GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 60,80 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 20.08.2020 am BVwG stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX ein:römisch eins.3. Mit 28.08.2020 brachte der Antragsteller im Wege des ERV folgenden Antrag für Dolmetscher
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 20.08.2020 am BVwG stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 ein: Gebührennote 20144 An BVwG iS Verhandlung am 20.8.20 Laut Gebührenanspruchsgesetz 1975 i.d. Fassung BGBl. I 71/2014 vom 11.8.2014 spreche ich für die nachstehend verzeichneten Leistungen folgende Gebühren an:Laut Gebührenanspruchsgesetz 1975 i.d. Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, vom 11.8.2014 spreche ich für die nachstehend verzeichneten Leistungen folgende Gebühren an: I. Entschädigung für Zeitversäumnisrömisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32
AG zu vergüten.römisch eins.4. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.03.2021, welches ihm nachweislich am 10.03.2021 zugestellt wurde, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die verzeichnete erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr mangels Erscheinen der Beschwerdeführerin im Verfahren mit der GZ. römisch 40 nicht zu vergüten sei, da es zu keiner Übersetzungstätigkeit gekommen sei. Zwar stehe ihm eine Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sohin nicht zu, allerdings sei diese Zeitspanne als Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG zu vergüten. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche: Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 25 zu § 54).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 25 zu Paragraph 54,). In der Gebührennote verzeichnete der Antragsteller unter anderem eine erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr
AG. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, GZ. XXXX , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von 12:15 Uhr bis 12:35 Uhr an der Verhandlung als Dolmetscher teilgenommen hat. Da die Beschwerdeführerin der Verhandlung jedoch fernblieb, wurde vom Antragsteller keine (tatsächliche) Übersetzungstätigkeit geleistet (arg. „Um 12:15 ist die BF nicht erschienen. Es wird 15 Minuten zugewartet. […] Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wird daher in Abwesenheit der BF durchgeführt. Der D wird für das Verfahren nicht benötigt und daher dankend um 12:35 Uhr entlassen.“; siehe Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).In der Gebührennote verzeichnete der Antragsteller unter anderem eine erste halbe Stunde an Mühewaltungsgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, GZ. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Zeit von 12:15 Uhr bis 12:35 Uhr an der Verhandlung als Dolmetscher teilgenommen hat. Da die Beschwerdeführerin der Verhandlung jedoch fernblieb, wurde vom Antragsteller keine (tatsächliche) Übersetzungstätigkeit geleistet (arg. „Um 12:15 ist die BF nicht erschienen. Es wird 15 Minuten zugewartet. […] Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wird daher in Abwesenheit der BF durchgeführt. Der D wird für das Verfahren nicht benötigt und daher dankend um 12:35 Uhr entlassen.“; siehe Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist der Zeitraum für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 zum Verfahren mit der GZ. XXXX somit nicht als Mühewaltung im Sinne des GebAG zu qualifizieren. Eine Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Antragsteller nicht zu, vielmehr ist diese Zeitspanne als Zeitversäumnis
AG zu vergüten.Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist der Zeitraum für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 zum Verfahren mit der GZ. römisch 40 somit nicht als Mühewaltung im Sinne des GebAG zu qualifizieren. Eine Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG steht dem Antragsteller nicht zu, vielmehr ist diese Zeitspanne als Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG zu vergüten. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AG:Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraphen 32 und 33 GebAG:
AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu Paragraph 32,).
AG in Höhe von € 45,40 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 45,40 zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: I. Entschädigung für Zeitversäumnisrömisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis a) § 32
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.