RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW129 2195728-1 SpruchW129 2195728-1/2E, W129 2195728-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 04.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2017 geleisteten Flugminuten keine finanzielle Abgeltung nach § 19a GehG 1956 gebühre. Er habe somit den Betrag von brutto € 73642,75) zu Unrecht bezogen und sei daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 7.400,40 verpflichtet. Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 04.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2017 geleisteten Flugminuten keine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 19 a, GehG 1956 gebühre. Er habe somit den Betrag von brutto € 73642,75) zu Unrecht bezogen und sei daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von brutto € 7.400,40 verpflichtet. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.02.2011 mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 für die Abgeltung der Verwendung im Flugdienst (Bordtechniker) eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG 1956 gewährt worden sei. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.02.2011 mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 für die Abgeltung der Verwendung im Flugdienst (Bordtechniker) eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG 1956 gewährt worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer nachweislich informiert worden, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gebührenden Nebengebühren im militärischen Flugdienst (Flugzulage) für nicht ständig fliegerisches Personal abgegolten sind und andererseits die Vergütung im militärluftfahrtechnischen Dienst aufgrund der Zuerkennung der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 nicht mehr gebührt. Dennoch sei die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst (Erschwerniszulage) im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2017 zur Anweisung gekommen und sei diese Vergütung somit zu Unrecht bezogen worden. Der Beschwerdeführer sei am 23.10.2017 nachweislich über den aushaftenden Bruttoübergenuss in Kenntnis gesetzt worden und habe mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.11.2017 vorgebracht, dass er „über keinerlei lohnverrechnungstechnische bzw. buchhalterische Kenntnisse verfüge“ und den Übergenuss nicht als solchen erkannt habe. Zum guten Glauben hielt die belangte Behörde fest, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus den Monatsabrechnungen eindeutig ablesbar gewesen seien. Es handle sich auch nicht um einen unwesentlichen Betrag, der leicht übersehen werden könne. Es reiche, wenn bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ausbezahlten Betrages Zweifel bestehen mussten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin führt er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich die belangte Behörde kein Bild von den Kenntnissen des Beschwerdeführers verschafft habe. Dem Beschwerdeführer seien im Februar 2016 insgesamt 12 verschiedene Zulagen angewiesen worden, im Februar 2017 sogar 17. Der Beschwerdeführer sei es gewohnt, dass sein Verdienst starken Schwankungen unterliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Berufsmilitärperson (Verwendungsgruppe MBUO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer ist seit 12.10.2010 Inhaber eines gültigen Militärbordtechnikerscheines und erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst). Mit Bescheid vom 10.02.2011 mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 (
- a)gem. § 20 Abs 1 iVm § 15 Abs 2 GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 21,90, (
- b)gem. § 19a Abs 1 iVm § 15 Abs 2 GehG eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 7,34 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und (
- c)gem. § 19b Abs 1 iVm § 15 Abs 2 GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 6,67 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt. Weiters wurde festgestellt, dass die bisher zuerkannten Nebengebühren im militärischen Flugdienst damit abgegolten seien.Mit Bescheid vom 10.02.2011 mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 (
- a)gem. Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 21,90, (
- b)gem. Paragraph 19 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 7,34 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und (
- c)gem. Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 6,67 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt. Weiters wurde festgestellt, dass die bisher zuerkannten Nebengebühren im militärischen Flugdienst damit abgegolten seien. Mit Schreiben vom 10.02.2011 (Streitkräfteführungskommando) und vom 14.02.2011 (Kommando Luftunterstützung) wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Vergütung im militärluftfahrtechnischen Dienst aufgrund der Zuerkennung der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 nicht mehr gebührt. Die nicht gebührende Vergütung im militärluftfahrtechnischen Dienst (Erschwerniszulage nichtständiger Flugdienst) gelangte dennoch zusätzlich zu den Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) ab Jänner 2011 bis 30.11.2017 zur Anweisung. Für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.11.2017 kamen unter dem Titel der Vergütung im militärluftfahrtechnischen Dienst (Erschwerniszulage) insgesamt € 7.400,40 brutto zur Anweisung. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23.10.2017 nachweislich über den Bruttoübergenuss in Kenntnis gesetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe des Übergenusses aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung über die monatlich vom Beschwerdeführer empfangenen Zahlungen ergibt und der Beschwerdeführer den Angaben der belangten Behörde über die betragsmäßige Höhe des aushaftenden Übergenusses nicht entgegengetreten ist. Unbestritten ist auch, dass der verfahrensgegenständliche Übergenuss dem Beschwerdeführer gegenüber am 23.10.2017 schriftlich geltend gemacht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A.) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die §§ 13a, 13b, 15, 19, 19a und 19b GehG lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.2. Die Paragraphen 13 a, 13 b, 15, 19, 19 a und 19 b GehG lauten (auszugsweise) wie folgt: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. [...] Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sind
- die Überstundenvergütung (§ 16),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
- die Journaldienstzulage (§ 17a),
- die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
- die Mehrleistungszulage (§ 18),
- die Belohnung (§ 19),
- die Erschwerniszulage (§ 19a),
- die Gefahrenzulage (§ 19b),
- die Aufwandsentschädigung (§ 20),
- die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),Paragraph 15,
(1)Nebengebühren sind,
- die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),,
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),,
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),,
- die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),,
- die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),,
- die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),,
- die Belohnung (Paragraph 19,),,
- die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),,
- die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),,
- die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),,
- die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
- die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,),
- die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn
- der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und
- die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(2a)Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn,
- der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und,
- die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
- bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
- bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,
- bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und
- bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist,
- bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,,
- bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,,
- bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und,
- bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume,
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder,
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder,
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(6)Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7)Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
- nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
- im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
(7)Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar,
- nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder,
- im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 12 c, Absatz eins, ergibt.
(8)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist. […] Erschwerniszulage § 19a.
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Gefahrenzulage § 19b.
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b,
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. 3.
- Dass dem Beschwerdeführer die faktisch zur Auszahlung gebrachten Nebengebühren im militärluftfahrtechnischen Dienst (Erschwerniszulage nichtständiger Flugdienst) nicht gebührt, steht aufgrund der gleichzeitigen Zuerkennung der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (Erschwerniszulage ständiger Flugdienst) zweifelsfrei fest. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. 3.
- Somit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage der Gutgläubigkeit des Bezugs der Nebengebühren für den nichtständigen Flugdienst zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101 mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101 mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle schließt den "guten Glauben" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0015).Ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle schließt den "guten Glauben" im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0015). 3.
- Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und der Beschwerdeführer diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Dieser Irrtum ist somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war es für den Beschwerdeführer angesichts gleich dreier ausdrücklicher Hinweise objektiv erkennbar, dass aufgrund der ab November 2010 erfolgten Zuerkennung der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (Erschwerniszulage ständiger Flugdienst) der gleichzeitige Bezug der Nebengebühren im militärluftfahrtechnischen Dienst (Erschwerniszulage nichtständiger Flugdienst) nicht zulässig ist: Zunächst einmal weist der Zuerkennungsbescheid vom 10.02.2011 am Ende des Spruches ausdrücklich darauf hin, dass die Nebengebühren für den nichtständigen Flugdienst durch die neu zuerkannten Nebengebühren für den ständigen Flugdienst hiermit abgegolten sind. Und zudem erhielt der Beschwerdeführer zwei Informationsschreiben (Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 10.02.2011 und Schreiben des Kommandos Luftunterstützung vom 14.02.2011). Somit war es zweifelsfrei objektiv erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die faktisch zur Auszahlung gebrachten Nebengebühren im militärluftfahrtechnischen Dienst (Erschwerniszulage nichtständiger Flugdienst) nicht gebührt. 3.
- Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass der Irrtum der belangten Behörde, der zur Auszahlung des Übergenusses geführt hat, in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm lag, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen lohnverrechnungstechnischen Kenntnissen auch nicht erforderlich (vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/12/0029: „Für die maßgebende Frage der Gutgläubigkeit eines Beamten im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (Hinweis E 21.10.1991, 90/12/0324)“).3.
- Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass der Irrtum der belangten Behörde, der zur Auszahlung des Übergenusses geführt hat, in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm lag, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen lohnverrechnungstechnischen Kenntnissen auch nicht erforderlich vergleiche auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/12/0029: „Für die maßgebende Frage der Gutgläubigkeit eines Beamten im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (Hinweis E 21.10.1991, 90/12/0324)“). Soweit der Beschwerdeführer die Unübersichtlichkeit seiner Gehaltszettel einwendet, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Unübersichtlichkeit von Gehaltszetteln der "objektiven Erkennbarkeit" von Übergenüssen nur dann entgegen steht, wenn daraus nicht einmal die Höhe des jeweils angewiesenen Bruttogehalts bzw. der Dienstalterszulage erkennbar ist (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0157). Da die Höhe der angewiesenen Zulage und deren Titel als „Erschwerniszulage“ aus dem Gehaltszettel hervorgeht, liegt eine objektive Erkennbarkeit des zu Unrecht bezogenen Bezugsbestandteiles vor. Der Beschwerdeführer hat daher die Zulagen nicht im guten Glauben empfangen. 3.
- Der angefochtene Bescheid spricht im Spruch eine Ersatzverpflichtung aller im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2017 bezogenen Nebengebühren aus (wenngleich in der Begründung des Bescheides eine betragsmäßige Einschränkung des Rückforderungsanspruches auf die letzten drei Jahre erfolgt). Wie in der Begründung des Bescheides zutreffend ausgeführt wird, erfolgte seitens der Behörde eine fristwahrende Geltendmachung des Rückforderungsanspruches (erst) am 23.10.
- Die im Zeitraum Jänner 2011 bis Oktober 2014 zu Unrecht zur Anweisung gebrachten Nebengebühren unterliegen daher der Verjährung und wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Unrecht zurückgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde (erst) in der Begründung des Bescheides eine betragsmäßige Einschränkung auf die letzten drei Jahre vorgenommen hat; diese Einschränkung ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen, weswegen dieser anzupassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung des Übergenusses aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Insbesondere konnte eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers angesichts der eindeutigen Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der geleisteten Zahlungen unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2195728.1.00