353).8.
  40. Am römisch 40 wurde vom Magistrat römisch 40 (Meldestelle) mitgeteilt, dass der Grund der amtlichen Abmeldung die bekanntgewordene Ausreise wäre (Akt römisch eins, AS 353).
  41. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

§ 7Abs.

4 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde er

§ 10Abs.

1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt I, AS 457).9. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt römisch eins, AS 457). Die Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu der Feststellung, dass der BF, dessen Identität nicht feststehe, seit XXXX über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt habe. Er sei weiters keiner Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der BF noch in Österreich aufhalten würde. Auch habe seine Gattin in ihrer Zeugenbefragung vor dem BAA angegeben, dass sich der BF seit XXXX wieder in XXXX aufhalten würde. Diese Aussage würde sich auch mit dem Inhalt des im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsauszuges decken, wonach es seit XXXX weder Einzahlungen, noch Inanspruchnahme von Leistungen gebe. Da der BF seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch nicht obdachlos sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Mangels gültigen Aufenthaltstitels sowie Vorliegens außergewöhnlicher schützenswerter Aspekte einer dauernden Integration sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten gewesen.Die Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu der Feststellung, dass der BF, dessen Identität nicht feststehe, seit römisch 40 über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt habe. Er sei weiters keiner Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der BF noch in Österreich aufhalten würde. Auch habe seine Gattin in ihrer Zeugenbefragung vor dem BAA angegeben, dass sich der BF seit römisch 40 wieder in römisch 40 aufhalten würde. Diese Aussage würde sich auch mit dem Inhalt des im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsauszuges decken, wonach es seit römisch 40 weder Einzahlungen, noch Inanspruchnahme von Leistungen gebe. Da der BF seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch nicht obdachlos sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Mangels gültigen Aufenthaltstitels sowie Vorliegens außergewöhnlicher schützenswerter Aspekte einer dauernden Integration sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten gewesen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF für ihn fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Begründung im Bescheid auf Mutmaßungen basiere (Akt I, AS 543). 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF für ihn fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Begründung im Bescheid auf Mutmaßungen basiere (Akt römisch eins, AS 543). 11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde der Bescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben (Akt I, AS 557). 11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der Bescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben (Akt römisch eins, AS 557). Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen sei, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet habe. Vielmehr ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der BF nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein solle. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen sei, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet habe. Vielmehr ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der BF nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein solle. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor.

  1. Am XXXX wurde ein Asylaberkennungsverfahren zum Sohn des BF, XXXX , eingeleitet, wobei dieser am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen wurde (Akt II, AS 1ff). Hierbei gab er zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat an, dass neben seinem Bruder und seiner Mutter auch sein Vater, der BF, dort leben würde. Er selbst sei mit seiner Familie XXXX , XXXX und XXXX in XXXX gewesen (Akt II, AS 5).
  2. Am römisch 40 wurde ein Asylaberkennungsverfahren zum Sohn des BF, römisch 40 , eingeleitet, wobei dieser am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen wurde (Akt römisch zwei, AS 1ff). Hierbei gab er zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat an, dass neben seinem Bruder und seiner Mutter auch sein Vater, der BF, dort leben würde. Er selbst sei mit seiner Familie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 gewesen (Akt römisch zwei, AS 5).
  3. Am XXXX stellte die PK N XXXX eine neuerliche Einreise von XXXX fest.
  4. Am römisch 40 stellte die PK N römisch 40 eine neuerliche Einreise von römisch 40 fest.
  5. Das BFA eröffnete am XXXX eine neuerliche Prüfung bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahren zur Person des BF (Akt II, AS 56). Die Abfrage des Zentralen Melderegisters habe ergeben, dass er zuletzt am XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen und eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, dass er die letzten fünf Jahre nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Eine Datenbankabfrage der Grundversorgung habe ergeben, dass der BF zuletzt am XXXX im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten sei (Anhaltung durch Organe der PI XXXX ).
  6. Das BFA eröffnete am römisch 40 eine neuerliche Prüfung bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahren zur Person des BF (Akt römisch zwei, AS 56). Die Abfrage des Zentralen Melderegisters habe ergeben, dass er zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, dass er die letzten fünf Jahre nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Eine Datenbankabfrage der Grundversorgung habe ergeben, dass der BF zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten sei (Anhaltung durch Organe der PI römisch 40 ).
  7. Am XXXX wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt II, AS 37). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich im Jahr XXXX von ihrem Mann habe scheiden lassen und er zurück nach XXXX gegangen sei, weil er nicht in Österreich habe sterben wollen. Der BF wohne in einem Vorort von XXXX und bekomme eine Pension „wegen Behinderung“. Ihr Sohn XXXX lebe seit dem Jahr XXXX in XXXX , wo er „IT“ studiert habe und einem Erwerb nachgehe. Ihre Tochter XXXX wohne seit dem Frühjahr XXXX in XXXX und habe zuvor in XXXX gelebt.
  8. Am römisch 40 wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt römisch zwei, AS 37). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich im Jahr römisch 40 von ihrem Mann habe scheiden lassen und er zurück nach römisch 40 gegangen sei, weil er nicht in Österreich habe sterben wollen. Der BF wohne in einem Vorort von römisch 40 und bekomme eine Pension „wegen Behinderung“. Ihr Sohn römisch 40 lebe seit dem Jahr römisch 40 in römisch 40 , wo er „IT“ studiert habe und einem Erwerb nachgehe. Ihre Tochter römisch 40 wohne seit dem Frühjahr römisch 40 in römisch 40 und habe zuvor in römisch 40 gelebt.
  9. Am XXXX erging die Anregung des BFA zur Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. § 11 AVG an das BG XXXX (Akt II, AS 33).
  10. Am römisch 40 erging die Anregung des BFA zur Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. Paragraph 11, AVG an das BG römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 33). 16.
  11. Mit Beschluss des BG XXXX , wurde XXXX als Abwesenheitskurator bestellt (Akt II, AS 133).16.
  12. Mit Beschluss des BG römisch 40 , wurde römisch 40 als Abwesenheitskurator bestellt (Akt römisch zwei, AS 133).
  13. Im Jahr XXXX beantragte XXXX die freiwillige Rückkehr.
  14. Im Jahr römisch 40 beantragte römisch 40 die freiwillige Rückkehr.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom XXXX zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Bescheid wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der XXXX Volksgruppe und islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe er zeitweise als LKW- Fahrer gearbeitet. Der BF sei geschieden und habe drei volljährige Kinder namens XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , XXXX alias XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX und XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX . Der BF lebe aktuell als Pensionist in einem Vorort von XXXX und werde von seinen Kindern finanziell unterstützt. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sei nicht bekannt. Eine Schwester des BF sei in XXXX wohnhaft und würde ihn bei seiner Behandlung betreffend Suchtproblemen und Problemen mit dem Herzen unterstützen. Er habe diesbezügliche Behandlungen im Bundesgebiet sowie in der Russischen Föderation erhalten. Der BF habe sich freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen. Er brauche eine Verfolgung seiner Person nicht zu befürchten. Die Befürchtungen des BF, dass seine Kinder im Herkunftsstaat keine Ausbildung erhalten würden, habe sich durch die Volljährigkeit dieser und der freiwilligen Rückkehr seines Sohnes XXXX ebenfalls erübrigt.Dem Bescheid wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe und islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe er zeitweise als LKW- Fahrer gearbeitet. Der BF sei geschieden und habe drei volljährige Kinder namens römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 . Der BF lebe aktuell als Pensionist in einem Vorort von römisch 40 und werde von seinen Kindern finanziell unterstützt. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sei nicht bekannt. Eine Schwester des BF sei in römisch 40 wohnhaft und würde ihn bei seiner Behandlung betreffend Suchtproblemen und Problemen mit dem Herzen unterstützen. Er habe diesbezügliche Behandlungen im Bundesgebiet sowie in der Russischen Föderation erhalten. Der BF habe sich freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen. Er brauche eine Verfolgung seiner Person nicht zu befürchten. Die Befürchtungen des BF, dass seine Kinder im Herkunftsstaat keine Ausbildung erhalten würden, habe sich durch die Volljährigkeit dieser und der freiwilligen Rückkehr seines Sohnes römisch 40 ebenfalls erübrigt. Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich dies aufgrund der Angaben seiner Familienangehörigen sowie der Abmeldung im ZMR, wonach der BF das Bundesgebiet XXXX verlassen habe, XXXX nochmals eingereist und dann wiederum ausgereist sei, ergebe. Aufgrund der über fünfjährigen, neuerlichen Ansiedlung in der Heimat, seien aus Sicht des BFA keine Asylgründe mehr ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des BF den russischen Behörden bekannt sei. Die in der Asylzuerkennung genannten „derzeitigen Gefährdungen“ lägen demnach nicht mehr vor und er benötige den Schutz der Republik Österreich nicht mehr. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation geraten sei, zumal er über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, die für den Fall der vorübergehenden Not als soziales Auffangnetz dienen können. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder am österreichischen Arbeitsmarkt habe auch vor seiner Ausreise und neuerlichen Niederlassung in der Russischen Föderation nicht erkannt werden können und sei die Rückkehrentscheidung in Gesamtschau der Umstände des gegenständlichen Falles zulässig.Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich dies aufgrund der Angaben seiner Familienangehörigen sowie der Abmeldung im ZMR, wonach der BF das Bundesgebiet römisch 40 verlassen habe, römisch 40 nochmals eingereist und dann wiederum ausgereist sei, ergebe. Aufgrund der über fünfjährigen, neuerlichen Ansiedlung in der Heimat, seien aus Sicht des BFA keine Asylgründe mehr ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des BF den russischen Behörden bekannt sei. Die in der Asylzuerkennung genannten „derzeitigen Gefährdungen“ lägen demnach nicht mehr vor und er benötige den Schutz der Republik Österreich nicht mehr. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation geraten sei, zumal er über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, die für den Fall der vorübergehenden Not als soziales Auffangnetz dienen können. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder am österreichischen Arbeitsmarkt habe auch vor seiner Ausreise und neuerlichen Niederlassung in der Russischen Föderation nicht erkannt werden können und sei die Rückkehrentscheidung in Gesamtschau der Umstände des gegenständlichen Falles zulässig. 18.
  17. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt II, AS 227).18.
  18. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt römisch zwei, AS 227).
  19. Gegen den unter I.
  20. angeführten Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Begründung im Bescheid sowie die Angaben der XXXX auf Mutmaßungen basieren würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Ehe mit XXXX tatsächlich (rechtskräftig) geschieden worden wäre. Weitere Erhebungen, wie etwa die Einholung eines Scheidungsurteils/-beschlusses, seien vom BFA nicht getätigt worden. Auch sei den Feststellungen des belangten Bescheides kein Scheidungsdatum enthalten. Es sei daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF und XXXX nach wie vor verheiratet seien. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Ehe geschieden sei, seien die Angaben geschiedener Ehepartner „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen. Würde die Ehefrau des BF tatsächlich den Aufenthalt ihres Mannes kennen, so hätte sie der Behörde eine Adresse nennen können und hätte kein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen. Obwohl XXXX ausgeführt habe, dass die Kinder den BF unterstützen würden, habe XXXX in seiner Einvernahme im Jahre XXXX keine näheren Angaben zum BF und zu dessen Aufenthaltsort machen können. Zudem könne aus dem Umstand, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch rückgeschlossen werden, dass der BF keinen Wohnsitz in Österreich und seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt habe. Auch wenn es richtig sei, dass den österreichischen Meldebehörden ein Wohnsitz zu melden sei, führe die „Nichtmeldung“ der Wohnsitzverlegung lediglich zu einer Verwaltungsübertretung. Auch wenn sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug ergebe, dass es in den letzten fünf Jahren keine Bewegungen gegeben hätte, sei dies nicht geeignet anzunehmen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in die Russische Föderation verlegt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich habe und lediglich die Meldung im Zentralen Melderegister unterblieben sei. Des Weiteren sei bekannt, dass es in Österreich auch die Möglichkeit gäbe sich privat versichern zu lassen und sodann die Sozialversicherung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es werde auch das Recht des BF auf ein Privat- und Familienleben verletzt, da die „(EX?)-Ehegattin“ sich zumindest zeitweise in Österreich aufhalte. Bei einer Ausweisung des BF müsse der BF daher von seiner „(Kern-) Familie“ getrennt leben.
  21. Gegen den unter römisch eins.
  22. angeführten Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Begründung im Bescheid sowie die Angaben der römisch 40 auf Mutmaßungen basieren würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Ehe mit römisch 40 tatsächlich (rechtskräftig) geschieden worden wäre. Weitere Erhebungen, wie etwa die Einholung eines Scheidungsurteils/-beschlusses, seien vom BFA nicht getätigt worden. Auch sei den Feststellungen des belangten Bescheides kein Scheidungsdatum enthalten. Es sei daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF und römisch 40 nach wie vor verheiratet seien. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Ehe geschieden sei, seien die Angaben geschiedener Ehepartner „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen. Würde die Ehefrau des BF tatsächlich den Aufenthalt ihres Mannes kennen, so hätte sie der Behörde eine Adresse nennen können und hätte kein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen. Obwohl römisch 40 ausgeführt habe, dass die Kinder den BF unterstützen würden, habe römisch 40 in seiner Einvernahme im Jahre römisch 40 keine näheren Angaben zum BF und zu dessen Aufenthaltsort machen können. Zudem könne aus dem Umstand, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch rückgeschlossen werden, dass der BF keinen Wohnsitz in Österreich und seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt habe. Auch wenn es richtig sei, dass den österreichischen Meldebehörden ein Wohnsitz zu melden sei, führe die „Nichtmeldung“ der Wohnsitzverlegung lediglich zu einer Verwaltungsübertretung. Auch wenn sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug ergebe, dass es in den letzten fünf Jahren keine Bewegungen gegeben hätte, sei dies nicht geeignet anzunehmen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in die Russische Föderation verlegt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich habe und lediglich die Meldung im Zentralen Melderegister unterblieben sei. Des Weiteren sei bekannt, dass es in Österreich auch die Möglichkeit gäbe sich privat versichern zu lassen und sodann die Sozialversicherung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es werde auch das Recht des BF auf ein Privat- und Familienleben verletzt, da die „(EX?)-Ehegattin“ sich zumindest zeitweise in Österreich aufhalte. Bei einer Ausweisung des BF müsse der BF daher von seiner „(Kern-) Familie“ getrennt leben. Im Falle einer Rückkehr würde der BF staatlich verfolgt werden. XXXX würden eine besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren und ihm Verfolgung oder Folter durch staatliche Behörden drohen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF staatlich verfolgt werden. römisch 40 würden eine besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren und ihm Verfolgung oder Folter durch staatliche Behörden drohen.
  23. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1).
  24. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1).
  25. Das Bundesverwaltungsgericht führte einen Strafregisterauszug durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf.
  26. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt am XXXX im Bundesgebiet gemeldet war. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sind nach dem angeführten Datum keine Speicherungen zu entnehmen.
  27. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet war. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sind nach dem angeführten Datum keine Speicherungen zu entnehmen. 22.
  28. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass die Angehörigen der Kernfamilie des BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen.XXXX war zuletzt am XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz und bis XXXX mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt am XXXX in XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt am XXXX XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt bis XXXX in XXXX gemeldet.22.
  29. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass die Angehörigen der Kernfamilie des BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen., römisch 40 war zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz und bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt am römisch 40 in römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt am römisch 40 römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt bis römisch 40 in römisch 40 gemeldet. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  30. Feststellungen 1.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers 1.1.
  32. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und hat ebendort XXXX Jahre als Kraftfahrer gearbeitet. Er spricht Russisch und XXXX . 1.1.
  33. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und hat ebendort römisch 40 Jahre als Kraftfahrer gearbeitet. Er spricht Russisch und römisch 40 . Der BF hat im Jahre XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , geheiratet und hat drei volljährige Kinder namens XXXX , geb. XXXX IFA: XXXX , XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX und XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX . Der BF lebte im Herkunftsstaat mit XXXX und den drei gemeinsamen Kindern hauptsachlich in XXXX , von XXXX in XXXX und von XXXX in XXXX . Der BF hat im Jahre römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , geheiratet und hat drei volljährige Kinder namens römisch 40 , geb. römisch 40 IFA: römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 . Der BF lebte im Herkunftsstaat mit römisch 40 und den drei gemeinsamen Kindern hauptsachlich in römisch 40 , von römisch 40 in römisch 40 und von römisch 40 in römisch 40 . Der BF ist geschieden. Die Angehörigen der Kernfamilie des BF verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. XXXX und der Sohn XXXX sind aktuell in der Russischen Föderation, XXXX , wohnhaft. Seine Tochter XXXX lebt aktuell in XXXX und wohnte zuvor ebenso in XXXX . Sein Sohn XXXX ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet. Die Angehörigen der Kernfamilie des BF verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. römisch 40 und der Sohn römisch 40 sind aktuell in der Russischen Föderation, römisch 40 , wohnhaft. Seine Tochter römisch 40 lebt aktuell in römisch 40 und wohnte zuvor ebenso in römisch 40 . Sein Sohn römisch 40 ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet. 1.1.
  34. Der BF ist nicht akut, lebensbedrohlich erkrankt bzw. leidet nicht an einer Krankheit im Endstadium. 1.1.
  35. Gegen den BF wurden in der Vergangenheit insgesamt drei Betretungsverbote und ein befristetes Waffenverbot ausgesprochen. Er wurde wegen des versuchten Ladendiebstahls, der versuchten Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung und schwerer Nötigung insgesamt vier Mal zur Anzeige gebracht. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  36. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten 1.2.
  37. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 7 AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.
  38. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.
  39. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

§ 7Abs.

4 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde unter Spruchpunkt III.

§ 10Abs.

1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2.2. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.2.2.

  1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde der Bescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben.1.2.2.
  2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der Bescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben. 1.2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom XXXX zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) 1.2.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) 1.2.
  5. Der BF verfügte von XXXX über keine aufrechte Meldung oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Von XXXX war er in XXXX gemeldet. 1.2.
  6. Der BF verfügte von römisch 40 über keine aufrechte Meldung oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Von römisch 40 war er in römisch 40 gemeldet. Der BF befindet sich seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet. Er lebt aktuell in der Russischen Föderation in einen Vorort von XXXX , erhält Pensionszahlungen und verfügt über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte.Der BF befindet sich seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet. Er lebt aktuell in der Russischen Föderation in einen Vorort von römisch 40 , erhält Pensionszahlungen und verfügt über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte. 1.2.4.
  7. Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie seine Verfahrensförderungspflicht verletzt, in dem er sich dem Verfahren entzog. 1.2.
  8. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
  9. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom 27.03.2020 zitierten Länderberichten (letzte Änderungen XXXX ) zur Lage in der Russischen Föderation, XXXX , ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom 27.03.2020 zitierten Länderberichten (letzte Änderungen römisch 40 ) zur Lage in der Russischen Föderation, römisch 40 , ergibt sich Folgendes: 1.3.
  10. Sicherheitslage in XXXX 1.3.
  11. Sicherheitslage in römisch 40 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). 1.3.
  12. Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potenzial zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019). Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014,). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vgl. EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti, Mark

(2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia,).Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vergleiche EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti, Mark
(2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia,). Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019). Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019). 1.3.
  1. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019). 1.3.
  2. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, in der Folge: GIZ). Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). 1.3.
  1. Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). 1.3.
  2. Medizinische Versorgung in Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: - infektiöse und parasitäre Krankheiten - Tumore - endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten - Krankheiten des Nervensystems - Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems - Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde - Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes - Krankheiten des Kreislaufsystems - Krankheiten des Atmungssystems - Krankheiten des Verdauungssystems - Krankheiten des Urogenitalsystems - Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett - Krankheiten der Haut und der Unterhaut - Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes - Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen - Geburtsfehler und Chromosomenfehler - bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben - Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.3.
  3. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). 1.3.
  4. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Russischen Föderation sind bislang 4,649,710 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 103,263 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 573,944 an Covid-19 erkrankt und 9,411 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.8.
  5. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation. 1.
  6. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation, etwa nach XXXX , zumutbar. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation, etwa nach römisch 40 , zumutbar. Er ist im Herkunftsstaat nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Er verfügt in der Russischen Föderation über ein familiäres und soziales Netz. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  7. Zur Situation des BF in Österreich 1.5.
  8. Der BF lebte ab XXXX im Bundesgebiet und war erstmals ab XXXX weder im Bundesgebiet gemeldet noch lag eine Obdachlosenmeldung vor. Von XXXX war er in XXXX gemeldet und verließ das Bundesgebiet erneut und endgültig im Jahre XXXX . Der BF hat den Wohnsitz freiwillig aufgegeben: es besteht weder eine aufrechte Meldung in Österreich, noch eine Obdachlosenmeldung. 1.5.
  9. Der BF lebte ab römisch 40 im Bundesgebiet und war erstmals ab römisch 40 weder im Bundesgebiet gemeldet noch lag eine Obdachlosenmeldung vor. Von römisch 40 war er in römisch 40 gemeldet und verließ das Bundesgebiet erneut und endgültig im Jahre römisch 40 . Der BF hat den Wohnsitz freiwillig aufgegeben: es besteht weder eine aufrechte Meldung in Österreich, noch eine Obdachlosenmeldung. Der BF hat sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen. 1.5.
  10. Der BF verfügt über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich. Sein Sohn XXXX ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Bundesgebiet leben dessen zwei Kinder und somit die Enkelkinder des BF, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch hat der BF Kontakt zu diesen. XXXX und XXXX verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sein Sohn römisch 40 ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Bundesgebiet leben dessen zwei Kinder und somit die Enkelkinder des BF, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch hat der BF Kontakt zu diesen. römisch 40 und römisch 40 verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. 1.5.
  11. Es sind keine Hinweise auf eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Der BF befindet sich aktuell nicht im Bundesgebiet und geht in Östereich keiner Beschäftigung nach und ist nicht krankenversichert. Gegen den BF wurden in Österreich insgesamt drei Betretungsverbote und ein befristetes Waffenverbot ausgesprochen. Er wurde wegen des versuchten Ladendiebstahls, der versuchten Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung und schwerer Nötigung insgesamt vier Mal zur Anzeige gebracht. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Zur Person des BF und dem bisherigen Verfahren 2.1.
  14. Die Identität des BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt II, AS 147). Die im Spruch angeführten Aliasnamen XXXX alias XXXX ergeben sich aus den Angaben des BF im Vorverfahren (Akt I, AS 39 sowie AS 123).2.1.
  15. Die Identität des BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt römisch zwei, AS 147). Die im Spruch angeführten Aliasnamen römisch 40 alias römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des BF im Vorverfahren (Akt römisch eins, AS 39 sowie AS 123). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (Akt I, AS 41 und Akt I, AS 135). Diese wurden dem Bescheid des BAA vom XXXX , zu Grunde gelegt und durch das BFA (Akt I, AS 187ff), sowie auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Aliasherkunft „ XXXX “ ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX (Akt I, AS 123).Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (Akt römisch eins, AS 41 und Akt römisch eins, AS 135). Diese wurden dem Bescheid des BAA vom römisch 40 , zu Grunde gelegt und durch das BFA (Akt römisch eins, AS 187ff), sowie auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Aliasherkunft „ römisch 40 “ ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 (Akt römisch eins, AS 123). Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich seinen diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt zu seinem Vorverfahren (Akt I).Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich seinen diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt zu seinem Vorverfahren (Akt römisch eins). Die Feststellung, dass der BF geschieden ist, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich konstanten Angaben von XXXX (Akt I, AS 267; Akt II, AS 37), als auch einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem sowohl bei XXXX , als auch beim BF unter dem Unterpunkt „Familienstand“ „geschieden“ angeführt ist. Weiters ist auch der Amtsvermerk des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (Akt I, AS 425), und dem Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , (Akt I, AS 447) zu entnehmen, dass XXXX als „Ex Gattin“ des BF angeführt wird. Dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz im Bundesgebiet von XXXX und dem BF im XXXX war. Obzwar im gegenständlichen Verfahren kein Scheidungsurteil vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung der Angaben darauf zu schließen, dass der BF und XXXX tatsächlich geschieden sind. Die Feststellung, dass der BF geschieden ist, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich konstanten Angaben von römisch 40 (Akt römisch eins, AS 267; Akt römisch zwei, AS 37), als auch einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem sowohl bei römisch 40 , als auch beim BF unter dem Unterpunkt „Familienstand“ „geschieden“ angeführt ist. Weiters ist auch der Amtsvermerk des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Akt römisch eins, AS 425), und dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Akt römisch eins, AS 447) zu entnehmen, dass römisch 40 als „Ex Gattin“ des BF angeführt wird. Dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz im Bundesgebiet von römisch 40 und dem BF im römisch 40 war. Obzwar im gegenständlichen Verfahren kein Scheidungsurteil vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung der Angaben darauf zu schließen, dass der BF und römisch 40 tatsächlich geschieden sind. Die Feststellungen zu den volljährigen Kindern des BF und den Reisebewegungen seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Einvernahme seiner Exfrau am XXXX (Akt II, AS 37 und 38) und seines Sohnes XXXX am XXXX (Akt I, AS 6 und 7).Die Feststellungen zu den volljährigen Kindern des BF und den Reisebewegungen seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Einvernahme seiner Exfrau am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 37 und 38) und seines Sohnes römisch 40 am römisch 40 (Akt römisch eins, AS 6 und 7). 2.1.
  16. Dass der BF nicht lebensbedrohlich erkrankt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, welchem keine Befunde zu entnehmen sind, die daran zweifeln ließen. 2.1.
  17. Die Feststellungen zu den Betretungsverboten, dem Waffenverbot und den Anzeigen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Berichten des XXXX (Akt I, AS 359, AS 425, AS 373, AS 383, 391 und 399) und dem Beschluss der XXXX (Akt I, AS 447). 2.1.
  18. Die Feststellungen zu den Betretungsverboten, dem Waffenverbot und den Anzeigen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Berichten des römisch 40 (Akt römisch eins, AS 359, AS 425, AS 373, AS 383, 391 und 399) und dem Beschluss der römisch 40 (Akt römisch eins, AS 447). Dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  19. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF 2.2.
  20. Die Feststellungen zur Gewährung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX . 2.2.
  21. Die Feststellungen zur Gewährung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom römisch 40 . 2.2.
  22. Dass der Aberkennungsbescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .2.2.
  23. Dass der Aberkennungsbescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 . 2.2.
  24. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde an und gelangt zu dem Schluss, dass im Falle des BF die Gründe für die Gewährung des Status des Asylberechtigten, nicht mehr vorliegen. Dies aus Folgendem: 2.2.3.
  25. Dass der BF im XXXX nicht in Österreich gemeldet war, und sich weiters seit XXXX endgültig nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Stand: XXXX ) in einer Gesamtbetrachtung mit den Angaben seiner Ex-Frau und seines Sohnes (Akt I, AS 5).2.2.3.
  26. Dass der BF im römisch 40 nicht in Österreich gemeldet war, und sich weiters seit römisch 40 endgültig nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Stand: römisch 40 ) in einer Gesamtbetrachtung mit den Angaben seiner Ex-Frau und seines Sohnes (Akt römisch eins, AS 5). Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass am XXXX eine Abmeldung des BF erfolgte. Sodann war er von XXXX wieder im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn XXXX . Seit XXXX verfügt der BF erneut über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich. Den Auszügen aus der Sozialversicherung ist weiters zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet nicht krankenversichert ist (Akt II, AS 43). Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass am römisch 40 eine Abmeldung des BF erfolgte. Sodann war er von römisch 40 wieder im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn römisch 40 . Seit römisch 40 verfügt der BF erneut über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich. Den Auszügen aus der Sozialversicherung ist weiters zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet nicht krankenversichert ist (Akt römisch zwei, AS 43). Der BF ist in den letzten sieben Jahren nicht mehr vor den Behörden in Erscheinung getreten. Er ist daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in den Herkunftsstaat verlagert hat. Zwar vermag eine behördliche Meldung alleine noch keine Auskunft darüber zu geben, ob sich jemand tatsächlich im Inland befindet, jedoch stellt eine Wohnsitzmeldung ein wesentliches Indiz für die An- und Abwesenheit einer Person im Bundesgebiet dar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit Jänner XXXX , sohin seit nunmehr über XXXX Jahren, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Hinzu kommt weiters, dass neben dessen Exgattin auch die nächsten Verwandten des BF, nämlich der Sohn XXXX in ihren jeweiligen Einvernahmen am XXXX und am XXXX übereinstimmend angaben, dass der BF nicht mehr in Österreich, sondern in XXXX aufhältig ist, wo er eine Pension bezieht und von seinem Sohn XXXX , der schon XXXX in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, dort studierte und im IT - Bereich arbeitet, unterstützt wird. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben seiner Mutter (der Exgattin des BF), dass dieser aktuell mit seiner Großmutter an der Adresse in XXXX wohnt, zu zweifeln. Ebenso ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Angaben im Verfahren davon auszugehen und nachvollziehbar, dass der BF von seiner in XXXX lebenden Schwester beim Zugang zu medizinischen Behandlungen unterstützt wurde (Akt II, AS 5 und AS 37; Akt I, AS 269). Zwar vermag eine behördliche Meldung alleine noch keine Auskunft darüber zu geben, ob sich jemand tatsächlich im Inland befindet, jedoch stellt eine Wohnsitzmeldung ein wesentliches Indiz für die An- und Abwesenheit einer Person im Bundesgebiet dar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit Jänner römisch 40 , sohin seit nunmehr über römisch 40 Jahren, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Hinzu kommt weiters, dass neben dessen Exgattin auch die nächsten Verwandten des BF, nämlich der Sohn römisch 40 in ihren jeweiligen Einvernahmen am römisch 40 und am römisch 40 übereinstimmend angaben, dass der BF nicht mehr in Österreich, sondern in römisch 40 aufhältig ist, wo er eine Pension bezieht und von seinem Sohn römisch 40 , der schon römisch 40 in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, dort studierte und im IT - Bereich arbeitet, unterstützt wird. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben seiner Mutter (der Exgattin des BF), dass dieser aktuell mit seiner Großmutter an der Adresse in römisch 40 wohnt, zu zweifeln. Ebenso ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Angaben im Verfahren davon auszugehen und nachvollziehbar, dass der BF von seiner in römisch 40 lebenden Schwester beim Zugang zu medizinischen Behandlungen unterstützt wurde (Akt römisch zwei, AS 5 und AS 37; Akt römisch eins, AS 269). Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des bloßen Umstandes, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch darauf geschlossen werden könne, er hätte keinen Wohnsitz mehr in Österreich und die Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt, ins Leere. Vielmehr gründen sich die Feststellungen zum Aufenthalt des BF auf eine Gesamtschau der Beweise, die eindeutig gegen eine bestehende Niederlassung seiner Person im Bundesgebiet sprechen. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF in diesem Zusammenhang weiters moniert, in Österreich bestünde die Möglichkeit, sich privat versichern zu lassen und die Sozialversicherung nicht in Anspruch zu nehmen, ist dem klar zu entgegnen, dass sich im Verfahren weder diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben haben, noch eine solche Bestätigung einer privaten Versicherung vorgelegt wurde. Dem Beschwerdevertreter und dem BF wäre es jederzeit offen gestanden, eine solche Bestätigung im Verfahren vorzulegen. Dies umfasst auch die Mitwirkungspflicht des BF im Verfahren. Das erkennende Gericht verkennt weiters keinesfalls, dass die Aussagen der Exfrau des BF – wie im Beschwerdeschriftsatz zurecht darauf hingewiesen – „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen sind. Wie bereits erläutert gründet sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf eine Zusammenschau der beweiswürdigenden Überlegungen, die eine Anwesenheit des BF in Österreich schlichtweg nicht feststellen lassen, sondern vielmehr darauf schließen lassen, dass er – wie auch seine Kernfamilie – freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch niedergelassen hat. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Exfrau ihre Angaben frei erfunden hätte, oder in reiner Schädigungsabsicht gehandelt hätte, zumal im Hinblick auf die beweiswürdigenden Überlegungen auch eine etwaige Schädigungsabsicht der Exfrau zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Ihre diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben decken sich mit jenen ihres Sohnes XXXX , sowie den eingeholten, aktuellen Auszügen aus ZMR, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Akteninhalt. Das erkennende Gericht verkennt weiters keinesfalls, dass die Aussagen der Exfrau des BF – wie im Beschwerdeschriftsatz zurecht darauf hingewiesen – „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen sind. Wie bereits erläutert gründet sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf eine Zusammenschau der beweiswürdigenden Überlegungen, die eine Anwesenheit des BF in Österreich schlichtweg nicht feststellen lassen, sondern vielmehr darauf schließen lassen, dass er – wie auch seine Kernfamilie – freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch niedergelassen hat. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Exfrau ihre Angaben frei erfunden hätte, oder in reiner Schädigungsabsicht gehandelt hätte, zumal im Hinblick auf die beweiswürdigenden Überlegungen auch eine etwaige Schädigungsabsicht der Exfrau zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Ihre diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben decken sich mit jenen ihres Sohnes römisch 40 , sowie den eingeholten, aktuellen Auszügen aus ZMR, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Akteninhalt. Überdies ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu entgegnen, dass für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, gerade weil der BF nicht auffindbar ist und sich offensichtlich nicht mehr im Bundesgebiet befindet. Wäre er tatsächlich in Österreich aufhältig, so hätte er Kenntnis vom gegenständlichen Aberkennungsverfahren und wäre vor dem BFA vorstellig geworden, womit die Erforderlichkeit eines Abwesenheitskurators unverzüglich weggefallen wäre. Dem BF wäre es jedenfalls zu jeder Zeit möglich und zumutbar gewesen, vor der Behörde vorstellig zu werden, um das gegen ihn geführte Aberkennungsverfahren zu verhindern. Auch aufgrund dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich tatsächlich noch in Österreich befindet. Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde - es gehe aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht hervor, wann und wo der BF das Bundesgebiet verlassen habe - vermag der Abwesenheitskurator, auch insbesondere im Hinblick auf das zuvor Gesagte, dem nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal der BF auch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausfindig zu machen war und es ist diesem bis dato auch nicht gelungen, Kontakt mit dem BF herzustellen. Aufgrund der mittlerweile äußerst langen Zeitspanne der letzten Eintragungen im ZMR und den durch mehrere Familienmitglieder – Exfrau und Sohn – getätigten und die Abwesenheit des BF bestätigenden Aussagen, ist sohin davon auszugehen, dass der BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Hinzu kommt, dass auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte, die für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sprechen würden, im Verfahren hervorgekommen sind, zumal die belangte Behörde sämtliche zur Verfügung stehenden Abfragen durchgeführt hat. Weiters ist davon auszugehen, dass der BF im Falle eines aufrechten Lebensmittelpunktes oder erneuten Aufenthaltes im Bundesgebietes jedenfalls in irgendeiner Form behördlich in Erscheinung getreten wäre, weshalb auch eine zwischenzeitliche unbemerkte Einreise ins Bundesgebiet maßgeblich auszuschließen ist. Aufgrund all dieser Indizien ist somit letztendlich davon auszugehen, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befindet, sondern den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben und diesen in die Russische Föderation verlagert hat. 2.2.3.
  27. Dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er trotz des ihm zuerkannten Schutzstatus in den Herkunftsstaat zurückgereist ist und dort neuerlich seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Der BF hat das Bundesgebiet vor mehr als XXXX Jahren verlassen, lebt nunmehr in seiner Heimatstadt XXXX und ist offensichtlich von keiner Verfolgungssituation oder einer sonstigen Notlage betroffen. Außerdem reisten seine Exfrau und seine drei volljährigen Kinder (mehrmals) in den Herkunftsstaat und ließen sich dort nieder. Soweit sein Sohn XXXX in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX eine Verfolgung seines Bruders in XXXX geltend macht (Akt II, AS 5) ist dem zu entgegnen, dass eine Verfolgung der Familie aufgrund der freiwilligen Reisebewegungen in und aus dem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter II.1.3.7 zitierten Länderberichte eindeutig auszuschließen ist, welchen zu entnehmen ist, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den XXXX besteht. 2.2.3.
  28. Dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er trotz des ihm zuerkannten Schutzstatus in den Herkunftsstaat zurückgereist ist und dort neuerlich seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Der BF hat das Bundesgebiet vor mehr als römisch 40 Jahren verlassen, lebt nunmehr in seiner Heimatstadt römisch 40 und ist offensichtlich von keiner Verfolgungssituation oder einer sonstigen Notlage betroffen. Außerdem reisten seine Exfrau und seine drei volljährigen Kinder (mehrmals) in den Herkunftsstaat und ließen sich dort nieder. Soweit sein Sohn römisch 40 in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 eine Verfolgung seines Bruders in römisch 40 geltend macht (Akt römisch zwei, AS 5) ist dem zu entgegnen, dass eine Verfolgung der Familie aufgrund der freiwilligen Reisebewegungen in und aus dem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.3.7 zitierten Länderberichte eindeutig auszuschließen ist, welchen zu entnehmen ist, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den römisch 40 besteht. Sofern in der Beschwerde auf eine nach wie vor vorliegende Gefährdung der Person des BF in der Russischen Föderation hingewiesen wurde, so fand dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung und steht das Verhalten des BF in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen seiner Exfrau und seines Sohnes XXXX zu seinen aktuellen Lebensumständen im Herkunftsstaat einer solchen Annahme diametral entgegen. Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass eine tatsächlich von staatlicher Verfolgung betroffene Person keinesfalls eine freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat und erneute Begründung ihres Lebensmittelpunkts in ihrer früheren Heimatstadt erwägen würde. Sofern in der Beschwerde auf eine nach wie vor vorliegende Gefährdung der Person des BF in der Russischen Föderation hingewiesen wurde, so fand dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung und steht das Verhalten des BF in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen seiner Exfrau und seines Sohnes römisch 40 zu seinen aktuellen Lebensumständen im Herkunftsstaat einer solchen Annahme diametral entgegen. Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass eine tatsächlich von staatlicher Verfolgung betroffene Person keinesfalls eine freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat und erneute Begründung ihres Lebensmittelpunkts in ihrer früheren Heimatstadt erwägen würde. Die Feststellung zur mangelnden Verfolgungsgefahr des BF in der Russischen Föderation lässt sich zudem aus den Länderfeststellungen ableiten bzw. lässt sich eine solche aus den Länderberichten nicht objektivieren. Vielmehr geht aus diesen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in XXXX seit dem offiziellen Ende des Krieges im Jahre XXXX – auch im Hinblick auf das ursprüngliche Vorbringen des BF – wesentlich und nachhaltig geändert hat.Die Feststellung zur mangelnden Verfolgungsgefahr des BF in der Russischen Föderation lässt sich zudem aus den Länderfeststellungen ableiten bzw. lässt sich eine solche aus den Länderberichten nicht objektivieren. Vielmehr geht aus diesen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in römisch 40 seit dem offiziellen Ende des Krieges im Jahre römisch 40 – auch im Hinblick auf das ursprüngliche Vorbringen des BF – wesentlich und nachhaltig geändert hat. 2.
  29. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.
  30. zitiert. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.
  31. zitiert. 2.3.
  32. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie Aus einem Vergleich der unter II.1.3.
  33. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (II.1.3.8.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.
  34. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (römisch zwei.1.3.8.1.). 2.
  35. Zur Rückkehrsituation des BF Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat konnte das BFA auch davon ausgehen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik XXXX und des Föderationskreises XXXX niederzulassen und sich dort anzumelden. Dies erscheint auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich, zumal der BF eine Schwester in hat, welche in XXXX lebt. Unabhängig davon hat der BF aber auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Diese Einschätzung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch nicht erkennbar bestritten.Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat konnte das BFA auch davon ausgehen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik römisch 40 und des Föderationskreises römisch 40 niederzulassen und sich dort anzumelden. Dies erscheint auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich, zumal der BF eine Schwester in hat, welche in römisch 40 lebt. Unabhängig davon hat der BF aber auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Diese Einschätzung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch nicht erkennbar bestritten. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. in XXXX aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde.Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. in römisch 40 aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Sofern in der Beschwerde auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung im XXXX hingewiesen wurde, so wurde dieses Vorbringen in keiner Weise präzisiert und findet in den herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation keine Deckung. Der BF hat den Herkunftsstaat während des zweiten XXXX -Krieges verlassen, seit Kriegsende hat sich die dortige Sicherheitslage jedoch deutlich stabilisiert.Sofern in der Beschwerde auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung im römisch 40 hingewiesen wurde, so wurde dieses Vorbringen in keiner Weise präzisiert und findet in den herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation keine Deckung. Der BF hat den Herkunftsstaat während des zweiten römisch 40 -Krieges verlassen, seit Kriegsende hat sich die dortige Sicherheitslage jedoch deutlich stabilisiert. Hinzu kommt, dass der BF noch über Verwandte im Herkunftsland verfügt. Er hat eine Schwester in XXXX , welche ihn in einer Notlage finanziell unterstützen und ihm bei der Erlangung medizinischer Behandlungen Unterstützung bietet kann. Der BF hat einen Großteil seines Lebens in XXXX verbracht, wo seine Familie, Verwandten und Freunde leben und er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, weshalb in einer Gesamtschau des konkreten Falles nicht davon auszugehen ist, dass der BF dort in eine ausweglose Lage geraten würde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er bezieht aktuell eine Pension und kann von seinen Kindern unterstützt werden.Hinzu kommt, dass der BF noch über Verwandte im Herkunftsland verfügt. Er hat eine Schwester in römisch 40 , welche ihn in einer Notlage finanziell unterstützen und ihm bei der Erlangung medizinischer Behandlungen Unterstützung bietet kann. Der BF hat einen Großteil seines Lebens in römisch 40 verbracht, wo seine Familie, Verwandten und Freunde leben und er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, weshalb in einer Gesamtschau des konkreten Falles nicht davon auszugehen ist, dass der BF dort in eine ausweglose Lage geraten würde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er bezieht aktuell eine Pension und kann von seinen Kindern unterstützt werden. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, sind weder im Verfahren hervorgekommen, noch konkret im Beschwerdeschriftsatz angegeben und sind insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgetreten. 2.
  36. Zur Situation des BF in Österreich 2.5.
  37. Dass der BF aktuell über keine Meldung und auch keine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass der BF sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen hat, ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. II.1.2.2.5.
  38. Dass der BF aktuell über keine Meldung und auch keine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass der BF sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen hat, ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. römisch zwei.1.
  39. 2.5.
  40. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, und zwar seiner Exfrau und den drei gemeinsamen volljährigen Kindern sowie zu seinen Enkelkindern im Bundesgebiet, ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA seiner Exfrau am XXXX (Akt II, AS 37 und 38) und seines Sohnes XXXX , am XXXX (Akt II, AS 3 und 5), sowie der Tatsache, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet lebt und den Lebensmittelpunkt freiwillig aufgegeben hat. Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren und dem unbekannten Aufenthaltsort seines Sohnes XXXX ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus ZMR und IZR. Die Feststellungen, dass seine Exfrau, sein Sohn XXXX und die Tochter XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.2.5.
  41. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, und zwar seiner Exfrau und den drei gemeinsamen volljährigen Kindern sowie zu seinen Enkelkindern im Bundesgebiet, ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA seiner Exfrau am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 37 und 38) und seines Sohnes römisch 40 , am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 3 und 5), sowie der Tatsache, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet lebt und den Lebensmittelpunkt freiwillig aufgegeben hat. Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren und dem unbekannten Aufenthaltsort seines Sohnes römisch 40 ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus ZMR und IZR. Die Feststellungen, dass seine Exfrau, sein Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. 2.5.
  42. Die Feststellung zur nicht vorhandenen Krankenversicherung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Datenauszug der Sozialversicherung (Akt II, AS 43). 2.5.
  43. Die Feststellung zur nicht vorhandenen Krankenversicherung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Datenauszug der Sozialversicherung (Akt römisch zwei, AS 43). 2.5.
  44. Die Feststellung, dass der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als XXXX Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 2.5.
  45. Die Feststellung, dass der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als römisch 40 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 2.5.
  46. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet gegen ihn ausgesprochenen Betretungs- und Waffenverboten ergeben sich aus den unter II.2.1.
  47. angeführten Berichten.2.5.
  48. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet gegen ihn ausgesprochenen Betretungs- und Waffenverboten ergeben sich aus den unter römisch zwei.2.1.
  49. angeführten Berichten.
  50. Rechtliche Beurteilung 3.
  51. Zum Spruchteil A) 3.1.
  52. Bestellung eines Kurators Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde

§ 11

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde

Paragraph 11, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu § 11 AVG).Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG). Zu den im Kern unveränderten § 11 AVG führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung

§ 11AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist.

"Die Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach § 11 AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht (vgl. in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564).Zu den im Kern unveränderten Paragraph 11, AVG führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung

Paragraph 11, AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist. "Die Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht vergleiche in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564). Die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) erforderte ein Vorgehen nach § 11 AVG. Die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) erforderte ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG. Einer Anwendung des § 24 AsylG 2005 stand der Umstand entgegen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Weiters handelt es sich bei dem BF um keinen Asylwerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.Einer Anwendung des Paragraph 24, AsylG 2005 stand der Umstand entgegen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Weiters handelt es sich bei dem BF um keinen Asylwerber im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005. 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn - ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1);- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); - einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder - der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 7Abs.

3 erster Satz leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Art. 1

Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikel

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.