Obsah (10)
§ 38Artikel 9Art. 54Art. 131§ 2§ 14§ 15Art. 130§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW114 2237592-1 Spruch, W114 2237592-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 38AVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag.
Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 vom 31.07.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020159, auf Grund des Vorlageantrages vom 23.11.2020 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188, betreffend einen Antrag auf Aussetzung
Paragraph 38, AVG zu Recht: A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188, wird insoweit abgeändert, als die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 31.07.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020159, betreffend einen Antrag auf Aussetzung
§ 38
AVG, zurückgewiesen wird.Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188, wird insoweit abgeändert, als die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 31.07.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020159, betreffend einen Antrag auf Aussetzung
Paragraph 38, AVG, zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, belieferte in den Schuljahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 schulische Einrichtungen in Wien und in Niederösterreich mit Obst und Gemüse und erhielt dafür auch Fördermittel der AMA auf der Basis eines europarechtlich determinierten Förderungsprogrammes.
- römisch 40 im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, belieferte in den Schuljahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, schulische Einrichtungen in Wien und in Niederösterreich mit Obst und Gemüse und erhielt dafür auch Fördermittel der AMA auf der Basis eines europarechtlich determinierten Förderungsprogrammes.
- Im Mai bzw. Juni 2019 wurden vom Technischen Prüfdienst der AMA an den vom Beschwerdeführer in den Schuljahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 belieferten schulischen Einrichtungen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt.
- Im Mai bzw. Juni 2019 wurden vom Technischen Prüfdienst der AMA an den vom Beschwerdeführer in den Schuljahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, belieferten schulischen Einrichtungen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt.
- Mit Bescheid der AMA vom 17.06.2019, AZ I/3/11/MSORF001/2019, wurde der Bescheid der AMA vom 22.08.2017, AZ I/3/11/SO-7403785010 betreffend „Schulobst- und -gemüsebeihilfe - September 2016 bis November 2016 MSO0902/2016“ insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung einer Schulobst- und -gemüsebeihilfe für September 2016 bis November 2016 abgewiesen wurde. Damit wurde auch der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR 137.566,60 zurückgefordert sowie ein Sanktionsbetrag in Höhe von EUR 137.566,60 zur Zahlung vorgeschrieben.
- Mit Bescheid der AMA vom 17.06.2019, AZ I/3/11/MSORF001/2019, wurde der Bescheid der AMA vom 22.08.2017, AZ I/3/11/SO-7403785010 betreffend „Schulobst- und , -gemüsebeihilfe - September 2016 bis November 2016 MSO0902/2016“ insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung einer Schulobst- und -gemüsebeihilfe für September 2016 bis November 2016 abgewiesen wurde. Damit wurde auch der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR 137.566,60 zurückgefordert sowie ein Sanktionsbetrag in Höhe von EUR 137.566,60 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch XXXX mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch römisch 40 mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von der AMA am 14.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Zu dieser Beschwerde wurde beim BVwG unter der Geschäftszahl W114 2222409-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Ausgehend von weiteren Unterlagen, die in diesem Beschwerdeverfahren dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurden diese Unterlagen an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. In einer Stellungnahme vom 16.09.2019 wies der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch XXXX , hin, dass zwischenzeitig bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur GZ 10 St 103/19f, gegen den Beschwerdeführer – aufgrund einer von der AMA parallel eingebrachten Strafanzeige - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des schweren Betruges bzw. wegen Förderungsmissbrauches anhängig gemacht worden sei. Das Landeskriminalamt Niederösterreich sei am 17.04.2019 damit beauftragt worden, Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Darüber hinaus wären auch vom Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde zu den GZ 2019/00689, 2019/00690 und 2019/00691 Vorermittlungen für Zwecke seines Finanzstrafverfahrens eingeleitet worden. All diese Verfahren stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den gegenständlichen Förderungen bei der AMA. Daher stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens.In einer Stellungnahme vom 16.09.2019 wies der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch römisch 40 , hin, dass zwischenzeitig bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur GZ 10 St 103/19f, gegen den Beschwerdeführer – aufgrund einer von der AMA parallel eingebrachten Strafanzeige - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des schweren Betruges bzw. wegen Förderungsmissbrauches anhängig gemacht worden sei. Das Landeskriminalamt Niederösterreich sei am 17.04.2019 damit beauftragt worden, Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Darüber hinaus wären auch vom Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde zu den GZ 2019/00689, 2019/00690 und 2019/00691 Vorermittlungen für Zwecke seines Finanzstrafverfahrens eingeleitet worden. All diese Verfahren stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den gegenständlichen Förderungen bei der AMA. Daher stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss des BVwG vom 18.09.2019, GZ W114 2222409-1/7Z, wurde das zur Geschäftszahl W114 2222409-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe der Hemmung des Weiter- und Ablaufes einer allfälligen Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers bzw. der Exekution der von der AMA
Artikel 9der Verordnung (EU) Nr.
2016/247 verhängten Sanktion in der zugrundeliegenden Angelegenheit betreffend „Schulobst– und –Gemüsebeihilfe – September 2016 bis November 2016, MSO0902/2016 – Registernummer 4338“ für die Dauer der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw. des Landeskriminalamtes Niederösterreich sowie für die Dauer eines allfällig daran anschließenden Strafrechtsverfahrens gegen XXXX ausgesetzt.Mit Beschluss des BVwG vom 18.09.2019, GZ W114 2222409-1/7Z, wurde das zur Geschäftszahl W114 2222409-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe der Hemmung des Weiter- und Ablaufes einer allfälligen Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers bzw. der Exekution der von der AMA
Artikel 9der Verordnung (EU) Nr.
2016/247 verhängten Sanktion in der zugrundeliegenden Angelegenheit betreffend „Schulobst– und –Gemüsebeihilfe – September 2016 bis November 2016, MSO0902/2016 – Registernummer 4338“ für die Dauer der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw. des Landeskriminalamtes Niederösterreich sowie für die Dauer eines allfällig daran anschließenden Strafrechtsverfahrens gegen römisch 40 ausgesetzt.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019, AZ I/3/11/10718392_1, wurden dem BF die Ergebnisse der vom Technischen Prüfdienst der AMA im Mai/Juni 2019 an den in den Schuljahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 belieferten schulischen Einrichtungen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mitgeteilt und aufgefordert, bis spätestens 16.09.2019 eine Stellungnahme einzureichen.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019, AZ I/3/11/10718392_1, wurden dem BF die Ergebnisse der vom Technischen Prüfdienst der AMA im Mai/Juni 2019 an den in den Schuljahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, belieferten schulischen Einrichtungen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mitgeteilt und aufgefordert, bis spätestens 16.09.2019 eine Stellungnahme einzureichen.
- In einer – aufgrund des Vertretungswechsels - erst am 07.10.2019 eingelangten Stellungnahme vom 07.10.2019 wies der BF auf das bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt anhängige Ermittlungsverfahren bzw. darauf hin, dass er, da ihm noch nicht alle Ermittlungsergebnisse zur Verfügung stehen würden, zum Schulost- und Gemüseprogramm in den Jahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 keine inhaltliche Stellungnahme abgeben könne. Unter Hinweis auf die Aussetzungsentscheidung des BVwG vom 18.09.2019, GZ W114 2222409-1/7Z, stellte er abschließend den Antrag auch „gegenständliches Verfahren der AMA“
§ 38
AVG bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur GZ 10 St 103/19f anhängigen Strafverfahrens auszusetzen.5. In einer – aufgrund des Vertretungswechsels - erst am 07.10.2019 eingelangten Stellungnahme vom 07.10.2019 wies der BF auf das bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt anhängige Ermittlungsverfahren bzw. darauf hin, dass er, da ihm noch nicht alle Ermittlungsergebnisse zur Verfügung stehen würden, zum Schulost- und Gemüseprogramm in den Jahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, keine inhaltliche Stellungnahme abgeben könne. Unter Hinweis auf die Aussetzungsentscheidung des BVwG vom 18.09.2019, GZ W114 2222409-1/7Z, stellte er abschließend den Antrag auch „gegenständliches Verfahren der AMA“
Paragraph 38, AVG bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur GZ 10 St 103/19f anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. 6. Mit Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020158, wurde der Antrag vom 07.10.2019 auf Aussetzung „des Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“
§ 38AVG auszusetzen, abgewiesen.6.
Mit Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020158, wurde der Antrag vom 07.10.2019 auf Aussetzung „des Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“
Paragraph 38, AVG auszusetzen, abgewiesen. Begründend wurde – ohne konkret festzustellen oder Darzulegen, welche Entscheidungen, welcher konkrete Zeitraum und welche allenfalls bereits erfolgten Förderungsleistungen vom „Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“ umfasst sind, darzulegen – hingewiesen, dass Österreich als Mitgliedstaat
Art. 54Abs.
1 der Verordnung (EU) 1306/2013 verpflichtet sei, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht bezahlte Beträge innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung zurückzufordern. Aufgrund der ungewissen Dauer des Strafverfahrens und der klaren Fristsetzung in den EU-Rechtsgrundlagen für die Vorgangsweise im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sei das gegenständliche Verfahren nunmehr fortzusetzen. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm in den Jahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 bis zur Erledigung des anhängigen Strafverfahrens könne daher nicht stattgegeben werden.Begründend wurde – ohne konkret festzustellen oder Darzulegen, welche Entscheidungen, welcher konkrete Zeitraum und welche allenfalls bereits erfolgten Förderungsleistungen vom „Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“ umfasst sind, darzulegen – hingewiesen, dass Österreich als Mitgliedstaat
Artikel 54
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, verpflichtet sei, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht bezahlte Beträge innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung zurückzufordern. Aufgrund der ungewissen Dauer des Strafverfahrens und der klaren Fristsetzung in den EU-Rechtsgrundlagen für die Vorgangsweise im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten (Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,) sei das gegenständliche Verfahren nunmehr fortzusetzen. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm in den Jahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, bis zur Erledigung des anhängigen Strafverfahrens könne daher nicht stattgegeben werden.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2020 Beschwerde. Begründend wies der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des § 38 AVG und ergänzte dazu, dass es pandemiebedingt Verzögerungen gebe, der BF zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt jedoch im Strafverfahren ausführlich Stellung genommen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Dauer des Strafverfahrens keineswegs ungewiss. Ganz im Gegenteil sei angesichts der Verantwortungsübernahme des BF eine zeitnahe Enderledigung des Strafverfahrens zu erwarten.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2020 Beschwerde. Begründend wies der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des Paragraph 38, AVG und ergänzte dazu, dass es pandemiebedingt Verzögerungen gebe, der BF zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt jedoch im Strafverfahren ausführlich Stellung genommen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Dauer des Strafverfahrens keineswegs ungewiss. Ganz im Gegenteil sei angesichts der Verantwortungsübernahme des BF eine zeitnahe Enderledigung des Strafverfahrens zu erwarten. Auch die Fristsetzung in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vermöge eine Abweisung des Antrages nicht zu rechtfertigen, da
Abs. 2 dieser Bestimmung den betreffenden Mitgliedstaat finanzielle Folgen einer Nichtwiedereinsetzung erst dann treffen würden, wenn die Wiedereinsetzung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinsetzungsaufforderung bzw., wenn diese – wie in der vorliegenden Angelegenheit – Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten sei, erfolge. Zudem könne diese Frist im Einzelfall auch noch um die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängert werden. Zur Vermeidung von Zweigleisigkeiten von Verfahren zum identen Sachverhalt sei daher aus prozessökonomischen Gründen auszusetzen.Auch die Fristsetzung in Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, vermöge eine Abweisung des Antrages nicht zu rechtfertigen, da
Absatz 2, dieser Bestimmung den betreffenden Mitgliedstaat finanzielle Folgen einer Nichtwiedereinsetzung erst dann treffen würden, wenn die Wiedereinsetzung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinsetzungsaufforderung bzw., wenn diese – wie in der vorliegenden Angelegenheit – Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten sei, erfolge. Zudem könne diese Frist im Einzelfall auch noch um die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängert werden. Zur Vermeidung von Zweigleisigkeiten von Verfahren zum identen Sachverhalt sei daher aus prozessökonomischen Gründen auszusetzen. 8. Die AMA hat zum AZ I/3/11-2020188 am 05.11.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und weiterhin den Antrag auf Aussetzung des „des Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“
§ 38AVG abgewiesen.8.
Die AMA hat zum AZ I/3/11-2020188 am 05.11.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und weiterhin den Antrag auf Aussetzung des „des Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“
Paragraph 38, AVG abgewiesen. Zusammengefasst führt die AMA in dieser Entscheidung aus, dass eine Entscheidung, das Verfahren
§ 38AVG auszusetzen eine Ermessensentscheidung darstelle.
Hinsichtlich des fristgebundenen Erfordernisses zu einem Betreiben dieses Verfahrens verwies sie neuerlich auf Art. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Auch aus der vom BF erfolgten Verantwortungsübernahme sei kein ausreichender Anhaltspunkt für ein allfälliges rasches Ende des Strafverfahrens erkennbar.Zusammengefasst führt die AMA in dieser Entscheidung aus, dass eine Entscheidung, das Verfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen eine Ermessensentscheidung darstelle. Hinsichtlich des fristgebundenen Erfordernisses zu einem Betreiben dieses Verfahrens verwies sie neuerlich auf "Art". Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Auch aus der vom BF erfolgten Verantwortungsübernahme sei kein ausreichender Anhaltspunkt für ein allfälliges rasches Ende des Strafverfahrens erkennbar.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 stellte der BF einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 01.12.2020 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, den Vorlageantrag, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF hat auch in den Schuljahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 schulische Einrichtungen in Wien und in Niederösterreich mit Obst und Gemüse beliefert und dafür auch Fördermittel der AMA auf der Basis eines europarechtlich determinierten Förderungsprogrammes beantragt.1.
- Der BF hat auch in den Schuljahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, schulische Einrichtungen in Wien und in Niederösterreich mit Obst und Gemüse beliefert und dafür auch Fördermittel der AMA auf der Basis eines europarechtlich determinierten Förderungsprogrammes beantragt. 1.
- Im Mai bzw. Juni 2019 wurden vom Technischen Prüfdienst der AMA an den vom Beschwerdeführer in den Schuljahren 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019 belieferten schulischen Einrichtungen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt.1.
- Im Mai bzw. Juni 2019 wurden vom Technischen Prüfdienst der AMA an den vom Beschwerdeführer in den Schuljahren 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, belieferten schulischen Einrichtungen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt. 1.
- Ausgehend von einer von der AMA erhobenen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 24.09.2020 beim Landesgericht Wiener Neustadt Anklage gegen den BF wegen des Verdachtes des schweren Betruges und des Förderungsmissbrauches erhoben. 1.
- Der in diesem Strafverfahren zu ermittelnde Sachverhalt ist auch Gegenstand des Sachverhalts im von der AMA geführten „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“.1.
- Der in diesem Strafverfahren zu ermittelnde Sachverhalt ist auch Gegenstand des Sachverhalts im von der AMA geführten „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“. 1.
- Der Beschwerdeführer hat im „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“ einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt und diesen Antrag auf § 38 AVG gestützt.1.
- Der Beschwerdeführer hat im „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“ einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt und diesen Antrag auf Paragraph 38, AVG gestützt. 1.
- Sowohl mit Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020159, als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188 wurde der Antrag auf Aussetzung des „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“ abgewiesen.1.
- Sowohl mit Bescheid der AMA vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020159, als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188 wurde der Antrag auf Aussetzung des „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“ abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 ist die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache. Diese Vorschriften können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 ist die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache. Diese Vorschriften können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
§ 2Abs.
2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), BGBl. I Nr. 235/2015 sowie
§ 2Abs.
2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) BGBl. II Nr. 219/2017, ist die AMA für die Vollziehung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig.
Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2015, sowie
Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,, ist die AMA für die Vollziehung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig. Somit liegt eine Rechtssache in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vor, welche von der AMA als Bundesbehörde besorgt wird. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unterliegt daher der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 02.07.2020, AZ I/3/11-2020158, mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020, AZ I/3/11-2020188, abgeändert. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, lautet auszugsweise: „Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.“Paragraph 11, Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.“ „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […].“ „Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. […].“ „Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lautet auszugsweise: „Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19. […]Paragraph 19, […]
(7)Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7)Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate. […].“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Sofern der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aussetzung des „Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“ auf § 38 AVG stützt, der auch im verfahrensgegenständlichen Anwendung findet, und damit die Auffassung vertritt, dass ihm als Partei ein diesbezüglich subjektives Recht auf Aussetzung zusteht, übersieht er den Wortlaut dieser Bestimmung sowie die Intention des Gesetzgebers, der einer Partei eines Verwaltungsverfahrens eben kein entsprechendes subjektiv durchsetzbares Recht auf Aussetzung eines Verfahrens zugesteht (VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0062). Die Behörde steht hinsichtlich der Frage der Aussetzung ein Ermessensspielraum zu (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit eine auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG gestützte Aussetzungsforderung stellt, beschränkt er diesen Ermessensspielraum. Eine derartige Einschränkung wäre nur dann zulässig, wenn diese aus einschlägigen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden könnte (VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; VwGH 21.09.1995, 95/07/0094). Solche Vorschriften liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aussetzung des „Verwaltungsverfahrens betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“ auf Paragraph 38, AVG stützt, der auch im verfahrensgegenständlichen Anwendung findet, und damit die Auffassung vertritt, dass ihm als Partei ein diesbezüglich subjektives Recht auf Aussetzung zusteht, übersieht er den Wortlaut dieser Bestimmung sowie die Intention des Gesetzgebers, der einer Partei eines Verwaltungsverfahrens eben kein entsprechendes subjektiv durchsetzbares Recht auf Aussetzung eines Verfahrens zugesteht (VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0062). Die Behörde steht hinsichtlich der Frage der Aussetzung ein Ermessensspielraum zu (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit eine auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG gestützte Aussetzungsforderung stellt, beschränkt er diesen Ermessensspielraum. Eine derartige Einschränkung wäre nur dann zulässig, wenn diese aus einschlägigen Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden könnte (VwGH 30.09.1987, 87/03/0188; VwGH 21.09.1995, 95/07/0094). Solche Vorschriften liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Der Wortlaut des § 38 AVG spricht nur von einer Berechtigung der Behörde, einem Können und der Möglichkeit, die einer Behörde zusteht. Ein Anspruch einer Partei auf Unterbrechung bzw. auf Aussetzung besteht nicht (vgl. VwGH 26.03.1996, 95/05/0258, VwGH 22.03.2002, 2001/02/0129 oder VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0125 sowie Kolonitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), 308).Der Wortlaut des Paragraph 38, AVG spricht nur von einer Berechtigung der Behörde, einem Können und der Möglichkeit, die einer Behörde zusteht. Ein Anspruch einer Partei auf Unterbrechung bzw. auf Aussetzung besteht nicht vergleiche VwGH 26.03.1996, 95/05/0258, VwGH 22.03.2002, 2001/02/0129 oder VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0125 sowie Kolonitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), 308). Aus der Entscheidung des VwGH vom 11.02.1992, 92/11/0006 ist klar zu entnehmen, dass einer Partei eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht auf Aussetzung zusteht. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgesprochen, dass die Behörde verpflichtet ist, über einen Antrag einer Partei auf bescheidmäßige Ausfertigung der Aussetzungsverfügung zu entscheiden, dass diese Entscheidung mangels eines Rechtsanspruches auf Aussetzung des Verfahrens jedoch in dessen Zurückweisung zu bestehen hat. Allerdings hat die Behörde (in dieser Entscheidung) die Vorfrage im zugrunde liegenden Fall nicht selbständig beurteilt, sondern die Vorfragenentscheidung ohnedies, wenn auch nur formlos, abgewartet. In Wahrheit kann daraus also nur abgeleitet werden, dass der Partei kein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung, das heißt auf eine ermessensfreie Entscheidung in Bezug auf die Form der Aussetzung bestimmt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 64). Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Antrag auf Aussetzung mangels eines nicht zustehenden Rechtsstutzinteresses nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist.Aus der Entscheidung des VwGH vom 11.02.1992, 92/11/0006 ist klar zu entnehmen, dass einer Partei eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht auf Aussetzung zusteht. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgesprochen, dass die Behörde verpflichtet ist, über einen Antrag einer Partei auf bescheidmäßige Ausfertigung der Aussetzungsverfügung zu entscheiden, dass diese Entscheidung mangels eines Rechtsanspruches auf Aussetzung des Verfahrens jedoch in dessen Zurückweisung zu bestehen hat. Allerdings hat die Behörde (in dieser Entscheidung) die Vorfrage im zugrunde liegenden Fall nicht selbständig beurteilt, sondern die Vorfragenentscheidung ohnedies, wenn auch nur formlos, abgewartet. In Wahrheit kann daraus also nur abgeleitet werden, dass der Partei kein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung, das heißt auf eine ermessensfreie Entscheidung in Bezug auf die Form der Aussetzung bestimmt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 64). Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Antrag auf Aussetzung mangels eines nicht zustehenden Rechtsstutzinteresses nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist. Wenn der Beschwerdeführer allenfalls die Auffassung vertreten sollte, dass aus dem Umstand, dass das BVwG in einem Teilbereich des beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahrens ein dazu anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt hat, nunmehr auch die AMA das bei ihr anhängige „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015/2016, 2017/2018 und 2018/2019“ auszusetzen habe, übersieht er einerseits, dass es sich bei der AMA einerseits und dem BVwG andererseits um unterschiedliche Entscheidungsträger handelt und darüber hinaus auch, dass in § 38 AVG ausdrücklich eben festgelegt ist, dass die AMA als entscheidende Behörde selbst auch berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen selbst nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Wenn der Beschwerdeführer allenfalls die Auffassung vertreten sollte, dass aus dem Umstand, dass das BVwG in einem Teilbereich des beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahrens ein dazu anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt hat, nunmehr auch die AMA das bei ihr anhängige „Verwaltungsverfahren betreffend das Schulobst- und Gemüseprogramm 2015 aus 2016,, 2017 aus 2018, und 2018/2019“ auszusetzen habe, übersieht er einerseits, dass es sich bei der AMA einerseits und dem BVwG andererseits um unterschiedliche Entscheidungsträger handelt und darüber hinaus auch, dass in Paragraph 38, AVG ausdrücklich eben festgelegt ist, dass die AMA als entscheidende Behörde selbst auch berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen selbst nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2237592.1.00