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{'item': 'W238 2238769-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW238 2238769-1 Spruch, W238 2238769-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin meldete sich am 09.11.2020 elektronisch arbeitslos. In weiterer Folge wurde ihr am 09.11.2020 seitens des AMS Wien Währinger Gürtel ein Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld per Post zugeschickt. Im Antrag wurde vermerkt, dass dieser dem AMS bis spätestens 23.11.2020 per Post oder durch Abgabe in der Infozone (Postbox) zu übermitteln sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, die rechtzeitige Vereinbarung einer Terminverlängerung notwendig sei, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht werde.
  2. Der ausgefüllte Antrag wurde erst am 01.12.2020 in der Postbox des AMS Wien Währinger Gürtel eingeworfen. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Eingabe bei, in der sie sich für die späte Übermittlung der Daten entschuldigte und diesbezüglich auf Probleme mit der Post und bei der Übermittlung per E-Mail verwies.
  3. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 01.12.2020 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44, 46 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.12.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 01.12.2020 eingebracht habe.
  4. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 01.12.2020 wurde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.12.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 01.12.2020 eingebracht habe.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene „Berufung“ (richtig: Beschwerde). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Daten so schnell wie möglich per E-Mail übermitteln habe wollen. Ihre Nachricht sei jedoch tagelang in der Warteschlange gewesen. Sie habe leider darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei. Sie hätte alles besser kontrollieren sollen. Sobald sie ein eAMS-Konto habe, könne sie den letzten Versuch hochladen. Sie habe immer gearbeitet und sich an alle Termine gehalten. Zudem würde sie im Februar wieder zu arbeiten beginnen. Abschließend ersuchte sie um Nachsicht und Verständnis. Am 21.12.2020 legte die Beschwerdeführerin einen Screenshot vor, aus dem hervorgeht, dass sich eine Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS Wien Währinger Gürtel mit dem Betreff „Arbeitslosenmeldung“ am 26.11.2020 in der Warteschlage befand.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld bis 23.11.2020 beim AMS einbringen hätte sollen. Die Frist für die Antragsrückgabe sei auf dem Antragsformular klar und deutlich ersichtlich gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin sowohl im Begleitschreiben als auch im E-Mail vom 09.11.2020 ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der Antragseinbringung hingewiesen worden. Eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Terminverlängerung sei nicht erfolgt. Das ausgefüllte Antragsformular sei erst am 01.12.2020 (durch Einwurf in die Postbox) beim AMS Wien Währinger Straße eingelangt. Die vorgebrachten technischen Probleme bei der Übermittlung des Antrags per E-Mail würden in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen und seien nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Ein konkreter Hinderungsgrund für die Übermittlung des Antragsformulars bis 23.11.2020 sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS sei ebenfalls nicht erfolgt.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld bis 23.11.2020 beim AMS einbringen hätte sollen. Die Frist für die Antragsrückgabe sei auf dem Antragsformular klar und deutlich ersichtlich gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin sowohl im Begleitschreiben als auch im E-Mail vom 09.11.2020 ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der Antragseinbringung hingewiesen worden. Eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Terminverlängerung sei nicht erfolgt. Das ausgefüllte Antragsformular sei erst am 01.12.2020 (durch Einwurf in die Postbox) beim AMS Wien Währinger Straße eingelangt. Die vorgebrachten technischen Probleme bei der Übermittlung des Antrags per E-Mail würden in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen und seien nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Ein konkreter Hinderungsgrund für die Übermittlung des Antragsformulars bis 23.11.2020 sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS sei ebenfalls nicht erfolgt.
  8. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie vorbrachte, dass ihr kein schwerwiegender Fehler dadurch unterlaufen sei, dass sie die Anmeldedaten später verschickt habe.
  9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 19.01.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin meldete sich am 09.11.2020 arbeitslos. Am selben Tag wurde ihr vom AMS Wien Währinger Gürtel ein Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld per Post zugeschickt. Im Antrag wurde vermerkt, dass er dem AMS bis spätestens 23.11.2020 per Post oder durch Abgabe in der Infozone (Postbox) zu übermitteln ist. Dieser Termin wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Folgendes ist unter dem Betreff „Wichtig“ im Antragsformular vermerkt: „Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ Die Beschwerdeführerin ersuchte weder persönlich noch telefonisch um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags. Sie brachte den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 01.12.2020 im Wege des Einwurfs in der Postbox des AMS Wien Währinger Gürtel ein. Für die Versäumung des Rückgabetermins lag kein triftiger Grund vor.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die per E-Mail erfolgte Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin vom 09.11.2020 liegt im Akt ein. Die Übermittlung des Antragsformulars am 09.11.2020 per Post ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere wurde mit dem nicht näher konkretisierten Verweis der Beschwerdeführerin auf „Probleme mit der Post im Haus“ nicht dargetan, dass sie das Formular erst nach Ablauf der Rückgabefrist erhalten hätte. Der handschriftlich eingetragene – gut leserliche – Rückgabetermin „bis spätestens 23.11.2020“ ist dem Antragsformular zu entnehmen. Auch diesbezüglich erstattete die Beschwerdeführerin kein abweichendes Vorbringen. Dass die Beschwerdeführerin weder persönlich noch telefonisch um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags ersuchte, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den Antrag auf Geltendmachung von Arbeitslosengeld erst am 01.12.2020 durch Einwurf in die Postbox des AMS Wien Währinger Gürtel einbrachte. Die von ihr angeführten Probleme mit der Post im Haus bzw. bei der Übermittlung von E-Mails stellen keinen triftigen Grund für die Versäumung des Rückgabetermins dar, zumal es an der Beschwerdeführerin lag, dafür Sorge zu tragen, dass das Antragsformular fristgerecht beim AMS einlangt. Ihr standen dafür mehrere Optionen zur Verfügung, auf die sie im Antragsformular hingewiesen wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  15. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …“ 3.
  1. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  2. Lfg.] § 46 Rz 791).3.
  3. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  4. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). 3.
  5. Vorliegend übermittelte das AMS Wien Währinger Gürtel der Beschwerdeführerin am 09.11.2020 das für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld vorgesehene Antragsformular. Als (spätester) Termin für die Rückübermittlung des Antrags wurde am Formular der 23.11.2020 vermerkt. Der Antrag langte jedoch erst am 01.12.2020 beim AMS ein. Das Gesetz sieht zwar in § 17 Abs. 1 und vor allem in § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben.Das Gesetz sieht zwar in Paragraph 17, Absatz eins und vor allem in Paragraph 46, AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dieser Tatbestände nicht gegeben. 3.
  6. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Gegenständlich reichte eine Übermittlung des Antrags an die belangte Behörde aus. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem „Ausgabedatum“ des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).3.
  7. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Gegenständlich reichte eine Übermittlung des Antrags an die belangte Behörde aus. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem „Ausgabedatum“ des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren nicht dar, dass sie den vom AMS festgesetzten Termin für die Beibringung des Antragsformulars aus „triftigem Grund“ iSd § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat. Soweit diesbezüglich – unsubstantiiert – vorgebracht wurde, dass es Probleme mit der Post im Haus sowie bei der Übermittlung von E-Mails gegeben habe, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach diese Umstände der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, zumal dieser auch die Möglichkeit offenstand, eine Fristverlängerung zu beantragen oder den Antrag (zeitgerecht) persönlich beim AMS abzugeben. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren nicht dar, dass sie den vom AMS festgesetzten Termin für die Beibringung des Antragsformulars aus „triftigem Grund“ iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten hat. Soweit diesbezüglich – unsubstantiiert – vorgebracht wurde, dass es Probleme mit der Post im Haus sowie bei der Übermittlung von E-Mails gegeben habe, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach diese Umstände der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, zumal dieser auch die Möglichkeit offenstand, eine Fristverlängerung zu beantragen oder den Antrag (zeitgerecht) persönlich beim AMS abzugeben. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet. 3.
  8. Mit der Novelle BGBl. I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).3.
  9. Mit der Novelle BGBl. römisch eins 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. Paragraph 17, AlVG wurde ein Absatz 3, (seit 01.07.2010: Absatz 4,) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, AlVG, Rz 802). § 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre die Beschwerdeführerin im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Rückgabefrist am 01.12.2020 eingebracht und erst damit ihren Leistungsanspruch erfolgreich geltend gemacht hat, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es wurde auch kein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist geltend gemacht. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Rückgabefrist am 01.12.2020 eingebracht und erst damit ihren Leistungsanspruch erfolgreich geltend gemacht hat, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es wurde auch kein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist geltend gemacht. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2238769.1.00

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