RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW238 2239684-1 Spruch, W238 2239684-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des „Arbeitsmarktservice Wien“ vom 13.11.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 7 AlVG und § 12 AVRAG mit näherer Begründung zur Rückzahlung der dem AMS entstandenen Aufwendungen in Form von Weiterbildungsgeld für eine näher bezeichnete Dienstnehmerin im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von € 2.233,31 verpflichtet.
- Mit Bescheid des „Arbeitsmarktservice Wien“ vom 13.11.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG und Paragraph 12, AVRAG mit näherer Begründung zur Rückzahlung der dem AMS entstandenen Aufwendungen in Form von Weiterbildungsgeld für eine näher bezeichnete Dienstnehmerin im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von € 2.233,31 verpflichtet.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS Wien Hauffgasse unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten am 18.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde insbesondere ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nach nochmaliger Überprüfung nicht korrekt sei, da als ausstellende Behörde das „Arbeitsmarktservice Wien“ und keine regionale Geschäftsstelle des AMS angeführt sei. Der Beschwerde sei daher wegen Unzuständigkeit der Behörde Folge zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der angefochtene Bescheid vom 13.11.2020 wurde vom „Arbeitsmarktservice Wien“ (als Landesgeschäftsstelle) erlassen. In der Fußzeile scheint die Postadresse der Landesgeschäftsstelle Wien auf. Laut Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerde gegen den Bescheid „bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle“ einzubringen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2.
- § 44 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 AlVG lauten: 3.2.
- Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, AlVG lauten: „Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen‘ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen‘ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen‘ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen‘ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. …“ „Entscheidung § 56.
(1)Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.Paragraph 56,
(1)Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle. …“ 3.2.2. § 24 Abs. 1 AMSG lautet:3.2.2. Paragraph 24, Absatz eins, AMSG lautet: „Behördliche Aufgaben § 24.
(1)Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.Paragraph 24,
(1)Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2)Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3)Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.“ 3.2.
- § 4 Arbeitsmarktsprengelverordnung lautet:3.2.
- Paragraph 4, Arbeitsmarktsprengelverordnung lautet: „§ 4.
(1)Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).„§ 4.
(1)Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
(2)Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
- Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Bank/Versicherung/EDV/Immobilien
- Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den
- Bezirk
- Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Groß- und Einzelhandel/Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
- Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung/Kultur
- Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den
- Bezirk
- Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den
- Bezirk
- Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung
- Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Beherbergung/Gastronomie/Primärsektor
- Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den
- Bezirk
- Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
- Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den
- Bezirk mit dem Fachzentrum Produktionssektor/Bauwesen (ohne Bauträger)/Handel mit Kfz/Instandhaltung und Reparatur von Kfz
- Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den
- Bezirk
- Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den
- Bezirk mit dem Fachzentrum Facility/Verkehr/Persönliche Dienste.
(3)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,
(3)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz 2, richtet sich, soweit Absatz 4 und Absatz 5, nicht anderes bestimmen,
- für Personen nach deren Wohnbezirk und
- für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums. …“ 3.
- Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der Landesgeschäftsstelle Wien erlassen. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde („Arbeitsmarktservice Wien“) in Zusammenschau mit der in der Fußzeile des Bescheides verzeichneten Postadresse der Landesgeschäftsstelle Wien. Zudem wurde seitens des die Beschwerde vorlegenden AMS Wien Hauffgasse diesbezüglich erläutert, dass in Wien Anträge auf Bildungskarenz zentralisiert von der Abt. 9 der Landesgeschäftsstelle bearbeitet würden, wobei diese dabei im Auftrag der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle agiere. Da als ausstellende Behörde im angefochtenen Bescheid das „Arbeitsmarktservice Wien“ und keine regionale Geschäftsstelle des AMS angeführt sei, liege Unzuständigkeit der Behörde vor. Im vorliegenden Fall ergibt sich sohin weder aus dem Spruch noch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, dass er von einer regionalen Geschäftsstelle erlassen wurde oder einer regionalen Geschäftsstelle zurechenbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit
- Jänner 2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat. Mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (vgl. auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, Rz 14; s. auch § 27 erster Satzteil VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit
- Jänner 2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat. Mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist vergleiche auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, Rz 14; s. auch Paragraph 27, erster Satzteil VwGVG). Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde aufzuheben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu auch die oben zitierten Enstcheidungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu auch die oben zitierten Enstcheidungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2239684.1.00