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{'item': 'W283 2227065-17'}

Obsah (5)§§ 127§ 83§ 107§§ 105§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW283 2227065-17 Spruch, W283 2227065-17/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

§§ 127, 129 Z 1, § 15 St

GB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.06.2013

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.04.2014

§ 83Abs. 1 St

GB, § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 4

  1. Fall StGB sowie §§ 15, 269 Abs. 1
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.04.2014

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 88, Absatz 4,

  1. Fall StGB sowie Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2015

§ 127St

GB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2015

Paragraph 127, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2016

§ 107Abs. 1 St

GB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2016

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2018

§§ 105Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall St

GB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2018

Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 02.05.2018

§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

G zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 02.05.2018

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit dem Jahr 2013 sohin sechsmal – vorrangig wegen Gewalt- und Vermögensdelikten – zu weitestgehend unbedingten Freiheitsstrafen von knapp 70 Monaten, umgerechnet fast 6 Jahren verurteilt. Er wurde in dieser Zeit – bis zum Vollzug der Schubhaft – auch praktisch durchgehend in Justizanstalten angehalten. Am 25.04.2015 brach der Beschwerdeführer aus einer Justizanstalt aus. Am 03.06.2019 kehrte der Beschwerdeführer von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt und war bis 28.08.2019 unbekannten Aufenthalts. Durch die wiederholte Begehung von Straftaten, von denen der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Verurteilungen und vollzogener Haftstrafen nicht abgehalten werden konnte, ergibt sich daher aus dem Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer hat an dem bereits vor Anordnung der Schubhaft eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt, seine Identifizierung durch die russischen Behörden wurde dem Bundesamt am 23.12.2020 bekannt gegeben. Ein Heimreisezertifikat wurde bereits ab 21.01.2021 ausgestellt. Für die bevorstehende geplante Abschiebung des Beschwerdeführers wurde ein weiteres Heimreisezertifikat ausgestellt. Da das Bundesamt bereits für den 08.04.2021 die Abschiebung des Beschwerdeführers organisiert hat, ist die Aufrechterhaltung der seit 06.12.2019 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Anhaltedauer von 18 Monaten weiterhin noch verhältnismäßig. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Das Bundesamt hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer intensiv betrieben. Neben regelmäßigen Einzelurgenzen wurden auch ergänzende Unterlagen an die russischen Behörden übermittelt und konnte schließlich am 19.01.2021 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden. Dass die geplante Abschiebung am 31.01.2021 und bis dato nicht durchgeführt werden konnte ist dem Bundesamt nicht zuzurechnen, zumal die Abschiebung ausschließlich deshalb scheiterte, da den begleitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von den russischen Behörden keine Visa ausgestellt wurden. Für die unmittelbar bevorstehende Abschiebung wurden für die begleitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die erforderlichen Visa bereits ausgestellt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung des BF unmittelbar bevorsteht. Es ist aktuell im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Abschiebung in wenigen Tagen erfolgen wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung auch weiterhin noch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der Beschwerdeführer zur Verhinderung der Abschiebung unkooperatives Verhalten zeigt und sich insbesondere zur Verhinderung seiner Abschiebung der gerichtlichen Strafhaft entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit für die Behörde jederzeit greifbar sein wird.3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der Beschwerdeführer zur Verhinderung der Abschiebung unkooperatives Verhalten zeigt und sich insbesondere zur Verhinderung seiner Abschiebung der gerichtlichen Strafhaft entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit für die Behörde jederzeit greifbar sein wird. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.
  5. Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ein schriftliches Parteiengehör in keiner Form reagierte, obwohl die Betreuung des Beschwerdeführers in der Schubhaft sichergestellt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2227065.17.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.