RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW238 2239147-1 Spruch, W238 2239147-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 03.11.2018 Arbeitslosengeld und ab 18.06.2019 Notstandshilfe.
- Am 27.08.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) mit, dass er seit 17.08.2020 krank sei, woraufhin sein Leistungsbezug per 20.08.2020 eingestellt wurde. Über Aufforderung des AMS reichte der Beschwerdeführer am 01.09.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 17.08.2020 nach.
- Am 31.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Einladungsschreiben für „Fit2work“ übermittelt. Unter einem wurde er um Vereinbarung und Bekanntgabe eines Termins ersucht. Am 10.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er für den 30.09.2020 einen Beratungstermin bei „Fit2work“ vereinbart habe. In weiterer Folge nahm er am 30.09.2020 einen Termin zwecks Erstberatung und am 19.10.2020 einen Termin für eine arbeitsmedizinische Abklärung bei „Fit2work“ wahr.
- Am 07.10.2020 informierte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) das AMS über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 bis 06.10.2020 und den Krankengeldbezug vom 20.08.2020 bis 06.10.
- Am 10.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und stellte einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS St. Pölten vom 26.11.2020 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm §§ 17 Abs. 1 und gemäß §§ 44, 46, 58 AlVG Notstandshilfe ab 10.11.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 10.11.2020 geltend gemacht habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS St. Pölten vom 26.11.2020 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins und gemäß Paragraphen 44, 46, 58, AlVG Notstandshilfe ab 10.11.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 10.11.2020 geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 17.08.2020 krankmelden habe müssen. Nach einer entsprechenden Einladung seitens des AMS habe er einen Termin für ein Erstgespräch bei „Fit2work“ am 30.09.2020 vereinbart und diesen trotz Krankenstandes wahrgenommen. Am letzten Tag seines Krankenstandes, am 05.10.2020, habe er das AMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bei „Fit2work“ in Betreuung sei und einen Untersuchungstermin erhalten habe. Eine Information über seine Abmeldung habe der Beschwerdeführer nie bekommen. Am 19.10.2020 habe der Untersuchungstermin stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei bei allen Terminen und Telefonaten mit „Fit2work“ zugesichert worden, dass er jetzt bei „Fit2work“ in Betreuung stehe und das AMS über alles informiert werde. Dies sei der Hauptgrund für den Fehler gewesen, der ihm unterlaufen sei. Erst im November sei dem Beschwerdeführer die Leistungssperre aufgefallen. Aufgrund seiner finanziellen Situation hoffe er auf eine für ihn positive Entscheidung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit ab 17.08.2020 gemeldet habe, weshalb sein Leistungsbezug mit 20.08.2020 eingestellt worden sei. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG habe der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 20.08.2020 bis 06.10.2020 geruht. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei, wäre eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhensgrundes (hier: des Krankenstandes) erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ende des Krankenstandes (06.10.2020) jedoch erst wieder am 10.11.2020 – und somit nach Ablauf der für einen ununterbrochenen Leistungsbezug erforderlichen Wochenfrist – beim AMS gemeldet. Werde die in § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankomme. Daher könne dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst wieder ab 10.11.2020 gewährt werden. Die Wahrnehmung von Terminen bei „Fit2work“ könne nicht als Wiedermeldung angesehen werden. Dasselbe gelte für die eAMS-Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 10.09.2020 und vom 05.10.2020 an das AMS, da diese nur die Termine bei „Fit2work“ betroffen hätten und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch krankgeschrieben gewesen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit ab 17.08.2020 gemeldet habe, weshalb sein Leistungsbezug mit 20.08.2020 eingestellt worden sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG habe der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 20.08.2020 bis 06.10.2020 geruht. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei, wäre eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhensgrundes (hier: des Krankenstandes) erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ende des Krankenstandes (06.10.2020) jedoch erst wieder am 10.11.2020 – und somit nach Ablauf der für einen ununterbrochenen Leistungsbezug erforderlichen Wochenfrist – beim AMS gemeldet. Werde die in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankomme. Daher könne dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst wieder ab 10.11.2020 gewährt werden. Die Wahrnehmung von Terminen bei „Fit2work“ könne nicht als Wiedermeldung angesehen werden. Dasselbe gelte für die eAMS-Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 10.09.2020 und vom 05.10.2020 an das AMS, da diese nur die Termine bei „Fit2work“ betroffen hätten und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch krankgeschrieben gewesen sei.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin brachte er vor, er werde dafür bestraft, dass er guten Willen gezeigt habe, indem er während des Krankenstandes Termine bei „Fit2work“ wahrgenommen habe, zumal das Missverständnis erst dadurch entstanden sei.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 29.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 03.11.2018 Arbeitslosengeld und ab 18.06.2019 Notstandshilfe. Den Formularen über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist (u.a.) die Verpflichtung von Leistungsbeziehern zu entnehmen, die Weitergewährung der Leistung im Falle der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen. Am 27.08.2020 teilte der Beschwerdeführer dem AMS St. Pölten mit, dass er seit 17.08.2020 krank sei. Am 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer per eAMS-Konto um Übermittlung der Krankmeldung ersucht. Unter einem wurde er um Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes gebeten. Am 01.09.2020 reichte der Beschwerdeführer eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 17.08.2020 nach. Der Leistungsbezug wurde vom AMS St. Pölten per 20.08.2020 eingestellt. Nach Erhalt eines Einladungsschreibens teilte der Beschwerdeführer dem AMS am 10.09.2020 mit, dass er einen Beratungstermin bei „Fit2work“ für den 30.09.2020 vereinbart habe. Am 05.10.2020 informierte der Beschwerdeführer das AMS, dass er den Termin am 30.09.2020 eingehalten und einen weiteren Termin am 19.10.2020 für eine ärztliche Untersuchung bei „Fit2work“ ausgemacht habe. Am 30.09.2020 nahm der Beschwerdeführer einen Termin zwecks Erstberatung und am 19.10.2020 einen Termin für eine arbeitsmedizinische Abklärung bei „Fit2work“ wahr. Der Beschwerdeführer war vom 17.08.2020 bis 06.10.2020 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog vom 20.08.2020 bis 06.10.2020 (48 Tage) Krankengeld. Am 07.10.2020 wurde seitens der ÖGK eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den Datensatz beim AMS über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 bis 06.10.2020 und den Krankengeldbezug vom 20.08.2020 bis 06.10.2020 eingespielt. Am 10.11.2020 erfolgte die erstmalige Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS St. Pölten nach Bekanntgabe des Krankenstandes. Zugleich stellte er einen Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf und dem Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt der Formulare über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist gerichtsnotorisch. Dem Beschwerdeführer ist das Formular zur Antragstellung (insbesondere auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) aufgrund seiner Antragstellungen bekannt. Die Meldung seines Krankenstandes ab 17.08.2020 wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Das Ersuchen des AMS vom 01.09.2020 um Übermittlung der Krankmeldung und um Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes sowie die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sind im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Einstellung der Leistung durch das AMS per 20.08.2020 ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Die Feststellungen über die Übermittlung eines Einladungsschreibens durch das AMS, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10.09.2020 über die Vereinbarung eines Beratungstermins bei „Fit2work“ für den 30.09.2020, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 05.10.2020 über die Einhaltung des Termins am 30.09.2020 und die Vereinbarung eines weiteren Termins bei „Fit2work“ für den 19.10.2020 sowie die Wahrnehmung der Termine am 30.09.2020 und am 19.10.2020 durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Feststellungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über Bezug (und Höhe) des Krankengeldes stützen sich auf die Information der ÖGK vom 07.10.
- Dass die ÖGK am 07.10.2020 eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den Datensatz des Beschwerdeführers beim AMS eingespielt hat, ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst wieder am 10.11.2020 telefonisch beim AMS St. Pölten meldete und einen Antrag auf Fortgewährung der Notstandshilfe stellte, wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).3.
- Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. § 46 Abs. 5 AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.Paragraph 46, Absatz 5, AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG). Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (Paragraph 46, Absatz 7, AlVG). 3.
- Der Beschwerdeführer war vom 17.08.2020 bis 06.10.2020 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog vom 20.08.2020 bis 06.10.2020 (48 Tage) Krankengeld. Seitens der ÖGK wurde am 07.10.2020 eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den Datensatz des Beschwerdeführers beim AMS eingespielt. Im vorliegenden Fall war dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt. So endete der Krankenstand des Beschwerdeführers nachweislich am 06.10.2020, worüber das AMS erst am 07.10.2020 von der ÖGK informiert wurde. Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe weniger als 62 Tage dauerte, hätte im Hinblick auf eine Rückwirkung die Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes erfolgen sollen. Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst wieder am 10.11.2020 telefonisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Wie bereits seitens der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, kann die Wahrnehmung von Terminen bei der Beratungsstelle „Fit2work“ nicht als Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG angesehen werden. Auch die Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 10.09.2020 und vom 05.10.2020 an das AMS sind einer Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes nicht gleichzuhalten. Zum einen hatten die in Rede stehenden Mitteilungen lediglich Termine bei „Fit2work“ (und nicht das Ende des Krankenstandes) zum Gegenstand. Zum anderen ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesen Zeitpunkten noch in Folge des Krankengeldbezuges bis 06.10.
- Ebenso wenig vermag der am 19.10.2020 bei „Fit2work“ wahrgenommene Untersuchungstermin eine Wiedermeldung „bei der regionalen Geschäftsstelle“ zu ersetzen. Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst wieder am 10.11.2020 telefonisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Wie bereits seitens der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, kann die Wahrnehmung von Terminen bei der Beratungsstelle „Fit2work“ nicht als Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG angesehen werden. Auch die Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 10.09.2020 und vom 05.10.2020 an das AMS sind einer Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes nicht gleichzuhalten. Zum einen hatten die in Rede stehenden Mitteilungen lediglich Termine bei „Fit2work“ (und nicht das Ende des Krankenstandes) zum Gegenstand. Zum anderen ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesen Zeitpunkten noch in Folge des Krankengeldbezuges bis 06.10.
- Ebenso wenig vermag der am 19.10.2020 bei „Fit2work“ wahrgenommene Untersuchungstermin eine Wiedermeldung „bei der regionalen Geschäftsstelle“ zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei aufgrund der Termine bei „Fit2work“ davon ausgegangen, dass das AMS über alles informiert werde, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare seine Verpflichtung zur Wiedermeldung im Falle des Ruhens oder der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhensgrundes bekannt sein muss. Überdies wurde der Beschwerdeführer vom AMS am 01.09.2020 ausdrücklich um Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes ersucht. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe seines Krankenstandes ab 17.08.2020 erst am 10.11.2020 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS meldete und seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend machte, wurden von diesem nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe seines Krankenstandes ab 17.08.2020 erst am 10.11.2020 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS meldete und seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend machte, wurden von diesem nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2239147.1.00