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{'item': 'W141 2240646-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 58§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 56§ 15§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW141 2240646-1 Spruch, W141 2240646-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVM §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, iVM Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 15.02.2021 wurde

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 15.02.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.02.2021 geltend gemacht.

  1. Gegen den Bescheid vom 15.02.2021 richtete sich die Beschwerde vom 17.02.2021 der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass sie vom 11.11.2020 bis 10.01.2021 krankgeschrieben war. Sie bitte daher um Weiterzahlung der Notstandshilfe ab dem 11.01.
  2. Der Informationsverlauf und die Kommunikation zwischen ihr und der belangten Behörde sei unglücklich verlaufen und sie bitte daher um Hilfe und Verständnis.
  3. Mit Bescheid vom 09.03.2021 wurde die Beschwerde vom 17.02.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 09.03.2021 wurde die Beschwerde vom 17.02.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 11.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 22.03.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das letzte längere, vollversicherte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Angestellte bei der Dienstgeberin XXXX endete am 22.10.
  4. Seither beziehe die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt Notstandshilfe in Höhe von € 34,16 täglich.Das letzte längere, vollversicherte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Angestellte bei der Dienstgeberin römisch 40 endete am 22.10.
  5. Seither beziehe die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt Notstandshilfe in Höhe von € 34,16 täglich. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin am 21.05.2020 (Tag der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe. Auf Seite 4 dieses Antrages habe die Beschwerdeführerin mittels eigenhändiger Unterschrift folgendes zur Kenntnis genommen: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen: einen Kranken-bzw. Wochengeldbezug “„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen: einen Kranken-bzw. Wochengeldbezug “ „...wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über Ihr eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend..." Auch auf der per eAMS-Konto übermittelten Leistungsmitteilung vom 11.05.2020 findet sich auf Seite 2 unter der Überschrift „Bezugsunterbrechung“ folgende Informationen: Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) müssen sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend..." Am 08.10.2020 wurde vom AMS-Berater der Beschwerdeführerin, XXXX , nach einem telefonischen Beratungsgespräch folgendes im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten: "OP (= Operation) geplant; Kd (=Kundin) war heute beim AKH zwecks Befunde -> Kd wird Befunde in den nächsten Tagen erhalten; danach OP Termin It Kd ->über MP (= Meldepflichten) inf (=informiert), mit Kd BBE Ajour vereinbart -> ELS (= Einladungsschreiben) ausgefolgt und besprochen, Eigenbewerbungen wird Kd via EAMS eintragen, Leistung laufend, Adg matching 1 Vermittlungsvorschlag via eAMS und besprochen über Rückmeldefrist 8 Tage informiert, Betreuungsvereinbarung erstellt und eams an Kd, über Meldepflichten informiert“.Am 08.10.2020 wurde vom AMS-Berater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nach einem telefonischen Beratungsgespräch folgendes im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten: "OP (= Operation) geplant; Kd (=Kundin) war heute beim AKH zwecks Befunde -> Kd wird Befunde in den nächsten Tagen erhalten; danach OP Termin römisch eins t Kd ->über MP (= Meldepflichten) inf (=informiert), mit Kd BBE Ajour vereinbart -> ELS (= Einladungsschreiben) ausgefolgt und besprochen, Eigenbewerbungen wird Kd via EAMS eintragen, Leistung laufend, Adg matching 1 Vermittlungsvorschlag via eAMS und besprochen über Rückmeldefrist 8 Tage informiert, Betreuungsvereinbarung erstellt und eams an Kd, über Meldepflichten informiert“. Am 20.11.2020 gelangte die belangte Behörde über einen automatischen Datenabgleich mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit 14.11.2020 Krankengeld beziehe. Erst am 20.11.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per eAMS-Konto mit, dass sie nach ihrer Operation nun im Krankenstand wäre. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den linken Arm nicht belasten dürfte, weshalb PC-Arbeit bis auf weiteres nicht möglich sei und auch bei Schreibangelegenheiten sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Ausnahme von der Vermittlung und um Information ob eine separate Krankmeldung erforderlich wäre. Am 23.11.2020 wurde vom AMS-Berater der Beschwerdeführerin, XXXX , nach einem telefonischen Beratungsgespräch folgendes in Ihrem Datensatz festgehalten: „Telef. Beratung: Abmeldung KST(=Krankenstand) /OP seit 11.11; MP stat. Aufnahme OP seit 11.11.2020 -> danach KST lfd (=laufend) It (= laut) Kd (=Kundin) wiederbestellt 30.11.2020 -> Kd über MP (=Meldepflichten) ausdrücklich inf (=informiert): 2 VVs (Vermittlungsvorschläge) abgebucht da während KST gesendet worden; über MP unmittelbar nach KST mit Beleg informiert, bezügl. VVs Anfrage: Kd hingewiesen, dass It VVs jeweils Überzahlung möglich wäre; Kd über NH Bestimmungen informiert“Am 23.11.2020 wurde vom AMS-Berater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nach einem telefonischen Beratungsgespräch folgendes in Ihrem Datensatz festgehalten: „Telef. Beratung: Abmeldung KST(=Krankenstand) /OP seit 11.11; MP stat. Aufnahme OP seit 11.11.2020 -> danach KST lfd (=laufend) römisch eins t (= laut) Kd (=Kundin) wiederbestellt 30.11.2020 -> Kd über MP (=Meldepflichten) ausdrücklich inf (=informiert): 2 VV s (Vermittlungsvorschläge) abgebucht da während KST gesendet worden; über MP unmittelbar nach KST mit Beleg informiert, bezügl. VV s Anfrage: Kd hingewiesen, dass römisch eins t VV s jeweils Überzahlung möglich wäre; Kd über NH Bestimmungen informiert“ Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung die bisher bezogene Leistung. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daher von der belangten Behörde wie üblich mit 14.11.2020 (ab dem
  6. Tag Krankenstand erhielt die Beschwerdeführerin von der Gesundheitskasse Krankengeld) rückwirkend eingestellt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2020 darüber informiert. Auch in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach Ende ihres Krankengeldbezuges eine weitere Anweisung ihres Anspruches erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, mit dem sie diesen persönlich bei der belangten Behörde beantragt. Am 07.01.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per eAMS-Konto folgendes mit: „Da ich weder von der Krankenkasse noch vom AMS eine Überweisung bekommen habe, bitte ich Sie, mir dabei zu helfen, was mein Status ist: noch krankgemeldet?“ Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 07.01.2021 per eAMS-Konto folgendes mit: „Nachdem das AMS von Ihnen keine Information über das Ende Ihres Krankenstandes erhalten hat, sind Sie laufend wegen Krankenstand vom AMS abgemeldet.“ Am 13.01.2021 (sohin nach Ende des Krankengeldbezuges) langte die elektronische Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse bei der belangten Behörde ein. Laut dieser war die Beschwerdeführerin in der Zeit von 11.11.2020 bis 10.01.2021 arbeitsunfähig und bezog daher vom 14.11.2020 bis 10.01.2021 Krankengeld in Höhe von insgesamt € 1.981,
  7. Erst am 08.02.2021, mehr als 4 Wochen nach Ende ihrer Erkrankung, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per eAMS-Konto folgendes mit: „Betreff Ende Krankenstand - Mein Krankenstand hat am 10.01.2021 geendet. Was benötigen Sie von mir für die Auszahlung des laufenden Bezugs? Bitte um einen kurzen Anruf!“ d.h. die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde das Ende ihres Krankenstandes erst am 08.02.2021 bekannt. Am 08.02.2021 kontaktierte die Beschwerdeführerin anschließend um 15:25 Uhr auch die Serviceline der belangten Behörde (SEL) und gab im Wesentlichen an, dass sie sich bereits am 07.01.2021 vom Krankenstand zurückgemeldet hätte, weshalb sie um Klärung und Rückruf ersuchen würde. Danach übermittelte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Ende 10.01.2021) und ersuchte um Weiterzahlung des Bezuges. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 09.02.2021 dazu folgendes mitgeteilt: „Sie wurden vom AMS, aufgrund Ihrer Rückmeldung nach Krankenstand, wieder ab dem 08.02.2021 zur Arbeitsfindung vorgemerkt. Da die Abwesenheit vom AMS größer als 62 Tage ist, stellen Sie bitte einen Antrag auf weiterfolgenden Bezug von Notstandshilfe. Bitte erledigen Sie dies umgehend per eAMS: eServices / zu An- und Abmeldungen / Geldleistungen beantragen – Formular ausfüllen.“ Am 09.02.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter anderem mit, dass sie das Ende des Krankenstandes fristgerecht gemeldet habe, aber im Formular dennoch nicht eintragen könne, dass sie ab 11.01.2021 Notstandshilfe beantragen wolle. Am 10.02.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen neuerlich mit, dass sie am 07.01.2021 von der belangten Behörde darüber informiert worden sei, dass nach Wissensstand der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt der Krankenstand noch laufend war und ihre Wiedermeldung nach Ende ihres Krankenstandes erst am 08.02.2021 erfolgt sei. Ferner wurde die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, dass deshalb eine neuerliche Antragstellung erforderlich sei. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2021 vom AMS-Berater, XXXX , auch persönlich/telefonisch über die Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung informiert.Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2021 vom AMS-Berater, römisch 40 , auch persönlich/telefonisch über die Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung informiert. Erst am 10.02.2021 langte der elektronische Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ab 10.02.2021 Notstandhilfe in Höhe von € 35,29 täglich zuerkannt. Der Notstandshilfebezug, der Krankenstand sowie der Bezug des Krankengeldes und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst wieder am 10.02.2021 bei der belangten Behörde ihren Anspruch geltend gemacht hat, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.03.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin vom 14.11.2020 bis 10.01.2021 Krankengeld bezogen hat und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher für diesen Zeitraum ruhte. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch erst am 08.02.2021, somit vier Wochen nach Ende ihres Krankenstandes, bei der belangten Behörde. Dies obwohl die Beschwerdeführerin zuvor mehrfach von der belangten Behörde darauf hingewiesen wurde, zuletzt am 07.01.2021, dass sie das Ende ihres Krankenstandes melden muss bzw. nach Ende ihres Krankenstandes eine Rückmeldung bei der belangten Behörde erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall dauerte die Unterbrechung, aufgrund ihres Krankengeldbezuges und der verspäteten Wiedermeldung, insgesamt 87 Tage und war somit eine neuerliche Geltendmachung des Leistungsanspruches mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars erforderlich. Dies wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ebenfalls unverzüglich, inklusive einer diesbezüglichen Anleitung, mitgeteilt. Die elektronische Beantragung der Notstandshilfe erfolgte allerdings erst am 10.02.2021 und hat die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher erst wieder ab diesem Tag einen Leistungsanspruch. Über die Notwendigkeit der persönlichen Geltendmachung war die Beschwerdeführerin aufgrund der in den von ihr bereits mehrfach gestellten Anträgen angeführten Informationen sowie während der persönlichen Kontakte mit der belangten Behörde erhaltenen Informationen ausreichend in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag erst am 10.02.2021 eingebracht und hat sohin erst an diesem Tag ihren Anspruch (neuerlich) geltend gemacht. Wenn Die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe sich bereits am 07.01.2021 aus ihrem Krankenstrand zurückgemeldet, dann ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar an diesem Tag mit der belangten Behörde in Kontakt getreten ist, aber aus ihrer Mitteilung vom 07.01.2021 keinesfalls eine Meldung über das Ende ihres Krankenstandes hervorgeht. Die Beschwerdeführerin bat lediglich um Informationen über ihren aktuellen Status. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde bis dato nicht über das Ende ihres Krankenstandes informiert wurde und sie daher als laufend im Krankenstand gemeldet sei. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 07.01.2021 um 12:08 Uhr per eAMS übermittelt und wurde von der Beschwerdeführerin auch am 08.01.2021 um 12:23 Uhr nachweislich gelesen. Aufgrund dieses eindeutig formulierten Schreibens, wonach sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im Krankenstand befinde, musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie der belangten Behörde das Ende ihres Krankenstandes noch bekannt geben muss und auch ihren Anspruch auf Notstandshilfe neuerlich geltend machen muss, um wieder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Eine Wiedermeldung nach Ende des Krankengeldbezuges hat jedoch erst am 08.02.2021 stattgefunden.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Ende des Krankengeldbezuges, sohin ab 11.01.2021 weiter die Notstandshilfe gebührt, obwohl sie sich erst wieder mit 08.02.2021 nach ihrem Krankenstand bei der belangten Behörde gemeldet hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

Abs. 5 leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

Absatz 5, leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 58Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 11.11.2020 bis 10.01.2021 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 11.11.2020 bis 10.01.2021 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges. Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde am 20.11.2020 über einen automatischen Datenabgleich mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Beginn eines Krankengeldbezuges der Beschwerdeführerin ab 14.11.2020 informiert und wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine Bezugseinstellung ab 14.11.2020 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab ihren Krankengeldbezug (ab 14.11.2020) entgegen ihrer Meldepflichten nicht sofort, sondern erst am 20.11.2020 bekannt. In der Zeit von 14.11.2020 bis 10.01.2021 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld und ruhte daher ihr Anspruch auf Notstandshilfe; eine Wiedermeldung nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. Geltendmachung ihres Anspruches bei der belangten Behörde hätte daher binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, d.h. bis spätestens 18.01.2021, erfolgen müssen. Dies ist jedoch unterblieben beziehungsweise erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen der gesetzlich definierten einwöchigen Frist, sondern wie ausgeführt erst am 08.02.
  7. Aufgrund ihres Krankengeldbezuges ab 14.11.2020 und ihrer verspäteten Wiedermeldung nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit erst am 08.02.2021 war ihr Notstandhilfebezug insgesamt 87 Tage (14.11.2020 bis 08.02.2021 = 87 Tage) und somit länger als 62 Tage unterbrochen.

den gesetzlichen Bestimmungen war somit eine neuerliche Geltendmachung des Leistungsanspruches mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars erforderlich. Die elektronische Beantragung der Notstandshilfe erfolgte - unstrittig - allerdings erst am 10.02.2021 und besteht daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erst wieder ab diesem Tag ein Leistungsanspruch. Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten zur Kenntnis genommen habe (so zuletzt mit Antrag vom 21.05.2020), musste sie wissen, dass eine Rückmeldung (telefonisch, elektronisch oder persönlich) nach Ende des Krankenstandes bei ihrer regionalen Geschäftsstelle zu erfolgen hat und bei Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen eine neuerliche formelle Antragstellung erforderlich ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darüber auch mehrmals u.a. mit Schreiben vom 11.05.2020 und 24.11.2020, sowie zudem persönlich am 23.11.2020 ausdrücklich informiert. Bei Anwendung der üblichen Sorgfalt wäre es der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, sich zeitgerecht bei der belangten Behörde zu melden. Eine unrichtige oder mangelnde Auskunft der belangten Behörde ist nicht erkennbar; vielmehr hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - die relevanten Informationen wiederholt und zeitgerecht zukommen lassen. Die verspätete Geltendmachung des Anspruches beruht auf ihrem eigenen Versäumnis in dieser Angelegenheit, ein Verschulden der belangten Behörde liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde mittels elektronischem Antrag erst am 10.02.2021 (neuerlich) Notstandshilfe beantragt. Da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe - nach einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen - somit erst am 10.02.2021 geltend gemacht hat, konnte ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst ab diesem Zeitpunkt wieder zuerkannt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2240646.1.00

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