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{'item': 'W211 2228589-1'}

Obsah (5)§ 1Art. 133§§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW211 2228589-1 SpruchW211 2228589-1/7E, W211 2228589-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 1Abs. 1 und § 4 des Ausk

PflG, BGBl. Nr. 287/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird Ihr Antrag vom XXXX 2019 an den Vorstand des AMS hinsichtlich der Übermittlung weiterer, über die Antworten vom XXXX 2019 und XXXX hinausgehend, begehrter Dokumente und Informationen zurückgewiesen.“ „

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des AuskPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird Ihr Antrag vom römisch 40 2019 an den Vorstand des AMS hinsichtlich der Übermittlung weiterer, über die Antworten vom römisch 40 2019 und römisch 40 hinausgehend, begehrter Dokumente und Informationen zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX 2019 wurde vom Absender „ XXXX “ < XXXX > ein E-Mail an den Vorstand des AMS mit dem Wortlaut „Sehr geehrte Damen und Herren! Ein dringendes Vorbringen mit Bitte um Antwort. Mit freundlichen Grüßen aus Graz im Auftrag von: XXXX (Kassier)“ und einer Zeichnungsklausel, in der XXXX als Obfrau des Vereins XXXX genannt wird, versandt. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben der XXXX zum „AMS-Algorithmus“ XXXX “, in dem das umgehende Rollback der inkriminierten Softwaremodule und das umgehende Ende der einspeisenden Datenverarbeitung gefordert wurde. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Datenschutzorganisation „ XXXX “ im Herbst 2018 ein umfangreiches Auskunftsbegehren an das Sozialministerium zum „AMS-Algorithmus“ gestellt habe, wobei die Reaktion des Ministeriums und des AMS bloß in der Publikation einer „Konzeptunterlage“ des Herstellers XXXX GmbH bestanden habe. Die Mehrzahl der angefragten Punkte sei jedoch unbeantwortet geblieben. Mittlerweile sei ein entsprechendes Softwaremodul ausgerollt worden. Dieses stehe Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern seit circa einem halben Jahr zur Verfügung. Weiter wurden unter dem Punkt „Due diligence“ Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, zu den Entscheidungsgrundlagen und -prozessen, zu Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie zu den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS und den „Betroffenen“ gefordert.
  2. Am römisch 40 2019 wurde vom Absender „ römisch 40 “ < römisch 40 > ein E-Mail an den Vorstand des AMS mit dem Wortlaut „Sehr geehrte Damen und Herren! Ein dringendes Vorbringen mit Bitte um Antwort. Mit freundlichen Grüßen aus Graz im Auftrag von: römisch 40 (Kassier)“ und einer Zeichnungsklausel, in der römisch 40 als Obfrau des Vereins römisch 40 genannt wird, versandt. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben der römisch 40 zum „AMS-Algorithmus“ römisch 40 “, in dem das umgehende Rollback der inkriminierten Softwaremodule und das umgehende Ende der einspeisenden Datenverarbeitung gefordert wurde. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Datenschutzorganisation „ römisch 40 “ im Herbst 2018 ein umfangreiches Auskunftsbegehren an das Sozialministerium zum „AMS-Algorithmus“ gestellt habe, wobei die Reaktion des Ministeriums und des AMS bloß in der Publikation einer „Konzeptunterlage“ des Herstellers römisch 40 GmbH bestanden habe. Die Mehrzahl der angefragten Punkte sei jedoch unbeantwortet geblieben. Mittlerweile sei ein entsprechendes Softwaremodul ausgerollt worden. Dieses stehe Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern seit circa einem halben Jahr zur Verfügung. Weiter wurden unter dem Punkt „Due diligence“ Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, zu den Entscheidungsgrundlagen und -prozessen, zu Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie zu den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS und den „Betroffenen“ gefordert.
  3. Mit E-Mail des zuvor genannten Absenders vom XXXX 2019 an die Vorstände des AMS wurde bemängelt, dass bisher keine Reaktion auf das erste erwähnte E-Mail erfolgt sei und um umgehende Antwort gebeten. Beigefügt war neuerlich das Schreiben der XXXX zum „AMS-Algorithmus“ XXXX “. Mit E-Mail desselben Absenders vom XXXX 2019 an die Vorstände des AMS wurde wörtlich folgendes ausgeführt: „Anbei die Antwort von XXXX und XXXX auf Ihr Schreiben „Geschäftszahl: BMASGK-
  4. XXXX “ mit der Bitte umgehender entsprechender Veranlassung“. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben, in dem behauptet wurde, weder das Ministerium, noch das AMS seien ihrer Verpflichtung, unabhängige Arbeitsloseninitiativen als zentrale stakeholder miteinzubeziehen, nachgekommen; die unter „Due Diligence“ und „ XXXX “ angeforderten Informationen seien zudem noch immer nicht erteilt worden. Zu den Hauptkritikpunkten wurde auf das Dokument „Consultation Feedback on the Draft AI Ethics Guidelines published by the High-Level Expert group on Artificial Intelligence on 18 December 2018“ verwiesen und erklärt, das Ministerium und das AMS seien ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, seien an Transparenz nicht interessiert und hätten keine Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung oder Datenschutzfolgeabschätzung bzw. „algorithmic audits“ durchgeführt. Auch seien keine Informationen an die „Betroffenen“ erteilt worden.
  5. Mit E-Mail des zuvor genannten Absenders vom römisch 40 2019 an die Vorstände des AMS wurde bemängelt, dass bisher keine Reaktion auf das erste erwähnte E-Mail erfolgt sei und um umgehende Antwort gebeten. Beigefügt war neuerlich das Schreiben der römisch 40 zum „AMS-Algorithmus“ römisch 40 “. Mit E-Mail desselben Absenders vom römisch 40 2019 an die Vorstände des AMS wurde wörtlich folgendes ausgeführt: „Anbei die Antwort von römisch 40 und römisch 40 auf Ihr Schreiben „Geschäftszahl: BMASGK-
  6. römisch 40 “ mit der Bitte umgehender entsprechender Veranlassung“. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben, in dem behauptet wurde, weder das Ministerium, noch das AMS seien ihrer Verpflichtung, unabhängige Arbeitsloseninitiativen als zentrale stakeholder miteinzubeziehen, nachgekommen; die unter „Due Diligence“ und „ römisch 40 “ angeforderten Informationen seien zudem noch immer nicht erteilt worden. Zu den Hauptkritikpunkten wurde auf das Dokument „Consultation Feedback on the Draft AI Ethics Guidelines published by the High-Level Expert group on Artificial Intelligence on 18 December 2018“ verwiesen und erklärt, das Ministerium und das AMS seien ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, seien an Transparenz nicht interessiert und hätten keine Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung oder Datenschutzfolgeabschätzung bzw. „algorithmic audits“ durchgeführt. Auch seien keine Informationen an die „Betroffenen“ erteilt worden.
  7. Mit E-Mail von „ XXXX “ < XXXX > an die Vorstände des AMS vom XXXX 2019 wurde ein Ersuchen um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) gestellt und die Aufforderung angeschlossen, alle Aktivitäten zum kundenbezogenen „(semi-) automated decision systems“ innerhalb des AMS einzustellen. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben, in dem im Wesentlichen die Übermittlung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Ministerium und dem AMS im Zusammenhang mit dem Schreiben „AMS-Algorithmus“ XXXX “ und weiterer Dokumente zum „AMS-Algorithmus“ sowie detaillierte Auskünfte zu weiteren im Wirkungsbereich des AMS eingesetzten bzw. in Planung befindlichen „(Semi-) ADMs“ gefordert wurde.
  8. Mit E-Mail von „ römisch 40 “ < römisch 40 > an die Vorstände des AMS vom römisch 40 2019 wurde ein Ersuchen um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) gestellt und die Aufforderung angeschlossen, alle Aktivitäten zum kundenbezogenen „(semi-) automated decision systems“ innerhalb des AMS einzustellen. Dem E-Mail beigefügt war ein Schreiben, in dem im Wesentlichen die Übermittlung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Ministerium und dem AMS im Zusammenhang mit dem Schreiben „AMS-Algorithmus“ römisch 40 “ und weiterer Dokumente zum „AMS-Algorithmus“ sowie detaillierte Auskünfte zu weiteren im Wirkungsbereich des AMS eingesetzten bzw. in Planung befindlichen „(Semi-) ADMs“ gefordert wurde.
  9. Am XXXX 2019 richtete zuvor genannter Absender ein weiteres Schreiben an den Vorstand des AMS und führten darin aus, dass den Medien zu entnehmen gewesen sei, dass der Verwaltungsrat des AMS beschlossen habe, den „AMS-Algorithmus“ direkt an Förderinstrumente zu koppeln. Es werde daher ein Ersuchen um Auskunft nach dem AuskPflG gestellt und im Fall der Nicht-Auskunft um bescheidmäßige Absprache ersucht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anfrage als Vertreter eines Vereins gestellt werde, der die Voraussetzungen eines „social watchdogs“

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfülle. Inhaltlich wurde um die Übermittlung bzw. Zugänglichmachung des Wortlauts des eingangs erwähnten Verwaltungsratsbeschlusses, der Protokolle aller Verwaltungsratssitzungs- bzw. Umlaufbeschlussprotokolle und generell sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“ ersucht.4. Am römisch 40 2019 richtete zuvor genannter Absender ein weiteres Schreiben an den Vorstand des AMS und führten darin aus, dass den Medien zu entnehmen gewesen sei, dass der Verwaltungsrat des AMS beschlossen habe, den „AMS-Algorithmus“ direkt an Förderinstrumente zu koppeln. Es werde daher ein Ersuchen um Auskunft nach dem AuskPflG gestellt und im Fall der Nicht-Auskunft um bescheidmäßige Absprache ersucht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anfrage als Vertreter eines Vereins gestellt werde, der die Voraussetzungen eines „social watchdogs“

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfülle. Inhaltlich wurde um die Übermittlung bzw. Zugänglichmachung des Wortlauts des eingangs erwähnten Verwaltungsratsbeschlusses, der Protokolle aller Verwaltungsratssitzungs- bzw. Umlaufbeschlussprotokolle und generell sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“ ersucht.

  1. Mit E-Mail von „ XXXX “ < XXXX > vom XXXX 2019 an den Vorstand des AMS wurde ein weiteres Auskunftsersuchen gestellt, in dem detaillierte Informationen bzw. Dokumente zur Auftragsvergabe und zum Auftragsinhalt der Evaluierung in der Entwicklungsphase sowie zur Weiterentwicklung des „AMS-Algorithmus“ gefordert wurde.
  2. Mit E-Mail von „ römisch 40 “ < römisch 40 > vom römisch 40 2019 an den Vorstand des AMS wurde ein weiteres Auskunftsersuchen gestellt, in dem detaillierte Informationen bzw. Dokumente zur Auftragsvergabe und zum Auftragsinhalt der Evaluierung in der Entwicklungsphase sowie zur Weiterentwicklung des „AMS-Algorithmus“ gefordert wurde.
  3. Mit E-Mail vom XXXX 2019 teilte der Vorstand des AMS dem zuvor genannten Absender mit, dass das Begehren „alle Abläufe und Vorgänge rund um den „AMS-Algorithmus“ lückenlos offenzulegen“, unspezifisch und nicht erfüllbar sei. Dies würde voraussetzen, dass alle Abläufe in einer Organisation dokumentiert und in einer Aktenevidenz verfügbar seien. Das AMS habe den Algorithmus selbst veröffentlicht und spezifische Fragen von der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der Volksanwaltschaft und weiteren Institutionen prüfen lassen. Die Willensbildung innerhalb der Kollegialorgane sei noch nicht abgeschlossen, weshalb es zu mehreren gestellten Fragen noch keine Auskunft gebe. Trotzdem werde man versuchen, die angeforderten Dokumente zusammenzustellen und zu übermitteln, sofern diese nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 27 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) unterlägen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man zwar „ XXXX “, und „ XXXX “ kenne, nicht jedoch das Vertretungsverhältnis von „ XXXX “ zu diesen.
  4. Mit E-Mail vom römisch 40 2019 teilte der Vorstand des AMS dem zuvor genannten Absender mit, dass das Begehren „alle Abläufe und Vorgänge rund um den „AMS-Algorithmus“ lückenlos offenzulegen“, unspezifisch und nicht erfüllbar sei. Dies würde voraussetzen, dass alle Abläufe in einer Organisation dokumentiert und in einer Aktenevidenz verfügbar seien. Das AMS habe den Algorithmus selbst veröffentlicht und spezifische Fragen von der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der Volksanwaltschaft und weiteren Institutionen prüfen lassen. Die Willensbildung innerhalb der Kollegialorgane sei noch nicht abgeschlossen, weshalb es zu mehreren gestellten Fragen noch keine Auskunft gebe. Trotzdem werde man versuchen, die angeforderten Dokumente zusammenzustellen und zu übermitteln, sofern diese nicht der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) unterlägen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man zwar „ römisch 40 “, und „ römisch 40 “ kenne, nicht jedoch das Vertretungsverhältnis von „ römisch 40 “ zu diesen.
  5. Mit E-Mail vom XXXX .2019 teilte zuvor genannter Absender dem Vorstand des AMS mit, dass sämtliche Veröffentlichen zum „AMS-Algorithmus“ bisher Stückwerk geblieben seien. Auch seien Fragen zur Auftragsvergabe, Abwicklung, Entwicklung, Parametrierung und Konfiguration des Algorithmus nicht beantwortet worden. Dies habe auch nichts mit der noch offenen Willensbildung in den Kollegialorganen zu tun, da die entsprechende Software bereits seit dem Jahr 2018 verwendet werde.
  6. Mit E-Mail vom römisch 40 .2019 teilte zuvor genannter Absender dem Vorstand des AMS mit, dass sämtliche Veröffentlichen zum „AMS-Algorithmus“ bisher Stückwerk geblieben seien. Auch seien Fragen zur Auftragsvergabe, Abwicklung, Entwicklung, Parametrierung und Konfiguration des Algorithmus nicht beantwortet worden. Dies habe auch nichts mit der noch offenen Willensbildung in den Kollegialorganen zu tun, da die entsprechende Software bereits seit dem Jahr 2018 verwendet werde.
  7. Mit E-Mail vom XXXX 2019 stellte „ XXXX “ < XXXX > ein weiteres umfangreiches Auskunftsbegehren an den Vorstand des AMS, das konkrete Fragen zu einer Panne bei der Einspielung der Chancendeskriptoren von Datensätzen von Kundinnen und Kunden des AMS enthielt.
  8. Mit E-Mail vom römisch 40 2019 stellte „ römisch 40 “ < römisch 40 > ein weiteres umfangreiches Auskunftsbegehren an den Vorstand des AMS, das konkrete Fragen zu einer Panne bei der Einspielung der Chancendeskriptoren von Datensätzen von Kundinnen und Kunden des AMS enthielt.
  9. Mit E-Mails vom XXXX 2019 und XXXX 2019 wurde seitens des Vorstandes des AMS zu den Auskunftsersuchen vom XXXX 2019 und XXXX 2019 ausführlich Stellung genommen. Beigefügt war ein umfangreiches Dokumentenkonvolut.
  10. Mit E-Mails vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 wurde seitens des Vorstandes des AMS zu den Auskunftsersuchen vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 ausführlich Stellung genommen. Beigefügt war ein umfangreiches Dokumentenkonvolut.
  11. Am XXXX 2019 erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem

§ 1Abs. 1 letzter Gliedsatz, Abs. 2 erster Satz Ausk

PflG iVm § 27 Abs. 1 AMSG die über die Antwort des AMS vom XXXX 2019 und XXXX 2019 hinausgehend begehrten Auskünfte nicht erteilt wurden. Begründend wurde angeführt, dass das AMS einen großen Teil der angeforderten Auskünfte bereits erteilt und auch ein umfangreiches Dokumentenkonvolut mitgeliefert habe. Weitere Auskünfte seien entweder nicht möglich, weil sie zu unspezifisch und umfangreich gewesen seien oder sogar Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen bedingt hätten. In den letzten Wochen seien allein mit der Zusammenstellung der angeforderten Unterlagen drei Personen in der Bundesgeschäftsstelle beschäftigt gewesen. Insgesamt dauere die Beschäftigung mit den Anfragen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“ bereits ein Jahr, wodurch die Vorbereitung, Implementierung des personalisierten Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystems ( XXXX ) erheblich beeinträchtigt worden sei. Der anhaltende Widerstand der Arbeitsloseninitiativen sei legitim, behindere jedoch das AMS bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Des Weiteren unterlägen alle Auskünfte, die sich auf den Einfluss des „AMS-Algorithmus“ auf Förderentscheidungen des AMS beziehen würden, der Geheimhaltungspflicht nach § 27 Abs. 1 AMSG, weil der Verwaltungsrat des AMS noch nicht über die Anpassung der Förderrichtlinie entschieden habe. § 27 Abs. 1 erster Satz AMSG bestimme nämlich, dass alle Organe des AMS zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet seien, soweit die Geheimhaltung unter anderem zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten sei. § 1 Abs. 1 erster Satz AuskPflG wiederum bestimme, dass Auskünfte nur in jenem Umfang zu erteilen seien, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige.10. Am römisch 40 2019 erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Gliedsatz, Absatz 2, erster Satz AuskPflG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, AMSG die über die Antwort des AMS vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 hinausgehend begehrten Auskünfte nicht erteilt wurden. Begründend wurde angeführt, dass das AMS einen großen Teil der angeforderten Auskünfte bereits erteilt und auch ein umfangreiches Dokumentenkonvolut mitgeliefert habe. Weitere Auskünfte seien entweder nicht möglich, weil sie zu unspezifisch und umfangreich gewesen seien oder sogar Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen bedingt hätten. In den letzten Wochen seien allein mit der Zusammenstellung der angeforderten Unterlagen drei Personen in der Bundesgeschäftsstelle beschäftigt gewesen. Insgesamt dauere die Beschäftigung mit den Anfragen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“ bereits ein Jahr, wodurch die Vorbereitung, Implementierung des personalisierten Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystems ( römisch 40 ) erheblich beeinträchtigt worden sei. Der anhaltende Widerstand der Arbeitsloseninitiativen sei legitim, behindere jedoch das AMS bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Des Weiteren unterlägen alle Auskünfte, die sich auf den Einfluss des „AMS-Algorithmus“ auf Förderentscheidungen des AMS beziehen würden, der Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, AMSG, weil der Verwaltungsrat des AMS noch nicht über die Anpassung der Förderrichtlinie entschieden habe. Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AMSG bestimme nämlich, dass alle Organe des AMS zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet seien, soweit die Geheimhaltung unter anderem zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten sei. Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz AuskPflG wiederum bestimme, dass Auskünfte nur in jenem Umfang zu erteilen seien, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige.

  1. Mit E-Mail vom XXXX 2019 nahm der Vorstandes des AMS zum E-Mail vom XXXX 2019 ausführlich Stellung.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 2019 nahm der Vorstandes des AMS zum E-Mail vom römisch 40 2019 ausführlich Stellung.
  3. Gegen den Bescheid vom XXXX 2019 wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst bemängelt, dass der Vorstand des AMS die Schreiben vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 unbeantwortet gelassen habe. Weiter habe das AMS das Recht auf Auskunft hinsichtlich der am XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 gestellten Auskunftsbegehren unzulässig eingeschränkt. Selbst wenn eine volle Beauskunftung aufgrund von schutzwürdigen Interessen nicht möglich sei, hätten zumindest Teile der Wortlaute aller angeforderten Dokumente, Unterlagen und Kommunikationen sinnerhaltend übermittelt werden müssen. Auch habe der VwGH festgehalten, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein könne, Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Die genaue Funktionsweise des „AMS-Algorithmus“ und die Intransparenz des Entscheidungs- und Entstehungsprozesses sei Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass, wenn der Vorstand des AMS darauf verweise, dass die Anfragen zu unspezifisch und zu umfangreich seien, dies nicht nachvollzogen werden könne, da sich den Antwortschreiben des Vorstands des AMS entnehmen lasse, dass der Umfang der Auskunftsbegehren zur Gänze erfasst worden sei. Soweit auf die Behinderung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des AMS verwiesen werde, deute dies auf schwere organisatorische und administrative Mängel in der Bundesgeschäftsstelle hin, da nicht ersichtlich sei, dass es nach einer jahrelangen öffentlichen Diskussion zur Thematik noch immer nicht möglich sei, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Weiter verkenne der Vorstand des AMS die Eigenschaft der Erwerbsarbeitslosen-Initiativen als „social watchdogs“ und gehe nicht auf Art. 10 EMRK ein. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ergebe sich auch aus der medialen Berichterstattung zum „AMS-Algorithmus“, und die Auskunftsverweigerung untergrabe den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu diesem Thema. Der Beschwerde beigefügt war ein Vereinsregisterauszug des Vereins „ XXXX “ vom XXXX
  4. Die Beschwerde war von „ XXXX , Obfrau“ unterschrieben.
  5. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst bemängelt, dass der Vorstand des AMS die Schreiben vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 unbeantwortet gelassen habe. Weiter habe das AMS das Recht auf Auskunft hinsichtlich der am römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 gestellten Auskunftsbegehren unzulässig eingeschränkt. Selbst wenn eine volle Beauskunftung aufgrund von schutzwürdigen Interessen nicht möglich sei, hätten zumindest Teile der Wortlaute aller angeforderten Dokumente, Unterlagen und Kommunikationen sinnerhaltend übermittelt werden müssen. Auch habe der VwGH festgehalten, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein könne, Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Die genaue Funktionsweise des „AMS-Algorithmus“ und die Intransparenz des Entscheidungs- und Entstehungsprozesses sei Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass, wenn der Vorstand des AMS darauf verweise, dass die Anfragen zu unspezifisch und zu umfangreich seien, dies nicht nachvollzogen werden könne, da sich den Antwortschreiben des Vorstands des AMS entnehmen lasse, dass der Umfang der Auskunftsbegehren zur Gänze erfasst worden sei. Soweit auf die Behinderung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des AMS verwiesen werde, deute dies auf schwere organisatorische und administrative Mängel in der Bundesgeschäftsstelle hin, da nicht ersichtlich sei, dass es nach einer jahrelangen öffentlichen Diskussion zur Thematik noch immer nicht möglich sei, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Weiter verkenne der Vorstand des AMS die Eigenschaft der Erwerbsarbeitslosen-Initiativen als „social watchdogs“ und gehe nicht auf Artikel 10, EMRK ein. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ergebe sich auch aus der medialen Berichterstattung zum „AMS-Algorithmus“, und die Auskunftsverweigerung untergrabe den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu diesem Thema. Der Beschwerde beigefügt war ein Vereinsregisterauszug des Vereins „ römisch 40 “ vom römisch 40
  6. Die Beschwerde war von „ römisch 40 , Obfrau“ unterschrieben.
  7. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte der Vorstand des AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vor.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 legte der Vorstand des AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vor.
  9. Mit E-Mail von „ XXXX “ < XXXX > vom XXXX 2020 wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt sowie angeregt, das gegenständliche Verfahren mit einem weiteren am Bundesverwaltungsgericht anhängigen zu verbinden.
  10. Mit E-Mail von „ römisch 40 “ < römisch 40 > vom römisch 40 2020 wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt sowie angeregt, das gegenständliche Verfahren mit einem weiteren am Bundesverwaltungsgericht anhängigen zu verbinden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Am XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 wurden vom Absender „ XXXX “ < XXXX > E-Mails an den Vorstand des AMS geschickt, mit der als „ XXXX “ bezeichneten Forderung eines Rollbacks des AMS-Algorithmus. Unter „due diligence“ wurden unter anderem folgende Stichworte aufgezählt: Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, Entscheidungsgrundlagen und - prozessen, Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS sowie den „Betroffenen“.Am römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 wurden vom Absender „ römisch 40 “ < römisch 40 > E-Mails an den Vorstand des AMS geschickt, mit der als „ römisch 40 “ bezeichneten Forderung eines Rollbacks des AMS-Algorithmus. Unter „due diligence“ wurden unter anderem folgende Stichworte aufgezählt: Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, Entscheidungsgrundlagen und - prozessen, Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS sowie den „Betroffenen“. Mit E-Mail vom XXXX 2019 wurden vom zuvor genannten Absender folgende Anfragen beim Vorstand des AMS eingebracht: Mit E-Mail vom römisch 40 2019 wurden vom zuvor genannten Absender folgende Anfragen beim Vorstand des AMS eingebracht: „[…] Hiermit beantragen wir

§§ 2, 3 Auskunftspflicht

G die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nicht- Auskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. […]„[…] Hiermit beantragen wir

Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nicht- Auskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. […] Wir ersuchen Sie um

  1. a)die Übermittlung des (AMS-Vorstands-)Beschlusses „Transparenz hinsichtlich AMS-Algorithmus“ im genauen Wortlaut und Information darüber,
  2. b)wann dieser Beschluss gefasst wurde,
  3. c)seit wann er Gültigkeit besitzt und
  4. d)wer die AdressatInnen dieses Beschlusses waren und sind. Unter Bezugnahme auf diesen Vorstandsbeschuss ersuchen wir Sie 1. noch einmal eindringlich um die Übermittlung aller Ihren Wirkungsbereich betreffenden Komponenten aus den – auch an Sie – per E-Mail ergangenen Schreiben an das BMASGK „Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- XXXX (v. XXXX 2019), „Reminder: Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- XXXX “ (v. XXXX 2019) und „Bestärkung: XXXX Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘ et altera“ ( XXXX 2019).1. noch einmal eindringlich um die Übermittlung aller Ihren Wirkungsbereich betreffenden Komponenten aus den – auch an Sie – per E-Mail ergangenen Schreiben an das BMASGK „Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- römisch 40 (v. römisch 40 2019), „Reminder: Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- römisch 40 “ (v. römisch 40 2019) und „Bestärkung: römisch 40 Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘ et altera“ ( römisch 40 2019). 2. um die umgehende und vollständige Übermittlung des in Ihrer Stellungnahme zum ‚AMS-Algorithmus‘ an die Gleichbehandlungsanwaltschaft erwähnten „standardisierten Regelwerk, wie Widersprüche aufgeklärt und nicht konsistente Informationen aufgelöst werden.“ 3. um die umgehende Übermittlung des vollständigen Dokuments „ XXXX

(2018), Arbeitsmarktchancen als Merkmal zur Bildung von KundInnengruppen im AMS, Arbeitsmarkservice Österreich, Wien“.3. um die umgehende Übermittlung des vollständigen Dokuments „ römisch 40
(2018), Arbeitsmarktchancen als Merkmal zur Bildung von KundInnengruppen im AMS, Arbeitsmarkservice Österreich, Wien“.
  1. Um detaillierte Auskünfte zu etwaigen weiteren in Ihren jeweiligen Wirkungsbereichen eingesetzten bzw. in Planung oder Umsetzung befindlichen (Semi-) ADMs (siehe auch die bereits erwähnten ‚ XXXX -Schreiben‘).
  2. Um detaillierte Auskünfte zu etwaigen weiteren in Ihren jeweiligen Wirkungsbereichen eingesetzten bzw. in Planung oder Umsetzung befindlichen (Semi-) ADMs (siehe auch die bereits erwähnten ‚ römisch 40 -Schreiben‘). Weiters fordern wir von allen Angesprochenen erneut die umgehende Übermittlung bzw. Zugänglichmachung aller Unterlagen, die wir bisher von Ihnen angefordert haben (siehe bisherige ‚ XXXX -Schreiben‘ – wie oben aufgezählt).Weiters fordern wir von allen Angesprochenen erneut die umgehende Übermittlung bzw. Zugänglichmachung aller Unterlagen, die wir bisher von Ihnen angefordert haben (siehe bisherige ‚ römisch 40 -Schreiben‘ – wie oben aufgezählt). Last but not least – wir fordern abschließend: Sorgen Sie umgehend für ein Software-Rollback und ein Ende der einspeisenden Datenverarbeitung. […]“ Mit E-Mail vom XXXX 2019 wurden vom zuvor genannten Absender zusätzlich folgende Anfragen beim Vorstand des AMS eingebracht: Mit E-Mail vom römisch 40 2019 wurden vom zuvor genannten Absender zusätzlich folgende Anfragen beim Vorstand des AMS eingebracht: „[…] den Medien war zu entnehmen, dass der AMS-Verwaltungsrat vor kurzem beschlossen haben soll, dass der sogenannte AMS-Algorithmus, im Speziellen dessen kategorisierendes Ergebnis per Beginn 2020 direkt an die AMS-Förderinstrumente gekoppelt werden wird. Hiermit beantragen wir

§§ 2, 3 Auskunftspflicht

G die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nicht-Auskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. […]„[…] den Medien war zu entnehmen, dass der AMS-Verwaltungsrat vor kurzem beschlossen haben soll, dass der sogenannte AMS-Algorithmus, im Speziellen dessen kategorisierendes Ergebnis per Beginn 2020 direkt an die AMS-Förderinstrumente gekoppelt werden wird. Hiermit beantragen wir

Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nicht-Auskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. […] Wir ersuchen Sie also um die Übermittlung bzw. Zugänglichmachung

  1. a)des diesbezüglichen Beschlusses im genauen Wortlaut
  2. b)des vollumfänglichen Protokolls der entsprechenden Verwaltungsratssitzung samt etwaiger Tischvorlagen, Umlauf-Informationen, Sideletters, MoUs und ähnlicher u.a. auch der Vorbereitung und Abwicklung dieser Sitzung dienlichen Unterlagen.
  3. c)Alle Verwaltungsratssitzungs- Umlaufbeschluss-Protokolle, - Kommunikationen, - Beschlüsse und dazu analoge Unterlagen (siehe oben), die sich bisher mit dem Themenfeld „AMS-Algorithmus“ im weitesten Sinne beschäftigt haben.“ Mit E-Mail des zuvor genannten Absenders vom XXXX 2019 wurden ergänzend folgende Anfragen an den Vorstand des AMS gerichtet:Mit E-Mail des zuvor genannten Absenders vom römisch 40 2019 wurden ergänzend folgende Anfragen an den Vorstand des AMS gerichtet: „[…]
  4. a)Laut einem Bericht auf futurezone.at ist „der Algorithmus bereits in der Entwicklungsphase evaluiert worden und wird laufend weiterentwickelt und evaluiert‘“. In Erweiterung unseres Auskunftsbegehrens vom XXXX beantragen wir

§§ 2, 3 Auskunftspflicht

G die Erteilung folgender Auskunft […]In Erweiterung unseres Auskunftsbegehrens vom römisch 40 beantragen wir

Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft […] - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zur Auftragsvergabe und Vertragsinhalt der obengenannten Evaluierung in der Entwicklungsphase. - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergaben und Auftragsinhalten zur oben genannten Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung(

  1. en)- Vollumfängliche Übermittlung der Evaluierungsreports bzw. der Ergebnisse aller bisherigen Evaluierungen - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente darüber, wie diese Evaluierung(
  2. en)Eingang in bzw. Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung in der Entwicklungsphase und in die ‚laufende Weiterentwicklung‘ und in die ‚laufende Evaluierung‘ gefunden haben. […]“ Am XXXX 2019 und XXXX 2019 übermittelte der Vorstand des AMS ein umfangreiches Dokumentenkonvolut und gab die folgende Stellungnahme ab:Am römisch 40 2019 und römisch 40 2019 übermittelte der Vorstand des AMS ein umfangreiches Dokumentenkonvolut und gab die folgende Stellungnahme ab: „zu Ihrem Ersuchen um Auskunft, welches am XXXX 2019 bei uns vollständig eingelangt ist, nehmen wir wie folgt Stellung:„zu Ihrem Ersuchen um Auskunft, welches am römisch 40 2019 bei uns vollständig eingelangt ist, nehmen wir wie folgt Stellung: […] Wir informieren Sie:
  3. a)
  4. d)Die Veröffentlichung von Forschungsberichten des AMS ist ein üblicher Vorgang, der keines Vorstandsbeschusses bedarf. Ein solcher Vorstandsbeschluss wurde daher nie gefasst. Ergänzend zu Ihrer Anfrage weisen wir darauf hin, dass die Dokumentation der Methode „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ am XXXX 2018 unter www.amsforschungsnetzwerk.at/deutsch/publikationen/BibShow.asp?id=12630&sid=180484678&look=2&jahr=2018 veröffentlicht wurde. Vor allem mit Arbeitsmarktthemen befasste Einrichtungen der öffentlichen Hand und der Sozialpartner sowie universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind regelmäßige NutzerInnen des AMS-Forschungsnetzwerkes.Ergänzend zu Ihrer Anfrage weisen wir darauf hin, dass die Dokumentation der Methode „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ am römisch 40 2018 unter www.amsforschungsnetzwerk.at/deutsch/publikationen/BibShow.asp?id=12630&sid=180484678&look=2&jahr=2018 veröffentlicht wurde. Vor allem mit Arbeitsmarktthemen befasste Einrichtungen der öffentlichen Hand und der Sozialpartner sowie universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind regelmäßige NutzerInnen des AMS-Forschungsnetzwerkes. […] Sie ersuchen uns um Übermittlung von „Komponenten“ aus einer Reihe von Schreiben, die von Ihnen an uns bzw. das BMASGK gesandt wurden. Da Sie nicht spezifizieren, was Sie mit „Komponenten“ meinen, können wir den Gegenstand Ihrer Frage nicht erkennen. […] Mit sogenannten „ XXXX “ Prüfungen im XXXX des AMS werden die Daten vor der Einspielung ins System standardisiert geprüft. Hierbei geht es darum, falsche Berechnungsergebnisse zu verhindern, Fehlerquellen zu identifizieren und auffällige Veränderungen in den Daten zu überprüfen. Es werden Plausibilitätskorridore definiert, die die Balance zwischen Fehlalarm (=unnötiger Prüfaufwand) und Treffsicherheit abdecken. Dies ermöglicht eine gezielte und rasche Analyse möglicher Fehlerquellen, deren Interpretation und Erklärung oder eben auch deren Behebung durch FachexpertInnen des AMS. Mit sogenannten „ römisch 40 “ Prüfungen im römisch 40 des AMS werden die Daten vor der Einspielung ins System standardisiert geprüft. Hierbei geht es darum, falsche Berechnungsergebnisse zu verhindern, Fehlerquellen zu identifizieren und auffällige Veränderungen in den Daten zu überprüfen. Es werden Plausibilitätskorridore definiert, die die Balance zwischen Fehlalarm (=unnötiger Prüfaufwand) und Treffsicherheit abdecken. Dies ermöglicht eine gezielte und rasche Analyse möglicher Fehlerquellen, deren Interpretation und Erklärung oder eben auch deren Behebung durch FachexpertInnen des AMS. Da sich das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System erst noch im Probejahr befindet, sind die Aufsetzung und Ausarbeitung des diesbezüglichen standardisierten Regelwerks noch nicht abgeschlossen. Daher sei hier beispielhaft ein Bericht aus dem Bereich der Ziele angeführt: […] Da sich dieser Bericht bei den Protokollen des Verwaltungsrates befindet, verweisen wir hier auf die Beilage „ XXXX . Sitzung - XXXX “Da sich dieser Bericht bei den Protokollen des Verwaltungsrates befindet, verweisen wir hier auf die Beilage „ römisch 40 . Sitzung - römisch 40 “ […] Innerhalb des AMS kommen (semi-)automated decision systems nicht zur Anwendung. Auch Ihre, an anderer Stelle erhobene Forderung nach „Einstellung aller Aktivitäten zu KundInnen-bezogenen (semi-)automated decision system innerhalb des AMS“ ist damit gegenstandslos. Das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System liefert nur Wahrscheinlichkeiten der (Re-) Integration von arbeitslosen Personen in Beschäftigung sowie die wesentlichen Faktoren, die diese Wahrscheinlichkeiten beeinflussen. Für die personenbezogene Verwendung all dieser Faktoren hat das AMS eine explizite gesetzliche Ermächtigung in § 25 AMSG. Das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System trifft keine Entscheidungen sondern stellt dem Berater/der Beraterin eine systemgenerierte Information zur Arbeitsmarktchance des Kunden/der Kundin zur Verfügung. Damit übermittelt das Assistenz-System (eine) „zweite Meinung“ zu den Arbeitsmarktintegrationschancen, welche im Beratungsgespräch mit den KundInnen reflektiert werden soll. Ob und in welcher Form die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen, über die die BeraterInnen zu entscheiden haben, Einfluss auf die Vergabe von Fördermittel haben wird, ist noch immer Gegenstand der Willensbildung von Kollegialorganen des AMS, insbesondere des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. Entschieden ist bisher nur, dass wir allen arbeitslosen Menschen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen ein spezielles Förderangebot, eine Betreuung durch externe Einrichtungen, unterbreitet werden.Das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System liefert nur Wahrscheinlichkeiten der (Re-) Integration von arbeitslosen Personen in Beschäftigung sowie die wesentlichen Faktoren, die diese Wahrscheinlichkeiten beeinflussen. Für die personenbezogene Verwendung all dieser Faktoren hat das AMS eine explizite gesetzliche Ermächtigung in Paragraph 25, AMSG. Das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System trifft keine Entscheidungen sondern stellt dem Berater/der Beraterin eine systemgenerierte Information zur Arbeitsmarktchance des Kunden/der Kundin zur Verfügung. Damit übermittelt das Assistenz-System (eine) „zweite Meinung“ zu den Arbeitsmarktintegrationschancen, welche im Beratungsgespräch mit den KundInnen reflektiert werden soll. Ob und in welcher Form die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen, über die die BeraterInnen zu entscheiden haben, Einfluss auf die Vergabe von Fördermittel haben wird, ist noch immer Gegenstand der Willensbildung von Kollegialorganen des AMS, insbesondere des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. Entschieden ist bisher nur, dass wir allen arbeitslosen Menschen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen ein spezielles Förderangebot, eine Betreuung durch externe Einrichtungen, unterbreitet werden. […] Ad
  5. a)Wortlaut des Beschlusses: „Der Vorstand wird beauftragt die Vorbereitungen zur Nutzung der aus dem personalisierten Arbeitsmarktchancen Assistenz-System ( XXXX ) gewonnenen Informationen für die differenzierte Betreuung arbeitsloser KundInnen und Kunden fortzusetzen und insbesondere die Kosten für die externe Betreuung der Personen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen ( XXXX ) und die Kosten für den sogenannten Perspektivencheck bei der Budgetplanung für 2020 zu berücksichtigen.“„Der Vorstand wird beauftragt die Vorbereitungen zur Nutzung der aus dem personalisierten Arbeitsmarktchancen Assistenz-System ( römisch 40 ) gewonnenen Informationen für die differenzierte Betreuung arbeitsloser KundInnen und Kunden fortzusetzen und insbesondere die Kosten für die externe Betreuung der Personen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen ( römisch 40 ) und die Kosten für den sogenannten Perspektivencheck bei der Budgetplanung für 2020 zu berücksichtigen.“ Ad
  6. b)bis
  7. c)siehe Beilagen. Ebenso sind in der Beilage Unterlagen über das Vergabeverfahren (Verdingungsunterlagen) zu entnehmen, das zur Beauftragung der Fa. XXXX geführt hat.Ebenso sind in der Beilage Unterlagen über das Vergabeverfahren (Verdingungsunterlagen) zu entnehmen, das zur Beauftragung der Fa. römisch 40 geführt hat. Informationen zur Evaluierung des Algorithmus sind in dem oben erwähnten Methodenpapier „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ zu finden. In der Beilage finden sich darüber hinaus die Evaluierungsberichte der Fa. XXXX für die vergangenen Jahre.“ Informationen zur Evaluierung des Algorithmus sind in dem oben erwähnten Methodenpapier „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ zu finden. In der Beilage finden sich darüber hinaus die Evaluierungsberichte der Fa. römisch 40 für die vergangenen Jahre.“ Mit Bescheid vom XXXX 2019 wurden die über die Antwort des AMS vom XXXX 2019 und XXXX 2019 hinausgehend begehrten Auskünfte nicht erteilt. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 wurden die über die Antwort des AMS vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 hinausgehend begehrten Auskünfte nicht erteilt. Festgestellt wird, dass die Fragen vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 durch die Stellungnahme des Vorstandes des AMS vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 und das übermittelte Dokumentenkonvolut – soferne es sich um einer Beantwortung zugängliche Fragen handelte – beantwortet wurden. Festgestellt wird, dass die Fragen vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 durch die Stellungnahme des Vorstandes des AMS vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 und das übermittelte Dokumentenkonvolut – soferne es sich um einer Beantwortung zugängliche Fragen handelte – beantwortet wurden. Festgestellt wird weiter, dass die E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 keine Auskunftsersuchen waren. Mit Auskunftsersuchen vom XXXX 2019 wurde vom Beschwerdeführer erstmalig die Erlassung eines Bescheids bei Nichterteilung der Auskunft beantragt. Festgestellt wird weiter, dass die E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 keine Auskunftsersuchen waren. Mit Auskunftsersuchen vom römisch 40 2019 wurde vom Beschwerdeführer erstmalig die Erlassung eines Bescheids bei Nichterteilung der Auskunft beantragt. Festgestellt wird, dass es sich bei der Initiative XXXX um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein handelt, dessen Obfrau XXXX ist. Der angefochtene Bescheid war unter anderem an den Verein XXXX adressiert. Die gegenständliche Beschwerde wurden durch den Verein XXXX eingebracht und durch die Obfrau des Vereins gezeichnet. Festgestellt wird, dass es sich bei der Initiative römisch 40 um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein handelt, dessen Obfrau römisch 40 ist. Der angefochtene Bescheid war unter anderem an den Verein römisch 40 adressiert. Die gegenständliche Beschwerde wurden durch den Verein römisch 40 eingebracht und durch die Obfrau des Vereins gezeichnet. 2. Beweiswürdigung: 1. Die zum Verfahren und zu den Inhalten der Fragen und der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. 1. Die zum Verfahren und zu den Inhalten der Fragen und der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. 2. Zur Feststellung betreffend die Beantwortung der Fragen ist anzuführen, dass dem Vorstand des AMS dahingehend Recht zu geben ist, dass die E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 nicht als Ersuchen um Auskunft nach dem AuskPflG anzusehen sind. Inhalt der E-Mails war ein Schreiben der XXXX zum „AMS-Algorithmus“ XXXX “, in dem das umgehende Rollback der inkriminierten Softwaremodule und das umgehende Ende der einspeisenden Datenverarbeitung gefordert wurde. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Datenschutzorganisation „ XXXX “ ein Auskunftsbegehren an das Sozialministerium zum „AMS-Algorithmus“ gestellt habe, die unzureichend beantwortet worden sei. Weiter wurden stichwortartig unter anderem die Begriffe Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, Entscheidungsgrundlagen und -prozessen, Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS sowie den „Betroffenen“, genannt. Konkrete an den Vorstand des AMS gerichtete Fragen waren den zuvor genannten E-Mails nicht zu entnehmen, es erfolgte auch keinerlei Bezugnahme auf die Bestimmungen des AuskPflG. Auch in der Beschwerde wurde die Gelegenheit darzulegen, bei welchen ursprünglich gestellten Fragen noch konkret Bedarf einer Auskunft bestehen würde, nicht nachgekommen. Sowohl die E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019, als auch der Inhalt der Beschwerde, sind eher politischer Natur, als auf den Sinn und Zweck des AuskPflG gerichtet. 2. Zur Feststellung betreffend die Beantwortung der Fragen ist anzuführen, dass dem Vorstand des AMS dahingehend Recht zu geben ist, dass die E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 nicht als Ersuchen um Auskunft nach dem AuskPflG anzusehen sind. Inhalt der E-Mails war ein Schreiben der römisch 40 zum „AMS-Algorithmus“ römisch 40 “, in dem das umgehende Rollback der inkriminierten Softwaremodule und das umgehende Ende der einspeisenden Datenverarbeitung gefordert wurde. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Datenschutzorganisation „ römisch 40 “ ein Auskunftsbegehren an das Sozialministerium zum „AMS-Algorithmus“ gestellt habe, die unzureichend beantwortet worden sei. Weiter wurden stichwortartig unter anderem die Begriffe Erläuterungen und Veröffentlichungen zu den Anlassgründen, Entscheidungsgrundlagen und -prozessen, Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen, Datenherkünften, Verarbeitungsschritten, Datenschutzfolgeabschätzungen und eingesetzten Entwicklungsschritten sowie den Kommunikationsabläufen zwischen den beteiligten Ministerien und dem AMS sowie den „Betroffenen“, genannt. Konkrete an den Vorstand des AMS gerichtete Fragen waren den zuvor genannten E-Mails nicht zu entnehmen, es erfolgte auch keinerlei Bezugnahme auf die Bestimmungen des AuskPflG. Auch in der Beschwerde wurde die Gelegenheit darzulegen, bei welchen ursprünglich gestellten Fragen noch konkret Bedarf einer Auskunft bestehen würde, nicht nachgekommen. Sowohl die E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019, als auch der Inhalt der Beschwerde, sind eher politischer Natur, als auf den Sinn und Zweck des AuskPflG gerichtet. Die Feststellung, dass erstmalig mit Schreiben vom XXXX 2019 ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde, gründet sich auf den Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass erstmalig mit Schreiben vom römisch 40 2019 ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde, gründet sich auf den Verwaltungsakt. 3. Im Folgenden soll nun auf die einzelnen Fragestellungen aus den E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 eingegangen werden, um zu sehen, ob diese Fragen einerseits einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG überhaupt zugänglich sind und wenn ja, ob sie durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 beantwortet wurden. 3. Im Folgenden soll nun auf die einzelnen Fragestellungen aus den E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 eingegangen werden, um zu sehen, ob diese Fragen einerseits einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG überhaupt zugänglich sind und wenn ja, ob sie durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 beantwortet wurden. 3.1. Aus dem E-Mail vom XXXX 2019:3.1. Aus dem E-Mail vom römisch 40 2019:
  8. a)die Übermittlung des (AMS-Vorstands-)Beschlusses „Transparenz hinsichtlich AMS-Algorithmus“ im genauen Wortlaut und Information darüber,
  9. b)wann dieser Beschluss gefasst wurde,
  10. c)seit wann er Gültigkeit besitzt und
  11. d)wer die AdressatInnen dieses Beschlusses waren und sind. Der Vorstand des AMS führte in der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 aus, dass die Veröffentlichung von Forschungsberichten keines Vorstandsbeschlusses bedarf, und verwies überdies auf die Veröffentlichung der Dokumentation der Methode „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ auf der Internetseite des AMS-Forschungsnetzwerkes. Auch wurden die regelmäßigen Nutzer_innen des AMS-Forschungsnetzwerkes grob umschrieben. Die Fragen
  12. a)
  13. d)sind daher als beantwortet anzusehen. Der Vorstand des AMS führte in der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 aus, dass die Veröffentlichung von Forschungsberichten keines Vorstandsbeschlusses bedarf, und verwies überdies auf die Veröffentlichung der Dokumentation der Methode „Das AMS-Arbeitsmarktchancen-Modell“ auf der Internetseite des AMS-Forschungsnetzwerkes. Auch wurden die regelmäßigen Nutzer_innen des AMS-Forschungsnetzwerkes grob umschrieben. Die Fragen
  14. a)
  15. d)sind daher als beantwortet anzusehen. 1. […] Übermittlung aller Ihren Wirkungsbereich betreffenden Komponenten aus den – auch an Sie – per E-Mail ergangenen Schreiben an das BMASGK „Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- XXXX (v. XXXX 2019), „Reminder: Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- XXXX “ (v. XXXX 2019) und „Bestärkung: XXXX Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘ et altera“ ( XXXX 2019).1. […] Übermittlung aller Ihren Wirkungsbereich betreffenden Komponenten aus den – auch an Sie – per E-Mail ergangenen Schreiben an das BMASGK „Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- römisch 40 (v. römisch 40 2019), „Reminder: Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘- römisch 40 “ (v. römisch 40 2019) und „Bestärkung: römisch 40 Erwerbsarbeitslosen-Initiativen fordern sofortige Einstellung des ‚AMS-Algorithmus‘ et altera“ ( römisch 40 2019). Die angeforderte Wissenserklärung wird in dieser Frage mit ihrer Formulierung nicht endgültig geklärt und durch den weiteren Verweis auf Texte mit der Forderung nach einer sofortigen Einstellung des „AMS-Algorithmus“ eher in ein politisches Licht gerückt, als als konkrete, ausreichend leicht zu beantwortende Frage formuliert. Auch wurde der mehrmaligen Aufforderung des Vorstands des AMS, zu präzisieren, was unter dem Begriff der „Komponenten“ zu verstehen sei, nicht nachgekommen. Trotzdem ist anzumerken, dass der Vorstand des AMS den Stellungnahmen vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 ein umfangreiches Dokumentenkonvolut anschloss, in dem Protokollauszüge enthalten sind. Möglicherweise aus dem vorstehenden Absatz ableitbare Fragen müssen daher als beantwortet angesehen werden. Die angeforderte Wissenserklärung wird in dieser Frage mit ihrer Formulierung nicht endgültig geklärt und durch den weiteren Verweis auf Texte mit der Forderung nach einer sofortigen Einstellung des „AMS-Algorithmus“ eher in ein politisches Licht gerückt, als als konkrete, ausreichend leicht zu beantwortende Frage formuliert. Auch wurde der mehrmaligen Aufforderung des Vorstands des AMS, zu präzisieren, was unter dem Begriff der „Komponenten“ zu verstehen sei, nicht nachgekommen. Trotzdem ist anzumerken, dass der Vorstand des AMS den Stellungnahmen vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 ein umfangreiches Dokumentenkonvolut anschloss, in dem Protokollauszüge enthalten sind. Möglicherweise aus dem vorstehenden Absatz ableitbare Fragen müssen daher als beantwortet angesehen werden. 2. […] die umgehende und vollständige Übermittlung des in Ihrer Stellungnahme zum ‚AMS-Algorithmus‘ an die Gleichbehandlungsanwaltschaft erwähnten „standardisierten Regelwerk, wie Widersprüche aufgeklärt und nicht konsistente Informationen aufgelöst werden.“ Auf das sogenannte „ XXXX “-Prüfungsverfahren im XXXX des AMS wird auf S. 2f der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 umfänglich eingegangen. Auch wird in der Stellungnahme beispielhaft ein Bericht aus dem Bereich der Ziele angeführt. Darüber hinaus sind dem Dokumentenkonvolut die damit zusammenhängenden Richtlinien „Arbeitskräfte unterstützen – Kernprozess 1“ und „Verpflichtende Eintragungen in die EDV – Statusrichtlinie“ zu entnehmen. Auch diese Frage ist daher als ausreichend beantwortet anzusehen.Auf das sogenannte „ römisch 40 “-Prüfungsverfahren im römisch 40 des AMS wird auf S. 2f der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 umfänglich eingegangen. Auch wird in der Stellungnahme beispielhaft ein Bericht aus dem Bereich der Ziele angeführt. Darüber hinaus sind dem Dokumentenkonvolut die damit zusammenhängenden Richtlinien „Arbeitskräfte unterstützen – Kernprozess 1“ und „Verpflichtende Eintragungen in die EDV – Statusrichtlinie“ zu entnehmen. Auch diese Frage ist daher als ausreichend beantwortet anzusehen. 3. […] die umgehende Übermittlung des vollständigen Dokuments „ XXXX

(2018), Arbeitsmarktchancen als Merkmal zur Bildung von KundInnengruppen im AMS, Arbeitsmarkservice Österreich, Wien“.3. […] die umgehende Übermittlung des vollständigen Dokuments „ römisch 40
(2018), Arbeitsmarktchancen als Merkmal zur Bildung von KundInnengruppen im AMS, Arbeitsmarkservice Österreich, Wien“. Der angesprochene Bericht befindet sich in dem vom Vorstand des AMS übermittelten Dokumentenkonvolut. 4. […] detaillierte Auskünfte zu etwaigen weiteren in Ihren jeweiligen Wirkungsbereichen eingesetzten bzw. in Planung oder Umsetzung befindlichen (Semi-) ADMs (siehe auch die bereits erwähnten ‚ XXXX -Schreiben‘).4. […] detaillierte Auskünfte zu etwaigen weiteren in Ihren jeweiligen Wirkungsbereichen eingesetzten bzw. in Planung oder Umsetzung befindlichen (Semi-) ADMs (siehe auch die bereits erwähnten ‚ römisch 40 -Schreiben‘). Wie der Vorstand des AMS in der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 nachvollziehbar erklärte, ist die Entscheidung, ob und in welcher Form die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen Einfluss auf die Vergabe von Fördermitteln haben wird, immer noch Gegenstand der Willensbildung der Kollegialorgane des AMS, insbesondere des Verwaltungsrates. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann. Eine Auskunft zu in Planung befindlichen Vorhaben des AMS konnte daher nicht erteilt werden. Wie der Vorstand des AMS in der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 nachvollziehbar erklärte, ist die Entscheidung, ob und in welcher Form die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen Einfluss auf die Vergabe von Fördermitteln haben wird, immer noch Gegenstand der Willensbildung der Kollegialorgane des AMS, insbesondere des Verwaltungsrates. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann. Eine Auskunft zu in Planung befindlichen Vorhaben des AMS konnte daher nicht erteilt werden. Außerdem legte der Vorstand des AMS dar, keine „(semi-) automated decision systems“ zu verwenden und ging sodann auf das aufgrund von § 25 AMSG eingeführte personalisierte Arbeitsmarktchancen Assistenz-System ( XXXX ) als Hilfsmittel für Betreuer_innen für die Entscheidungsfindung näher ein. Auch diese Frage ist daher als ausreichend beantwortet anzusehen.Außerdem legte der Vorstand des AMS dar, keine „(semi-) automated decision systems“ zu verwenden und ging sodann auf das aufgrund von Paragraph 25, AMSG eingeführte personalisierte Arbeitsmarktchancen Assistenz-System ( römisch 40 ) als Hilfsmittel für Betreuer_innen für die Entscheidungsfindung näher ein. Auch diese Frage ist daher als ausreichend beantwortet anzusehen. 3.2. Aus dem E-Mail vom XXXX 2019:3.2. Aus dem E-Mail vom römisch 40 2019: Übermittlung bzw. Zugänglichmachung
  1. a)des diesbezüglichen Beschlusses im genauen Wortlaut
  2. b)des vollumfänglichen Protokolls der entsprechenden Verwaltungsratssitzung samt etwaiger Tischvorlagen, Umlauf-Informationen, Sideletters, MoUs und ähnlicher u.a. auch der Vorbereitung und Abwicklung dieser Sitzung dienlichen Unterlagen.
  3. c)Alle Verwaltungsratssitzungs- Umlaufbeschluss-Protokolle, - Kommunikationen, - Beschlüsse und dazu analoge Unterlagen (siehe oben), die sich bisher mit dem Themenfeld „AMS-Algorithmus“ im weitesten Sinne beschäftigt haben. Zu a): In der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 wurde der Wortlaut des betreffenden Beschlusses wiedergegeben.Zu a): In der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 wurde der Wortlaut des betreffenden Beschlusses wiedergegeben. Zu
  4. b)und c): Der Vorstand des AMS übermittelte in dem der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 angeschlossenen Dokumentenkonvolut zahlreiche Beschlüsse des Verwaltungsrats und weitere von diesem verwendete Unterlagen zum Themenbereich „AMS-Algorithmus“, unter anderem zum Vergabeverfahren und zur Evaluierung. Auch die entsprechenden Evaluierungsberichte der beauftragten Firma XXXX für die vergangenen Jahre sind darin enthalten. Zu
  5. b)und c): Der Vorstand des AMS übermittelte in dem der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 angeschlossenen Dokumentenkonvolut zahlreiche Beschlüsse des Verwaltungsrats und weitere von diesem verwendete Unterlagen zum Themenbereich „AMS-Algorithmus“, unter anderem zum Vergabeverfahren und zur Evaluierung. Auch die entsprechenden Evaluierungsberichte der beauftragten Firma römisch 40 für die vergangenen Jahre sind darin enthalten. Die Fragen aus dem E-Mail vom XXXX 2019 wurden vom Vorstand des AMS somit beantwortet.Die Fragen aus dem E-Mail vom römisch 40 2019 wurden vom Vorstand des AMS somit beantwortet. 3.3. Aus dem E-Mail vom XXXX 2019:3.3. Aus dem E-Mail vom römisch 40 2019: - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zur Auftragsvergabe und Vertragsinhalt der obengenannten Evaluierung in der Entwicklungsphase. - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergaben und Auftragsinhalten zur oben genannten Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung(
  6. en)- Vollumfängliche Übermittlung der Evaluierungsreports bzw. der Ergebnisse aller bisherigen Evaluierungen - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente darüber, wie diese Evaluierung(
  7. en)Eingang in bzw. Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung in der Entwicklungsphase und in die ‚laufende Weiterentwicklung‘ und in die ‚laufende Evaluierung‘ gefunden haben. Bezüglich dieser Fragen kann auf die Beantwortung der Fragen
  8. b)und
  9. c)aus dem E-Mail vom XXXX 2019, bzw. das der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 beigefügte umfangreiche Dokumentenkonvolut verwiesen werden. Auch diese Fragen sind daher als beantwortet anzusehen.Bezüglich dieser Fragen kann auf die Beantwortung der Fragen
  10. b)und
  11. c)aus dem E-Mail vom römisch 40 2019, bzw. das der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 beigefügte umfangreiche Dokumentenkonvolut verwiesen werden. Auch diese Fragen sind daher als beantwortet anzusehen. 4. Im Ergebnis muss dem Vorstand des AMS dahingehend gefolgt werden, dass die mit E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 gestellten Fragen, die einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG zugänglich waren, mit der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 und dem angeschlossenen Dokumentenkonvolut beantwortet wurden. 4. Im Ergebnis muss dem Vorstand des AMS dahingehend gefolgt werden, dass die mit E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 gestellten Fragen, die einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG zugänglich waren, mit der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 und dem angeschlossenen Dokumentenkonvolut beantwortet wurden. 5. Die Feststellung zur Eigenschaft der Initiative XXXX als Verein und zu XXXX als deren Obfrau ergeben sich aus dem der Beschwerde beigefügten Vereinsregisterauszug vom XXXX 2019 (ZVR-Zahl: XXXX ). Die Feststellungen zum Bescheidadressaten und Beschwerdeführer beruhen auf dem Verwaltungsakt. 5. Die Feststellung zur Eigenschaft der Initiative römisch 40 als Verein und zu römisch 40 als deren Obfrau ergeben sich aus dem der Beschwerde beigefügten Vereinsregisterauszug vom römisch 40 2019 (ZVR-Zahl: römisch 40 ). Die Feststellungen zum Bescheidadressaten und Beschwerdeführer beruhen auf dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtsgrundlagen: Die §§ 1, 2 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) lauten: Die Paragraphen eins, 2 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) lauten: § 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. 3.2. Zum Bescheidadressaten, zur Einbringung der Beschwerde: Es wird nicht übersehen, dass im gegenständlichen Verfahren teilweise Unklarheiten zu den handelnden Personen und deren Zuordnungen bestehen, wobei sich bei näherer Durchsicht herausstellt, dass der eingetragene Verein „ XXXX “ als Bescheidadressat und als Beschwerdeführer anzusehen ist: Es wird nicht übersehen, dass im gegenständlichen Verfahren teilweise Unklarheiten zu den handelnden Personen und deren Zuordnungen bestehen, wobei sich bei näherer Durchsicht herausstellt, dass der eingetragene Verein „ römisch 40 “ als Bescheidadressat und als Beschwerdeführer anzusehen ist: Zum Bescheidadressat: Dem AuskPflG kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien im Sinne des § 8 AVG Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da in § 2 AuskPflG ausdrücklich davon die Rede ist, dass jedermann Auskunftsbegehren einbringen kann (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040). Das AuskPflG räumt das Recht auf Auskunftserteilung in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Zum Bescheidadressat: Dem AuskPflG kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da in Paragraph 2, AuskPflG ausdrücklich davon die Rede ist, dass jedermann Auskunftsbegehren einbringen kann (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040). Das AuskPflG räumt das Recht auf Auskunftserteilung in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Mit der formalen Frage, wer Auskunftswerber_in ist, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und im Bescheid den Adressaten als „die Vereine XXXX und XXXX “ bezeichnet. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(
  1. en)adressiert sein muss. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides. Die Benennung einer tauglichen Person zählt zu den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41 mwN (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Mit der formalen Frage, wer Auskunftswerber_in ist, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und im Bescheid den Adressaten als „die Vereine römisch 40 und römisch 40 “ bezeichnet. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(
  2. en)adressiert sein muss. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides. Die Benennung einer tauglichen Person zählt zu den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 41 mwN (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Juristische Personen sind mit ihrem Namen zu individualisieren. An die Bezeichnung von Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der/die Adressat_in der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (siehe ebda, Rz 46 und 47). Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Bleibt der/die Adressat_in bzw. bleiben im Mehrparteienverfahren alle Adressaten unklar, dann liegt kein Bescheid vor (siehe ebda, Rz 49). Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn der Name der Adressaten erst ermittelt werden müsste. Ist zumindest ein_e Adressat_in eindeutig erkennbar, führt selbst eine fehlerhafte Bezeichnung nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Sofern die Identität des/der Adressaten/Adressatin feststeht und nur die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtssubjekt geändert werden soll, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH die Berichtigung der Fehlbezeichnung in Betracht. Zum anderen ist auch eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Als (taugliche_r) Adressat_in eines Bescheides kommt nur eine individuell bestimmte Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht. Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides ist daher, dass zumindest einem/einer Adressaten/Adressatin in Bezug den Gegenstand des Bescheides Rechts- und damit auch Parteifähigkeit zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge. Fehlt einer als Bescheid intendierten Erledigung, die sich an eine Nicht-Person richtet, der normative Gehalt, ist sie mangels eines/einer tauglichen Adressaten/Adressatin kein Bescheid, sondern ein rechtliches Nichts (siehe ebda, Rz 55). Sowohl nach der Unterfertigungszeile der E-Mails als auch nach deren Inhalt wird gegenständlich der Auskunftswerber (auch) als „ XXXX “ bezeichnet. Aus einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Vereinsregister vom XXXX 2019 ergibt sich, dass es sich bei der Erwerbslosen-Initiative „ XXXX “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: XXXX ) und somit um eine individualisierbare juristische Person handelt. Der Verein „ XXXX “ ist demnach

vorstehenden Ausführungen als Adressat des angefochtenen Bescheides anzusehen.Sowohl nach der Unterfertigungszeile der E-Mails als auch nach deren Inhalt wird gegenständlich der Auskunftswerber (auch) als „ römisch 40 “ bezeichnet. Aus einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Vereinsregister vom römisch 40 2019 ergibt sich, dass es sich bei der Erwerbslosen-Initiative „ römisch 40 “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: römisch 40 ) und somit um eine individualisierbare juristische Person handelt. Der Verein „ römisch 40 “ ist demnach

vorstehenden Ausführungen als Adressat des angefochtenen Bescheides anzusehen. Zum Beschwerdeführer: Der gegenständliche Bescheid wurde – erkennbar - vom Verein „ XXXX “ und von seiner mit der Vertretung nach außen befugten Obfrau XXXX gezeichnet. Hinweise darauf, dass die Beschwerde nicht ordentlich vom Verein eingebracht wurde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zum Beschwerdeführer: Der gegenständliche Bescheid wurde – erkennbar - vom Verein „ römisch 40 “ und von seiner mit der Vertretung nach außen befugten Obfrau römisch 40 gezeichnet. Hinweise darauf, dass die Beschwerde nicht ordentlich vom Verein eingebracht wurde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.

  1. In der Sache:
  2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; ErläutRV 41 BlgNR
  3. GP, 3; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH 26.11.2008, 2007/06/0084; VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
  4. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; ErläutRV 41 BlgNR
  5. GP, 3; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vergleiche idS ferner etwa VwGH 26.11.2008, 2007/06/0084; VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Das AuskPflG dient also nicht dazu, eine Akteneinsicht durchzusetzen; es bildet außerdem keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 und auch zuletzt VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0138). Zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft kann es geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124).Zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft kann es geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren vergleiche VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern und -werberinnen, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232) Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information nicht förderlich sein (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information nicht förderlich sein vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).
  6. § 4 AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
  7. Paragraph 4, AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft nach dem AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090; 09.09.2004, 2001/15/0053)
  8. Für die gegenständliche Beschwerde bedeutet das: Es wurde festgestellt, dass die Fragen des Beschwerdeführers zum „AMS-Algorithmus“ vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019, soweit sie einer Beauskunftung nach dem AuskPflG zugänglich waren, durch die belangte Behörde beantwortet wurden. Die begehrte Auskunft wurde daher – im Rahmen des AuskPflG – mit der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 und das übermittelte Dokumentenkonvolut erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Fragen des Beschwerdeführers zum „AMS-Algorithmus“ vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019, soweit sie einer Beauskunftung nach dem AuskPflG zugänglich waren, durch die belangte Behörde beantwortet wurden. Die begehrte Auskunft wurde daher – im Rahmen des AuskPflG – mit der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 und das übermittelte Dokumentenkonvolut erteilt. In Bezug auf den zusätzlichen Wunsch des Beschwerdeführers, der sich auch in der Beschwerde manifestiert, nämlich die Ausfolgung sämtlicher Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“, ist anzuführen, dass mit dem AuskPflG kein Recht auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen einhergeht. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile besteht also nach dem AuskPflG grundsätzlich nicht. Wenngleich ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile nach AuskPflG grundsätzlich nicht besteht, kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem/der Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurden die geforderten Informationen, also die Wissenserklärung betreffend den „AMS-Algorithmus“ bzw. das XXXX durch das umfangreiche, der Stellungnahme vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 beigefügte, Dokumentenkonvolut übermittelt. Darin enthalten sind Beschlüsse des Verwaltungsrats und weitere von diesem verwendete Unterlagen zum Themenbereich „AMS-Algorithmus“, unter anderem zur Funktionsweise, zum Vergabeverfahren und zur Evaluierung. Auch die entsprechenden Evaluierungsberichte der beauftragten Firma XXXX für die vergangenen Jahre wurden übermittelt. Hinsichtlich der Fragen in Bezug auf Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung ist anzumerken, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses.In Bezug auf den zusätzlichen Wunsch des Beschwerdeführers, der sich auch in der Beschwerde manifestiert, nämlich die Ausfolgung sämtlicher Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem „AMS-Algorithmus“, ist anzuführen, dass mit dem AuskPflG kein Recht auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen einhergeht. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile besteht also nach dem AuskPflG grundsätzlich nicht. Wenngleich ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Aktenteile nach AuskPflG grundsätzlich nicht besteht, kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem/der Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurden die geforderten Informationen, also die Wissenserklärung betreffend den „AMS-Algorithmus“ bzw. das römisch 40 durch das umfangreiche, der Stellungnahme vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 beigefügte, Dokumentenkonvolut übermittelt. Darin enthalten sind Beschlüsse des Verwaltungsrats und weitere von diesem verwendete Unterlagen zum Themenbereich „AMS-Algorithmus“, unter anderem zur Funktionsweise, zum Vergabeverfahren und zur Evaluierung. Auch die entsprechenden Evaluierungsberichte der beauftragten Firma römisch 40 für die vergangenen Jahre wurden übermittelt. Hinsichtlich der Fragen in Bezug auf Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung ist anzumerken, dass nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2019 und der Übermittlung der Unterlagen wurden die in den E-Mails des Beschwerdeführers vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 gestellten Fragen ausreichend beantwortet; ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn durch die im Rahmen des AuskPflG uU mögliche Übermittlung weiterer Unterlagen oder Informationen wurde durch den Beschwerdeführer nicht begründet dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.Mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2019 und der Übermittlung der Unterlagen wurden die in den E-Mails des Beschwerdeführers vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 gestellten Fragen ausreichend beantwortet; ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn durch die im Rahmen des AuskPflG uU mögliche Übermittlung weiterer Unterlagen oder Informationen wurde durch den Beschwerdeführer nicht begründet dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts, der von der Erteilung der begehrten Auskunft ausgeht, muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rechten nach Art. 10 EMRK nicht näher eingegangen werden. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts, der von der Erteilung der begehrten Auskunft ausgeht, muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rechten nach Artikel 10, EMRK nicht näher eingegangen werden. Da die Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers zum Thema „AMS-Algorithmus“ beantwortet wurden, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die bescheidmäßige Erledigung, nämlich an der Nichterteilung einer Auskunft, weshalb der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung zurückzuweisen gewesen wäre. In diesem Sinne war daher der Spruch zu korrigieren. Die sonstigen, insbesondere in den E-Mails vom XXXX 2019, XXXX 2019 und XXXX 2019 geltend gemachten Bedenken des Beschwerdeführers, etwa die Forderungen nach einem umgehenden Rollback des „AMS-Algorithmus“, nach Menschenrechts-verträglichkeitsprüfungen und nach Datenschutzfolgeabschätzungen können im Rahmen des AuskPflG nicht behandelt werden. Die in diesen Emails gestellten Forderungen können weiter durch das AuskPflG nicht erledigt oder umgesetzt werden. Sie gehen über den Zweck des AuskPflG hinaus. Diese Emails waren außerdem nicht vom Antrag auf Bescheidelassung im Falle einer Nichterteilung der ersuchten Auskunft umfasst. Die sonstigen, insbesondere in den E-Mails vom römisch 40 2019, römisch 40 2019 und römisch 40 2019 geltend gemachten Bedenken des Beschwerdeführers, etwa die Forderungen nach einem umgehenden Rollback des „AMS-Algorithmus“, nach Menschenrechts-verträglichkeitsprüfungen und nach Datenschutzfolgeabschätzungen können im Rahmen des AuskPflG nicht behandelt werden. Die in diesen Emails gestellten Forderungen können weiter durch das AuskPflG nicht erledigt oder umgesetzt werden. Sie gehen über den Zweck des AuskPflG hinaus. Diese Emails waren außerdem nicht vom Antrag auf Bescheidelassung im Falle einer Nichterteilung der ersuchten Auskunft umfasst. 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung – entgegen § 24 Abs 3 VwGVG - erst mit Schreiben vom 13.5.2020.Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung – entgegen Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG - erst mit Schreiben vom 13.5.

  1. Es bedurfte aber gegenständlich keiner mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde – nämlich betreffend die Inhalte der Emails des Beschwerdeführers, die Auskunftsersuchen und die erteilten Antworten - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Es bedurfte aber gegenständlich keiner mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde – nämlich betreffend die Inhalte der Emails des Beschwerdeführers, die Auskunftsersuchen und die erteilten Antworten - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
  2. Eine Verbindung von Verfahren ist zwar auch vor den Verwaltungsgerichten iSd §§ 17 VwGVG und 39 Abs 1 AVG von Amts wegen und auf Antrag zulässig, hier aber nicht geboten. Die Auskunftsbegehren betrafen unterschiedliche Behörden; die Beschwerden fußten auf unterschiedlichen Bescheiden dieser Behörden, und war im Verfahren zu W274 2226090-1 eine andere Rechtsfrage zu prüfen, als im gegenständlichen. Unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ergab sich daher kein Vorteil aus einer Verbindung.
  3. Eine Verbindung von Verfahren ist zwar auch vor den Verwaltungsgerichten iSd Paragraphen 17, VwGVG und 39 Absatz eins, AVG von Amts wegen und auf Antrag zulässig, hier aber nicht geboten. Die Auskunftsbegehren betrafen unterschiedliche Behörden; die Beschwerden fußten auf unterschiedlichen Bescheiden dieser Behörden, und war im Verfahren zu W274 2226090-1 eine andere Rechtsfrage zu prüfen, als im gegenständlichen. Unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ergab sich daher kein Vorteil aus einer Verbindung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2228589.1.00

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