4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Außerdem wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.3. Mit Bescheid 1078607810/201151573 vom 15.01.2021 wurde der gegenständlich zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Außerdem wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 6, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung von Diözesanbischof von XXXX , MMag. XXXX bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuche seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs, an diesem könne er jedoch aufgrund seiner Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit der der BF sich dem Christentum zuwende und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hat, wurde der BF vom Bischof am XXXX 2020 zur Taufe zugelassen. Der BF habe aber leider an der Feier nicht persönlich teilnehmen dürfen im Dom, weil er keine Erlaubnis erhalten habe anzureisen. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung von Diözesanbischof von römisch 40 , MMag. römisch 40 bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuche seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs, an diesem könne er jedoch aufgrund seiner Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit der der BF sich dem Christentum zuwende und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hat, wurde der BF vom Bischof am römisch 40 2020 zur Taufe zugelassen. Der BF habe aber leider an der Feier nicht persönlich teilnehmen dürfen im Dom, weil er keine Erlaubnis erhalten habe anzureisen.
1 Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. , Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913;
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten Sache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sind (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten Sache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sind (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, , Ra 2019/18/0263, mwN). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333, mwN). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden), auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden), auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, mwN). Gegenständlich begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einem zwischenzeitig erfolgten Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft und einer zwischenzeitlich erfolgten Zuwendung zum Christentum, die erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag eingetreten sein soll und legte dazu mehrere Beweismittel, wie Bestätigungen von christlichen Personen – ua von Pfarrern, einem Diakon und Katechumenatsverantwortlichen, einem Bischof, einem Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor - über den Besuch von Gottesdiensten und die Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten, vor. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA
G hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens (inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz) vorzugehen, ist dem Verwaltungsgericht deshalb verwehrt, da dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Diesfalls würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden. Über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens (inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz) vorzugehen, ist dem Verwaltungsgericht deshalb verwehrt, da dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Diesfalls würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mwN). Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mwN). Das BFA stellte mit dem Bescheid vom 15.01.2021, Zl. 1078607810 / 201151573, fest, dass gegenständlich zweiter Antrag des BF
1 AVG zurückzuweisen ist. Das BFA stellte mit dem Bescheid vom 15.01.2021, Zl. 1078607810 / 201151573, fest, dass gegenständlich zweiter Antrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist. Nach Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid stellte das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zahl 1078607810/201151573-2, fest, dass es bei seiner Einschätzung im Bescheid des BFA vom 15.01.2021 festhalte und gegenständlich zweiter Antrag des BF
1 AVG zurückzuweisen ist.Nach Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid stellte das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, Zahl 1078607810/201151573-2, fest, dass es bei seiner Einschätzung im Bescheid des BFA vom 15.01.2021 festhalte und gegenständlich zweiter Antrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
GVG aufzuheben (vgl. Ro 2015/08/0026 vom 17.12.2015).Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben vergleiche Ro 2015/08/0026 vom 17.12.2015). Die Behörde machte somit von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG mit Bescheid vom 10.03.2021 fristgerecht Gebrauch; darin bestätigt das BFA seine Einschätzung im angefochtenen Bescheid vom 15.01.2021.Die Behörde machte somit von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG mit Bescheid vom 10.03.2021 fristgerecht Gebrauch; darin bestätigt das BFA seine Einschätzung im angefochtenen Bescheid vom 15.01.2021. Fristgerecht wurde gegenständlicher Vorlageantrag durch die ausgewiesene Vertretung des BF erhoben. Für das BVwG ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht
G ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes: Der BF stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2015 darauf, dass er im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen wäre, wo er bis zu seiner Ausreise Richtung Europa in Teheran gelebt hätte. Er wäre als afghanischer Flüchtling im Iran diskriminiert und beschimpft worden und hätte illegal arbeiten müssen. Er hätte mit einer laut eigenen Angaben verwitweten Frau im Iran eine Affäre begonnen. Der Sohn dieser Frau hätte das bemerkt und am nächsten Tag hätte die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Die Frau, die tatsächlich gar keine Witwe gewesen wäre, hätte den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung angezeigt. Die Polizei hätte den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und seine Mutter wäre vom Ehemann der Frau geschlagen worden. Der Beschwerdeführer gab zudem im ersten Verfahren an, dass sein Vater früher in Afghanistan ein Mitglied der „Mujaheddin“ gewesen wäre und gegen die Russen gekämpft hätte. Er wäre im Kampf verletzt worden und gemeinsam mit seiner Familie zur Behandlung in den Iran gegangen. Die Familie wäre dann nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, da der Vater ansonsten wieder in den Krieg geschickt worden wäre. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 24.10.2019 zu W260 2187734-1/21E, steht fest, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft bzw. seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren in Österreich keine Asylrelevanz zukommt. Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen – nunmehr gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF nunmehr vor, dass er sich dem christlichen Glauben ernsthaft zugewandt hat, regelmäßig den Gottesdienst in Österreich besucht, Glaubenskurse besucht, weshalb er im Falle einer Überstellung in Afghanistan Bedrohungen befürchte. Diesbezüglich ging die Behörde unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren, mit der das Vorbringen als solches für unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant befunden wurde, davon aus, dass dem darauf Bezug nehmenden nunmehrigen Vorbringen des BF kein „glaubhafter Kern“ innewohne. Betreffend den BF wurden jedoch zahlreiche Bestätigungsschreiben über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft und die Hinwendung zum christlichen Glauben übermittelt und drei beantragte Zeugen vom BFA einvernommen. Das die Hinwendung des BF betreffende Vorbringen liegt zeitlich nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG betreffend das Erstverfahren, sodass nach der vorab zitierten Judikatur ein neuer Sachverhalt behauptet wurde. Der BF hat im Laufe des Verfahrens vor der Behörde mehrere Schreiben ua. von Pfarrern, einem Bischof, einem Diakon und Katechumenatsverantwortlicher, einem Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor zur Untermauerung seiner Hinwendung zum Christentum, seiner Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen religiösen Aktivitäten in Vorlage gebracht. In diesen Schreiben wird bekundet, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt, an Gottesdiensten und am kirchlichen Leben teilnimmt und sich taufen lassen will: Vorgelegt wurde insbesondere eine Bestätigung über die Eingabe / das Anbringen betreffend die Erklärung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX .2020, ausgestellt vom zuständigen österreichischen Stadtmagistrat. Am 04.12.2020 langte ein Schreiben des Diakon Herrn XXXX bei der Behörde ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass er Ausbildungsleiter des Katechumenates (Glaubenskurs für Flüchtlinge, welch vom islamischen zum katholischen Glauben wechseln ist und bestätige, dass sich der BF seit 19.09.2020 in einem wöchentlichen Kurs befindet. Die Dauer der Kurseinheit betrage 90 Minuten und dieser Kurs finde ein Jahr lang statt. Der BF sei sehr interessiert an den Inhalten des katholischen Glaubens und arbeite fleißig mit. Verwiesen wurde darauf, dass der BF von der Vertrauensperson Herrn Schuler fleißig unterstützt und begleitet werde. Ersucht wurde um Überstellung des BF zurück nach Tirol, im Innsbrucker Dom finde auch am XXXX .2020 die Zulassungsfeier seitens der Diözese zur Taufe und Firmung mit dem Bischof statt. Am 08.12.2020 langte ein Schreiben von der Vertrauensperson Herrn XXXX bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX .2020 im Innsbrucker Dom an der Initiationsfeier teilnehme und vom Bischof zum Katechumenat zugelassen werde. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung von Diözesanbischof von XXXX , MMag. XXXX bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuche seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs, an diesem könne er jedoch aufgrund seiner Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit der der BF sich dem Christentum zuwende und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hat, wurde der BF vom Bischof am XXXX .2020 zur Taufe zugelassen. Der BF habe aber leider an der Feier nicht persönlich teilnehmen dürfen im Dom, weil er keine Erlaubnis erhalten habe anzureisen. Weiters wurde ein Schreiben von Mag. XXXX , Diözesanverantwortlicher für Erwachsenenkatechumenat, vom 20.01.2021, eine Bestätigung von Herrn XXXX vom 05.11.2020, Diakon und Katechumenatsverantwortlicher, wonach der BF seit 19.09.2020 eineinhalb Stunden wöchentlich an einem Glaubenskurs teilnimmt, eine Bestätigung von XXXX , Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor, vom 04.11.2020, wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten und Glaubenskursen teilnimmt und dass der BF mehrfach in Begegnungen und Gesprächen sein Interesse am katholischen Glauben dargelegt hat, eine Bestätigung über die Taufzulassung vom 19.01.2021, ausgestellt vom zuständigen Diözesanbischof, ein Katechumenenprotokoll vom 13.11.2020, wonach dem BF die Tauferlaubnis erteilt wird. Zudem wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst in der Nähe der Erstaufnahmestelle des BF, ausgestellt am 21.01.2021, der zuständige Pfarrer führt im Schreiben aus, dass aufgrund der Pandemie derzeit nur nichtöffentliche Gottesdienste im kleinen Kreis erlaub seien und dem BF auf Nachfrage die Möglichkeit eingeräumt wurde, mitzufeiern. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der BF nachgefragt hatte, ob ein Glaubenskurs stattfinde, dies sei aber aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich, was dem BF auch mitgeteilt worden sei. Der Pfarrer führte aus, dass die Nachfrage des BF von seinem echten Willen zeuge, Christ zu werden. Vorgelegt wurde insbesondere eine Bestätigung über die Eingabe / das Anbringen betreffend die Erklärung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom römisch 40 .2020, ausgestellt vom zuständigen österreichischen Stadtmagistrat. Am 04.12.2020 langte ein Schreiben des Diakon Herrn römisch 40 bei der Behörde ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass er Ausbildungsleiter des Katechumenates (Glaubenskurs für Flüchtlinge, welch vom islamischen zum katholischen Glauben wechseln ist und bestätige, dass sich der BF seit 19.09.2020 in einem wöchentlichen Kurs befindet. Die Dauer der Kurseinheit betrage 90 Minuten und dieser Kurs finde ein Jahr lang statt. Der BF sei sehr interessiert an den Inhalten des katholischen Glaubens und arbeite fleißig mit. Verwiesen wurde darauf, dass der BF von der Vertrauensperson Herrn Schuler fleißig unterstützt und begleitet werde. Ersucht wurde um Überstellung des BF zurück nach Tirol, im Innsbrucker Dom finde auch am römisch 40 .2020 die Zulassungsfeier seitens der Diözese zur Taufe und Firmung mit dem Bischof statt. Am 08.12.2020 langte ein Schreiben von der Vertrauensperson Herrn römisch 40 bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2020 im Innsbrucker Dom an der Initiationsfeier teilnehme und vom Bischof zum Katechumenat zugelassen werde. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung von Diözesanbischof von römisch 40 , MMag. römisch 40 bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuche seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs, an diesem könne er jedoch aufgrund seiner Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit der der BF sich dem Christentum zuwende und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hat, wurde der BF vom Bischof am römisch 40 .2020 zur Taufe zugelassen. Der BF habe aber leider an der Feier nicht persönlich teilnehmen dürfen im Dom, weil er keine Erlaubnis erhalten habe anzureisen. Weiters wurde ein Schreiben von Mag. römisch 40 , Diözesanverantwortlicher für Erwachsenenkatechumenat, vom 20.01.2021, eine Bestätigung von Herrn römisch 40 vom 05.11.2020, Diakon und Katechumenatsverantwortlicher, wonach der BF seit 19.09.2020 eineinhalb Stunden wöchentlich an einem Glaubenskurs teilnimmt, eine Bestätigung von römisch 40 , Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor, vom 04.11.2020, wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten und Glaubenskursen teilnimmt und dass der BF mehrfach in Begegnungen und Gesprächen sein Interesse am katholischen Glauben dargelegt hat, eine Bestätigung über die Taufzulassung vom 19.01.2021, ausgestellt vom zuständigen Diözesanbischof, ein Katechumenenprotokoll vom 13.11.2020, wonach dem BF die Tauferlaubnis erteilt wird. Zudem wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst in der Nähe der Erstaufnahmestelle des BF, ausgestellt am 21.01.2021, der zuständige Pfarrer führt im Schreiben aus, dass aufgrund der Pandemie derzeit nur nichtöffentliche Gottesdienste im kleinen Kreis erlaub seien und dem BF auf Nachfrage die Möglichkeit eingeräumt wurde, mitzufeiern. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der BF nachgefragt hatte, ob ein Glaubenskurs stattfinde, dies sei aber aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich, was dem BF auch mitgeteilt worden sei. Der Pfarrer führte aus, dass die Nachfrage des BF von seinem echten Willen zeuge, Christ zu werden. Schließlich wurden vom BFA auch drei beantragte Zeugen einvernommen: Der Pfarrer von XXXX , somit in der Nähe der Erstaufnahmestelle, in welcher der BF derzeit aufhältig ist, führte in der Zeugeneinvernahme insbesondere aus, dass der BF jeden Sonntag seit Anfang Jänner nach der Messe auf den Pfarrer warte und kurze Gespräche stattfinden würden. Der BF würde ihn nach Glaubenskursen und über seine Taufe Fragen stellen. Herr XXXX , Diakon und Katechumenatsverantwortlicher, führte in seiner Zeugeneinvernahme insbesondere aus, er habe betreffend den BF ein Katechumenenprotokoll ausgefüllt und werde danach um Tauferlaubnis gebeten. Die Zulassungsfeier zur Initiation habe am XXXX .2020 im Dom mit dem Bischof stattgefunden, der BF habe jedoch nicht anreisen dürfen. Daher sei um Nachsicht der verpflichtenden Teilnahme zur Initiation im gegenständlichen Fall ersucht worden und sei das Foto des BF auf den Alter gelegt worden und der Segen in die Ferne gespendet worden. Wenn ein Jahr erfüllt sei, dann sei es möglich, dass der Ortspfarrer die Taufe und Firmung spende. Wenn es so positiv weitergehe wie beim BF könne man damit rechnen, dass spätestens im September 2021 die Sakramente vom BF empfangen werden könnten. In der Zeugeneinvernahme von XXXX , Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor, wurde insbesondere ausgeführt, dass er den BF persönlich von Begegnungen bei den Gottesdiensten, Glaubensgesprächen, die über den Kurs hinausgegangen sind, und daher kenne, dass sie mehrere Male nach den Gottesdiensten miteinander etwas trinken waren. Der Zeuge führte aus, dass er aus dem Glaubenskurs wisse, es werde ganz genau darauf geschaut, ob regelmäßig am Kurs teilgenommen werde, wie der Fortschritt des Glaubenswissens sei und die Mitarbeit. Er sehe die Ernsthaftigkeit vom BF darin, dass er auch schon vor Beginn des Kurses die Gottesdienste besuche und das Gespräch gesucht habe. Schließlich wurden vom BFA auch drei beantragte Zeugen einvernommen: Der Pfarrer von römisch 40 , somit in der Nähe der Erstaufnahmestelle, in welcher der BF derzeit aufhältig ist, führte in der Zeugeneinvernahme insbesondere aus, dass der BF jeden Sonntag seit Anfang Jänner nach der Messe auf den Pfarrer warte und kurze Gespräche stattfinden würden. Der BF würde ihn nach Glaubenskursen und über seine Taufe Fragen stellen. Herr römisch 40 , Diakon und Katechumenatsverantwortlicher, führte in seiner Zeugeneinvernahme insbesondere aus, er habe betreffend den BF ein Katechumenenprotokoll ausgefüllt und werde danach um Tauferlaubnis gebeten. Die Zulassungsfeier zur Initiation habe am römisch 40 .2020 im Dom mit dem Bischof stattgefunden, der BF habe jedoch nicht anreisen dürfen. Daher sei um Nachsicht der verpflichtenden Teilnahme zur Initiation im gegenständlichen Fall ersucht worden und sei das Foto des BF auf den Alter gelegt worden und der Segen in die Ferne gespendet worden. Wenn ein Jahr erfüllt sei, dann sei es möglich, dass der Ortspfarrer die Taufe und Firmung spende. Wenn es so positiv weitergehe wie beim BF könne man damit rechnen, dass spätestens im September 2021 die Sakramente vom BF empfangen werden könnten. In der Zeugeneinvernahme von römisch 40 , Leiter eines Seelsorgenraumes und Pfarrprovisor, wurde insbesondere ausgeführt, dass er den BF persönlich von Begegnungen bei den Gottesdiensten, Glaubensgesprächen, die über den Kurs hinausgegangen sind, und daher kenne, dass sie mehrere Male nach den Gottesdiensten miteinander etwas trinken waren. Der Zeuge führte aus, dass er aus dem Glaubenskurs wisse, es werde ganz genau darauf geschaut, ob regelmäßig am Kurs teilgenommen werde, wie der Fortschritt des Glaubenswissens sei und die Mitarbeit. Er sehe die Ernsthaftigkeit vom BF darin, dass er auch schon vor Beginn des Kurses die Gottesdienste besuche und das Gespräch gesucht habe. Die Beweiswürdigung des BFA in der nunmehr angefochtenen Entscheidung kann nicht nachvollzogen werden und erscheint die Befassung des BFA mit den Zeugenaussagen und den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen und Unterstützungsschreiben zum Beweis der Konversion des BF nicht schlüssig nachvollziehbar. So spricht das BFA - ohne auch nur ansatzweise erkennbar auf den Inhalt der Schreiben einzugehen - aus, dass die Schreiben und Zeugeneinvernehmen von drei Personen, welche die Hinwendung des BF zum Christentum bestätigten, dennoch nicht geeignet wären, eine christliche Überzeugung darzutun und eine solche auch nicht mit den mangelnden Kenntnissen des BF über den christlichen Glauben in Einklang zu bringen wäre. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das Glaubenswissen, auch wenn sich dieses in der Einvernahme teilweise als lückenhaft dargestellt haben mag, nur einen von mehreren Aspekten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Konversion bildet. Das einschlägige Beweisanbot des BF in Form zahlreicher Schreiben von christlichen Personen, welche die Ernsthaftigkeit des Interesses des BF am Christentum – auch einvernommen als Zeugen durch das BFA wie im Detail dargelegt – nachweislich bestätigen, hat keine hinreichende und schlüssig nachvollziehbare Würdigung im gegenständlichen Fall erfahren und wurde in die Beurteilung des BFA im gegenständlichen Fall nicht hinreichend einbezogen. Das BFA stützte seine Einschätzung, wonach der behauptete Abfall vom Islam und die Hinwendung zum Christentum erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF in Österreich erfolgt sei, weshalb dieser Behauptung des BF, obwohl zahlreiche Personen dies schriftlich bestätigten und drei Personen dies einvernommen als Zeugen ebenfalls darlegen, kein Glauben durch das BFA geschenkt wurde. Das BFA führte insbesondere aus, es verkenne nicht, dass der BF - wie die Zeugen und die vorgelegten Schreiben auch bestätigten – den Taufvorbereitungskurs und auch – soweit während der Pandemie möglich - besucht. Soweit die Zeugen bestätigten, dass der BF großes Interesse am Taufkurs hätte und auch die Messe besuchen würde, führte das BFA aus, es könne allein aufgrund dieser Tatsachen nicht feststellen, dass der BF die Konversion aus innerer Überzeugung anstreben würde. Vielmehr wäre ein solches Verhalten laut BFA auch von einer Person zu erwarten, die lediglich zum Schein zum Christentum konvertieren wolle, um so ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Im durch die ausgewiesene Vertreterin erhobenen gegenständlichen Vorlageantrag wurde ua. zu Recht darauf hingewiesen, es kann mangels gegenteiliger Behauptungen des BFA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung davon ausgegangen werden, dass nunmehr auch das BFA die erfolgte Konversion des BF zum Christentum als neues Sachverhaltselement qualifiziere. Das BFA führe jedoch aus, diesem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu, weshalb im Ergebnis von keiner Sachverhaltsänderung auszugehen sei. Die behauptete Sachverhaltsänderung habe laut der ständigen Rechtsprechung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukomme. Könnte die behaupteten neuen Tatsachen jedoch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, sei es jedenfalls erforderlich, einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des neuerlichen Vorbringens durchzuführen. In Anbetracht der durch die Behörde durchgeführten Ermittlungen und die vorgenommene Beweiswürdigung in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung werde evident, dass das BFA keinen Unterschied in der im Zulassungsverfahren zu erfolgenden Grobprüfung, abstellend auf einen glaubhaften Kern und der anschließend im inhaltlichen Verfahren durchzuführenden umfassenden Prüfung des Vorbringens auf Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz erkenne. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl der Leiter des Glaubenskurses (Herr XXXX ) als auch der Pfarrer des ehemaligen Wohnortes des BF (Herr XXXX ) und der jetzige Pfarrer des BF (Herr Mag. XXXX ) für den BF aussprachen und dem BF unter anderem eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem katholischen Glauben, regelmäßige Kirchenbesuche und eine innere Überzeugungshaltung attestierten, könne für die ausgewiesene Vertretung nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zum Ergebnis gelange, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben nicht einmal einen glaubhaften Kern aufweisen würde. Vor diesem Hintergrund wurde im Vorlageantragt ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das BFA mittels Beschwerdevorentscheidung infolge einer Verkennung der Rechtslage und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Unrecht erfolgt sei.Im durch die ausgewiesene Vertreterin erhobenen gegenständlichen Vorlageantrag wurde ua. zu Recht darauf hingewiesen, es kann mangels gegenteiliger Behauptungen des BFA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung davon ausgegangen werden, dass nunmehr auch das BFA die erfolgte Konversion des BF zum Christentum als neues Sachverhaltselement qualifiziere. Das BFA führe jedoch aus, diesem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu, weshalb im Ergebnis von keiner Sachverhaltsänderung auszugehen sei. Die behauptete Sachverhaltsänderung habe laut der ständigen Rechtsprechung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukomme. Könnte die behaupteten neuen Tatsachen jedoch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, sei es jedenfalls erforderlich, einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des neuerlichen Vorbringens durchzuführen. In Anbetracht der durch die Behörde durchgeführten Ermittlungen und die vorgenommene Beweiswürdigung in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung werde evident, dass das BFA keinen Unterschied in der im Zulassungsverfahren zu erfolgenden Grobprüfung, abstellend auf einen glaubhaften Kern und der anschließend im inhaltlichen Verfahren durchzuführenden umfassenden Prüfung des Vorbringens auf Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz erkenne. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl der Leiter des Glaubenskurses (Herr römisch 40 ) als auch der Pfarrer des ehemaligen Wohnortes des BF (Herr römisch 40 ) und der jetzige Pfarrer des BF (Herr Mag. römisch 40 ) für den BF aussprachen und dem BF unter anderem eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem katholischen Glauben, regelmäßige Kirchenbesuche und eine innere Überzeugungshaltung attestierten, könne für die ausgewiesene Vertretung nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zum Ergebnis gelange, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben nicht einmal einen glaubhaften Kern aufweisen würde. Vor diesem Hintergrund wurde im Vorlageantragt ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das BFA mittels Beschwerdevorentscheidung infolge einer Verkennung der Rechtslage und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Unrecht erfolgt sei. Die erkennende Einzelrichterin hält fest, dass dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF im gegenständlichen Fall, nämlich der Behauptung, zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, aber nicht schon von vorherein ein „glaubwürdiger Kern“ abgesprochen werden kann. Das BFA hätte den Antrag des BF daher nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern sich mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen in schlüssiger Weise nachvollziehbar inhaltlich auseinandersetzen müssen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, in nachvollziehbarer Weise einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Dieser Verpflichtung ist die Behörde im konkreten Fall nicht nachgekommen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, in nachvollziehbarer Weise einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Dieser Verpflichtung ist die Behörde im konkreten Fall nicht nachgekommen. Das BVwG hat – wie erwähnt – im Verfahren nach § 68 AVG ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für den konkreten Fall von Bedeutung -, dass bei der Prüfung eines behaupteten Religionswechsels Zeugenaussagen miteinzubeziehen sind und aufgrund des persönlichen Kontakts eines Pastors mit seinen Gemeindemitgliedern und seiner entsprechenden Ausbildung und Erfahrung der Aussage der Zeugen die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/17/0426, mwN). Auch vor diesem Hintergrund ist eine inhaltliche und schlüssig nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF unabdingbar und erfolgte im gegenständlichen Fall nicht. Das BVwG hat – wie erwähnt – im Verfahren nach Paragraph 68, AVG ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für den konkreten Fall von Bedeutung -, dass bei der Prüfung eines behaupteten Religionswechsels Zeugenaussagen miteinzubeziehen sind und aufgrund des persönlichen Kontakts eines Pastors mit seinen Gemeindemitgliedern und seiner entsprechenden Ausbildung und Erfahrung der Aussage der Zeugen die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/17/0426, mwN). Auch vor diesem Hintergrund ist eine inhaltliche und schlüssig nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF unabdingbar und erfolgte im gegenständlichen Fall nicht. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren von Parteivorbringen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten einer Behörde gelegen (vgl. etwa VfSlg 10338/1985). Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren von Parteivorbringen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten einer Behörde gelegen vergleiche etwa VfSlg 10338 aus 1985,). Dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF kommt auch Entscheidungsrelevanz zu, da für die Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF kommt auch Entscheidungsrelevanz zu, da für die Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Zusammengefasst ist seitens des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass der BF mit seiner Behauptung, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, dem nicht schon im „Kern“ die Glaubwürdigkeit versagt werden kann und über das – nach Vornahme entsprechender Ermittlungen – insbesondere im Hinblick auf das vom BF behauptete Bekanntwerden seines Abfalls vom Islam in Afghanistan – eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens zu erfolgen hat. Das BFA hätte daher eine inhaltliche und schlüssig nachvollziehbare Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durchführen müssen und hat somit den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde
1 AVG stattzugeben und die angefochtene Entscheidung des BFA zu beheben war. Zusammengefasst ist seitens des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass der BF mit seiner Behauptung, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, dem nicht schon im „Kern“ die Glaubwürdigkeit versagt werden kann und über das – nach Vornahme entsprechender Ermittlungen – insbesondere im Hinblick auf das vom BF behauptete Bekanntwerden seines Abfalls vom Islam in Afghanistan – eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens zu erfolgen hat. Das BFA hätte daher eine inhaltliche und schlüssig nachvollziehbare Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durchführen müssen und hat somit den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattzugeben und die angefochtene Entscheidung des BFA zu beheben war. Das Verfahren des BF ist damit
3 erster Satz BFA-VG zugelassen. Das Verfahren des BF ist damit
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zugelassen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, mwN). Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, mwN). Das BVwG kann nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 29.03.2019, Ra 2018/20/0539, mwN). Das BVwG kann nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 29.03.2019, Ra 2018/20/0539, mwN). Im gegenständlichen Fall ist schon aus der Aktenlage ersichtlich, dass den vom BF vorgebrachten neuen Tatsachen nicht schon von vorherein das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ abgesprochen werden kann, weshalb die Zurückweisung des vom BF gestellten Antrags zu Unrecht erfolgte. Im Hinblick darauf, dass das BVwG – wie bereits erörtert – im Verfahren nach § 68 AVG nicht über den Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen hat, im vorliegenden Fall – wie auseinandergesetzt – eine meritorische Entscheidung jedoch unabdingbar ist, kommt auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vornahme ergänzender Ermittlungen nicht in Betracht und erschiene nicht zweckmäßig. Im Hinblick darauf, dass das BVwG – wie bereits erörtert – im Verfahren nach Paragraph 68, AVG nicht über den Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen hat, im vorliegenden Fall – wie auseinandergesetzt – eine meritorische Entscheidung jedoch unabdingbar ist, kommt auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vornahme ergänzender Ermittlungen nicht in Betracht und erschiene nicht zweckmäßig. Im Ergebnis konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
6a BFA-VG abgesehen werden. Im Ergebnis konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht zählt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung von Folgeanträgen in Asylverfahren auf und weicht auch nicht davon ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2187734.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.