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{'item': 'I403 2240902-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 38§ 38aArt. 8§ 52§ 61§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlI403 2240902-1 Spruch, I403 2240902-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Griechenlands, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Griechenlands, wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins S, t, G, B, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 13.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn geprüft werde und wurde er aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation Stellung zu nehmen. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert, woraufhin die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag aussprach. Am 01.03.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 02.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Am 15.03.2021 fand eine Schubhaftverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt; die Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis (ausgefertigt am 30.03.2021 unter GZ. W278 2240224-1/36E) abgewiesen. Am 22.03.2021 erfolgte die Abschiebung nach Griechenland. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes reduzieren; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör sei verletzt worden, indem man ihn sogleich in Schubhaft genommen habe; zudem habe die belangte Behörde seine Lebensgefährtin nicht befragt. Der Beschwerdeführer sei auch nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe zudem keinen Bezug mehr zu Griechenland. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Griechenlands und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er spricht Deutsch, erlangte in Deutschland den Realschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung im gastronomischen Bereich. Der Beschwerdeführer war von 04.10.2006 bis 11.01.2007, von 15.06.2009 bis 28.01.2010 und von 28.01.2010 bis 02.03.2010 in verschiedenen griechischen Restaurants in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Danach lebte der Beschwerdeführer bis Oktober 2019 in Griechenland, den Niederlanden, vor allem aber in Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland siebenmal strafgerichtlich verurteilt: ● mit Urteil des AG XXXX vom 05.10.2009, rechtskräftig am 22.10.2009 zu Zl. XXXX wegen Sozialbetrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (zu jeweils 10 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 05.10.2009, rechtskräftig am 22.10.2009 zu Zl. römisch 40 wegen Sozialbetrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (zu jeweils 10 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 10.12.2009, rechtskräftig am 10.12.2009 zu Zl. XXXX wegen Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; die Strafaussetzung wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen mit Urteil des AG römisch 40 vom 10.12.2009, rechtskräftig am 10.12.2009 zu Zl. römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; die Strafaussetzung wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ● mit Urteil des AG XXXX vom 16.12.2010, rechtskräftig am 12.02.2011 zu Zl. XXXX wegen Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (zu jeweils 10 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 16.12.2010, rechtskräftig am 12.02.2011 zu Zl. römisch 40 wegen Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (zu jeweils 10 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 14.09.2011, rechtskräftig am 22.09.2011 zu Zl. XXXX wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Urteil des AG römisch 40 vom 14.09.2011, rechtskräftig am 22.09.2011 zu Zl. römisch 40 wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten ● mit Urteil des AG XXXX vom 04.04.2013, rechtskräftig am 12.04.2013 zu Zl. XXXX wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten; die Strafaussetzung wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen mit Urteil des AG römisch 40 vom 04.04.2013, rechtskräftig am 12.04.2013 zu Zl. römisch 40 wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten; die Strafaussetzung wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ● mit Urteil des AG XXXX vom 19.03.2014, rechtskräftig am 11.04.2014 zu Zl. XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer unerlaubten Schusswaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen (zu jeweils 40 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 19.03.2014, rechtskräftig am 11.04.2014 zu Zl. römisch 40 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer unerlaubten Schusswaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen (zu jeweils 40 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 24.08.2016, rechtskräftig am 24.09.2016 zu Zl. XXXX wegen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen (zu jeweils 13 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 24.08.2016, rechtskräftig am 24.09.2016 zu Zl. römisch 40 wegen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen (zu jeweils 13 Euro) Aktuell ist der Beschwerdeführer in Deutschland - mit den Hinweisen „gewalttätig“ sowie „BTM-Konsument“ - wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (Eingabe vom 26.11.2019), gefährlicher Körperverletzung (Eingabe vom 21.12.2019) und zweimaligem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Eingabe vom 06.11.2019 und 03.02.2020) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 2019 begab sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX , einer ebenfalls griechischen Staatsbürgerin, von Deutschland nach Österreich. Von 14.10.2019 bis 05.03.2020 war er in XXXX gemeldet, danach in XXXX , obwohl er seit November 2020 wieder mit seiner Lebensgefährtin in XXXX wohnte. Eine entsprechende Meldung für den Wohnsitz in XXXX nahm er nicht vor. 2019 begab sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , einer ebenfalls griechischen Staatsbürgerin, von Deutschland nach Österreich. Von 14.10.2019 bis 05.03.2020 war er in römisch 40 gemeldet, danach in römisch 40 , obwohl er seit November 2020 wieder mit seiner Lebensgefährtin in römisch 40 wohnte. Eine entsprechende Meldung für den Wohnsitz in römisch 40 nahm er nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Beschäftigt war der Beschwerdeführer zunächst von 21.06.2019 bis 25.01.2020 in einem Gastronomiebetrieb, danach eröffnete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Pizzeria. Sie ist allerdings alleinige Inhaberin der Gewerbeberechtigung (seit dem 26.05.2020), der Beschwerdeführer war dort bis 28.02.2021 angestellt. Ihm wurde die Ausstellung der Gewerbeberechtigung verwehrt, weil er keinen Strafregisterauszug aus Griechenland beibrachte. Im Zeitraum von 18.06.2019 bis 20.06.2019 verdiente der Beschwerdeführer insgesamt EUR 213,60 als geringfügig Beschäftigter. Im Zeitraum von 21.06.2019 bis 25.01.2020 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und bezog insgesamt Einkünfte von EUR 10.995,
  2. Danach war der Beschwerdeführer für zwei Dienstverhältnisse als Arbeiter gemeldet. Aus einem seit 24.02.2020 laufenden Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer bislang Einkünfte in Höhe von EUR 5.188.
  3. Des Weiteren war der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2021 bei seiner Lebensgefährtin beschäftigt. Im Konkreten beliefen sich seine Einkünfte in diesem seit 29.05.2020 laufenden Dienstverhältnis auf EUR 3.742,
  4. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt seit etwa sechs Jahren eine Beziehung mit XXXX . Unter Alkoholeinfluss verhielt sich der Beschwerdeführer gewalttätig gegenüber seiner Lebensgefährtin. Diese bezichtigte den Beschwerdeführer, sie bereits im November 2019 geschlagen und verletzt zu haben, was sie durch Fotos dokumentiert, zunächst aber nicht zur Anzeige gebracht hatte. Nachdem sie vom Beschwerdeführer am 25.01.2020 unter Alkoholeinfluss wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht wurde, flüchtete sie in ein Frauenhaus und brachte sie die Vorfälle am 28.01.2020 zur Anzeige. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer die Dokumente seiner Lebensgefährtin an sich und weigerte sich, diese herauszugeben. Der Beschwerdeführer führt seit etwa sechs Jahren eine Beziehung mit römisch 40 . Unter Alkoholeinfluss verhielt sich der Beschwerdeführer gewalttätig gegenüber seiner Lebensgefährtin. Diese bezichtigte den Beschwerdeführer, sie bereits im November 2019 geschlagen und verletzt zu haben, was sie durch Fotos dokumentiert, zunächst aber nicht zur Anzeige gebracht hatte. Nachdem sie vom Beschwerdeführer am 25.01.2020 unter Alkoholeinfluss wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht wurde, flüchtete sie in ein Frauenhaus und brachte sie die Vorfälle am 28.01.2020 zur Anzeige. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer die Dokumente seiner Lebensgefährtin an sich und weigerte sich, diese herauszugeben. Am 27.03.2020 griff der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin neuerlich an, indem er mit der Faust gegen ihren rechten Oberarm schlug und mit dem Fuß gegen den rechten Oberschenkel. Seine Lebensgefährtin flüchtete aus der Küche der Pizzeria, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin führte, und erstattete bei der nahegelegenen Polizeiinspektion Anzeige. Seine Lebensgefährtin wurde in einem Frauenhaus untergebracht. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot

§ 38

SPG für die Pizzeria ausgesprochen, seine Lebensgefährtin kehrte nach einigen Tagen aber zu ihm zurück. Am 27.03.2020 griff der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin neuerlich an, indem er mit der Faust gegen ihren rechten Oberarm schlug und mit dem Fuß gegen den rechten Oberschenkel. Seine Lebensgefährtin flüchtete aus der Küche der Pizzeria, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin führte, und erstattete bei der nahegelegenen Polizeiinspektion Anzeige. Seine Lebensgefährtin wurde in einem Frauenhaus untergebracht. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot

Paragraph 38, SPG für die Pizzeria ausgesprochen, seine Lebensgefährtin kehrte nach einigen Tagen aber zu ihm zurück. Am 08.05.2020 wurde die Polizei wieder in die Pizzeria gerufen. Im Zuge der Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer aggressiv und drohte seiner Lebensgefährtin und den einschreitenden Beamten mit dem Umbringen. Aufgrund des Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde der Beschwerdeführer festgenommen; es musste aufgrund eines tätlichen Angriffs seinerseits eine zweite Streife angefordert werden. Im Polizeiauto biss der Beschwerdeführer einen Polizeibeamten, im Verwahrungsraum mussten ihm Hand- und Fußfesseln angelegt werden. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung in Drasenhofen ausgesprochen. Am 25.06.2020 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Wohnungsnachbarn, der dies am folgenden Tag bei der Polizei anzeigte. Er erlitt dabei einen Kratzer am Arm. Am 07.10.2020 kam es zu einem weiteren Vorfall, doch verweigerte seine Lebensgefährtin am 15.10.2020 die Aussage gegenüber den Polizeibeamten, da ihr der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, sich einer Therapie unterziehen zu wollen. Im November 2020 kehrte der Beschwerdeführer wieder in die mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung in XXXX zurück, unterließ es aber, sich dort zu melden.Im November 2020 kehrte der Beschwerdeführer wieder in die mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung in römisch 40 zurück, unterließ es aber, sich dort zu melden. Seine Lebensgefährtin trennte sich in weiterer Folge im Jänner 2021 vom Beschwerdeführer, woraufhin dieser die Freundin seiner Lebensgefährtin, zu der sich diese geflüchtet hatte, bedrohte. Gegen den Beschwerdeführer wurden ein Annäherungsverbot und ein Betretungsverbot hinsichtlich der Freundin seiner Lebensgefährtin ausgesprochen. Im Februar 2021 kehrte seine Lebensgefährtin wieder zum Beschwerdeführer zurück. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der bis zum 08.05.2020 begangenen Taten mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2019 bis 08.05.2020 wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausübte. Zudem unterdrückte er von 28.01.2020 bis 02.02.2020 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, indem er den griechischen Reisepass, Personalausweis und die E-Card der Lebensgefährtin an sich nahm und ihr nicht herausgab. Weiters versuchte der Beschwerdeführer am 08.05.2020 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Dienstwagen und zur Dienststelle, zu hindern, indem er wild mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, mit seinem Bein gegen das Knie eines Polizeibeamten trat und ihm in die Hand biss. Im Zuge dessen verletzte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper. Weiters tätigte er die sinngemäße Äußerung, dass er herausfinden werde, wo die beiden Beamten wohnen und dann ihre Köpfe abschneiden werde, um diese dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Eine diversionelle Erledigung wurde, insbesondere aufgrund des durch die mehrfache Tatbegehung dokumentieren hohen Schuldgehalts der Taten, ausgeschlossen. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der bis zum 08.05.2020 begangenen Taten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins S, t, G, B, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2019 bis 08.05.2020 wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausübte. Zudem unterdrückte er von 28.01.2020 bis 02.02.2020 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, indem er den griechischen Reisepass, Personalausweis und die E-Card der Lebensgefährtin an sich nahm und ihr nicht herausgab. Weiters versuchte der Beschwerdeführer am 08.05.2020 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Dienstwagen und zur Dienststelle, zu hindern, indem er wild mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, mit seinem Bein gegen das Knie eines Polizeibeamten trat und ihm in die Hand biss. Im Zuge dessen verletzte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper. Weiters tätigte er die sinngemäße Äußerung, dass er herausfinden werde, wo die beiden Beamten wohnen und dann ihre Köpfe abschneiden werde, um diese dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Eine diversionelle Erledigung wurde, insbesondere aufgrund des durch die mehrfache Tatbegehung dokumentieren hohen Schuldgehalts der Taten, ausgeschlossen. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer versuchte sein Verhalten damit zu erklären, dass es aufgrund der Restauranteröffnung immer wieder zu Streitereien mit seiner Lebensgefährtin gekommen. Er gab auch zu, dass es bereits in Deutschland zu Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin gekommen war. Der Beschwerdeführer wurde von einer Bezirkshauptmannschaft rechtskräftig nach dem Meldegesetz bestraft. Der Beschwerdeführer bezahlte die Strafe in der Höhe von EUR 80,00 bislang nicht, obwohl er über diese in Kenntnis war. Er missachtete zudem weiterhin und bewusst das Meldegesetz. Der Beschwerdeführer gab an, bereit zu sein, Österreich zu verlassen, sobald die Pizzeria abgewickelt sei. Seine Lebensgefährtin ist gewillt, ihm nach Griechenland zu folgen. Am 02.03.2021 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, am 22.03.2021 nach Griechenland abgeschoben. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Akt in Kopie enthaltenen griechischen Personalausweises, ausgestellt am 22.08.2018, fest. Seine Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus einer Abfrage in ECRIS. Die Ausschreibungen in Deutschland ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Europolnachricht vom 02.03.2021. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-WEB des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung. Dass der Beschwerdeführer über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem IZR und einem im Akt einliegenden Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 12.03.2021. Dass die Pizzeria vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gemeinsam eröffnet wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen beider (Zeugenaussage der Lebensgefährtin vor der LPD am 14.5.2020; Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 01.03.2021). Dass alleine seiner Lebensgefährtin die Gewerbeberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem; dass ihm eine solche verwehrt wurde, aus einem Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 12.03.2021. Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX führt und sich unter Alkoholeinfluss aggressiv ihr gegenüber verhielt, ergibt sich aus ihrer Zeugenvernehmung durch die LPD am 14.05.2020 und in der Schubhaftverhandlung am 15.03.2021. In der Verhandlung gab seine Lebensgefährtin auch an, ihm nach Griechenland folgen zu wollen, zugleich bestätigte sie, dass es bereits in Deutschland zu gewalttätigen Vorfällen ihr gegenüber gekommen war. Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 führt und sich unter Alkoholeinfluss aggressiv ihr gegenüber verhielt, ergibt sich aus ihrer Zeugenvernehmung durch die LPD am 14.05.2020 und in der Schubhaftverhandlung am 15.03.2021. In der Verhandlung gab seine Lebensgefährtin auch an, ihm nach Griechenland folgen zu wollen, zugleich bestätigte sie, dass es bereits in Deutschland zu gewalttätigen Vorfällen ihr gegenüber gekommen war. Die gewalttätigen Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin im November 2019 bzw. Jänner 2020 ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 04.05.2020, GZ. XXXX , jene am 27.03.2020 aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 15.05.2020, GZ. XXXX .Die gewalttätigen Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin im November 2019 bzw. Jänner 2020 ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 04.05.2020, GZ. römisch 40 , jene am 27.03.2020 aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 15.05.2020, GZ. römisch 40 . Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot und die Umstände seiner Festnahme ergeben sich aus der „Dokumentation

§ 38aSPG“ der LPD XXXX vom 08.05.2020 zu GZ.

XXXX und dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 16.05.2020 zu GZ. XXXX .Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot und die Umstände seiner Festnahme ergeben sich aus der „Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG“ der LPD römisch 40 vom 08.05.2020 zu GZ. römisch 40 und dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 16.05.2020 zu GZ. römisch 40 . Die gewalttätige Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn am 25.06.2020 ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 26.08.2020, GZ. XXXX .Die gewalttätige Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn am 25.06.2020 ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 26.08.2020, GZ. römisch 40 . Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Aussage zu einem Vorfall am 07.10.2020 verweigerte, ergibt sich aus einem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.10.2020, GZ. XXXX .Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Aussage zu einem Vorfall am 07.10.2020 verweigerte, ergibt sich aus einem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 23.10.2020, GZ. römisch 40 . Die Drohung gegenüber der Freundin seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus der „Dokumentation

§ 38aSPG“ der LPD XXXX vom 20.01.2021, GZ.

XXXX und dem Abschlussbericht vom 27.01.2021, GZ. XXXX .Die Drohung gegenüber der Freundin seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus der „Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG“ der LPD römisch 40 vom 20.01.2021, GZ. römisch 40 und dem Abschlussbericht vom 27.01.2021, GZ. römisch 40 . Ergänzend wurde das Urteil des LG XXXX vom 21.09.2020 zu GZ. XXXX herangezogen, um die Straftaten, die Verurteilung und die Strafbemessungsgründe festzustellen.Ergänzend wurde das Urteil des LG römisch 40 vom 21.09.2020 zu GZ. römisch 40 herangezogen, um die Straftaten, die Verurteilung und die Strafbemessungsgründe festzustellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner „Erklärung“ für seine Straftaten und zum Aufenthalt von 2010 bis 2019 ergeben sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde am 01.03.

  1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Gewaltanwendung gegenüber seiner Lebensgefährtin bereits in Deutschland und seiner prinzipiellen Bereitschaft nach Griechenland auszureisen ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 15.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Ausgehend von der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich seit Oktober 2019 ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ebenso wie der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Ausgehend von der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich seit Oktober 2019 ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ebenso wie der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Daher gelangt gegenständlich der in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ") zur Anwendung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) am 21.09.2020, unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 25.09.2020, wegen der Begehung des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2019 bis 08.05.2020 wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausübte. Zudem unterdrückte er von 28.01.2020 bis 02.02.2020 Urkunden, über die er nicht verfügen darf, indem er den griechischen Reisepass, Personalausweis und die E-Card seiner Lebensgefährtin an sich nahm und ihr nicht herausgab. Weiters versuchte der Beschwerdeführer am 08.05.2020 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Dienstwagen und zur Dienststelle, zu hindern, indem er wild mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, mit seinem Bein gegen das Knie eines Polizeibeamten trat und ihm in die Hand biss. Im Zuge dessen verletzte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper. Weiters tätigte er die sinngemäße Äußerung, dass er herausfinden werde, wo die beiden Beamten wohnen und dann ihre Köpfe abschneiden werde, um diese dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Für die Strafbemessung wurde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet.Daher gelangt gegenständlich der in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ") zur Anwendung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) am 21.09.2020, unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 25.09.2020, wegen der Begehung des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2019 bis 08.05.2020 wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausübte. Zudem unterdrückte er von 28.01.2020 bis 02.02.2020 Urkunden, über die er nicht verfügen darf, indem er den griechischen Reisepass, Personalausweis und die E-Card seiner Lebensgefährtin an sich nahm und ihr nicht herausgab. Weiters versuchte der Beschwerdeführer am 08.05.2020 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Dienstwagen und zur Dienststelle, zu hindern, indem er wild mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, mit seinem Bein gegen das Knie eines Polizeibeamten trat und ihm in die Hand biss. Im Zuge dessen verletzte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper. Weiters tätigte er die sinngemäße Äußerung, dass er herausfinden werde, wo die beiden Beamten wohnen und dann ihre Köpfe abschneiden werde, um diese dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Für die Strafbemessung wurde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. In der Beschwerde wurde diese Verurteilung als nicht ausreichend beurteilt, um ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Allerdings ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).In der Beschwerde wurde diese Verurteilung als nicht ausreichend beurteilt, um ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Allerdings ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Das ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Verhalten des Beschwerdeführers reduziert sich nicht nur auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten, sondern trat er auch danach negativ in Erscheinung: Am 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer von seinem Nachbarn infolge einer am Vortag zwischen diesem und dem Beschwerdeführer stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung angezeigt, wobei der Nachbar des Beschwerdeführer anführte, leicht verletzt worden zu sein. Am 07.10.2020 kam es zu einer weiteren Anzeige gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung gegenüber seiner Lebensgefährtin. Am 19.01.2021 wurde erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diesmal bezog sich dieses auf eine Freundin seiner Lebensgefährtin, da er diese am 19.01.2021 gefährlich bedroht habe, nachdem sie sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte und bei ihrer Freundin Zuflucht suchte. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige aufgrund des Verdachts der gefährlichen Drohung erstattet. Dies zeigt, dass auch die Verurteilung beim Beschwerdeführer zu keinem Gesinnungswandel bzw. zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. Zudem trat auch in der Schubhaftverhandlung am 15.03.2021 hervor, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Reue zeigte, weswegen im entsprechenden Erkenntnis über die Schubhaftbeschwerde am 30.03.2021 festgehalten wurde: „Auch vor dem BVwG spielte der BF die Gewalttätigkeiten gegenüber der Z herunter, indem er angab, sie habe „im Eifer des Gefechts Angst bekommen und die Polizei gerufen“. Auf die Frage hin, ob es nach seiner Verurteilung weitere Vorfälle gegeben habe, sparte er zudem die Anzeige vom 07.10.2020 in seiner Schilderung aus. Es ist eindeutig, dass der BF so die wiederholte Gewalt und massiven Drohungen gegen seine Lebensgefährtin herunterzuspielen suchte. (…) Aus den mannigfaltig aufgezählten Vorfällen, Unwahrheiten und evasiven Aussagen des BF ergibt sich klar, dass er keinerlei Interesse an einer tatsächlichen Kooperation hatte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der BF weder bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, noch davor zurück schreckt schlichtweg falsche Angaben zu machen, um sich ein besseres Licht zu rücken.“ Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits siebenmal strafrechtlich verurteilt wurde und auch schon Freiheitsstrafen verbüßte (welche ihn dennoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten), dass es – wie sowohl er selbst wie auch seine Lebensgefährtin eingestanden – bereits in Deutschland zu Gewalt gegenüber ihrer Person gekommen war und dass der Beschwerdeführer in Deutschland - mit den Hinweisen „gewalttätig“ sowie „BTM-Konsument“ - wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (Eingabe vom 26.11.2019), gefährlicher Körperverletzung (Eingabe vom 21.12.2019) und zweimaligem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Eingabe vom 06.11.2019 und 03.02.2020), zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In einer Zusammenschau all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere für seine Lebensgefährtin, aber auch andere Personen in seinem näheren Umfeld (Nachbar, Freundin der Lebensgefährtin) eine konkrete Gefahr darstellt und dass er, gerade unter dem Einfluss von Alkohol, keinerlei Hemmschwellen kennt, auch nicht gegenüber Sicherheitsorgangen. Die wiederholte Gewaltausübung gegenüber seiner Lebensgefährtin ist, unabhängig von dem Umstand, dass sie keine klare Trennung von ihm vollzogen hat, nicht zu verharmlosen. Studien belegen nicht nur das enorme Ausmaß an häuslicher oder familiärer Gewalt, sondern auch deren weitreichende Folgen für die betroffenen Frauen sowie die gesamte Gesellschaft. Die Kosten häuslicher Gewalt wurden bereits für das Jahr 2006 für Österreich mit mindestens € 78,36 Mio /Jahr angenommen (Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung 2014 bis 2016), so dass sich auch daraus ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten ergibt. Das von Österreich ratifizierte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hält fest, dass „Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben“ und dass „Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden“ sowie dass „häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“ und strebt danach „ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist“. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sie das Hauptopfer seiner tätlichen Angriffe war, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Gewicht der Beziehung im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung mindert. Sie gab außerdem an, dem Beschwerdeführer nach Griechenland folgen zu wollen, was ihr als griechische Staatsbürgerin auch möglich wäre. Besonders berücksichtigungswürdige Punkte zu seinem Privatleben in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, befindet sich der Beschwerdeführer doch erst etwa eineinhalb Jahre im Bundesgebiet. Eine berufliche Integration mag in dem Sinne gegeben sein, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bei der Führung der Pizzeria unterstützte, doch ist dies mangels einer langen Aufenthaltsdauer und der Gravität des strafbaren Verhaltens nicht von besonderem Gewicht. Dem Vorhalt in der Beschwerde, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen wurde. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes war im gegenständlichen Fall daher jedenfalls geboten und verhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall wurde ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Angesichts des Umstandes, dass die Höchstdauer verhängt wurde, ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes überschießend ist, zumal die Verurteilung des Beschwerdeführers nur bedingt ausgesprochen wurde. Zugleich muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits über viele Jahre strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint daher eine Dauer von sechs Jahren als gerechtfertigt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einige Jahre benötigt, um zu einem geregelten Leben zu finden und dass bis dahin eine Gefahr von ihm ausgeht. Das Aufenthaltsverbot war daher auf sechs Jahre zu reduzieren. 3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten und seinen persönlichen Verhältnissen, blieben letztlich aber auch in der Beschwerde unbestritten bzw. ist das BVwG an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden. Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, habe er doch eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beziehung seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet kein wesentliches Gewicht zu verleihen mag, da es sich bei seiner Lebensgefährtin um das Opfer von vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewalttaten handelt und dem Beschwerdeführer daher eine Trennung zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240902.1.00

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