RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW176 2198407-1 SpruchW176 2198364-1/9EW176 2198412-1/10EW176 2198402-1/8EW176 2198405-1/8EW176 2198407-1/8E, W176 2198364-1/9E, W176 2198412-1/10E, W176 2198402-1/8E, W176 2198405-1/8E, W176 2198407-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX sowie (5.) XXXX , geboren am (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX bzw. (5.) XXXX , alle StA.: Afghanistan, alle vertreten durch RAe Kocher & Bucher, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zlen (1.) 1096619002-151864936, (2.) 1096616000-151864825, (3.) 1096616403-151864855, (4.) 1096616904-151864880 bzw. (5.) 1145149703-170299695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 sowie (5.) römisch 40 , geboren am (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 bzw. (5.) römisch 40 , alle StA.: Afghanistan, alle vertreten durch RAe Kocher & Bucher, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zlen (1.) 1096619002-151864936, (2.) 1096616000-151864825, (3.) 1096616403-151864855, (4.) 1096616904-151864880 bzw. (5.) 1145149703-170299695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 34 AsylG 2005, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 34, AsylG 2005, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2198407.1.00
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