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{'item': 'W238 2237938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW238 2237938-1 Spruch, W238 2237938-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Burgenland vom 06.10.2009 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 07.04.2008 bis 31.12.2008 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.829,91 ausgesprochen.
  2. Mit Bescheid des AMS Burgenland vom 06.10.2009 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 07.04.2008 bis 31.12.2008 widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.829,91 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des AMS Burgenland vom 11.12.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  3. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge Ratenansuchen im Zusammenhang mit seiner Rückzahlungsverpflichtung. Zuletzt wurden am 23.05.2017 und am 21.04.2020 Ratenvereinbarungen mit dem Inhalt getroffen, dass einer Rückzahlung in mehreren Monatsraten von je € 150,00 zugestimmt wurde.
  4. Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,
  5. Mit Schreiben des AMS Wien, Service für Arbeitskräfte, vom 29.10.2020 wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung der noch offenen Forderung in Höhe von (damals) € 1.522,58 mit näherer Begründung abgelehnt. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.11.2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 11.11.2020 brachte er einen „Vorlageantrag“ ein und beantragte unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020, W238 2237481-1/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen die Erledigung des AMS Wien vom 29.10.2020 gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Diesbezüglich wurde u.a. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Entscheidungen über Ratenansuchen und der Frage ihrer Bescheidqualität verwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020, W238 2237481-1/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen die Erledigung des AMS Wien vom 29.10.2020 gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. Diesbezüglich wurde u.a. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Entscheidungen über Ratenansuchen und der Frage ihrer Bescheidqualität verwiesen.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 09.12.2020 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 betreffend die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,00 für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß § 25 Abs. 4 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2009 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.829,91 verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid vom 11.12.2009 rechtskräftig abgewiesen worden. In weiterer Folge seien mehrere Ratenvereinbarungen mit dem Beschwerdeführer – zuletzt am 23.05.2017 und am 21.04.2020 – getroffen worden, mit denen monatliche Raten zu je € 150,00 bewilligt worden seien. Im Laufe der Jahre habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Zahlungswillen gezeigt. Er habe freiwillig keinerlei Rückzahlungen vorgenommen. Ratenansuchen habe er nur in jenen Zeiten gestellt, in denen während eines laufenden Leistungsbezuges gemäß § 25 Abs. 4 AlVG die Hälfte einbehalten worden sei. Zur Begleichung der offenen Forderung in Höhe von (damals noch) € 2.992,14 seien dem Beschwerdeführer bedingt durch die Corona-Pandemie zuletzt mit Schreiben vom 21.04.2020 Ratenzahlungen (insgesamt 19 Monatsraten zu je € 150,00) gewährt worden. In den darauffolgenden Monaten seien diese Raten vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden. Nach Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.08.2020 habe der Beschwerdeführer jedoch ohne Angabe von Gründen keine weitere Rückzahlung getätigt, weshalb mit Schreiben vom 29.10.2020 sein nochmaliges Ratenansuchen nicht bewilligt worden sei. Mittlerweile stehe der Beschwerdeführer erneut im aufrechten Leistungsbezug; er beziehe einen Pensionsvorschuss in Höhe von € 28,51 täglich. Da der offene Rückforderungsbetrag aus dem Jahr 2009 stamme, der Beschwerdeführer bisher keinen Zahlungswillen gezeigt habe, derzeit im Ausland lebe und den Ausgang seines Pensionsverfahrens abwarte, würden begründete Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung bestehen, weshalb zum Zwecke einer möglichst raschen und vollständigen Schuldentilgung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG die Hälfte des Leistungsbezuges vom AMS einbehalten werde (derzeit noch offen € 653,03). Dem neuerlichen Ratenansuchen habe daher nicht entsprochen werden können.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 09.12.2020 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 betreffend die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,00 für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2009 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.829,91 verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid vom 11.12.2009 rechtskräftig abgewiesen worden. In weiterer Folge seien mehrere Ratenvereinbarungen mit dem Beschwerdeführer – zuletzt am 23.05.2017 und am 21.04.2020 – getroffen worden, mit denen monatliche Raten zu je € 150,00 bewilligt worden seien. Im Laufe der Jahre habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Zahlungswillen gezeigt. Er habe freiwillig keinerlei Rückzahlungen vorgenommen. Ratenansuchen habe er nur in jenen Zeiten gestellt, in denen während eines laufenden Leistungsbezuges gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG die Hälfte einbehalten worden sei. Zur Begleichung der offenen Forderung in Höhe von (damals noch) € 2.992,14 seien dem Beschwerdeführer bedingt durch die Corona-Pandemie zuletzt mit Schreiben vom 21.04.2020 Ratenzahlungen (insgesamt 19 Monatsraten zu je € 150,00) gewährt worden. In den darauffolgenden Monaten seien diese Raten vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden. Nach Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.08.2020 habe der Beschwerdeführer jedoch ohne Angabe von Gründen keine weitere Rückzahlung getätigt, weshalb mit Schreiben vom 29.10.2020 sein nochmaliges Ratenansuchen nicht bewilligt worden sei. Mittlerweile stehe der Beschwerdeführer erneut im aufrechten Leistungsbezug; er beziehe einen Pensionsvorschuss in Höhe von € 28,51 täglich. Da der offene Rückforderungsbetrag aus dem Jahr 2009 stamme, der Beschwerdeführer bisher keinen Zahlungswillen gezeigt habe, derzeit im Ausland lebe und den Ausgang seines Pensionsverfahrens abwarte, würden begründete Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung bestehen, weshalb zum Zwecke einer möglichst raschen und vollständigen Schuldentilgung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG die Hälfte des Leistungsbezuges vom AMS einbehalten werde (derzeit noch offen € 653,03). Dem neuerlichen Ratenansuchen habe daher nicht entsprochen werden können.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Abzug von 50 % seines Pensionsvorschusses. Bei dem auszuzahlenden Betrag handle es sich um Leistungen aus der Pensionsversicherung und nicht um Leistungen des AMS. Laut Exekutionsordnung müsse das Existenzminimum ausbezahlt werden. Die rechtlichen Beurteilungen im Bescheid vom 09.12.2020 seien daher unzutreffend. Die Richtigkeit seiner Angaben habe das AMS bereits durch die Überweisung vom 01.12.2020 anerkannt, bei der korrekt der Mindestbetrag ausbezahlt und nur der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € 450,00 einbehalten worden sei. Der Beschwerdeführer begehrte die Korrektur der Auszahlungen seines Pensionsvorschusses rückwirkend ab 15.03.
  9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.12.2020 unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde angemerkt, dass derzeit noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 653,03 offen sei. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde u.a. ausgeführt, dass beim Bezug eines Pensionsvorschusses dieselben Bestimmungen für die Einbringung einer Forderung wie beim Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gelten würden. Im Dezember 2020 seien dem Beschwerdeführer in Folge einer Einmalzahlung von € 450,00 insgesamt € 855,30 ausbezahlt worden. Auch im Dezember 2020 sei die Hälfte des Leistungsbezuges einbehalten worden.
  10. Mit Eingabe vom 08.01.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde beantragt habe. Vorgelegt wurde diesbezüglich eine Eingabe des Beschwerdeführers an das AMS vom 04.01.2021, in der er die Erlassung eines Bescheides über die Anweisung vom 30.12.2020 in Höhe von € 441,90 beantragte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seiner Beschwerde vom 10.12.2020 aufschiebende Wirkung zukomme. Dennoch habe das AMS wissentlich rechtswidrig gehandelt. Dazu wurde dem AMS mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021 mitgeteilt, dass gegenständlich wegen mangelnder Vollzugsmöglichkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung eines Ratenansuchens sowohl eine Zuerkennung als auch ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausscheiden, zumal der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte, sondern offenbar nur auf den Regelungsinhalt des § 13 Abs. 1 VwGVG Bezug nahm. Dazu wurde dem AMS mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021 mitgeteilt, dass gegenständlich wegen mangelnder Vollzugsmöglichkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung eines Ratenansuchens sowohl eine Zuerkennung als auch ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausscheiden, zumal der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte, sondern offenbar nur auf den Regelungsinhalt des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG Bezug nahm.
  11. Am 24.02.2021 reichte das AMS den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 15.02.2021 nach, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation abgelehnt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 25.11.2016 bis 09.05.2017 sowie vom 29.11.2018 bis 19.03.2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Erstmals bezog er zwischen 09.11.2007 und 02.01.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid des AMS Burgenland vom 06.10.2009 wurde die Notstandshilfe für die Zeit vom 07.04.2008 bis 31.12.2008 widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.829,91 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des AMS Burgenland vom 11.12.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem Beschwerdeführer wurden zuletzt am 23.05.2017 und am 21.04.2020 Ratenvereinbarungen mit dem Inhalt getroffen, dass einer Rückzahlung in mehreren Monatsraten zu je € 150,00 zugestimmt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte seit Bestehen der Forderung im Jahr 2009 keinen ernstlichen Zahlungswillen. Rückzahlungen erfolgten nur dann (im Wege der Einbehaltung), wenn er im Leistungsbezug stand. Zur Begleichung der damals noch offenen Forderung in Höhe von € 2.992,14 wurden dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schreiben vom 21.04.2020 Ratenzahlungen (insgesamt 19 Monatsraten zu je € 150,00) gewährt. In den darauffolgenden Monaten wurden diese Raten vom laufenden Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten. Nach Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.08.2020 tätigte der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen keine weitere Rückzahlung. Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,
  13. Der Beschwerdeführer verfügt seit 09.08.2018 über keinen Wohnsitz in Österreich und lebt im Ausland. Er bezog ab 15.03.2020 einen Pensionsvorschuss in Höhe von € 28,51 täglich. Von diesem Leistungsbezug wird vom AMS die Hälfte einbehalten. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 15.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation abgelehnt. Der bezogene Pensionsvorschuss gilt damit als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am 08.02.2021 bestand (in Folge fortlaufender Einbehaltung weiterer Beträge bis zur Hälfte der Leistung) noch ein Rückstand in Höhe von € 211,
  14. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den festgestellten Zeiträumen ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf. Dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Rückzahlung von € 6.829,91 verpflichtet wurde, stützt sich auf den im Akt einliegenden Berufungsbescheid. Die Feststellungen über die in der Vergangenheit abgeschlossenen Ratenvereinbarungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer trat dem – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten – entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Beschwerde auch sonst nicht entgegen. Weder behauptete er, dass er seit Bestehen der Forderung im Jahr 2009 einen ernstlichen Zahlungswillen zeigte, noch bestritt er, dass Rückzahlungen nur im Wege der Einbehaltung des Leistungsbezuges erfolgten. Er stellte auch nicht in Abrede, dass er nach Gewährung des letzten Ratenansuchens vom 21.04.2020 ab Einstellung seines Leistungsbezuges mit 01.08.2020 (und Beendigung der Einbehaltung der damals gewährten Rate) ohne Angabe von Gründen keine weitere Rückzahlung tätigte. Dass der Beschwerdeführer am 29.10.2020 erneut ein Ratenansuchen stellte, ergibt sich aus dem Akt. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich stützt sich auf einen vom Gericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Wohnsitz im Ausland. Der Bezug eines Pensionsvorschusses in Höhe von € 28,51 täglich und die laufende Einbehaltung der Hälfte des Leistungsbezuges ergeben sich aus dem Akt. Bezüglich der Feststellung, dass der bezogene Pensionsvorschuss in Folge der Nichtzuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension bzw. von Rehabilitationsgeld nunmehr als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gilt, wird auf den vom Gericht erstellten aktuellen Versicherungsdatenauszug verwiesen (vgl. dazu auch § 23 Abs. 8 AlVG). Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich stützt sich auf einen vom Gericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Wohnsitz im Ausland. Der Bezug eines Pensionsvorschusses in Höhe von € 28,51 täglich und die laufende Einbehaltung der Hälfte des Leistungsbezuges ergeben sich aus dem Akt. Bezüglich der Feststellung, dass der bezogene Pensionsvorschuss in Folge der Nichtzuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension bzw. von Rehabilitationsgeld nunmehr als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gilt, wird auf den vom Gericht erstellten aktuellen Versicherungsdatenauszug verwiesen vergleiche dazu auch Paragraph 23, Absatz 8, AlVG). Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 15.02.2021 wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und muss dem Beschwerdeführer bekannt sein. Diese teilte am 08.01.2021 auch mit, dass (in Folge fortlaufender Einbehaltung weiterer Beträge bis zur Hälfte der Leistung) noch ein Rückstand in Höhe von € 211,13 besteht.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. § 25 AlVG lautet auszugsweise:3.
  19. Paragraph 25, AlVG lautet auszugsweise: „§ 25

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. …“ 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 betreffend Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,00 für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß § 25 Abs. 4 AlVG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 betreffend Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich € 150,00 für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG abgewiesen. Wie § 25 Abs. 4 zweiter Satz AlVG zu entnehmen ist, können die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen aufgrund eines entsprechenden Antrags Ratenzahlungen gewähren, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen (§ 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG). Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern idR im Wege der Aufrechnung erfolgt. Die der Festsetzung der Ratenhöhe zugrundeliegende Wertung ist aber bei beiden Personengruppen gleich. Das Arbeitsmarktservice ist daher dazu verpflichtet, sowohl bei der Festsetzung des Aufrechnungsbetrages als auch der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein gebundenes Ermessen, das von der Behörde iSd Gesetzes auszuüben ist. Ebenso ist dann, wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht möglich ist, eine Ratenzahlung von der Behörde zwingend zu gewähren und steht es ihr nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. etwa VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062; Sdoutz/Zechner,
  2. Lfg. April 2020, § 25 AlVG, Rz 548).Wie Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz AlVG zu entnehmen ist, können die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen aufgrund eines entsprechenden Antrags Ratenzahlungen gewähren, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 4, zweiter und dritter Satz AlVG). Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern idR im Wege der Aufrechnung erfolgt. Die der Festsetzung der Ratenhöhe zugrundeliegende Wertung ist aber bei beiden Personengruppen gleich. Das Arbeitsmarktservice ist daher dazu verpflichtet, sowohl bei der Festsetzung des Aufrechnungsbetrages als auch der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein gebundenes Ermessen, das von der Behörde iSd Gesetzes auszuüben ist. Ebenso ist dann, wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht möglich ist, eine Ratenzahlung von der Behörde zwingend zu gewähren und steht es ihr nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen vergleiche etwa VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062; Sdoutz/Zechner,
  3. Lfg. April 2020, Paragraph 25, AlVG, Rz 548). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung sind somit die Zahlungswilligkeit einerseits und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ratenzahlungsansuchenden andererseits zu berücksichtigen. Wie festgestellt, wurden Ratenvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem bezogene Leistungen widerrufen und zurückgefordert wurden, mehrfach nicht vom Beschwerdeführer eingehalten, was gegen seine Zahlungswilligkeit spricht. Letztlich konnte der Großteil des Rückforderungsbetrages nur im Wege der Einbehaltung von Teilen des Leistungsbezuges hereingebracht werden, während der Beschwerdeführer in jenen Zeiten, in denen er nicht im Leistungsbezug stand, keinerlei Rückzahlungen (auch nicht im Rahmen bereits bewilligter Ratenzahlungen) tätigte. Die belangte Behörde wies daher das Ratenansuchen vom 29.10.2020 mit Blick auf die bereits seit 2009 bestehende Forderung, die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Einhaltung bisheriger Ratenvereinbarungen und den daraus ableitbaren mangelnden Zahlungswillen sowie den Umstand, dass die Einbringlichkeit der Leistungen durch seinen Aufenthalt im Ausland gefährdet erscheint, zu Recht ab. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechnung rechtskräftig festgestellter Rückforderungsansprüche gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG wendet, geht sein Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides mit Blick auf dessen Spruch ausschließlich die Abweisung eines Ratenansuchens ist. Im Übrigen ist auf die Rechtslage (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG zum Freibleiben der Hälfte des Leistungsbezuges und § 23 AlVG zur Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 07.09.2005, 2003/08/0011).Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechnung rechtskräftig festgestellter Rückforderungsansprüche gemäß Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG wendet, geht sein Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides mit Blick auf dessen Spruch ausschließlich die Abweisung eines Ratenansuchens ist. Im Übrigen ist auf die Rechtslage vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, AlVG zum Freibleiben der Hälfte des Leistungsbezuges und Paragraph 23, AlVG zur Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche etwa VwGH 07.09.2005, 2003/08/0011). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer trat den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde über bisher nicht eingehaltene Ratenvereinbarungen und seine mangelnde Zahlungswilligkeit nicht ansatzweise entgegen. Insgesamt beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer trat den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde über bisher nicht eingehaltene Ratenvereinbarungen und seine mangelnde Zahlungswilligkeit nicht ansatzweise entgegen. Insgesamt beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.05.2016, Ra 2016/08/0062) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2237938.1.00

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