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{'item': 'W258 2183734-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 28§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 9Art 8§ 55§ 10§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW258 2183734-1 SpruchW258 2183734-1/10E, W258 2183734-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus Kunduz, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Während er in der Erstbefragung angab, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, ergänzte er in der Einvernahme vor dem BFA, dass er bedroht sei, weil sein Vater Waren für die amerikanische Armee transportiert habe und der BF ihn dabei unterstützt und zwischen den Armeeangehörigen und seinem Vater übersetzt habe. Deswegen hätten sein Vater und er Drohungen erhalten, ihr Haus sei geplündert und der BF zur Mitarbeit von den Gegnern der Regierung aufgerufen worden.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am römisch 40 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus Kunduz, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Während er in der Erstbefragung angab, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, ergänzte er in der Einvernahme vor dem BFA, dass er bedroht sei, weil sein Vater Waren für die amerikanische Armee transportiert habe und der BF ihn dabei unterstützt und zwischen den Armeeangehörigen und seinem Vater übersetzt habe. Deswegen hätten sein Vater und er Drohungen erhalten, ihr Haus sei geplündert und der BF zur Mitarbeit von den Gegnern der Regierung aufgerufen worden. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch vier.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei auf Grund drohender Zwangsrekrutierung und seiner Tätigkeit für ausländische Streitkräfte durch die Taliban asylrelevant verfolgt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Ausführungen zum Zumutbarkeitskalkül fehlten. Am 01.04.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 01.04.2021, ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, Dezember 2020 als Beilage ./I, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 16.12.2020 als Beilage ./II, ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./III, ● Lichtbild, das den Beschwerdeführer mit einer Soldatin zeigt, als Beilage ./1 und eine ● Anzeigenbestätigung in Dari samt Übersetzung in deutscher Sprache und eine Bestätigung der XXXX als Konvolut als Beilage ./2. Anzeigenbestätigung in Dari samt Übersetzung in deutscher Sprache und eine Bestätigung der römisch 40 als Konvolut als Beilage ./

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  3. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  4. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Von 2012 bis 2015 hat er in Kunduz gelebt, von wo aus er im Jahr 2015 schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist ist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Von 2012 bis 2015 hat er in Kunduz gelebt, von wo aus er im Jahr 2015 schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist ist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist nicht strafgerichtlich vorbestraft. 1.1.
  5. Zu den Fluchtgründen: Die Taliban haben die Stadt Kunduz am 25.09.2015 eingenommen, woraufhin der BF zusammen mit seiner Familie am selben Tag aus Kunduz und in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen ist. Der BF hat keine Warentransporte für die internationalen Streitkräfte durchgeführt. Er wurde und wird in Afghanistan individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf oder Drohungen gegen ihn. 1.1.
  6. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre Schulbildung genossen und er verfügt über drei Jahre Berufserfahrung, indem er seinen Vater bei dem Transport von Waren unterstützt hat. Der BF hat Familienmitglieder, nämlich einen Vater, eine Mutter, einen Bruder und drei Schwestern, deren Aufenthaltsort ihm unbekannt ist. Der Familie des BF gehört ein Haus in der Stadt Mazar-e Sharif, wobei nicht bekannt ist, wer das Haus derzeit benutzt. Der BF ist mit der afghanischen Kultur vertraut. 1.1.
  7. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich: Zum Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat Deutschkurse besucht und spricht einfaches Deutsch, etwa auf dem Niveau A2.Der BF ist seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat Deutschkurse besucht und spricht einfaches Deutsch, etwa auf dem Niveau A
  8. In seiner Freizeit spielt er Handball und Volleyball, geht Spazieren und lernt Deutsch. Der BF war in Österreich ehrenamtlich bzw gemeinnützig tätig, nämlich in den Jahren 2016 bis 2017 für insgesamt etwa sieben bis acht Monate im Ausmaß von etwa acht Stunden pro Woche beim Roten Kreuz, wo er die Straßen gereinigt hat und bei der Essensausgabe geholfen hat. Auf Grund seines Umzuges hat er diese Tätigkeit beendet. Er hat auch immer wieder seinem Betreuer oder im Flüchtlingsquartier als Übersetzer fungiert. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet. Der BF pflegt die folgenden sozialen Kontakte in Österreich: samstags und sonntags spielt er mit österreichischen Freunden Handball, Volleyball, geht mit ihnen Kaffee trinken und plaudern mit ihnen. Er ist weiters mit zwei asylberechtigten Männern aus dem Iran und aus Afghanistan befreundet. Zu etwaigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung: Seit er in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist ist, hat der BF zweimal gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, indem er sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. 1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  10. Sicherheitslage (LIB Kapitel 5): Allgemeines: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  11. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Attacken der Taliban im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl

  1. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte, wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. Zum Friedens- und Versöhnungsprozess mit den Taliban (LIB Kapitel 4): Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben. 1.2.
  3. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (LIB Kapitel 3): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  4. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-
  5. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  6. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  7. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (etwa Zucker, Öl und Reis) um zwischen 18-31% gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020.Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September

  1. 1.2.
  2. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen (LIB Kapitel 22, 22.1 und 24): Wohnungsbeihilfe Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. (LIB Kapitel 24) Unterstützung bei Arbeitslosigkeit In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Sonstige staatliche Leistungen Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (zB Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden. Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren. Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Bezirken in ganz Afghanistan abgehalten. 1.2.
  3. Medizinische Versorgung: Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 23). Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. (LIB, Kapitel 23) 1.2.
  4. Situation für Rückkehrer/innen: Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan mit Stand 24.09.2020 über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Diese Flugverbindungen sind derzeit allerdings unzuverlässig, sie können auf Grund der Pandemie gestrichen oder verschoben werden. Im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 12.09.2020 kehrten insgesamt 527.546 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 24). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (LIB, Kapitel 24). Sie wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, „Ausländer“ geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. (UNHCR 30.08.2018 S 52 f) Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 24). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 24). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM, wobei jedenfalls letztere trotz der Pandemie mit Stand 22.09.2020 weiterhin in Afghanistan operativ sind, in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Auch IOM Österreich unterstützt derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 24). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel 24)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel 24) IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst eine kurze medizinische Untersuchung auf unmittelbare medizinische Bedürfnisse und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140,00) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. 1.2.
  5. Zur Lage in der Heimatregion des BF, Kunduz (LIB, Kapitel 5.19.): Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz
  6. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein: Keine andere Provinzhauptstadt ist von allen Seiten so nachhaltig unter Druck geraten. Die Taliban infiltrieren weiterhin ihre Außenbezirke. Laut einer Quelle vom Oktober 2019 versuchen die Taliban, Kunduz-Stadt jährlich anzugreifen, um zu zeigen, dass sie dazu fähig sind. Im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Kommando und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz. Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber
  7. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch. Es wurde über Vorfälle mit IEDs berichtet, wie z.B. Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (vehicle-borne IED, VBIED) in Kunduz-Stadt. Auch fand ein Angriff auf Sicherheitspersonal auf dem Gelände des Gouverneursgebäudes in Kunduz-Stadt statt, bei dem möglicherweise ein an einer kleinen Drohne befestigter Sprengsatz verwendet wurde. Weiters wurde auch über Entführungen und Tötungen in der Provinz berichtet. 1.2.
  8. Zur Lage in der Provinz Balkh im Allgemeinen und in Mazar-e Sharif im Besonderen: Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. In Balkh leben geschätzt etwa 1.590.183 Personen, davon 484.492 in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sicherheitslage (LIB Kapitel 5.5.) Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes bzw als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Anfang Oktober 2020 stand der Distrikt Dawlat Abad unter Talibankontrolle, die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari sind umkämpft. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Es kommt zu Selbstmordanschlägen und IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand und an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs). Zivilisten werden entführt und ermordet. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  9. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.9.2020 dokumentierte UNAMA in der Provinz 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte), was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Mazar-e Sharif ist vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind meist Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Konkret wurden im Jahr 2019 in Mazar-e Sharif insgesamt vierzehn sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert, wobei bei sieben Vorfällen zumindest ein Todesopfer zu beklagen war. Im Jahr 2020 wurden in Mazar-e Sharif bis zum 30.09.2020 insgesamt zehn sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wobei bei neun Vorfällen zumindest ein Todesopfer zu beklagen war. Wirtschafts- und Versorgungslage (LIB Kapitel 22 und weitere jeweils zitierte Quellen) Arbeitsmarkt Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. Wohnraum In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Nahrungsmittelversorgung Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren. Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, weil sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten. Die Nahrungsmittelversorgung ist daher angespannt, sie ist aber für Personen grundsätzlich verfügbar, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können (EASO, Seite 38; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 167]).Die Nahrungsmittelversorgung ist daher angespannt, sie ist aber für Personen grundsätzlich verfügbar, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können (EASO, Seite 38; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 167]). Trinkwasser/Kanalisation Die meisten Bewohner Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Quellen von Trinkwasser (76 Prozent), üblicherweise über Wasserleitungen oder Brunnen. Etwa 92 Prozent aller Haushalte haben einen Kanalanschluss (EASO S 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 169]).Die meisten Bewohner Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Quellen von Trinkwasser (76 Prozent), üblicherweise über Wasserleitungen oder Brunnen. Etwa 92 Prozent aller Haushalte haben einen Kanalanschluss (EASO S 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 169]). Gesundheitsversorgung Es gibt etwa 10 bis 15 Krankenhäuer und 30 bis 50 Gesundheitszentren in Mazar-e Sharif. Zwei Einrichtungen stehen für geistige Erkrankungen zur Verfügung (EASO 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 173]).Es gibt etwa 10 bis 15 Krankenhäuer und 30 bis 50 Gesundheitszentren in Mazar-e Sharif. Zwei Einrichtungen stehen für geistige Erkrankungen zur Verfügung (EASO 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 173]). Erreichbarkeit In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen.
  10. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug, zu seinen sonstigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S 9). 2.
  12. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: Die Feststellungen zu den Umständen der Flucht des BF aus Kunduz bzw Afghanistan gründen in seiner Aussage vor dem BFA (Einvernahmeprotokoll BFA S 8), die in Bezug auf die Einnahme von Kunduz durch die Taliban im Jahr 2015 in den Länderberichten Deckung findet. Es ist nachvollziehbar, dass er und seine Familie aus Kunduz geflohen sind, als die Stadt von den Taliban erobert worden ist. Die Angaben decken sich darüber hinaus auch mit seinen Angaben in seiner Erstbefragung, wo er angab, Afghanistans wegen des Krieges verlassen zu haben (Protokoll der Ersteinvernahme S 5). Den Angaben des BF, wonach er zusammen mit seinem Vater für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan Waren transportiert habe und deswegen von den Taliban bedroht worden sei, konnte nicht gefolgt werden: So blieb sein Aussageverhalten sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung auffallend stockend. Details wurden, wenn überhaupt, nur über Rückfrage mitgeteilt. Es entstand der Eindruck, dass der BF bewusst versucht hat, möglichst wenig Details preiszugeben, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln. Tatsächlich verwickelte er sich in Widersprüche. Einerseits gab er in seiner Ersteinvernahme an, er sei wegen des Krieges geflohen (Ersteinvernahmeprotokoll S 5). Er erwähnte weder eine Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte, eine Aufforderung, sich den Taliban anzuschließen noch eine individuelle Bedrohung durch die Taliban. Dies mag für sich alleine zwar noch durch die besonders belastende Situation einer Erstbefragung für Asylwerber erklärbar sein; nicht erklärbar ist aber, warum der BF auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht kein übereinstimmendes Bedrohungsgeschehen schildern konnte. So gab der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zuerst an, telefonisch bedroht worden zu sein. Über Rückfrage ändert er seine Aussage dahingehend, dass er keine Telefonanrufe, sondern nur SMS erhalten hätte (Einvernahmeprotokoll BFA S 8 f). In der hg Verhandlung gab er wiederum an, es wären SMS und Telefonanrufe gewesen (Verhandlungsprotokoll S 4). Nicht überzeugen kann seine Rechtfertigung, wonach der Dolmetscher ungenau übersetzt haben soll. So hat der BF einerseits die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls bestätigt (Einvernahmeprotokoll BFA S 13), andererseits hat er ausdrücklich angegeben, „Ich erhielt eigentlich immer SMS, keine Anrufe.“ (Einvernahmeprotokoll BFA S 9) was durch eine ungenaue Übersetzung nicht erklärbar ist. Seine Angaben stehen auch im Widerspruch, zu der vom BF erstmals am Ende der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung über seine Tätigkeit für die „ XXXX “. Demnach sei er im fraglichen Zeitraum 2012 bis 2015 für die Firma als „transport coordinator“ ua für „Bagran army comp“ tätig gewesen. Es wird eine koordinierende Funktion bestätigt, die mit der von ihm geschilderten ausführenden und untergeordneten Funktion als Assistent seines Vaters (arg „Mein Vater war Fahrer, ich habe ihm dabei geholfen.“ (Einvernahmeprotokoll BFA S 5), „wenn Waren aufgeladen wurden, habe ich meinen Vater in englischer Sprache unterstützt“ (Einvernahmeprotokoll BFA S 6) „Ich habe meinem Vater geholfen, weil mein Vater kein Englisch konnte, habe ich geholfen.“ (Verhandlungsprotokoll S 4)), nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus wäre der BF entgegen seinen Angaben nicht selbst für die internationalen Streitkräfte beschäftigt gewesen, sondern allenfalls mittelbar über die „ XXXX “.Seine Angaben stehen auch im Widerspruch, zu der vom BF erstmals am Ende der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung über seine Tätigkeit für die „ römisch 40 “. Demnach sei er im fraglichen Zeitraum 2012 bis 2015 für die Firma als „transport coordinator“ ua für „Bagran army comp“ tätig gewesen. Es wird eine koordinierende Funktion bestätigt, die mit der von ihm geschilderten ausführenden und untergeordneten Funktion als Assistent seines Vaters (arg „Mein Vater war Fahrer, ich habe ihm dabei geholfen.“ (Einvernahmeprotokoll BFA S 5), „wenn Waren aufgeladen wurden, habe ich meinen Vater in englischer Sprache unterstützt“ (Einvernahmeprotokoll BFA S 6) „Ich habe meinem Vater geholfen, weil mein Vater kein Englisch konnte, habe ich geholfen.“ (Verhandlungsprotokoll S 4)), nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus wäre der BF entgegen seinen Angaben nicht selbst für die internationalen Streitkräfte beschäftigt gewesen, sondern allenfalls mittelbar über die „ römisch 40 “. Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar schildern, was letztlich der fluchtauslösende Moment gewesen sein soll. So sollen die Bedrohungen durch die Taliban schlimmer geworden sein, weil sie ihn „immer wieder angerufen“ hätten (Verhandlungsprotokoll S 13). Warum wiederholte Anrufe den BF derart plötzlich zu einer Flucht gedrängt haben sollen, dass er nicht einmal mehr die Ausstellung einer Anzeigenbestätigung abwarten konnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Angaben sind auch nicht mit dem vor dem BFA angeführten fluchtauslösenden Moment, wonach sie mit dem Sturz der Stadt Kunduz durch die Taliban am 28.09.2015 geflohen sind (Einvernahmeprotokoll BFA S 8), in Einklang zu bringen. Die vom BF erstmals am Ende der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Anzeigenbestätigung über Bedrohungen durch die Taliban, kann vor dem Hintergrund, dass der BF nicht in der Lage war, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu angeblich ihn betreffenden Bedrohungen zu erstatten und er im Verwaltungsverfahren bereits eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat (Einvernahmeprotokoll BFA S 11), zu keinem anderen Ergebnis führen. Hinzu kommt, dass die Angaben des BF, warum er die Bestätigung nicht aus Afghanistan mitgenommen hat, nicht in Einklang mit seinen sonstigen Angaben gebracht werden konnten. So will er die Anzeige deswegen nicht gleich mitgenommen haben, weil er auf sie 20 Tage warten hätte müssen. Da die Anzeigen am XXXX und am XXXX erstatten worden sein sollen und er am 28.09.2015 ausgereist sein will (Einvernahmeprotokoll BFA S 8), wären ihm XXXX bzw XXXX Tage und damit genug Zeit zwischen Anzeige und Ausreise zur Verfügung gestanden, um die Bestätigung abzuholen.Hinzu kommt, dass die Angaben des BF, warum er die Bestätigung nicht aus Afghanistan mitgenommen hat, nicht in Einklang mit seinen sonstigen Angaben gebracht werden konnten. So will er die Anzeige deswegen nicht gleich mitgenommen haben, weil er auf sie 20 Tage warten hätte müssen. Da die Anzeigen am römisch 40 und am römisch 40 erstatten worden sein sollen und er am 28.09.2015 ausgereist sein will (Einvernahmeprotokoll BFA S 8), wären ihm römisch 40 bzw römisch 40 Tage und damit genug Zeit zwischen Anzeige und Ausreise zur Verfügung gestanden, um die Bestätigung abzuholen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der vorgelegten Anzeigenbestätigung um eine Lugurkunde oder eine Fälschung handelt. Das vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Foto (Beilage ./1), das ihn zusammen mit einer Soldatin zeigt, kann weder seine Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte noch seine individuelle Bedrohung durch die Taliban beweisen. Sein Vorbringen, wonach er von den Gegnern der Regierung zur Mitarbeit aufgerufen worden sein soll, erwähnte er weder in seiner Ersteinvernahme noch vor dem erkennenden Gericht und lediglich über Rückfrage am Ende der Befragung beim BFA, weshalb auch diesem Vorbringen vor dem Hintergrund der aufgezeigten Wiedersprüche zur Bedrohung durch die Taliban nicht gefolgt werden konnte. In einer Gesamtabwägung konnte daher von keiner erlebnisbasierten Schilderung ausgegangen werden. 2.
  13. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er lediglich ab und zu Sodbrennen hat (Verhandlungsprotokoll S 9). Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der dahingehend übereinstimmenden Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren, die auch nachvollziehbare Details enthielten; etwa, das Kennzeichen des Fahrzeugs oder dass die Waren vorwiegend in der Nacht transportiert worden seien (Einvernahmeprotokoll BFA S 7). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und ihrem unbekannten Aufenthalt, gründen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. 2.
  14. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus seiner hg Befragung. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gründet in den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll S 8). Die Feststellungen zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen. 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Auch das am Tag des Schlusses des Beweisverfahrens veröffentlichte aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 3 mit Stand vom 01.04.2021) hat keine verfahrensrelevanten Änderungen gebracht. Die vom BF zitierten ergänzenden Länderberichte, stehen zu den getroffenen Länderfeststellungen nicht im Widerspruch; sie basieren einerseits auf älteren Quellen, andererseits zeigen Sie zwar eine volatile Sicherheitslage und ein Erstarken regierungsfeindlicher Kräfte auf, können aber insbesondere die Länderberichte, wonach die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des BF zwar schwierig aber stabil ist, nicht widerlegen.
  16. Rechtlich folgt daraus: 3.
  17. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  18. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  19. Rechtsgrundlagen:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.2. Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.3. Ergebnis: Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Zur Rückführung des BF in die Herkunftsregion Kunduz: Der BF hat zuletzt in der Provinz Kunduz gelebt, die seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, die zum Teil unter ihrer Kontrolle stehen. Die Provinzhauptstadt wird regelmäßig von Aufständischen angegriffen und immer wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Durch die Kampfhandlungen kommt es zu zivilen Opfern. Dem BF würde daher – auch ohne eine festgestellte individuelle Bedrohung – bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer, von einem Akteur iSd Art 15 der Status-RL ausgehenden, Verletzung des Art 3 EMRK drohen.Der BF hat zuletzt in der Provinz Kunduz gelebt, die seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, die zum Teil unter ihrer Kontrolle stehen. Die Provinzhauptstadt wird regelmäßig von Aufständischen angegriffen und immer wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Durch die Kampfhandlungen kommt es zu zivilen Opfern. Dem BF würde daher – auch ohne eine festgestellte individuelle Bedrohung – bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer, von einem Akteur iSd Artikel 15, der Status-RL ausgehenden, Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative: Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005; vgl hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005; vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Laut UNHCR muss „bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative [...] insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (

  1. i)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (
  2. ii)Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. [...] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]“ Dem BF steht Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung: Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen zwar ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben, die Hauptstadt der Provinz, Mazar-e Sharif, ist aber vergleichsweise sicher und stabil und steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind zwar auch in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen, jedoch vermag die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; so auch EASO S 162).Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind zwar auch in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen, jedoch vermag die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; so auch EASO S 162). Zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif: Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, – auch durch Rückkehrer, Binnenvertriebene und die COVID-19-Pandemie – häufig nur eingeschränkt möglich (siehe dazu auch das vom BF zitierte, allerdings nicht mehr aktuelle, Gutachten STAHLMANN). Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif allerdings grundsätzlich gegeben. Mazar-e- Sharif geht es wirtschaftlich verhältnismäßig gut und die Situation am Arbeitsmarkt ist stabil, wenngleich es ohne soziale Kontakte schwierig sein kann, Arbeit zu finden. Dass der Arbeitsmarkt oder die grundlegende Versorgung in Kabul Stadt, nicht zuletzt auf Grund der COVID-19-Pandemie, zusammengebrochen wäre, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif erreicht damit nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif erreicht damit nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif nicht als zumindest grundlegend vorhanden anzusehen wäre. Zur sicheren Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif: Der BF kann Mazar-e Sharif über den Flughafen sicher erreichen. Zur Situation des BF: Eine individuelle Schlechterstellung des BF besteht in Bezug auf die Sicherheitslage nicht. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, dass die dem BF durch Art 3 EMRK eingeräumten Rechte bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif verletzt werden würden oder ihm seine Wiederansiedlung in Mazar-e Sharif unzumutbar wäre:Eine individuelle Schlechterstellung des BF besteht in Bezug auf die Sicherheitslage nicht. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, dass die dem BF durch Artikel 3, EMRK eingeräumten Rechte bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif verletzt werden würden oder ihm seine Wiederansiedlung in Mazar-e Sharif unzumutbar wäre: Der BF ist ein männlicher, gesunder Staatsbürger Afghanistans im erwerbsfähigen Alter, der mit Dari eine Landessprache spricht. Der BF ist mit der afghanischen Kultur vertraut. Hinsichtlich der COVID-19-Pandemie gehört er als einunddreißigjähriger Mann ohne risikoerhöhende Vorerkrankungen (vgl COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, wonach als risikoerhöhende Vorerkrankungen ua chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen zählen) keiner Risikogruppe an. Der BF ist ein männlicher, gesunder Staatsbürger Afghanistans im erwerbsfähigen Alter, der mit Dari eine Landessprache spricht. Der BF ist mit der afghanischen Kultur vertraut. Hinsichtlich der COVID-19-Pandemie gehört er als einunddreißigjähriger Mann ohne risikoerhöhende Vorerkrankungen vergleiche COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, wonach als risikoerhöhende Vorerkrankungen ua chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen zählen) keiner Risikogruppe an. Der BF verfügt über Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht und bis zu seinem 22. Lebensjahr gelebt hat. Er kann dort im Haus der Familie wohnen; wenngleich ihm die derzeitige Nutzung des Haues nicht bekannt ist, ist in einer Stadt wie Mazar-e Sharif, in der das Rechtssystem grundsätzlich funktioniert, davon auszugehen, dass der BF, selbst im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung durch Dritte – wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen –, die Rechte seiner Familie an dem Haus durchsetzen kann. Obwohl er auf kein soziales Netz in Mazar-e-Sharif zurückgreifen kann, gehört er damit keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die für ihre Existenzsicherung in Mazar-e Sharif aufkommen kann; auch nach den UNHCR-Richtlinien gehört er als alleinstehender und leistungsfähiger Mann keiner besonders vulnerablen Gruppe an. Demnach ist anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr zwar in eine wirtschaftlich und auch in Bezug auf seine Grundversorgung schwierige Lage geraten würde. Es wäre ihm allerdings möglich, mittels Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, bei denen ihm seine mehrjährige Schuldbildung und, wenngleich geringe, Berufserfahrung zu Gute kommt, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen und er würde nicht in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation geraten. In der besonders schwierigen ersten Zeit nach seiner Rückkehr kann er zusätzlich auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und damit zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (zB Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und nicht nach Anfangsschwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen könnte, wie es auch andere Landsleute führen können. Allein seine fehlenden tragfähigen Beziehungen in Mazar-e Sharif vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des BF nicht darzutun (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), sie machen die innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht unzumutbar (vgl VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; zur Ausnahme vom Erfordernis eines Zugangs zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf siehe UNHCR II.3.2.2.2.).Allein seine fehlenden tragfähigen Beziehungen in Mazar-e Sharif vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des BF nicht darzutun vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), sie machen die innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht unzumutbar vergleiche VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,; zur Ausnahme vom Erfordernis eines Zugangs zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf siehe UNHCR römisch zwei.3.2.2.2.). Auch die wohl schwierige Lebenssituation des BF bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art 3 EMRK dar (siehe zum Ganzen auch EASO S 174, wonach alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar sein kann).Auch die wohl schwierige Lebenssituation des BF bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar (siehe zum Ganzen auch EASO S 174, wonach alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar sein kann). 3.2.3. Gesamtbetrachtung: Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar.Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Die Einwände des BF in seiner Beschwerde zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Beschwerde S 43
  5. ff)können zu keinem anderen Ergebnis führen; ihnen wurde mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001) und in der gegenständlichen Entscheidung Rechnung getragen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§28Absatz 2, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt III, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war. 3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 FPG:3.4.

Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG: 3.4.1. Allgemeines:

§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Würde durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.4.

  1. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Der BF hält sich zwar seit seiner Antragstellung am XXXX und damit seit fünf Jahren und vier Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Er ist in Österreich aber nur schwach integriert. Er pflegt zwar freundschaftliche Kontakte, so spielt er am Wochenende mit österreichischen Freunden Handball oder Volleyball und geht mit ihnen Kaffee trinken und plaudern und hat auch zwei Freunde aus dem Iran und aus Afghanistan, die jeweils in Österreich leben und asylberechtigt sind.Der BF hält sich zwar seit seiner Antragstellung am römisch 40 und damit seit fünf Jahren und vier Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Er ist in Österreich aber nur schwach integriert. Er pflegt zwar freundschaftliche Kontakte, so spielt er am Wochenende mit österreichischen Freunden Handball oder Volleyball und geht mit ihnen Kaffee trinken und plaudern und hat auch zwei Freunde aus dem Iran und aus Afghanistan, die jeweils in Österreich leben und asylberechtigt sind. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist allerdings geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086/2010).Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist allerdings geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vergleiche auch VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086 aus 2010,). Er verfügt aber nur über geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  2. Auch wenn er für etwa sieben bis acht Monate etwa acht Stunden pro Woche ehrenamtlich bzw gemeinnützig tätig war, war er abgesehen von Übersetzungen für seinen Betreuer oder im Flüchtlingsquartier seit 2017 nicht mehr ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat nach wie vor eine enge Bindung zu Afghanistan, weil er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort sozialisiert worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF – seiner mehr als fünf Jahre zurückliegenden Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen und seinem zweimaligen „Schwarz fahren“ kommt keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu – kann sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich weder verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Letztlich übersteigt die Dauer des Verfahrens von fünf Jahren und vier Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Letztlich übersteigt die Dauer des Verfahrens von fünf Jahren und vier Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). In einer Gesamtabwägung wiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten. 3.4.3. Ergebnis: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt V., Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf., Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist dabei

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Sie ist

§ 50

Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist dabei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Sie ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchta

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