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{'item': 'W232 2236990-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 293§ 21§ 6§ 28Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW232 2236990-1 Spruch, W232 2236990-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, stellte am 27.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid abgewiesen.
  2. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag wurde vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung am 09.09.2020 zurückgewiesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 30.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab.
  4. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 4. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Rechtlich wurde zu Spruchpunkt IV. zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Schengener Raum bzw. im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei derzeit mittellos, nicht sozialversichert und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Die erzielten Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde deutlich unter dem für ein Ehepaar, welches in gemeinsamen Haushalt lebe, erforderlichen Richtsatz

§ 293ASVG liege.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, gerechtfertigt sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Schengener Raum bzw. im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei derzeit mittellos, nicht sozialversichert und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Die erzielten Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde deutlich unter dem für ein Ehepaar, welches in gemeinsamen Haushalt lebe, erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG liege. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, gerechtfertigt sei. 5. Gegen den Bescheid vom 13.10.2020 wurde mit Schreiben vom 10.11.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu versorgen und sie krankenversichert sei. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthaltes einen Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG gestellt, über welchen bis dato nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin treffe kein bzw. ein geringfügiges Verschulden an der Überschreitung ihrer Aufenthaltsdauer.5. Gegen den Bescheid vom 13.10.2020 wurde mit Schreiben vom 10.11.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu versorgen und sie krankenversichert sei. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthaltes einen Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG gestellt, über welchen bis dato nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin treffe kein bzw. ein geringfügiges Verschulden an der Überschreitung ihrer Aufenthaltsdauer.

  1. Am 20.11.2020 ist die Beschwerdeführerin in den Kosovo ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt mit einem Visum C, gültig von 21.10.2019 bis 04.12.2019, nach Österreich und war von 25.20.2019 bis 24.11.2020 hauptwohnsitzgemeldet in Österreich. Sie stellte einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und den Antrag, die Antragstellung im Inland

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG zuzulassen. Am 20.11.2020 verließ die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt mit einem Visum C, gültig von 21.10.2019 bis 04.12.2019, nach Österreich und war von 25.20.2019 bis 24.11.2020 hauptwohnsitzgemeldet in Österreich. Sie stellte einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und den Antrag, die Antragstellung im Inland

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG zuzulassen. Am 20.11.2020 verließ die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich wurde sie noch nie strafgerichtlich verurteilt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte kurz in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in Österreich und hat ansonsten im Bundesgebiet keine sonstigen familiären, sozialen oder anderen privaten Bindungen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf den vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und das Ehepaar kurzfristig in Österreich in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus den dahingehend unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hat das Bestehen relevanter privater, sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen im Bundesgebiet nicht dargelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020 nur im Umfang gegen Spruchpunkt IV. erhoben wurde.Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020 nur im Umfang gegen Spruchpunkt römisch vier. erhoben wurde. Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren): § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)“ Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 und der "Mittelosigkeit" der Beschwerdeführerin. Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 und der "Mittelosigkeit" der Beschwerdeführerin. Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine "Schwere des Fehlverhaltens" der Beschwerdeführerin anzunehmen gewesen wäre (vgl. Bescheid S. 19). Auch jene Umstände, die dem "Gesamtverhalten" der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Beschwerdeführerin auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots sprechen würden, sind nicht ersichtlich.Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine "Schwere des Fehlverhaltens" der Beschwerdeführerin anzunehmen gewesen wäre vergleiche Bescheid S. 19). Auch jene Umstände, die dem "Gesamtverhalten" der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Beschwerdeführerin auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von drei Jahren ausschlaggebend waren. Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2236990.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.