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{'item': 'W238 2185626-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW238 2185626-1 Spruch, W238 2185626-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zunächst vom 07.01.2015 bis 31.05.2015 vollversichert bei der XXXX GmbH & Co KG beschäftigt.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zunächst vom 07.01.2015 bis 31.05.2015 vollversichert bei der römisch 40 GmbH & Co KG beschäftigt.
  3. In weiterer Folge beantragte er die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.06.
  4. Im Zuge der Antragstellung gab er dem AMS ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt und legte auch seine Verdienstnachweise vor.
  5. Am 30.09.2015 wurde das ab 01.06.2015 geringfügig angemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX GmbH & Co KG einvernehmlich aufgelöst. In der Abmeldung von der Sozialversicherung schien als Dienstgeber jedoch die XXXX GmbH auf. Der Beschwerdeführer erhielt im September 2015 eine Leistungsprämie, weshalb er in diesem Monat vollversichert angemeldet wurde.
  6. Am 30.09.2015 wurde das ab 01.06.2015 geringfügig angemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 GmbH & Co KG einvernehmlich aufgelöst. In der Abmeldung von der Sozialversicherung schien als Dienstgeber jedoch die römisch 40 GmbH auf. Der Beschwerdeführer erhielt im September 2015 eine Leistungsprämie, weshalb er in diesem Monat vollversichert angemeldet wurde. Er beantragte erneut die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.10.
  7. Im Zuge der Antragstellung gab er bekannt, dass die Geltendmachung von Ansprüchen beim vormaligen Dienstgeber „kurz vor Klage“ sei.
  8. Im September 2015 erlangte das AMS Kenntnis von Überlagungerungsmeldungen des Hauptverbandes, wonach der bislang nur geringfügig gemeldete Beschwerdeführer rückwirkend zunächst ab 01.06.2015 bis 31.08.2015, sodann ab 01.07.2015 bis 31.08.2015 und schließlich vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 vollversichert bei der XXXX GmbH, der Komplementärin der XXXX GmbH & Co KG, angemeldet wurde.
  9. Im September 2015 erlangte das AMS Kenntnis von Überlagungerungsmeldungen des Hauptverbandes, wonach der bislang nur geringfügig gemeldete Beschwerdeführer rückwirkend zunächst ab 01.06.2015 bis 31.08.2015, sodann ab 01.07.2015 bis 31.08.2015 und schließlich vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 vollversichert bei der römisch 40 GmbH, der Komplementärin der römisch 40 GmbH & Co KG, angemeldet wurde.
  10. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 02.12.2015 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 gemäß 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.469,70 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
  11. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 02.12.2015 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 gemäß 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.469,70 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 17.11.2017 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.037,38 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Hauptverband in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 17.11.2017 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.037,38 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Hauptverband in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vor dem im Bescheid angeführten Zeitraum bei der Firma XXXX GmbH & Co KG beschäftigt und sodann ohne sein Wissen an die XXXX GmbH (Komplementärin) weitergegeben worden sei. Da ihm wesentliche Gehaltsbestandteile (Provisionen) vorenthalten worden seien, habe er Klage gegen den Dienstgeber eingebracht. Das Verfahren sei noch anhängig. Ein Teil der Provisionen, die der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH & Co KG verdient habe, sei auf das gesamte Dienstverhältnis angerechnet worden. Die Zuordnung dieser Gehaltsverrechnung auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate sei aber nicht korrekt. Er ersuchte, den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und daraus resultierend die korrekte zeitliche Abrechnung seiner Leistung abzuwarten.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vor dem im Bescheid angeführten Zeitraum bei der Firma römisch 40 GmbH & Co KG beschäftigt und sodann ohne sein Wissen an die römisch 40 GmbH (Komplementärin) weitergegeben worden sei. Da ihm wesentliche Gehaltsbestandteile (Provisionen) vorenthalten worden seien, habe er Klage gegen den Dienstgeber eingebracht. Das Verfahren sei noch anhängig. Ein Teil der Provisionen, die der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH & Co KG verdient habe, sei auf das gesamte Dienstverhältnis angerechnet worden. Die Zuordnung dieser Gehaltsverrechnung auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate sei aber nicht korrekt. Er ersuchte, den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und daraus resultierend die korrekte zeitliche Abrechnung seiner Leistung abzuwarten.
  16. Am 05.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezüglich der rückwirkenden Vollversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Seitens des Versicherungsträgers wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werde, bevor eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden könne.
  17. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.02.2018 vorgelegt.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, W162 2185626-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Im Aussetzungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
  19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, W162 2185626-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Im Aussetzungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
  20. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, erlangte das Bundesverwaltungsgericht erst nach Beischaffung des gesamten arbeitsgerichtlichen Aktes am 17.09.2020 Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
  21. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wurde sodann vom Bundesverwaltungsgericht per 17.09.2020 fortgesetzt.
  22. Im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erstattete die belangte Behörde am 25.09.2020 eine Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Fall kein Rückforderungstatbestand vorliege. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, welche erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erlangte und Einsicht in den Gerichtsakt nahm, erstattete am 01.12.2020 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, anhand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ergebe sich, dass im gesamten Zeitraum vom 07.01.2015 bis 30.09.2015 die XXXX GmbH & Co KG Dienstgeber des Beschwerdeführers gewesen sei. Die zu Unrecht gespeicherte Versicherungszeit bei daher der XXXX GmbH sei zu stornieren und zur XXXX GmbH & Co KG zu transferieren. Demnach sei nunmehr auch die Landesstelle Wien für etwaige Veränderungen im Hinblick auf die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers zuständig. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, welche erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erlangte und Einsicht in den Gerichtsakt nahm, erstattete am 01.12.2020 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, anhand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ergebe sich, dass im gesamten Zeitraum vom 07.01.2015 bis 30.09.2015 die römisch 40 GmbH & Co KG Dienstgeber des Beschwerdeführers gewesen sei. Die zu Unrecht gespeicherte Versicherungszeit bei daher der römisch 40 GmbH sei zu stornieren und zur römisch 40 GmbH & Co KG zu transferieren. Demnach sei nunmehr auch die Landesstelle Wien für etwaige Veränderungen im Hinblick auf die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers zuständig. Der Beschwerdeführer, dem die Stellungnahmen der belangten Behörde und der Gesundheitskasse zur Kenntnis gebracht wurden, teilte am 10.01.2021 mit, dass er den Bescheidantrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, zurückgezogen habe. Er habe keinen Bescheidantrag bei der Landesstelle Wien eingebracht und beabsichtige dies auch nicht. Mit Eingabe vom 25.01.2021 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er das Verfahrensergebnis (Widerruf des Arbeitslosengeldes) nicht mehr bestreite, jedoch um Aufhebung der Verpflichtung zur Rückzahlung ersuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zunächst vom 07.01.2015 bis 31.05.2015 vollversichert bei der XXXX GmbH & Co KG beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zunächst vom 07.01.2015 bis 31.05.2015 vollversichert bei der römisch 40 GmbH & Co KG beschäftigt. Ab 01.06.2015 nahm er eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG auf. Als Dienstgeber gegenüber der Sozialversicherung trat jedoch – ohne Wissen des Beschwerdeführers – die XXXX GmbH, Komplementärin der XXXX GmbH & Co KG, auf.Ab 01.06.2015 nahm er eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH & Co KG auf. Als Dienstgeber gegenüber der Sozialversicherung trat jedoch – ohne Wissen des Beschwerdeführers – die römisch 40 GmbH, Komplementärin der römisch 40 GmbH & Co KG, auf. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.06.
  24. Im Zuge der Antragstellung gab er ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt und legte auch seine Verdienstnachweise vor. Er bezog sodann Arbeitslosengeld vom 01.06.2015 bis 30.09.
  25. Im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 bezog er bei einem Tagsatz von € 48,99 insgesamt € 3.037,38 (62 Tage x € 48,99). Am 30.09.2015 wurde das ab 01.06.2015 geringfügig angemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich aufgelöst. In Folge dessen kam es seitens des Dienstgebers zur Auszahlung einer Leistungsprämie im September 2015 sowie von Nachzahlungen von Provisionen an den Beschwerdeführer, die der Dienstgeber u.a. den Monaten Juli und August 2015 zuordnete. Im September 2015 erlangte das AMS Kenntnis von mehreren Überlagungerungsmeldungen des Hauptverbandes, wonach der bislang nur geringfügig gemeldete Beschwerdeführer rückwirkend zunächst ab 01.06.2015 bis 31.08.2015, sodann ab 01.07.2015 bis 31.08.2015 und schließlich vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 vollversichert bei der XXXX GmbH angemeldet wurde. Im September 2015 erlangte das AMS Kenntnis von mehreren Überlagungerungsmeldungen des Hauptverbandes, wonach der bislang nur geringfügig gemeldete Beschwerdeführer rückwirkend zunächst ab 01.06.2015 bis 31.08.2015, sodann ab 01.07.2015 bis 31.08.2015 und schließlich vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 vollversichert bei der römisch 40 GmbH angemeldet wurde. Im Zuge der Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.10.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Geltendmachung von Ansprüchen beim vormaligen Dienstgeber „kurz vor Klage“ sei. Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2016 – im Wesentlichen wegen unterbliebener Rechnungslegung und offener Provisionszahlungen des Dienstgebers – eine Klage gegen die XXXX GmbH & Co KG ein (Gesamtstreitwert € 32.490,05 s.A.). Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2016 – im Wesentlichen wegen unterbliebener Rechnungslegung und offener Provisionszahlungen des Dienstgebers – eine Klage gegen die römisch 40 GmbH & Co KG ein (Gesamtstreitwert € 32.490,05 s.A.). Mit Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.06.2017, XXXX , wurde im Wesentlichen ausgesprochen, dass die beklagte XXXX GmbH & Co KG schuldig ist, dem Beschwerdeführer € 9.033,86 brutto samt 9,08 % Zinsen zu bezahlen sowie dem Beschwerdeführer über die von ihm während seines Dienstverhältnisses betreuten Objekte durch Vorlage beweiskräftiger Unterlagen Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass das Dienstverhältnis auch nach Ummeldung des Beschwerdeführers beim Versicherungsträger ab 01.06.2015 als geringfügig Beschäftigter der XXXX GmbH wie bisher fortgeführt worden sei. Die XXXX GmbH sei demnach nur zum Schein der Gebietskrankenkasse gegenüber als Dienstgeberin des Beschwerdeführers angeführt geworden. Die wahre Dienstgeberin des Beschwerdeführers sei hingegen während des gesamten Zeitraumes die XXXX GmbH & Co KG gewesen. Mit Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.06.2017, römisch 40 , wurde im Wesentlichen ausgesprochen, dass die beklagte römisch 40 GmbH & Co KG schuldig ist, dem Beschwerdeführer € 9.033,86 brutto samt 9,08 % Zinsen zu bezahlen sowie dem Beschwerdeführer über die von ihm während seines Dienstverhältnisses betreuten Objekte durch Vorlage beweiskräftiger Unterlagen Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass das Dienstverhältnis auch nach Ummeldung des Beschwerdeführers beim Versicherungsträger ab 01.06.2015 als geringfügig Beschäftigter der römisch 40 GmbH wie bisher fortgeführt worden sei. Die römisch 40 GmbH sei demnach nur zum Schein der Gebietskrankenkasse gegenüber als Dienstgeberin des Beschwerdeführers angeführt geworden. Die wahre Dienstgeberin des Beschwerdeführers sei hingegen während des gesamten Zeitraumes die römisch 40 GmbH & Co KG gewesen. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.02.2018, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das Leistungsbegehren einschließlich der Kostenentscheidung im angefochtenen Teilurteil insbesondere dahingehend abgeändert, dass die beklagte XXXX GmbH & Co KG schuldig ist, dem Beschwerdeführer € 11.539,08 brutto samt 9,08 % Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Der Berufung der beklagten Partei wurde keine Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.02.2018, römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das Leistungsbegehren einschließlich der Kostenentscheidung im angefochtenen Teilurteil insbesondere dahingehend abgeändert, dass die beklagte römisch 40 GmbH & Co KG schuldig ist, dem Beschwerdeführer € 11.539,08 brutto samt 9,08 % Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Der Berufung der beklagten Partei wurde keine Folge gegeben. Das Verfahren wurde durch die seitens der Parteien erfolgte Anzeige des ewigen Ruhens vom 19.11.2018 – nach Einbringung eines weiteren Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers am 23.08.2018 in Folge Rechnungslegung durch die beklagte Partei am 13.04.2018 – beendet. Nach Bekanntwerden des Ausgangs des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde die für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 zu Unrecht bei der XXXX GmbH gespeicherte Versicherungszeit storniert und zur XXXX GmbH & Co KG transferiert. Nach Bekanntwerden des Ausgangs des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde die für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 zu Unrecht bei der römisch 40 GmbH gespeicherte Versicherungszeit storniert und zur römisch 40 GmbH & Co KG transferiert. Der Beschwerdeführer stand – in Folge von Provisionsnachzahlungen des Dienstgebers anlässlich der Beendigung der zunächst nur geringfügigen Beschäftigung per 30.09.2015 – (rückwirkend) vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH & Co KG. Der Beschwerdeführer stand – in Folge von Provisionsnachzahlungen des Dienstgebers anlässlich der Beendigung der zunächst nur geringfügigen Beschäftigung per 30.09.2015 – (rückwirkend) vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH & Co KG. Er meldete der belangten Behörde die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab 01.06.2015 und legte seine Verdienstnachweise vor. Weiters informierte er die belangte Behörde im Oktober 2015 über die in Aussicht genommene Erhebung einer Klage gegen den vormaligen Dienstgeber, welche am 22.03.2016 eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer ging u.a. davon aus, dass die Provisionen vom Dienstgeber zu Unrecht den Monaten Juli und August 2015 zugeordnet wurden.
  26. Beweiswürdigung: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage einschließlich des beigeschafften Aktes des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, insbesondere aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, den Überlagerungsmeldungen des Hauptverbandes, den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Klage gegen die XXXX GmbH & Co KG vom 22.03.2016, dem Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.06.2017, dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.02.2018, der Anzeige des ewigen Ruhens beider Parteien vom 19.11.2018, der Stellungnahme des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.09.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2020, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10.10.2020, vom 10.01.2021 und vom 25.01.2021 sowie den Stellungnahmen der Gesundheitskasse vom 22.10.2020 und vom 01.12.2020.Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage einschließlich des beigeschafften Aktes des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, insbesondere aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, den Überlagerungsmeldungen des Hauptverbandes, den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen betreffend Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Klage gegen die römisch 40 GmbH & Co KG vom 22.03.2016, dem Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.06.2017, dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.02.2018, der Anzeige des ewigen Ruhens beider Parteien vom 19.11.2018, der Stellungnahme des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.09.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2020, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10.10.2020, vom 10.01.2021 und vom 25.01.2021 sowie den Stellungnahmen der Gesundheitskasse vom 22.10.2020 und vom 01.12.
  27. Der Beschwerdeführer stellte die Rechtmäßigkeit der rückwirkend erfolgten Vollversicherung des Dienstverhältnisses vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 zunächst in Abrede und brachte vor, dass ihm wesentliche Gehaltsbestandteile (Provisionen) vorenthalten worden seien, weshalb er Klage gegen den Dienstgeber eingebracht habe. Ein Teil der Provisionen, die er bei der XXXX GmbH & Co KG verdient habe, sei auf das gesamte Dienstverhältnis angerechnet worden. Die Zuordnung dieser Gehaltsverrechnung auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate sei jedoch nicht korrekt, weshalb der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahren abzuwarten sei. Der Beschwerdeführer stellte die Rechtmäßigkeit der rückwirkend erfolgten Vollversicherung des Dienstverhältnisses vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 zunächst in Abrede und brachte vor, dass ihm wesentliche Gehaltsbestandteile (Provisionen) vorenthalten worden seien, weshalb er Klage gegen den Dienstgeber eingebracht habe. Ein Teil der Provisionen, die er bei der römisch 40 GmbH & Co KG verdient habe, sei auf das gesamte Dienstverhältnis angerechnet worden. Die Zuordnung dieser Gehaltsverrechnung auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate sei jedoch nicht korrekt, weshalb der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahren abzuwarten sei. Nach rechtskräftigem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, welches keine andere zeitliche Zuordnung der dem Beschwerdeführer gebührenden Provisionen zur Folge hatte, trat der Beschwerdeführer dem Widerruf des Arbeitslosengeldes wegen (rückwirkenden) Bestehens eines vollversicherten Dienstverhältnisses nicht mehr entgegen. Vielmehr teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den diesbezüglichen Bescheidantrag beim (örtlich unzuständigen) Versicherungsträger zurückgezogen habe und auch nicht beabsichtige, einen neuen Bescheidantrag bei der Landesstelle Wien einzubringen. Schließlich gab er dem Gericht ausdrücklich bekannt, dass er den Widerruf des Arbeitslosengeldes nicht (mehr) bestreite. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkend erfolgten Vollversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstanden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH & Co KG stand. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH & Co KG stand. Die Feststellungen über die Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.06.2015, die Vorlage der Verdienstnachweise und die Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Klage gegen den vormaligen Dienstgeber stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Die vom Beschwerdeführer zunächst bestrittene zeitlich korrekte Zuordnung der Nachzahlungen des Dienstgebers auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. Diesbezüglich wurde auch seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 25.09.2020 eingeräumt, dass mangels eines dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Fehlverhaltens gegenständlich kein Rückforderungstatbestand erfüllt sei.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist teilweise auch begründet. Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde: 3.
  31. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.
  32. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und im Einzelfall auch zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und im Einzelfall auch zurückgefordert werden können. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist diese gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist diese gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG). Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 25, Absatz eins, AlVG). 3.
  33. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes Wie festgestellt, stand der Beschwerdeführer – in Folge von Provisionsnachzahlungen des Dienstgebers anlässlich der Beendigung der zunächst nur geringfügigen Beschäftigung per 30.09.2015 – (rückwirkend) vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH & Co KG.Wie festgestellt, stand der Beschwerdeführer – in Folge von Provisionsnachzahlungen des Dienstgebers anlässlich der Beendigung der zunächst nur geringfügigen Beschäftigung per 30.09.2015 – (rückwirkend) vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH & Co KG. Dies wurde vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht mehr bestritten. Er galt daher vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.Er galt daher vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. 3.
  34. Zur Verpflichtung zur Rückerstattung des empfangenen Arbeitslosengeldes Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid verfügten Rückforderung der Leistung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung sowie auch die in Aussicht gestellte Klage gegen seinen Dienstgeber ordnungsgemäß gemeldet hat. Er führte den Arbeitslosengeldbezug daher weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei. Er musste auch nicht erkennen, dass ihm die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Folge des rückwirkenden Eintritts einer Vollversicherung nach Auszahlung ausstehender Provisionen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gebührt, zumal er zunächst davon ausging, dass die Zuordnung der Nachzahlungen auf die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate seitens des Dienstgebers nicht korrekt erfolgte. Die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.037,38 erweist sich somit mangels Vorliegens eines Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 AlVG als nicht berechtigt.Die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.037,38 erweist sich somit mangels Vorliegens eines Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als nicht berechtigt. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde teilweise Folge zu geben. 3.
  35. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Das vom Beschwerdeführer angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren hatte keine andere zeitliche Zuordnung der ausgezahlten Provisionen zur Folge. Zuletzt wurde das Verfahrensergebnis weder vom Beschwerdeführer betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldes noch von der belangten Behörde betreffend das Fehlen eines Rückforderungstatbestandes bestritten. Es hat sich daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Das vom Beschwerdeführer angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren hatte keine andere zeitliche Zuordnung der ausgezahlten Provisionen zur Folge. Zuletzt wurde das Verfahrensergebnis weder vom Beschwerdeführer betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldes noch von der belangten Behörde betreffend das Fehlen eines Rückforderungstatbestandes bestritten. Es hat sich daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2185626.1.00

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