1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."4.
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat." § 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:Paragraph 32, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet: "§ 32.
Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 24/2016, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G134/2017 ua (kundgemacht am 16.10.2017, BGBl. I Nr. 140/17), ist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen über einen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid des BFA nicht mehr die genannte Bestimmung des BFA-VG, sondern die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte (allgemeine) vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde maßgeblich. § 7 Abs. 4 VwGVG ist aufgrund des im genannten Erkenntnis enthaltenen Ausspruches gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, mit dem die Anwendung des § 16 Abs 1 BFA-VG in der (verfassungswidrigen) Fassung BGBl I Nr. 24/2016 in vor der Aufhebung anhängigen Verfahren ausgeschlossen wird, seit dem 17.10.2017 vom BFA in anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden.Infolge der Aufhebung der Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch
Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G134/2017 ua (kundgemacht am 16.10.2017, BGBl. römisch eins Nr. 140/17), ist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen über einen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid des BFA nicht mehr die genannte Bestimmung des BFA-VG, sondern die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte (allgemeine) vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde maßgeblich. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist aufgrund des im genannten Erkenntnis enthaltenen Ausspruches gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG, mit dem die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der (verfassungswidrigen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in vor der Aufhebung anhängigen Verfahren ausgeschlossen wird, seit dem 17.10.2017 vom BFA in anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Daher bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde nach § 7 Abs. 4 VwGVG. Die vierwöchige Frist ist somit, wie schon oben angeführt, mit Ablauf des XXXX zu Ende gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch einen Tag später, nämlich am XXXX , eingebracht.Daher bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG. Die vierwöchige Frist ist somit, wie schon oben angeführt, mit Ablauf des römisch 40 zu Ende gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch einen Tag später, nämlich am römisch 40 , eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt – die um einen Tag verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner rechtsfreundlichen Vertretung bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage (§ 7 Abs. 4 VwGVG idgF) stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG idgF) stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.1414184.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.