RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW251 1253090-2 SpruchW251 1253090-2/23E, W251 1253090-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Verlängerungsverfahren § 24 Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)“ 3.1.
- Der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung entspricht nunmehr der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (VwGH vom 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4) (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0403).3.1.
- Der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung entspricht nunmehr der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (VwGH vom 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,) (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0403). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027). 3.1.
- Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 1, 3 sowie 4 NAG nicht erfülle. 3.1.
- Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, 3, sowie 4 NAG nicht erfülle. 3.1.3.
- Gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. 3.1.3.
- Gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BEschwerdeführer verfügte seit 17.11.2011 über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", der zuletzt bis 19.11.2016 verlängert wurde. Am 31.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, der von der Niederlassungsbehörde trotz der Verspätung aufgrund des Hindernisses der Inhaftierung, als rechtzeitig angesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist daher gem. § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig aufhältig.Der BEschwerdeführer verfügte seit 17.11.2011 über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", der zuletzt bis 19.11.2016 verlängert wurde. Am 31.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, der von der Niederlassungsbehörde trotz der Verspätung aufgrund des Hindernisses der Inhaftierung, als rechtzeitig angesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist daher gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.05.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2016 und am 02.01.2016 dadurch zu dem Verbrechen, dem Verfügungsbefugten eines Wettbüros durch gefährliche Drohung unter Verwendung einer Waffe Bargeld in nicht feststellbarer Höhe aus der Kasse und aus dem Tresor des Wettlokals wegzunehmen zu versuchen, beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans – ein Wettbüro bewaffnet zu überfallen – den Ort des Überfalls auswählte, die Erstangeklagte von XXXX nach Wien chauffierte, die Pistolen von seinem Bruder besorgte, den Zweitangeklagten vom Bahnhof abholte, der Erst- und dem Zweitangeklagten die Waffen aushändigte, sie zum Tatort chauffierte und sich sodann in der Tatortnähe aufhielt, um den unmittelbaren Tätern zur Flucht zu verhelfen, wobei er ein Drittel der Beute hätte erhalten sollen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.05.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2016 und am 02.01.2016 dadurch zu dem Verbrechen, dem Verfügungsbefugten eines Wettbüros durch gefährliche Drohung unter Verwendung einer Waffe Bargeld in nicht feststellbarer Höhe aus der Kasse und aus dem Tresor des Wettlokals wegzunehmen zu versuchen, beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans – ein Wettbüro bewaffnet zu überfallen – den Ort des Überfalls auswählte, die Erstangeklagte von römisch 40 nach Wien chauffierte, die Pistolen von seinem Bruder besorgte, den Zweitangeklagten vom Bahnhof abholte, der Erst- und dem Zweitangeklagten die Waffen aushändigte, sie zum Tatort chauffierte und sich sodann in der Tatortnähe aufhielt, um den unmittelbaren Tätern zur Flucht zu verhelfen, wobei er ein Drittel der Beute hätte erhalten sollen. Wenngleich der Beschwerdeführer die Ausführung des Raubes mit einer Schusswaffe nicht unmittelbar selber ausführte, so war er an der Planung und Durchführung maßgeblich und führend beteiligt, in dem er den zu überfallenden Ort auswählte, die Waffen organisierte und der Erst- und dem Zweitangeklagten aushändigte sowie diese abholte und zum Tatort führte. Es kann nicht – wie vom Beschwerdeführer angegeben – davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem bewaffneten Raub um eine spontane und unüberlegte „Momententscheidung“ bzw. Kurzschlusshandlung gehandelt hätte. Die Tat wurde – jedenfalls für die Besorgung der Waffen – bereits einige Tage im Voraus geplant. Eine über Tage geplante und organisierte Tat unter der Verwendung von Schusswaffen gegen eine Person zeugt – auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die Waffen besorgte – jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie und der Bereitschaft, das Leben anderer für den eigenen Profit zu riskieren. Da der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ist weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung zwar vorgab und behauptete, seinen Fehler eingesehen zu haben, leistete er keine Schadenswiedergutmachung und er übernimmt tatsächlich keine Verantwortung für seine Tat, sondern versucht diese ausschließlich seinen Mittätern zuzuschieben. Würde er seine Tat tatsächlich bereuen, wäre davon auszugehen, dass er alles ihm Mögliche unternehmen würde, um seinen Fehler zu begleichen. Der Beschwerdeführer zeigte auch keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Er versuchte stetig, die Schuld seiner Tat bei der Erst- und dem Zeitangeklagten zu suchen, in dem er angab, betrogen und falsch belastet worden zu sein. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die Schwere der Tat sowie seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Es kann daher für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – zuletzt eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Durch das Begehen eines Raubes mit einer Schusswaffe ist eine besondere Gefährlichkeit gegeben, sodass auch der bisherige Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung – insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Tat – nicht ausreicht um einen Gesinnungswandel zu begründen. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.1.3.
- Gem. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG darf ein Aufenthaltstitel zudem nur dann erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. 3.1.3.
- Gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG darf ein Aufenthaltstitel zudem nur dann erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keine Arbeitserlaubnis verfügte (da über seinen Antrag auf Verlängerung der Rot-weiß-Rot-Karte-plus noch nicht abgesprochen wurde) und somit keiner legalen – krankenversicherten – Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keine Arbeitserlaubnis verfügte (da über seinen Antrag auf Verlängerung der Rot-weiß-Rot-Karte-plus noch nicht abgesprochen wurde) und somit keiner legalen – krankenversicherten – Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 abdecken (VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0096). Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 abdecken (VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0096). Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversichungsschutz im Verfahren vor. Er gab vielmehr an, dass er über kein Vermögen verfüge und nicht einmal ausreichend für sich selbst sorgen könne. Es liegen daher auch die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG vor, sodass auch aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversichungsschutz im Verfahren vor. Er gab vielmehr an, dass er über kein Vermögen verfüge und nicht einmal ausreichend für sich selbst sorgen könne. Es liegen daher auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vor, sodass auch aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.1.
- Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.3.1.4. Gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. 3.1.
- § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 9, des BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). 3.1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit sechzehn Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er hat sich zudem Deutschkenntnisse angeeignet und freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft, zu denen jedoch weder eine intensive Beziehung noch eine Abhängigkeit besteht. Vier Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Bei einem seiner Brüder lebt der Beschwerdeführer. Er wird durch seine Brüder finanziell unterstützt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Frau, sein Sohn, seine Eltern), lebt jedoch im Kosovo. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern kann – wie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft – durch elektronische Medien, zB Video-Telefonie, aufrechterhalten werden. Besondere persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten der in Österreich lebenden Familienangehörigen zum Beschwerdeführer liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung von seinen Brüdern erhält. Den Angehörigen des Beschwerdeführers war es auch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafvollzug möglich, ihren Alltag und Lebensunterhalt unabhängig von dessen Unterstützung zu bestreiten. Nochmals festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, ein Verbrechen zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, da er auch in Österreich gearbeitet hat und erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer kann sich – auch durch die Unterstützung seines Bruders oder seiner Eltern – im Kosovo zurechtzufinden. Er kann von seinen in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere auch von seinem in Österreich lebenden Bruder, auch weiterhin finanziell unterstützt werden. Zudem hat er im Kosovo die ersten 24 Jahre seines Lebens verbracht, ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und spricht eine der Amtssprachen des Kosovo als Muttersprache. Dem Beschwerdeführer, der über Schulbildung im Kosovo und Berufserfahrung in Österreich verfügt, sind die dortigen örtlichen Gepflogenheiten bekannt. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hat, bei denen er auch abwechselnd Unterkunft nehmen kann. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre. Wie bereits ausgeführt, stellt ein Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts des begangenen Verbrechens und der hohen kriminellen Energie eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen noch in Betracht kommt. Durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gibt es ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist keinesfalls als gering zu betrachten. Die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Raubes (Organisation von Schusswaffen) fällt besonders schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht einsichtig, er hat weder ein Interesse an einer Schadenswiedergutmachung, noch sieht er das Unrecht seiner Tat ein. Er spielte die Verantwortung für diese Tat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herunter und versuchte die Verantwortung für diese Tat auf seine Mittäter zu schieben. Es kann daher nicht von einer Reue oder Tateinsicht ausgegangen werden. Dies steht einer positiven Zukunftsprognose entgegen. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung beim Beschwerdeführer. 3.1.
- Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Aufgrund der Gefährdungsprognose übersteigen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern in Österreich durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls eingeschränkt wird und nicht im selben Ausmaß aufrechterhalten werden kann, wie bei einem gemeinsamen Zusammenleben mit seinem Bruder in Österreich. Dennoch ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. 3.1.
- Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Aufgrund der Gefährdungsprognose übersteigen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern in Österreich durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls eingeschränkt wird und nicht im selben Ausmaß aufrechterhalten werden kann, wie bei einem gemeinsamen Zusammenleben mit seinem Bruder in Österreich. Dennoch ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.
- Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.2.
- §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.2.
- Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. 3.2.
- Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Kosovo mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Kosovo mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.2.
- Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.
- Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.3.
- § 53 Abs. 1, Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt: 3.3.
- Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“ 3.3.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist in Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wenngleich, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer an der Ausführung des Raubes nicht unmittelbar beteiligt war, war er an der Planung und Durchführung dennoch maßgeblich und führend beteiligt, in dem er den zu überfallenden Ort auswählte, die Schusswaffen organisierte und der Erst- und dem Zweitangeklagten aushändigte sowie diese abholte und zum Tatort führte. Es kann nicht – wie vom Beschwerdeführer angegeben – davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem bewaffneten Raub um eine „Momententscheidung“ bzw. eine spontane Tat gehandelt hat. Die Tat muss – jedenfalls für die Besorgung der Schusswaffen – einige Tage im Voraus geplant worden sein. Eine über Tage geplante und organisierte Tat unter der Verwendung von Schusswaffen gegen eine Person zeugt – auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die Waffen besorgte – jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie und der Bereitschaft, das Leben anderer für den eigenen Profit zu riskieren. Da der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung behauptete, seinen Fehler eingesehen zu haben, leistete er keine Schadenswiedergutmachung und er übernimmt für seine Straftat auch keine Verantwortung. Würde er seine Tat tatsächlich bereuen, wäre davon auszugehen, dass er alles ihm Mögliche unternehmen würde, um seinen Fehler zu begleichen. Der Beschwerdeführer zeigte insbesondere keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Er versuchte stetig, die Schuld seiner Tat bei der Erst- und dem Zeitangeklagten zu suchen, in dem er angab, betrogen und falsch belastet worden zu sein. Er betonte auch, dass diese Mittäter tatsächlich für die Schadenswiedergutmachung verantwortlich wären und nicht er. Der Beschwerdeführer übernimmt für seine Taten tatsächlich keine Verantwortung und sieht auch das Unrecht seiner Taten nicht ein. Dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es kann beim Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erfolgen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 aus der Strafhaft entlassen wurde, und er sich die letzten drei Jahre auch wohlverhalten hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist jedoch umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Bei einem Raub unter Verwendung von Schusswaffen handelt es sich jedoch um ein besonders schweres Verbrechen bei dem von einer sehr hohen Gefährlichkeit auszugehen ist. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht einsichtig, er übernimmt für seine Taten keine Verantwortung. Es kann daher – trotz der bisherigen Wohlverhaltensperiode – keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seinen Brüdern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Insbesondere der Raub unter Verwendung von Schusswaffen und die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung, die fehlende Verantwortungsübernahme sowie die mangelnde Einsicht und die nicht erfolgte Schadenswiedergutmachung können keine positive Prognosebeurteilung des Beschwerdeführers begründen. Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt. Es wurde daher der mögliche rechtliche Rahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft, sodass hier der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Integration in Österreich sowie das Familien- und Privatleben in Österreich berücksichtigt wurden. Angesichts der Schwere der Straftat, die der Beschwerdeführer gegen österreichische Rechtsnormen begangen hat, und der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von sieben Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das vom Bundesamt verhängte Einreiseverbot ist daher angemessen. Der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt kommt daher keine Berechtigung zu. 3.
- Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.
- Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.4.
- § 55 FPG lautet auszugsweise:3.4.
- Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (…)“ 3.4.
- Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.4.
- Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.4.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.1253090.2.00