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{'item': 'L503 2160707-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlL503 2160707-1 Spruch, L503 2160707-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.9.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag an, dass er Angst vor ISIS in seiner Heimat habe. Es herrsche Terror. Musul (gemeint und im Folgenden: Mossul) werde vom IS beherrscht. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod durch den IS.
  2. Am 16.2.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte zu Beginn seiner Einvernahme, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Zuletzt habe er im Bezirk XXXX in Mossul gelebt. Er sei Schüler gewesen, als der IS einmarschiert sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass das Leben zusammengebrochen sei. Es habe keine Schulen, keine Sicherheit, keine Arbeit mehr, nur Blut und Tote, gegeben. Der IS habe Zwangsrekrutierungen durchgeführt. In dem Stadtteil, in dem der BF gewohnt habe, hätten sie diese über die Moscheen durchgeführt. Die Anweisung sei gewesen, dass jedes Haus (jede Familie) männliche Mitglieder zum Kampf für den IS abstellen müsse und es hätte nur ein männliches Mitglied in der Familie bleiben dürfen. Der IS habe einen Bezirk nach dem anderen durchsucht und die Männer zwangsrekrutiert. Der Hauptgrund, warum der BF schließlich die Flucht angetreten habe, sei gewesen, dass viele seiner Freunde zwangsrekrutiert und einige von ihnen getötet worden seien. Deshalb habe er den Irak verlassen. Kurz nach ihrer Abreise (gemeint: die Ausreise des BF und seines Bruders XXXX ) seien sowohl der Vater des BF als auch sein Bruder XXXX vom IS verhaftet worden. Sie seien über ihren Verbleib befragt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Vor ca. zwei Monaten hätte die Familie des BF fliehen müssen, weil ihr Haus bei den Kämpfen um Mossul zerstört worden sei. Der BF habe Angst wegen der aktuellen Sicherheitslage, es bestehe nach wie vor große Gefahr in Mossul. Die Kräfte, die die Stadt vom IS befreien, seien großteils schiitische Milizen und der BF sei Sunnit.
  3. Am 16.2.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte zu Beginn seiner Einvernahme, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Zuletzt habe er im Bezirk römisch 40 in Mossul gelebt. Er sei Schüler gewesen, als der IS einmarschiert sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass das Leben zusammengebrochen sei. Es habe keine Schulen, keine Sicherheit, keine Arbeit mehr, nur Blut und Tote, gegeben. Der IS habe Zwangsrekrutierungen durchgeführt. In dem Stadtteil, in dem der BF gewohnt habe, hätten sie diese über die Moscheen durchgeführt. Die Anweisung sei gewesen, dass jedes Haus (jede Familie) männliche Mitglieder zum Kampf für den IS abstellen müsse und es hätte nur ein männliches Mitglied in der Familie bleiben dürfen. Der IS habe einen Bezirk nach dem anderen durchsucht und die Männer zwangsrekrutiert. Der Hauptgrund, warum der BF schließlich die Flucht angetreten habe, sei gewesen, dass viele seiner Freunde zwangsrekrutiert und einige von ihnen getötet worden seien. Deshalb habe er den Irak verlassen. Kurz nach ihrer Abreise (gemeint: die Ausreise des BF und seines Bruders römisch 40 ) seien sowohl der Vater des BF als auch sein Bruder römisch 40 vom IS verhaftet worden. Sie seien über ihren Verbleib befragt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Vor ca. zwei Monaten hätte die Familie des BF fliehen müssen, weil ihr Haus bei den Kämpfen um Mossul zerstört worden sei. Der BF habe Angst wegen der aktuellen Sicherheitslage, es bestehe nach wie vor große Gefahr in Mossul. Die Kräfte, die die Stadt vom IS befreien, seien großteils schiitische Milizen und der BF sei Sunnit. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde diverse irakische Ausweise sowie eine Bestätigung von AWZ Soziales Wien vom 21.12.2016 über die Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs A2/V2 vor.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF unglaubwürdiger Weise behauptet habe, dass er in Mossul vom IS zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Es sei äußerst unglaubwürdig, dass der BF im Jahr 2014, als der IS Mossul eingenommen habe, nicht fliehen habe können, danach mehr als ein Jahr völlig unbehelligt in der Stadt gelebt habe und schließlich, als diese Aufforderung ergangen sei, plötzlich doch in der Lage gewesen sei, ungehindert bzw. schlepperunterstützt Mossul zu verlassen. Nach seiner Flucht und der seines älteren Bruders XXXX seien der Vater des BF und sein verbliebener Bruder vom IS verhaftet worden und habe dieser von seinem Vater verlangt, dass der BF und sein Bruder zurückkehren sollten. Es erscheine für die Behörde nicht wirklich glaubwürdig, dass der IS die Familie des BF nicht weiter behellige, obwohl der BF und sein Bruder für diesen nicht greifbar gewesen seien. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF könne in den Irak, insbesondere in die Stadt Bagdad, zurückkehren.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF unglaubwürdiger Weise behauptet habe, dass er in Mossul vom IS zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Es sei äußerst unglaubwürdig, dass der BF im Jahr 2014, als der IS Mossul eingenommen habe, nicht fliehen habe können, danach mehr als ein Jahr völlig unbehelligt in der Stadt gelebt habe und schließlich, als diese Aufforderung ergangen sei, plötzlich doch in der Lage gewesen sei, ungehindert bzw. schlepperunterstützt Mossul zu verlassen. Nach seiner Flucht und der seines älteren Bruders römisch 40 seien der Vater des BF und sein verbliebener Bruder vom IS verhaftet worden und habe dieser von seinem Vater verlangt, dass der BF und sein Bruder zurückkehren sollten. Es erscheine für die Behörde nicht wirklich glaubwürdig, dass der IS die Familie des BF nicht weiter behellige, obwohl der BF und sein Bruder für diesen nicht greifbar gewesen seien. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF könne in den Irak, insbesondere in die Stadt Bagdad, zurückkehren. 4. Mit Schriftsatz vom 1.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.5.2017. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Mehrere seiner Freunde seien durch den IS zwangsrekrutiert worden. Obwohl der BF nicht persönlich bedroht worden sei, sei sein Fluchtgrund zweifellos asylrelevant. Im vorliegenden Fall sei eine Zwangsrekrutierung des BF bei einer Rückkehr im Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Für den BF sei es unmöglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen, da seine Heimatstadt unter der Kontrolle des IS gewesen sei und jeder, der es versucht habe, diese zu verlassen, verhaftet oder umgebracht worden sei. Außerdem habe der BF für sich selbst keine Gefahr gesehen. Die Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatlandes seien asylrelevante Gründe. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen im Irak Schutz geboten werden könne. Eine Rückkehr in den Irak würde eine Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen, da für den BF zweifellos die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestehe, auch wenn diese nicht unbedingt durch den IS erfolgen sollte. Auf zitierte Länderberichte wurde verwiesen.4. Mit Schriftsatz vom 1.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.5.2017. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Mehrere seiner Freunde seien durch den IS zwangsrekrutiert worden. Obwohl der BF nicht persönlich bedroht worden sei, sei sein Fluchtgrund zweifellos asylrelevant. Im vorliegenden Fall sei eine Zwangsrekrutierung des BF bei einer Rückkehr im Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Für den BF sei es unmöglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen, da seine Heimatstadt unter der Kontrolle des IS gewesen sei und jeder, der es versucht habe, diese zu verlassen, verhaftet oder umgebracht worden sei. Außerdem habe der BF für sich selbst keine Gefahr gesehen. Die Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatlandes seien asylrelevante Gründe. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen im Irak Schutz geboten werden könne. Eine Rückkehr in den Irak würde eine Verletzung des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK darstellen, da für den BF zweifellos die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestehe, auch wenn diese nicht unbedingt durch den IS erfolgen sollte. Auf zitierte Länderberichte wurde verwiesen. 5. Am 7.6.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 6. Mit Schreiben vom 11.7.2017 wurde ein ergänzendes Beschwerdevorbringen erstattet. Der Vater des BF sei durch die schiitische Miliz Asaib Ahl Al Haqq nach einer Entführung vor ca. zwei Wochen misshandelt und verletzt worden. Nach einer Woche sei er jedoch freigelassen worden. Der Bruder des BF sei mit seinem Vater entführt worden, jedoch sei er immer noch vermisst, obwohl der Vater nach einer Woche freigelassen worden sei. Mit dem Schreiben wurden Lichtbilder vorgelegt. 7. Mit Schriftsatz vom 17.1.2018 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich als fast unmöglich gestaltet habe, Mossul zu verlassen. Die Tatsache, dass es der BF trotz der widrigen Umstände geschafft habe, die Stadt schlussendlich dennoch zu verlassen, sei nicht als Widerspruch zu werten. Er habe erst im Zeitpunkt der Rekrutierungsbemühungen durch den IS im August 2015 die Lage in Mossul derart prekär eingeschätzt, dass er die Stadt verlassen habe müssen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass, nachdem der Vater und der jüngste Bruder des BF vom IS freigelassen worden seien, das Haus und das Firmengelände der Familie vom IS beschlagnahmt worden seien. Die Eltern des BF und sein jüngster Bruder hätten ein anderes Haus mieten müssen. Anfang 2017, als sich die Kämpfe in Mossul intensiviert hätten, sei die Familie des BF dann in ein Flüchtlingscamp in der Nähe zur Grenze der Provinz Erbil geflüchtet. Das vom IS beschlagnahmte Haus, in dem die Familie ursprünglich gewohnt habe, und das dazugehörige Firmengelände, seien durch einen Luftschlag zerstört worden, da sich IS-Anhänger darin verschanzt hätten. Ca. im Juni/Juli 2017 sei die Familie dann wieder nach Mossul in das vormals gemietete Haus zurückgezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Mossul sei die Familie des BF in das Visier der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz geraten. Der Vater und der jüngste Bruder des BF seien von der Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz mitgenommen worden. Die Miliz habe der sunnitischen Familie vorgeworfen, dass der abwesende BF und sein zweiter Bruder sich dem IS angeschlossen hätten und nun in Syrien seien. Der Vater des BF sei von den Anhängern der Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz geschlagen und misshandelt worden. Der Vater sei dann freigelassen worden, den jüngsten Bruder des BF habe die Miliz nicht freigelassen. Bis heute wisse die Familie nicht, was mit dem jüngsten Bruder des BF geschehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF und seiner Bruder XXXX im Falle einer Rückkehr nach Mossul durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq wegen ihrer Eigenschaft als Sunniten bzw. wegen unterstellter Zugehörigkeit zum IS verfolgt würden. Für sunnitische Rückkehrer bestehe in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten wegen unterstellter Zugehörigkeit zum IS u.a. die Gefahr von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Verschwindenlassen oder extralegalen Tötungen. Der BF sei von einer Rekrutierung seitens des IS geflohen, was ihn zwangsläufig zum Ziel der verbliebenen IS-Kämpfer mache. Er wäre im Fall einer Rückkehr daher weiter im Blickfeld des IS. Selbst, wenn der IS Mossul nicht mehr kontrolliere, sei nach der Berichtslage davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werde, Zivilisten in Mossul zu verfolgen, u.a. durch Zellen im Untergrund. Die Sicherheitslage für Zivilisten in Mossul sei angespannt, die dortige Versorgungslage prekär. Die Familie des BF könne den BF finanziell nicht unterstützen. Die finanziellen Ressourcen der Familie seien erschöpft. Das Haus und das Firmengelände der Familie seien vollkommen zerstört. Dem BF drohe eine Verfolgung durch die Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz auch in Bagdad. Diese habe in Bagdad großen Einfluss. Übergriffe auf sunnitische Viertel kämen vor. Die belanget Behörde verkenne die Gefahrenlage für den BF an den Checkpoints zwischen dem Flughafen und Bagdad City. Der BF wäre als sunnitischer Moslem, der aus einem Gebiet stamme, das ehemals vom IS besetzt gewesen sei, der Gefahr willkürlicher Inhaftierung und "Incommunicado"-Gefangenschaft ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Bagdad sei als äußerst prekär einzustufen. Auf zitierte Länderberichte wurde verwiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen.7. Mit Schriftsatz vom 17.1.2018 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich als fast unmöglich gestaltet habe, Mossul zu verlassen. Die Tatsache, dass es der BF trotz der widrigen Umstände geschafft habe, die Stadt schlussendlich dennoch zu verlassen, sei nicht als Widerspruch zu werten. Er habe erst im Zeitpunkt der Rekrutierungsbemühungen durch den IS im August 2015 die Lage in Mossul derart prekär eingeschätzt, dass er die Stadt verlassen habe müssen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass, nachdem der Vater und der jüngste Bruder des BF vom IS freigelassen worden seien, das Haus und das Firmengelände der Familie vom IS beschlagnahmt worden seien. Die Eltern des BF und sein jüngster Bruder hätten ein anderes Haus mieten müssen. Anfang 2017, als sich die Kämpfe in Mossul intensiviert hätten, sei die Familie des BF dann in ein Flüchtlingscamp in der Nähe zur Grenze der Provinz Erbil geflüchtet. Das vom IS beschlagnahmte Haus, in dem die Familie ursprünglich gewohnt habe, und das dazugehörige Firmengelände, seien durch einen Luftschlag zerstört worden, da sich IS-Anhänger darin verschanzt hätten. Ca. im Juni/Juli 2017 sei die Familie dann wieder nach Mossul in das vormals gemietete Haus zurückgezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Mossul sei die Familie des BF in das Visier der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz geraten. Der Vater und der jüngste Bruder des BF seien von der Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz mitgenommen worden. Die Miliz habe der sunnitischen Familie vorgeworfen, dass der abwesende BF und sein zweiter Bruder sich dem IS angeschlossen hätten und nun in Syrien seien. Der Vater des BF sei von den Anhängern der Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz geschlagen und misshandelt worden. Der Vater sei dann freigelassen worden, den jüngsten Bruder des BF habe die Miliz nicht freigelassen. Bis heute wisse die Familie nicht, was mit dem jüngsten Bruder des BF geschehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF und seiner Bruder römisch 40 im Falle einer Rückkehr nach Mossul durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq wegen ihrer Eigenschaft als Sunniten bzw. wegen unterstellter Zugehörigkeit zum IS verfolgt würden. Für sunnitische Rückkehrer bestehe in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten wegen unterstellter Zugehörigkeit zum IS u.a. die Gefahr von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Verschwindenlassen oder extralegalen Tötungen. Der BF sei von einer Rekrutierung seitens des IS geflohen, was ihn zwangsläufig zum Ziel der verbliebenen IS-Kämpfer mache. Er wäre im Fall einer Rückkehr daher weiter im Blickfeld des IS. Selbst, wenn der IS Mossul nicht mehr kontrolliere, sei nach der Berichtslage davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werde, Zivilisten in Mossul zu verfolgen, u.a. durch Zellen im Untergrund. Die Sicherheitslage für Zivilisten in Mossul sei angespannt, die dortige Versorgungslage prekär. Die Familie des BF könne den BF finanziell nicht unterstützen. Die finanziellen Ressourcen der Familie seien erschöpft. Das Haus und das Firmengelände der Familie seien vollkommen zerstört. Dem BF drohe eine Verfolgung durch die Asa'ib Ahl al-Haq-Miliz auch in Bagdad. Diese habe in Bagdad großen Einfluss. Übergriffe auf sunnitische Viertel kämen vor. Die belanget Behörde verkenne die Gefahrenlage für den BF an den Checkpoints zwischen dem Flughafen und Bagdad City. Der BF wäre als sunnitischer Moslem, der aus einem Gebiet stamme, das ehemals vom IS besetzt gewesen sei, der Gefahr willkürlicher Inhaftierung und "Incommunicado"-Gefangenschaft ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Bagdad sei als äußerst prekär einzustufen. Auf zitierte Länderberichte wurde verwiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Mit dem Schriftsatz wurden Lichtbilder, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 7.11.2017 ("befriedigend bestanden"), eine Bestätigung von AWZ Soziales Wien vom 5.12.2017 über einen Intensiv-Deutschkurs B2.1.NM.HA.6.017, eine Anmeldebestätigung von bpi über das Projekt "Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1", eine Schulbesuchsbestätigung der HAK XXXX vom 28.6.2019 für das Schuljahr 2015/16 sowie diverse Zeitungsartikel vorgelegt.Mit dem Schriftsatz wurden Lichtbilder, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 7.11.2017 ("befriedigend bestanden"), eine Bestätigung von AWZ Soziales Wien vom 5.12.2017 über einen Intensiv-Deutschkurs B2.1.NM.HA.6.017, eine Anmeldebestätigung von bpi über das Projekt "Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1", eine Schulbesuchsbestätigung der HAK römisch 40 vom 28.6.2019 für das Schuljahr 2015/16 sowie diverse Zeitungsartikel vorgelegt. 8. Mit Schriftsatz vom 5.11.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zur bisherigen Rechtsvertreterin angezeigt. 9. Am 15.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage, vom August 2020 wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Nach zusammengefasster Darstellung des Inhalts der Länderberichte gab der BF an, dass er seine Situation ausführlich geschildert habe. Es sei möglich, dass nicht jeder, der in den Irak zurückkehre, dieselbe Situation und Schicksal wie er erlebe. Er ersuche, die Berichte der UNO zu lesen. Es stimme, dass nicht alle Sunniten bedroht seien, aber dort befänden sich Verbrecher und Banden. Die allgemeine Lage sei gefährlich. Man könne sich nicht frei bewegen und in Sicherheit leben. Zuletzt sei im Irak demonstriert worden und seien Demonstranten blutig getötet worden. Das sei die jetzige Lage im Irak. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung (soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt) eine Bestätigung von AWZ Soziales Wien vom 17.11.2016 über die Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs V2/A1+, ein Zertifikat von bpi vom 23.10.2017 über den Besuch eines Sprachkurses Deutsch – B1, eine irakische Schulbescheinigung in deutscher Übersetzung, ein Schreiben des BMBWF vom 1.3.2018 über die Vergleichbarkeit von Zeugnissen, ein Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände vom 16.5.2018, ein Schreiben an die HTL XXXX vom 12.6.2018, Schulbesuchsbestätigungen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX . über die Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21, eine Bestätigung der HTL XXXX vom 10.11.2020 über den Besuch des zweiten Semesters des Aufbaulehrganges für Berufstätige für Informatik, ein Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage vom 17.11.2020 sowie diverse Lichtbilder vor.Der BF legte in der mündlichen Verhandlung (soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt) eine Bestätigung von AWZ Soziales Wien vom 17.11.2016 über die Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs V2/A1+, ein Zertifikat von bpi vom 23.10.2017 über den Besuch eines Sprachkurses Deutsch – B1, eine irakische Schulbescheinigung in deutscher Übersetzung, ein Schreiben des BMBWF vom 1.3.2018 über die Vergleichbarkeit von Zeugnissen, ein Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände vom 16.5.2018, ein Schreiben an die HTL römisch 40 vom 12.6.2018, Schulbesuchsbestätigungen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 . über die Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21, eine Bestätigung der HTL römisch 40 vom 10.11.2020 über den Besuch des zweiten Semesters des Aufbaulehrganges für Berufstätige für Informatik, ein Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage vom 17.11.2020 sowie diverse Lichtbilder vor. 10. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 22.3.2021 wurden dem BF die im gegenständlichen Verfahren relevanten Abschnitte aus dem Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 sowie den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019, das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Ninewa Governorate 1-28 February 2021 und iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Erbil Governorate 1-28 February 2021 sowie Informationen zum Rückkehr- und Reintegrationsprogramm ERRIN übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme zu erstatten. 11. Am 6.4.2021 langten eine Vollmacht der BBU GmbH sowie eine Stellungnahme zu den vom BVwG mit Schreiben vom 22.3.2021 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ein. In seiner Stellungnahme betonte der BF unter Hinweis auf näher genannte Quellen, dass die Sicherheitslage im Irak immer noch instabil und hochgradig alarmierend sei. Zitiert wurden dabei insbesondere auch der vom BVwG bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. Ergänzend wurde zudem auf die aktuelle Covid-19-Lage im Irak hingewiesen; im Fall einer Rückkehr habe der BF diesbezüglich eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung zu befürchten, zumal es im Irak insbesondere keine adäquate medizinische Behandlung gebe. Zudem gewinne der IS im Irak im Schatten der Corona-Pandemie wieder an Stärke. Sunniten würden, wie auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervorgehe, weiterhin durch schiitische Milizen bedroht und verfolgt werden. Schließlich wurde nochmals auf die Integration des BF in Österreich hingewiesen; er stehe in Ausbildung, spreche sehr gut Deutsch und halte sich bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich auf. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist gesund. Der BF stammt aus Mossul, Gouvernement Ninewa. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Familie im Bezirk XXXX in Mossul; zuvor lebte er im dortigen Bezirk XXXX . Der BF besuchte in Mossul zwölf Jahre lang die Schule.Der BF stammt aus Mossul, Gouvernement Ninewa. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Familie im Bezirk römisch 40 in Mossul; zuvor lebte er im dortigen Bezirk römisch 40 . Der BF besuchte in Mossul zwölf Jahre lang die Schule. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zwei Brüder und eine Schwester. Der Vater des BF war Inhaber von drei Metall- bzw. Schmiedegeschäften in Mossul und verkaufte Fenster und Türen. Anfang 2017 begab sich die Familie in ein Flüchtlingslager in der Nähe der Grenze des Gouvernements Erbil. Im Zuge von Kampfhandlungen wurde das Haus der Familie zerstört. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kehrte die Familie nach Mossul zurück. Die Eltern des BF leben weiterhin in Mossul und wohnen dort in einem Haus eines Nachbarn. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch den Verkaufserlös ihrer drei Geschäfte und Fahrzeuge. Der BF steht in telefonischem Kontakt mit seinen Eltern im Irak. Der BF reiste Ende August 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX aus dem Irak aus.Der BF reiste Ende August 2015 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 aus dem Irak aus. Der BF gehörte zu keinem Zeitpunkt dem IS an oder unterstützte diesen; ebenso finden sich unter seinen Familienangehörigen keine Anhänger oder Unterstützer des IS. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen, konkret der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, oder seitens verbliebener Anhänger des IS ausgesetzt wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass der jüngere Bruder des BF von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq entführt wurde. Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS vor der Ausreise unterstellt werden. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil und verfügt im Irak über eine zwölfjährige Schulbildung. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Familienangehörigen, mit denen er auch in Kontakt steht. Der BF besitzt einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Stadt Mossul ist über den Flughafen Erbil und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) bzw. über die Ausweichroute Richtung Machmur und die Schnellstraße 80 oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) erreichbar. 1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste im September 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und sieben Monaten in Österreich auf.Der BF reiste im September 2015 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und sieben Monaten in Österreich auf. Der BF hat – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder XXXX – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er wohnt gemeinsam mit seinem Bruder und anderen Personen in einer Mietwohnung in XXXX . Ein zwischen dem BF und seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehendes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2160709-1, wurde die von XXXX gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der BF hat – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder römisch 40 – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er wohnt gemeinsam mit seinem Bruder und anderen Personen in einer Mietwohnung in römisch 40 . Ein zwischen dem BF und seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehendes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2160709-1, wurde die von römisch 40 gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besuchte während seines Aufenthalts in Österreich mehrere Deutschkurse und legte im Jahr 2017 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich ab. Weiters nahm er im selben Jahr an einem B2-Deutschkurs teil. Der BF besuchte im Schuljahr 2015/16 als außerordentlicher Schüler die Klasse XXXX der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX . Am 16.5.2018 legte der BF die Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch erfolgreich ab. Der BF verfügt damit aufgrund der Anerkennung seiner irakischen Zeugnisse über einen österreichischen Mittelschulabschluss. In den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 besucht(

  1. e)der BF die Klassen XXXX bzw. XXXX der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX (nunmehr HTL XXXX ). Der BF besucht den Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik dieser Schule.Der BF besuchte im Schuljahr 2015/16 als außerordentlicher Schüler die Klasse römisch 40 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 . Am 16.5.2018 legte der BF die Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch erfolgreich ab. Der BF verfügt damit aufgrund der Anerkennung seiner irakischen Zeugnisse über einen österreichischen Mittelschulabschluss. In den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 besucht(
  2. e)der BF die Klassen römisch 40 bzw. römisch 40 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 (nunmehr HTL römisch 40 ). Der BF besucht den Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik dieser Schule. Der BF besuchte ein "Sprachcafé" und nahm an einem "Interkulturellen Frühstück" in XXXX teil; dort hielt er ein Referat über den Irak. Im Jahr 2017 nahm der BF an dem Projekt "Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1" teil. Der BF verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte; verfestigte soziale oder freundschaftliche Bindungen zu in Österreich lebenden Personen können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aktuell in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation oder anderweitig ehrenamtlich engagiert.Der BF besuchte ein "Sprachcafé" und nahm an einem "Interkulturellen Frühstück" in römisch 40 teil; dort hielt er ein Referat über den Irak. Im Jahr 2017 nahm der BF an dem Projekt "Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1" teil. Der BF verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte; verfestigte soziale oder freundschaftliche Bindungen zu in Österreich lebenden Personen können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aktuell in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation oder anderweitig ehrenamtlich engagiert. Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach; er steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX für eine Vollzeitbeschäftigung.Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach; er steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 für eine Vollzeitbeschäftigung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Vom BF im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak hingewiesen hat (vgl. Verhandlungsschrift S. 13), erhob er damit keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Länderberichte, zumal sich diese ausführlich mit der Sicherheitslage und relevanten Akteuren im Irak beschäftigen.Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak hingewiesen hat vergleiche Verhandlungsschrift S. 13), erhob er damit keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Länderberichte, zumal sich diese ausführlich mit der Sicherheitslage und relevanten Akteuren im Irak beschäftigen. Ergänzend wird auf die relevanten Abschnitte aus dem Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 und den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019 und das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Ninewa Governorate 1-28 February 2021 und iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Erbil Governorate 1-28 February 2021 verwiesen. Diese Berichte wurden dem BF am 22.3.2021 ergänzend übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme zu erstatten. In seiner Stellungnahme vom 6.4.2021 trat der BF diesen Berichten nicht entgegen, sondern erstattete ein allgemeines Vorbringen (insbesondere) zur Sicherheitslage im Irak. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 11, 81
  3. f)und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten (AS 71 ff). Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 11, 82) waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden.Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis vergleiche AS 11, 82) waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden. Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Gesundheitszustand an, dass es ihm gut gehe (AS 80) und brachte auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme vor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF gesund ist. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 81
  4. f)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 ff). Da die Angaben des BF zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Irak untrennbar mit seinem Fluchtvorbringen verbunden sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 81
  5. f)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 8 ff). Da die Angaben des BF zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Irak untrennbar mit seinem Fluchtvorbringen verbunden sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen. 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung des BF durch den IS bzw. durch schiitische Milizen im Irak: 2.2.1.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]" Zum Islamischen Staat (IS) (S. 16 ff): "Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 […] hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt […] und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück […]. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen […] und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes […]. Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst […]. Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch […]. Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar […]. Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din […]. Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken […]. Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten […]. Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter […], dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden […], sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen […]. Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […]. Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab […]. Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour […]. Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern […]. Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein […]." Zur Sicherheitslage in Bagdad (S. 21 ff): "Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden […]. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden […]. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt […]). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen […], doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen […]. Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden […]. Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet […]. Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten […]. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar […] Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren […]. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen." Zur Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak (S. 26 ff): "Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten […], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen […]. In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen […]. Die Sicherheitsaufgaben in den "umstrittenen Gebieten" werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […]. Bei den zwischen Bagdad und Erbil "umstrittenen Gebieten" handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem "arabischen" und "kurdischen" Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt […]. Die "umstrittenen Gebiete" umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala […]. Die Bevölkerung der "umstrittenen Gebiete" ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die "umstrittenen Gebiete" umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen […]. Gouvernement Ninewa Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus […]. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen […]. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten […]. Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements […]. […] Gouvernement Salah ad-Din Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein […]. Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF […], zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten […], im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten […]. Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht […]." Zur Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (S. 24 f): "Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein […]. Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert […]. Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab […]. Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt […]. Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab […]. Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt […], um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten […] und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten […]. Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten […]. Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden […]. Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil […]. Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK […]. Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert […]. Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin […]. Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde […]. In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen […]." 2.2.1.2. Im Hinblick auf die Machtverhältnisse sowie neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz Ninewa wird im Bericht der EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S 141 ff): "In Ninawa gingen der ISIL-Besatzung „Jahre des gewaltsamen Extremismus und des organisierten Verbrechens durch Milizengruppen [voraus], bei denen es sich um Vorläufer und/oder Gegner des IS handelte“. Aufgrund ihrer Lage in den umstrittenen Gebieten und ihrer ethnischen Vielfalt gilt die Provinz Ninawa als „langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak“ und war einst der „Hauptstützpunkt von Al-Qaida im Irak“. Im Juni 2014 wurde Mossul vom ISIL eingenommen und besetzt. Im Zuge der Angriffe des ISIL auf Sindschar, Zumar und die Ninawa-Ebene im August 2014 wurde innerhalb weniger Wochen fast eine Million Menschen vertrieben. Der Fall von Mossul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen der Provinz im August 2014 führten dazu, dass der ISIL zahlreiche Minderheiten des Irak ins Visier nahm: Turkmenen, Christen, Jesiden, Schabak, Kaka‘i und andere Bevölkerungsgruppen wurden Opfer von Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Versklavung. Der Kampf um Mossul dauerte mehr als neun Monate, und der Sieg über den ISIL wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell verkündet. Dieser Kampf, und insbesondere sein zweiter Teil mit der Einnahme der historischen Altstadt im Westen Mossuls, war bislang die härteste Konfrontation zwischen dem ISIL und den Streitkräften der irakischen Regierung seit Beginn des Konflikts im Jahr 2014. Mossul – die zweitgrößte Stadt des Irak – wurde schwer beschädigt, und während der Feindseligkeiten wurden zahlreiche Zivilisten getötet. Die Angaben zur Zahl der zivilen Opfer reichen von 4 194 Toten und Verwundeten bis hin zu 9 000 bis 11 000 Toten. Einer Quelle zufolge könnten durch die massive Feuerkraft, die von den irakischen Sicherheitskräften, der internationalen Koalition und dem ISIL gegen die Stadt eingesetzt wurde, mehr als 40 000 Zivilisten ums Leben gekommen sein. Viele der örtlichen Milizen und ihrer Gefolgschaften wurden von Minderheitengemeinschaften als Reaktion auf die Bedrohung durch den ISIL und die Tatsache gegründet, dass die irakische Armee und die Peschmerga ihre Posten im Zuge der ISIL-Offensive des Jahres 2014 aufgaben. Nach der Zerschlagung des ISIL verübten die Aufständischen in Ninawa weiterhin zahlreiche Gewalttaten. Nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle in der Provinz führte der ISIL weiterhin asymmetrische Angriffe auf die ISF in Ninawa sowie in anderen Provinzen im nördlichen Zentralirak und in der zentralen Region durch. […] Entwicklungen 2019-2020 Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung. Die türkische Luftwaffe griff Stellungen der kurdischen/jesidischen YBS in Sindschar an. Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen. Michael Knights und Alex Almeida beurteilten den Aufstand des ISIL in Ninawa 2018 als „lückenhaft und ziemlich schwach”, stellten jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen plötzlichen Anstieg bei der Zahl der Anschläge fest, die sich ungefähr auf das Doppelte des Vorjahres belief, und ihrer Auffassung nach hielt sich diese Zahl auch während des ersten Quartals 2020. Allerdings wiesen diese Autoren auch auf den großen Unterschied in den Anschlagszahlen zwischen deren Spitzenzeiten im Jahr 2013 und der Gegenwart hin. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. Laut Knights/Almeida erfolgten seltener nächtliche Überfälle, bei denen mukhtars getötet wurden, und die das Tigris-Tal 2018 terrorisierten. Nach Auffassung der Autoren verfügt der ISIL über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende 2018. Die Zahl der von Joel Wing erfassten Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 bewegte sich in der gleichen Spanne, nämlich zwischen neun und 25 Anschlägen pro Monat, doch nahm nach Meinung von Knights/Almeida die Zahl der Anschläge schon gegen Ende 2018 stetig zu; dieser Trend entwickelte sich dann in der zweiten Jahreshälfte zu einem plötzlichen Anstieg mit 34,1 Anschlägen pro Monat, was fast dem Doppelten der Zahlen von 2018 entspricht. Der gleichen Quelle zufolge wurde diese Zahl von Anschlägen der Aufständischen im ersten Quartal 2020 gehalten, und die Verfasser sahen hierin ein relativ stabiles neues Niveau von Anschlägen (32,3 Anschläge des ISIL pro Monat während des ersten Quartals 2020). Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 2020 und 24 von April bis Juni 2020. Nach Auffassung von Joel Wing war Ninawa im Februar, März, April und Mai 2020 für die Aufständischen nur eine Nebenfront. Michael Knights und Alex Almeida erklärten in ihrer Analyse von 2019 und vom ersten Quartal 2020, dass der Anstieg bei den Anschlägen des ISIL in Ninawa seit dem Sommer 2019 und das anhaltend hohe Niveau im Jahr 2020 hauptsächlich auf eine steigende Zahl und eine bessere Qualität der Sprengfallen an Straßen zurückzuführen ist. Die gleichen Analysten sahen eine allmähliche Verbreitung ausgefeilterer Taktiken beim Einsatz von USBV, wie Ketten mehrerer USBV, um den Wirkungsbereich zu vergrößern, Aufstellen von Sprengfallen in Häusern, um Sicherheitskräfte umzubringen, und Nutzung von Anschlägen als Köder, um Einsatzkräfte in die Nähe von Sprengfallen an Straßen zu locken. Wie den Berichten über Vorfälle von ACLED und Joel Wing zu entnehmen ist, sind die meisten Opfer von Sprengfallen an Straßen Angehörige von Sicherheitskräften. Es gibt allerdings auch zivile Opfer. Das geografische Muster der Angriffe der Aufständischen im Jahr 2019 zeigt, dass mit Ausnahme der unter kurdischer Kontrolle stehenden nordöstlichen Teile der Provinz alle Bezirke von Ninawa betroffen waren. Typische Hotspots für die ISIL-Aktivität waren die südlich von Mossul gelegenen Gebiete im Tigris-Tal und generell ländliche Gebiete in Reichweite der Gebiete, in denen der ISIL aktiv ist, wie weiter oben im Kapitel „ISIL-Kämpfer“ aufgeführt. Die folgende Karte zeigt die Orte, an denen ACLED Vorfälle im Zeitraum 1. Januar bis 19. Juni 2020 registrierte. Die Karte gibt nicht alle Vorfälle in der Provinz wieder, sondern nur die betroffenen geografischen Gebiete. ACLED verzeichnete in diesem Zeitraum 66 Vorfälle. Die in Akrê in der Nordostecke der Provinz Ninawa registrierten Vorfälle waren türkische Luftangriffe: Karte 12: Von ACLED und EPIC zwischen dem 1. Januar und dem 26. Juni 2020 verzeichnete Vorfälle, Zusammenstellung durch Cedoca auf Google Maps Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten. So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden. Der ISIL setzt unterschiedliche Taktiken ein, wie das Anbringen von USBV in Straßennähe, auf denen die Sicherheitskräfte patroullieren, oder das Abfeuern von Mörsergranaten auf besiedelte Gebiete oder deren Beschuss mit Kleinwaffen. Eine weitere Vorgehensweise der Aufständischen ist das Angreifen und Töten von Dorf-mukhtars. Auch wenn, wie Knights/Almeida unterstreichen, diese Form der Gewalt seltener als in früheren Jahren zu beobachten ist, kommt sie doch 2020 noch immer vor. Auch 2020 werden noch Massengräber von Opfern des Konflikts mit dem ISIL zwischen 2014 und 2017 entdeckt, das größte dieser Gräber im Februar 2020 in der Region Tal Afar. Am 17. Mai 2020 gab der neue Premierminister Mustafa al-Kadhimi Anweisung, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um das Schicksal entführter und verschwundener Iraker zu klären. Die meisten Vermisstenanzeigen kommen aus Ninawa. Luftangriffe gegen ISIL-Stellungen wurden von der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition geflogen, wohingegen die türkische Luftwaffe 2019 und 2020 Stellungen kurdischer und jesidischer Milizen mit Verbindungen zur PKK in den Bezirken Sindschar und Akre angriff.1077 Bei den türkischen Luftangriffen gab es zivile Opfer. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Juli 2020 in der Provinz Ninawa ereignet haben: Anschläge des ISIL auf mukhtars: • Am 9. Mai 2019 wurde der mukhtar des Dorfes al-Lazaka im Bezirk Hammam al-Alil zusammen mit vier Mitgliedern seiner Familie von ISIL-Kämpfern ermordet. Zwei weitere Familienmitglieder wurden bei dem Anschlag verletzt. • Am 18. November 2019 wurde der mukhtar des Dorfes Ahlila in Ost-Mossul ermordet. • Am 26. Februar 2020 griffen ISIL-Kämpfer das Haus eines mukhtar in Al Muhallabiyah westlich von Mossul an, töteten dabei den mukhtar und verletzten seinen Sohn. Bewaffnete Angriffe durch den ISIL: • Am 22. Dezember 2019 griff der ISIL das Dorf Al-Rusif im Bezirk Shoura (Süd-Mossul) an, tötete zwei Zivilisten und verletzte einen weiteren. • Am 10. Mai 2020 beschossen nicht identifizierte Bewaffnete mit einem Mörser das Haus eines Zivilisten in al Qayyarah südlich von Mossul und verletzten dabei drei Mitglieder des Haushalts. USBV vom ISIL oder nicht identifizierten Tätern: • Am 22. Mai 2019 kam ein Zivilist bei der Explosion einer USBV im Bezirk al-Shoura in Mossul ums Leben. • Am 9. November 2019 explodierte eine USBV in einem Transportfahrzeug in dem Dorf Qaraj südwestlich von Mossul; durch die Explosion wurden drei Zivilpersonen verletzt. • Am 12. Februar 2020 kam bei der Explosion einer USBV des ISIL in dem Gebiet al-Rashidiyah nördlich von Mossul ein Zivilist ums Leben und wurden zehn weitere verletzt. • Am 3. März 2020 explodierte eine nicht identifizierte USBV in Tel Kayf in der Provinz Ninawa und verletzte zwei Zivilisten. • Am 7. Mai 2020 explodierte nahe dem Dorf Ghuzayl südlich von Mossul eine nicht identifizierte USBV, wobei zwei Mitarbeiter des Stromversorgers verletzt wurden. Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften: • Am 8. November 2019 feuerten unbekannte Angreifer vier Raketen auf den Militärstützpunkt Qayyara ab. Die Sicherheitsdienste übten Vergeltung und töteten drei Angreifer. • Am 24. März 2020 töteten irakische Streitkräfte drei ISIL-Kämpfer mit Sprengstoffgürteln in einem Dorf in der Nähe von Qayyarah. Luftangriffe: • Am 20. August 2019 meldete die Medienabteilung der Sicherheitskräfte den Tod von sechs ISIL-Kämpfern in einem Tunnel durch einen Luftangriff der Koalitionsstreitkräfte im Atshana-Gebirge westlich von Mossul. • Am 4. November 2019 bombardierte die türkische Luftwaffe Khanasur in Sindschar. Zwei YBS-Kämpfer wurden verwundet. • Am 15. Mai 2020 richtete sich ein Luftangriff der Streitkräfte der Internationalen Koalition gegen den ISIL in einem Wüstengebiet südwestlich von Hatra gegen eine Höhle des ISIL; sieben Kämpfer kamen dabei ums Leben. • Am 15. Juni 2020 flog die Türkei Luftangriffe auf mehrere Ziele in Irak, auch gegen Stellungen der Jesidischen Widerstandseinheiten (YBS) im Bezirk Sindschar. Nach Angaben von jesidischen Quellen wurden mindestens drei Angehörige der YBS verwundet. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 92 Kämpfe, 150 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 46 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 4 Unruhen; das sind insgesamt 292 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Ninawa, meist im Bezirk Mossul. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 21 Demonstrationen in der Provinz Ninawa gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Abbildung 13: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Ninawa, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten1097 Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können

(2018). Den ISF und PMU, die Ninawa kontrollieren, wird vorgeworfen, dass sie ihre Macht missbrauchen, um durch illegale Aktivitäten Einnahmen zu erzielen, was wiederum ihre Kampfkapazitäten schwächt und für Unsicherheit in der örtlichen Gemeinschaft sorgt. Im September 2019 gab es einen Aufsehen erregenden Fall, in dem Angehörige der
  1. PMF-Brigade (Liwa al-Shabak) die Wagenkolonne des stellvertretenden Gouverneurs von Ninawa und eines Parlamentsabgeordneten an einem Kontrollpunkt außerhalb von Mossul anhielten. Vier Leibwächter wurden verletzt und festgenommen. Dies war einer von mehreren Vorfällen in Zusammenhang mit dieser Brigade, der bereits im August 2018 und nochmals im Juli 2019 von den zentralen Behörden befohlen worden war, aus Ninawa abzuziehen. Dieser Schabak-Miliz wurde vorgeworfen, Christen zu vertreiben, Eigentum zu beschlagnahmen, den Zugang zu Hilfsorganisationen zu verweigern und Geld an den von ihr bemannten Kontrollpunkten zu erpressen. Ferner wurde ihren Angehörigen Entführung und Vergewaltigung vorgeworfen. Im Juli 2019 protestierte diese Miliz zwei Tage lang gegen ihren Abzug und blockierte dabei die Straße zwischen Mossul und Erbil. Die
  2. Brigade (Kata'ib Babilyun, Babylon-Brigade), eine sich selber als christlich bezeichnende Miliz, wurde wegen ähnlicher Tatenverurteilt. Gegen die Anführer der beiden Milizen wurden von der US-Regierung Sanktionen verhängt. Nach Angaben des Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fand am
  3. Februar 2020 eine Demonstration von Dutzenden Einwohnern der Ninawa-Ebene gegen die Präsenz von PMF und ihnen nahestehenden Milizen in Städten der Region statt. Die aus verschiedenen Gemeinschaften (Araber, Kurden, Schabak, Jesiden, Christen und Turkmenen, viele von ihnen Binnenvertriebene) stammenden Demonstranten beschuldigten die Milizen, die Vertreibung der Binnenvertriebenen zu verstetigen und illegale Abgaben auf den Verkehr auf den Straßen durch die Ebene zu erheben. Sie forderten die Regierung in Bagdad auf, die Milizen auszuweisen und Recht und Ordnung in der Region wiederherzustellen. Am
  4. Mai 2020 berichtete Shafaaq, der Krisenstab der Provinz Ninawa schließe aufgrund des gestiegenen COVID-19-Risikos alle Zugänge zur Provinz (mit Ausnahme von Lebensmittel- und Kraftstofftransporten sowie Personal im Gesundheitswesen und im Dienstleistungsbereich). Am
  5. Juni 2020 verkündete Gouverneur Najm Al-Jubouri für die Provinz eine am
  6. Juni beginnende dreitägige Ausgangssperre. Am
  7. Mai 2020 sagte ein Vertreter der Provinz Ninawa, die Sicherheitskräfte hätten nicht die vollständige Kontrolle über die internationalen und internen Grenzen der Provinz. Er beklagte den Getreideschmuggel und die Tatsache, dass auf einigen Straßen zwischen Ninawa und Kirkuk und Salah al-Din an einigen Kontrollpunkten illegale Gebühren erhoben werden. Der Vertreter forderte die Sicherheitskräfte auf, der Sache nachzugehen." 2.2.1.
  8. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […][…]Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […], […] Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak […]. Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41.,
  9. und
  10. der PMF-Brigaden […]. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF […]. […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." 2.2.1.
  11. Im Hinblick auf die Rolle der Sicherheitskräfte im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 10): "Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen." 2.2.1.
  12. Im Hinblick auf die politische Lage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]. […]" 2.2.1.
  13. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Entlang dieser ethnisch-religiösen Linien hat sich nach dem Ende der Diktatur von Saddam Hussein die Parteienlandschaft gebildet. […]" 2.2.1.
  14. Im Hinblick auf Religionsfreiheit im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15 f): "Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen."Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden." 2.2.1.

  1. Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 76 ff): "In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber […]. Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
  2. […] […] Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt […]. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält […]. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga […]. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul […]." 2.2.1.
  3. Im Hinblick auf die Situation von (mutmaßlichen IS-Mitgliedern, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa'esh) wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 119 ff): "Generell: Frauen und Kinder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) sind wegen ihrer Verbindung zum IS stigmatisiert […]. Das Fehlen von Ausweispapieren wirkt sich für vermeintliche ehemalige IS-Angehörige bzw. deren Familien negativ auf Bewegungsfreiheit, Recht auf Arbeit und Sozialleistungen aus […]. Irakische Sicherheitskräfte hielten mutmaßliche IS-Angehörige willkürlich fest, viele davon monatelang. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes für die Festnahme verhaftet […]. Regierungstruppen der Zentralregierung und der Kurdischen Region im Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht […]. In den Gouvernements Diyala und Babil wurden sunnitische Araber durch Angehörige der PMF-Milizgruppe Kata‘ib Hizbullah eingeschüchtert oder entführt, sowie sunnitisch-arabische IDPs an der Rückkehr in ihre Herkunftsorte gehindert […]. Regierungskräfte und Milizen haben in einigen Gouvernements mutmaßliche IS-Sympathisanten und Familienangehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder aus deren Häusern vertrieben und diese beschlagnahmt […]. Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Bewaffnete Akteure unter der Kontrolle der irakischen Behörden bestrafen Familien mit einer vermeintlichen Beziehung zum IS […]. Außerdem werden IS-Verdächtige, sowie Personen mit Verbindungen zu IS-Angehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kinder, im Rahmen der Anti-Terrorismus-Gesetze rechtlich verfolgt […]. Dabei wird über die weit verbreitete Anwendung von Folter durch zentral-irakische und kurdische Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet […]. Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen werden eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren […]. Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen […]. Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus. Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden […]. Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten keinen Zugang zu Dienstleistungen […]. Die Entschädigungskommissionen von Mossul im Gouvernement Ninewa hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird […]. Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein […]. Dokumente: Nach Schätzungen von Hilfsgruppen fehlten Anfang 2019 mindestens 156.000 IDPs zumindest ein Teil ihrer wesentlichen zivilen Dokumente. Personen, denen zivile Dokumente fehlen oder die abgelaufene Dokumente erneuern wollen, benötigen eine Sicherheitsfreigabe. Um diese zu erhalten, müssen sie sich an den zuständigen Geheimdienst wenden. Die Beamten werden ihre Namen durch eine Datenbank von Personen laufen lassen, die wegen ihrer mutmaßlichen Verbindungen zu IS als „gesucht“ markiert sind. Wenn ihr Verwandter auf einer dieser Listen steht, wird die Freigabe verweigert […]. Oft werden Anti-Terrorismusgesetze herangezogen, um Sicherheitsfreigaben zu verlangen oder die Ausstellung von Dokumenten zu verweigern […]. Aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien wird mitunter eine IS-Angehörigkeit vermutet. Dadurch kommt es zur Weigerung, eine Sicherheitsfreigabe zu erteilen, was wiederum die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht. Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen […]. Irakische Sicherheitskräfte konfiszieren Dokumente von Personen, die aus IS-Territorien geflohen sind bzw. von Personen, die in Flüchtlingslagern ankommen […]. Es kommt auch zur Vernichtung abgelaufener Dokumente oder zur Verhaftung ansuchender Personen […]. […] Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und dem Datum der Verabschiedung des Gesetzes verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen. Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder […]. Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat […]. Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden […]."Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27 aus 2016,) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und dem Datum der Verabschiedung des Gesetzes verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen. Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder […]. Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat […]. Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden […]." 2.2.1.
  4. Im Hinblick auf Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen, wird in den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 69 ff): "Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen. Seit 2014 waren Zivilisten dieses Profils regelmäßig verschiedenen Vergeltungsmaßnahmen in Form von Gewaltanwendung und Missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, unter anderem während Militäreinsätzen gegen ISIS, während und nach der Flucht aus durch ISIS besetzten Gebieten, nach der Wiedereroberung dieser Gebiete und während anhaltender Sicherheitseinsätze gegen Überreste von ISIS. Im Allgemeinen sind Strafverfahren gegen Personen, für die ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, vollkommen rechtmäßig, jedoch müssen diese den jeweiligen Gesetzen entsprechen und die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren erfüllen. Jedoch stellen Beobachter fest, dass die ISF, damit verbundene Kräfte und die kurdischen Sicherheitskräfte Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören: ● die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen), ● Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), ● familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder ● Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS. Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war. Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden. Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft, Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen. In diesem Zeitraum ereigneten sich sowohl in Konfliktgebieten als auch anderenorts willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen vermeintlicher ISIS-Mitglieder und -Unterstützer Berichten zufolge vornehmlich in Kontrollzentren und an Checkpoints, zuhause sowie in Binnenvertriebenenlagern und während Sicherheits-Razzien. Es wird berichtet, dass die Räumungsaktionen und Verhaftungskampagnen gegen ISIS-Verdächtige in den von ISIS zurückeroberten Gebieten und anderenorts auch nach dem Ende der großen Militäreinsätze gegen ISIS Ende 2017 weitergehen. Für Personen, die einer Verwicklung mit ISIS verdächtigt werden – einschließlich derer, die nicht in gewaltsame Handlungen verwickelt waren; derer, die zur Kooperation mit ISIS gezwungen wurden; die wirtschaftlich davon abhängig waren, ihren Job im öffentlichen Sektor unter der Verwaltung durch ISIS zu behalten (z.B. Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, Lehrer) oder einfach nur in einem von ISIS kontrollierten Gebiet lebten – besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen aufgrund der vermeintlichen Verbindung mit oder Unterstützung von ISIS führen können. Berichten zufolge bestehen nach wie vor in mehreren Verwaltungsbezirken Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen, die unter anderem Bürgschaftsanforderungen umfassen. Diese Beschränkungen stützen sich oft auf weitläufige und diskriminierende Kriterien, wie eine vermeintliche Verbindung zu ISIS aufgrund der ethnischen, religiösen und/oder Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebiets einer Person.“ 2.2.1.
  5. Zum konkreten Fluchtvorbringen: Der BF brachte in seiner Erstbefragung am 18.9.2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.2.2017 als Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er aus Furcht vor dem IS in Mossul geflohen sei (vgl. AS 19, 83). Dieser habe dort auch Zwangsrekrutierungen durchgeführt (AS 83). In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 gab der BF auf Befragen durch das erkennende Gericht nunmehr an, dass er derzeit keine Zwangsrekrutierung durch den IS fürchte. Sie könnten ihm aber schaden, ihm etwas antun. Der IS befände sich noch im Irak (Verhandlungsschrift S. 9).Der BF brachte in seiner Erstbefragung am 18.9.2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.2.2017 als Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er aus Furcht vor dem IS in Mossul geflohen sei vergleiche AS 19, 83). Dieser habe dort auch Zwangsrekrutierungen durchgeführt (AS 83). In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 gab der BF auf Befragen durch das erkennende Gericht nunmehr an, dass er derzeit keine Zwangsrekrutierung durch den IS fürchte. Sie könnten ihm aber schaden, ihm etwas antun. Der IS befände sich noch im Irak (Verhandlungsschrift S. 9). Dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass er Ende August 2015 den Irak verlassen habe (AS 82). Zuvor sei seinen Angaben zufolge eine Anweisung des IS ergangen, dass jedes Haus (jede Familie) männliche Mitglieder zum Kampf für den IS abstellen müsse; es habe nur ein männliches Mitglied in der Familie bleiben dürfen. Der BF habe keinen Ausweg gesehen, er hätte sich entweder dem IS anschließen müssen oder wäre von diesem umgebracht worden (AS 83). Ende August habe er schließlich mit einem Schlepper fliehen können (AS 84). Kurz nach seiner Ausreise seien sein Vater und sein im Irak verbliebener Bruder XXXX vom IS verhaftet, über den Verbleib des BF und seines Bruders XXXX befragt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden (AS 83).Dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass er Ende August 2015 den Irak verlassen habe (AS 82). Zuvor sei seinen Angaben zufolge eine Anweisung des IS ergangen, dass jedes Haus (jede Familie) männliche Mitglieder zum Kampf für den IS abstellen müsse; es habe nur ein männliches Mitglied in der Familie bleiben dürfen. Der BF habe keinen Ausweg gesehen, er hätte sich entweder dem IS anschließen müssen oder wäre von diesem umgebracht worden (AS 83). Ende August habe er schließlich mit einem Schlepper fliehen können (AS 84). Kurz nach seiner Ausreise seien sein Vater und sein im Irak verbliebener Bruder römisch 40 vom IS verhaftet, über den Verbleib des BF und seines Bruders römisch 40 befragt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden (AS 83). In Anbetracht dieses Vorbringens des BF ist gegenständlich von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Lage im Gouvernement Ninewa ausweislich der Länderfeststellungen infolge der militärischen Niederlage des IS und Rückeroberung der Stadt Mossul durch die Streitkräfte der irakischen Regierung im Jahr 2017 zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat. So steht Mossul seit mehreren Jahren nicht mehr in der Gewalt des IS und hat sich die Lage im Gouvernement Ninewa insgesamt seit der territorialen Niederlage des IS stabilisiert. Zwar führt der IS auch nach Verlust seiner territorialen Kontrolle in Ninewa asymmetrische Angriffe auf die irakischen Sicherheitskräfte aus und unterhält dort ein Netz von Zellen, mittlerweile ist der IS aber fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargestellt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH vom 27.6.2019, Ra 2018/14/0274; vom 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung durch den IS zu befürchten hat. Angesichts der seit der Ausreise des BF aus dem Irak eingetretenen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der militärischen Niederlage des IS in Mossul und im Gouvernement Ninewa, die eine Wiedererlangung der territorialen Kontrolle durch die Milizen des IS ausweislich der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten, auf die sogleich einzugehen sein wird – als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der BF im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch den IS im Gouvernement Ninewa und der dortigen Hauptstadt Mossul zu rechnen und wird damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch verbliebene Kämpfer des IS konfrontiert sein. Bei den nach wie vor im Gouvernement Ninewa vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen Kämpfern des IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich den Länderberichten zufolge um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des BF durch Kämpfer des IS oder sonstige dort verbliebene Anhänger, ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Ninewa wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des IS im Falle einer Rückkehr gerade für den BF interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung ausgerechnet des BF attraktiver erscheinen sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen. Der BF brachte keine persönlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des IS vor seiner Ausreise vor und ist auch niemals öffentlich gegen den IS aufgetreten oder war an Kampfhandlungen gegen diesen beteiligt. Der BF gehört als ehemaliger Schüler im Irak auch keiner besonders exponierten Personengruppe, etwa den Sicherheitskräften an, gegen die sich, wie in den Feststellungen ausgeführt, die Mehrzahl der Angriffe des IS richtet. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr nunmehr in das Visier von verbliebenden Kämpfern bzw. sonstigen Anhängern des IS geraten sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine in Mossul lebenden Familienangehörigen – abgesehen von einer vom BF angegebenen zweitägigen Festnahme kurz nach der Ausreise des BF und seines Bruders – nie wieder durch Anhänger des IS behelligt wurden. Angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes von mehr als fünf Jahren und der zwischenzeitlich eingetretenen massiven Änderung der Verhältnisse inklusive militärischer Niederlage des IS geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak, konkret nach Mossul, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine persönliche Verfolgung durch den IS zu befürchten hätte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.2.2017 brachte der BF für den Fall, dass Mossul vom IS befreit werde, auch vor, dass die Kräfte, welche die Stadt befreien, großteils schiitische Milizen seien; er selbst sei Sunnit (AS 85). Mit Schreiben vom 11.7.2017 wurde im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgebracht, dass der Vater und der im Irak verbliebene Bruder des BF vor zwei Wochen von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq entführt worden seien. Der Vater des BF sei misshandelt und verletzt worden. Der Bruder des BF sei immer noch vermisst, obwohl der Vater nach einer Woche freigelassen worden sei (OZ 4). Mit Schriftsatz vom 17.1.2018 wurde im Wesentlichen ergänzt, dass die Familie – nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager – ca. im Juni/Juli 2017 wieder nach Mossul zurückgezogen sei. Nach ihrer Rückkehr sei die Familie in das Visier der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq geraten, welche der sunnitischen Familie des BF vorgeworfen habe, dass der abwesende BF und sein Bruder sich dem IS angeschlossen hätten und nun in Syrien seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq wegen seiner Eigenschaft als Sunnit bzw. wegen unterstellter Zugehörigkeit zum IS verfolgt würde (OZ 6). Mit dem Schriftsatz wurden Lichtbilder, augenscheinlich den Vater des BF zeigend, vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 schilderte der BF das Schicksal seiner in Mossul lebenden Familienangehörigen im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehend: Auf Befragen durch das Gericht, wann die Entführung seines Vaters und Bruders stattgefunden habe, gab der BF an: "VR: Wann war dies? – P: Die Familie kehrte im Februar 2018 nach Mosul zurück. Ich selbst war nicht dabei. Im Laufe des Jahres 2018 hat mir meine Familie davon erzählt. Meine Familie hat mir von dem Vorfall erzählt, das dürfte im Laufe des Jahres 2018 gewesen sein. – VR: Ihr Bruder ist seit 2018 verschwunden? – P: Ja. – Von wann bis wann hat Ihre Familie in der autonomen Region Kurdistan gelebt? – P: Ich kann mich nicht erinnern, wann meine Familie die Stadt Mosul verlassen hat. Aber ich kann angeben, dass sie im Februar 2018 zurückgekehrt sind. – VR: Die Rückkehr mit Februar 2018 wissen Sie noch genau? – P: Ja, ganz genau. – VR: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihre damalige Vertretung bereits im Juli 2017 darauf hingewiesen hat, dass Ihr Vater und Ihr Bruder von der Miliz Asaib entführt wurden, wobei Ihr Vater wieder freigelassen, Ihr Bruder seither verschwunden sei? – P: Diese Angaben sind nicht richtig. Es dürfte ein Übersetzungsfehler sein. – VR: Wo dürfte ein Übersetzungsfehler sein? – P: Meine Information ist, dass meine Familie im Jahr 2018 nach Mosul rückkehrte. Deshalb kann das mit 2017 nicht stimmen. – VR: Da geht es aber jetzt nicht um eine mögliche Falschübersetzung, sondern hat Ihre damalige Vertretung diesen Vorfall bereits im Juli 2017 vorgebracht, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich dieser Ihren heutigen Angaben zufolge noch gar nicht ereignet hätte? – P: Möglich, dass ich irrtümlich einen Fehler gemacht habe. Ich habe Gedächtnisprobleme. Möglich, dass dieser Fehler durch mich entstanden ist." (Verhandlungsschrift S. 10). Für das erkennende Gericht sind die massiven chronologischen Divergenzen zwischen dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen und der eigenen Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung nicht erklärbar. Der BF konnte nicht schlüssig darlegen, weshalb die Festnahme seines Vaters und Bruders bereits mit Schreiben vom 11.7.2017 erstmals im Verfahren geltend gemacht werden konnte, obwohl die Familie des BF erst – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – im Februar 2018 nach Mossul zurückgekehrt sei und sich die angegebene Entführung nach der Rückkehr der Familie nach Mossul zugetragen habe (vgl. Schriftsatz vom 17.1.2018, OZ 6; sowie Verhandlungsschrift S. 10). Soweit der BF einen Übersetzungsfehler als Erklärung für diese miteinander schlicht unvereinbaren Schilderungen anbietet, ist dem zu entgegnen, dass für das Gericht nicht erkennbar ist, wie ein bloßer Übersetzungsfehler zur Erstattung eines Fluchtvorbringen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der entsprechende Vorfall noch gar nicht zugetragen haben kann, führen sollte. Selbst ein Fehler bzw. Gedächtnisprobleme des BF vermögen eine solcherart verfrühte Vorbringenserstattung nicht zu erklären. Zu betonen ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals bekräftige und aufrechterhielt, dass seine Familie im Februar 2018 nach Mossul zurückgekehrt sei und zudem auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht bestätigte, dass er die Rückkehr mit Februar 2018 noch "ganz genau" wisse. Gedächtnisprobleme führte der BF überhaupt erst auf Vorhalt der aufgezeigten Widersprüche ins Treffen. Das erkennende Gericht kann auf Grundlage des in der wesentlichen Frage der Festnahme der Familienangehörigen des BF durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in sich widersprüchlichen Fluchtvorbringens nicht davon ausgehen, dass sich ein solcher Vorfall tatsächlich zugetragen hat und der jüngere Bruder des BF in dessen Gefolge entführt wurde. Es wird nicht übersehen, dass der BF Lichtbilder seines Vaters vorgelegt hat, welche diesen mit Verletzungen (augenscheinlich Hämatome bzw. Abschürfungen an einem Arm bzw. im Kniebereich) zeigen; angesichts des in zentralen Aspekten widersprüchlichen Fluchtvorbringens kann das Gericht aber nicht davon ausgehen, dass diese Verletzungen tatsächlich von einer Folterung (vgl. Verhandlungsschrift S. 10) durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq stammen. Als Motivation der Miliz, seinen Vater und Bruder festzunehmen, gab der BF an, dass diese der Meinung sei, dass die Bewohner ihrer Stadt, damit meine er ihren Bezirk XXXX in Mossul, mit dem IS kooperiert hätten und alle zum IS gehören würden (Verhandlungsschrift S. 10 f). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob der Grund somit gewesen sei, dass die Familie des BF in diesem Bezirk gelebt habe, antwortete der BF eher ausweichend, dass die Milizen kriminelle Menschen seien und die Schiiten eine demographische Veränderung in ihrem Bezirk herbeiführen wollten. Die Milizen würden die Bewohner des Bezirkes terrorisieren und die Leute dort unter Druck setzen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Ungeachtet des Umstandes, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich der angegebenen Festnahme seiner Familienangehörigen aus den aufgezeigten Gründen ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren war, konnte der BF auch nicht darlegen, dass die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq gezielt den BF oder seine Familienangehörigen als IS-Anhänger identifiziert hätte; vielmehr bezog sich der BF eher auf eine allgemeine Gefahr, als hypothetischer IS-Anhänger bzw. -Unterstützer verfolgt zu werden. Wurde im Schriftsatz vom 17.1.2018 noch konkret ausgeführt, dass die Miliz ihnen vorgeworfen habe, dass sie in Syrien seien (OZ 6), erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung nur noch allgemein, dass die Miliz gemeint habe, dass der BF und sein (in Österreich aufhältiger) Bruder mit dem IS kooperiert hätten und bestraft würden, wenn sie zurückkehren (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 f). Konkrete Angaben zu den geschilderten Bedrohungen konnte der BF nicht machen und war er auch nicht in der Lage, auch nur ungefähr anzugeben, wann die Milizen zuletzt an seine Eltern herangetreten seien (Verhandlungsschrift S. 12). Dies begründete der BF mit dem Umstand, dass sich seine Eltern nicht trauen würden, frei und detailliert zu erzählen. Der BF habe Angst, seine Familie anzurufen, womöglich seien gerade die Milizen bei ihnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der BF trotz telefonischen Kontakts zwischen einmal in der Woche und einmal alle paar Wochen mit seinen Familienangehörigen (vgl. Verhandlungsschrift S. 8) keine näheren Auskünfte über wesentliche Vorkommnisse in deren Leben, wie etwa Bedrohungen durch Milizen, geben konnte, zumal ihm durch seine Familie offenbar ohne weiteres auch Lichtbilder übermittelt werden können, die eine – oben bereits als unglaubhaft qualifizierte – Festnahme bzw. Entführung durch ebensolche Milizen belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht kann mangels Grundlage in dem letztlich nur als vage und oberflächlich zu bezeichnenden Vorbringen des BF nicht davon ausgehen, dass die Familie des BF tatsächlich Bedrohungen seitens schiitischer Milizen zu gewärtigen hätte – dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten massiven Widersprüche im Vorbringen des BF hinsichtlich der angegebenen Über

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.