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{'item': 'W280 1313015-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW280 1313015-4 SpruchW280 1313015-4/8E, W280 1313015-4/8E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2021, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX 1992, Staatsangehörigkeit Russische Föderation hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Wolfgang BONT beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2021, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 1992, Staatsangehörigkeit Russische Föderation hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Wolfgang BONT beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr.87/2012, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.87 aus 2012,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .09.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter seiner Aliasidentität XXXX sowie der Angabe Staatsbürger Weißrusslands zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .09.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter seiner Aliasidentität römisch 40 sowie der Angabe Staatsbürger Weißrusslands zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. 1.
  4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .03.2011, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis am XXXX .03.2011 in Rechtskraft.1.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .03.2011, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis am römisch 40 .03.2011 in Rechtskraft.
  6. Zweites Asylverfahren: 2.
  7. Am XXXX .08.2016 stellte der BF einen Folgeantrag (
  8. Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am XXXX .11.2016 in Rechtskraft.2.
  9. Am römisch 40 .08.2016 stellte der BF einen Folgeantrag (
  10. Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .11.2016 in Rechtskraft.
  11. Verfahren betreffend Ausstellung einer Duldungskarte: 3.
  12. Am XXXX .06.2016 stellte der Beschwerdeführer unter der genannten Aliasidentität einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG und führte begründend an, dass er 2006 im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und das Bundesgebiet seither nicht verlassen habe. Sein Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden und habe die Behörde seither nichts unternommen und sei ihm auch kein Ersatzdokument ausgestellt worden. 3.
  13. Am römisch 40 .06.2016 stellte der Beschwerdeführer unter der genannten Aliasidentität einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG und führte begründend an, dass er 2006 im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und das Bundesgebiet seither nicht verlassen habe. Sein Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden und habe die Behörde seither nichts unternommen und sei ihm auch kein Ersatzdokument ausgestellt worden. 3.
  14. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF es unterlassen habe an der Klärung seiner Identität und an der Beschaffung von Ersatzdokumenten mitzuwirken. Zudem seien die Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte vor den Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokumentes erfolgt und sei zum Entscheidungszeitpunkt die Erlangung eines Heimreisezertifikates möglich. 3.
  15. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich lebe und sein erstes Asylverfahren bereits 2011 abgeschlossen worden sei. Seitdem würde es den Behörden nicht gelingen ein Heimreisezertifikat für die Familie des BF zu erlangen. Nachdem der BF eine Haftstrafe verbüßt habe, habe er freiwillig in seine Heimat ausreisen wollen. Es sei jedoch wiederum nicht möglich gewesen ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Sein Bruder würde sich in einer ähnlichen Situation befinden. Auch ihm sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert worden. Auch führe der BF seit zwei Jahren eine Beziehung, aus der ein am XXXX 2017 geborener Sohn entstamme. Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates könne der BF nicht beibringen. Er habe lediglich eine Bestätigung über die fehlende Bereitschaft der weißrussischen Behörden ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen, welche dem Gericht vorliege.Auch führe der BF seit zwei Jahren eine Beziehung, aus der ein am römisch 40 2017 geborener Sohn entstamme. Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates könne der BF nicht beibringen. Er habe lediglich eine Bestätigung über die fehlende Bereitschaft der weißrussischen Behörden ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen, welche dem Gericht vorliege. 3.
  16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX .09.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF keinen Nachweis vorgelegt habe, dass er seinerseits aus eigener Initiative Kontakt mit der weißrussischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen habe. Auch habe er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit Familienangehörigen in seinem Heimatland Kontakt aufgenommen habe um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen schicken zu lassen bzw. habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Da die Abschiebung sohin aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. 3.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 .09.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF keinen Nachweis vorgelegt habe, dass er seinerseits aus eigener Initiative Kontakt mit der weißrussischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen habe. Auch habe er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit Familienangehörigen in seinem Heimatland Kontakt aufgenommen habe um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen schicken zu lassen bzw. habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Da die Abschiebung sohin aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
  18. Drittes Asylverfahren: 4.
  19. Am XXXX .03.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag (
  20. Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am XXXX .08.2017 in Rechtskraft.4.
  21. Am römisch 40 .03.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag (
  22. Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .08.2017 in Rechtskraft. Nach verspäteter Beschwerdeerhebung zog der BF diese folglich am XXXX .09.2017 zurück, worauf das BVwG das Beschwerdeverfahren am XXXX .09.2017 einstellte. Nach verspäteter Beschwerdeerhebung zog der BF diese folglich am römisch 40 .09.2017 zurück, worauf das BVwG das Beschwerdeverfahren am römisch 40 .09.2017 einstellte. 4.
  23. Mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom XXXX .07.2020 wurde der BF als XXXX (nach anderer Schreibweise: XXXX ) XXXX , geboren am XXXX 1992, identifiziert und seine Rückübernahme zugesagt. 4.
  24. Mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom römisch 40 .07.2020 wurde der BF als römisch 40 (nach anderer Schreibweise: römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 1992, identifiziert und seine Rückübernahme zugesagt. Am XXXX .01.2021 wurde über ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am römisch 40 .01.2021 wurde über ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  25. Viertes Asylverfahren: 5.
  26. Am XXXX .03.2021 stellte der BF seinen
  27. Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er zum Zeitpunkt, als er mit seiner Mutter nach Österreich gekommen sei, erst 14 Jahre alt gewesen wäre und keine Kenntnis davon habe, was seine Mutter bei der Polizei als Fluchtgrund angegeben hätte. Er habe in Österreich eine Lebensabschnittspartnerin, die er 201 XXXX kennengelernt habe und 2 Kinder, die hier geboren seien. Da sich die Familie hier befinde, wolle er in Österreich bleiben. Seine Mutter sei vor einem Jahr nach Russland zurückgekehrt. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung könne er nicht nennen.5.
  28. Am römisch 40 .03.2021 stellte der BF seinen
  29. Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er zum Zeitpunkt, als er mit seiner Mutter nach Österreich gekommen sei, erst 14 Jahre alt gewesen wäre und keine Kenntnis davon habe, was seine Mutter bei der Polizei als Fluchtgrund angegeben hätte. Er habe in Österreich eine Lebensabschnittspartnerin, die er 201 römisch 40 kennengelernt habe und 2 Kinder, die hier geboren seien. Da sich die Familie hier befinde, wolle er in Österreich bleiben. Seine Mutter sei vor einem Jahr nach Russland zurückgekehrt. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung könne er nicht nennen. Konkrete Hinweise auf Rückkehrprobleme in die russische Föderation gebe es nicht. 5.
  30. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .03.2021 gab der BF zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass seine Freundin ihm gesagt habe, dass sie ein zweites Mal schwanger sei. Er halte sich nunmehr 15 Jahre in Österreich auf, habe das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung nie verlassen und werde nicht verfolgt. Seine Mutter habe vor 15 Jahren falsche Daten angegeben, weshalb er keine Möglichkeit habe auszureisen. Eine Möglichkeit Dokumente zu besorgen bestehe nicht, da die Botschaft auf seine Anfragen nicht reagiere. Seit XXXX .02.2020 versuche er erfolglos Reisedokumente zu bekommen. 5.
  31. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .03.2021 gab der BF zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass seine Freundin ihm gesagt habe, dass sie ein zweites Mal schwanger sei. Er halte sich nunmehr 15 Jahre in Österreich auf, habe das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung nie verlassen und werde nicht verfolgt. Seine Mutter habe vor 15 Jahren falsche Daten angegeben, weshalb er keine Möglichkeit habe auszureisen. Eine Möglichkeit Dokumente zu besorgen bestehe nicht, da die Botschaft auf seine Anfragen nicht reagiere. Seit römisch 40 .02.2020 versuche er erfolglos Reisedokumente zu bekommen. Er habe bereits nach Moskau ausreisen wollen um sich dort Dokumente zu besorgen und sodann nach Österreich zurückzukehren. Er könne ja seine schwangere Freundin, mit der er seit 201 XXXX zusammen sei und die ihm, da er ja nicht arbeiten haben können, über all die Jahre geholfen habe nicht alleine lassen.Er habe bereits nach Moskau ausreisen wollen um sich dort Dokumente zu besorgen und sodann nach Österreich zurückzukehren. Er könne ja seine schwangere Freundin, mit der er seit 201 römisch 40 zusammen sei und die ihm, da er ja nicht arbeiten haben können, über all die Jahre geholfen habe nicht alleine lassen. Hinsichtlich des Vorhalts, wonach er der behördlichen Anordnung Österreich zu verlassen nicht nachgekommen sei und deshalb die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes beabsichtigt sei, gab der BF an, Österreich - wenn es notwendig sein sollte – auch freiwillig zu verlassen. 5.
  32. Hierauf wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass mit dem nunmehr vorliegenden Heimreisezertifikat alle Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Russland gegeben seien. Bei einer freiwilligen Ausreise könne von der Verhängung eines Einreiseverbotes abgesehen werden. Unter einem wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Länderberichte zu dessen Herkunftsstaat und einer Stellungnahme hierzu wurde seitens des BF verzichtet. Gleichzeitig wurde dem BF eine 2-tägige Meldeverpflichtung auferlegt. Eine Entscheidung erfolgte nicht. 5.
  33. Hierauf wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass mit dem nunmehr vorliegenden Heimreisezertifikat alle Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Russland gegeben seien. Bei einer freiwilligen Ausreise könne von der Verhängung eines Einreiseverbotes abgesehen werden. Unter einem wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Länderberichte zu dessen Herkunftsstaat und einer Stellungnahme hierzu wurde seitens des BF verzichtet. Gleichzeitig wurde dem BF eine 2-tägige Meldeverpflichtung auferlegt. Eine Entscheidung erfolgte nicht. Am XXXX .03.2021 wurde dem BF eine Ladung für den XXXX .04.2021 durch persönliche Übergabe durch die ersuchte Polizeidienststelle, bei der sich der BF regelmäßig im Rahmen des gelinderen Mittels zu melden hatte, ausgefolgt.Am römisch 40 .03.2021 wurde dem BF eine Ladung für den römisch 40 .04.2021 durch persönliche Übergabe durch die ersuchte Polizeidienststelle, bei der sich der BF regelmäßig im Rahmen des gelinderen Mittels zu melden hatte, ausgefolgt. Eine neuerliche Ladung zu einem auf den XXXX .03.2021 vorverlegten Termin unterblieb seitens des BF unverschuldeterweise und wurde irrtümlich eine falsche, einer verfahrensfremden Person zuordenbare, Übernahmebestätigung dem Verfahrensakt beigefügt. Eine neuerliche Ladung zu einem auf den römisch 40 .03.2021 vorverlegten Termin unterblieb seitens des BF unverschuldeterweise und wurde irrtümlich eine falsche, einer verfahrensfremden Person zuordenbare, Übernahmebestätigung dem Verfahrensakt beigefügt. Am XXXX .03.2021 wurde das BFA sodann seitens der o.a. zuständigen Polizeidienststelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF seit XXXX .03.2021 seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkomme. Am römisch 40 .03.2021 wurde das BFA sodann seitens der o.a. zuständigen Polizeidienststelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF seit römisch 40 .03.2021 seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkomme. 5.
  34. Mit dem am XXXX .03.2021 in Abwesenheit des BF mündlich verkündeten und gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid wurde gegenüber dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das BFA traf dabei Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktueller Stand, und kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen würden. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Im Vorbringen, wonach die Lebensgefährtin des BF eine zweites Kind erwarte, könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Zif 3 AsylG beschrieben, drohe. 5.
  35. Mit dem am römisch 40 .03.2021 in Abwesenheit des BF mündlich verkündeten und gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid wurde gegenüber dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf dabei Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktueller Stand, und kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen würden. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Im Vorbringen, wonach die Lebensgefährtin des BF eine zweites Kind erwarte, könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Zif 3 AsylG beschrieben, drohe. 5.
  36. Am XXXX .04.2021 langte vorliegender Akt in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein und erging am selben Tag die Mietteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.5.
  37. Am römisch 40 .04.2021 langte vorliegender Akt in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein und erging am selben Tag die Mietteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG. 5.
  38. Am XXXX .04.2021 wurde das BVwG vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am XXXX .04.2021 seiner für den selben Tag ergangenen Ladung nachgekommen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die vorgezogene Ladung für den XXXX .03.2021 – wie dies vom BFA ursprünglich angenommen wurde – diesem nicht zugegangen sei. Eine entsprechende im Verfahrensakt einliegende Übernahmebestätigung betreffe nicht den BF, sondern eine verfahrensfremde Person. 5.
  39. Am römisch 40 .04.2021 wurde das BVwG vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am römisch 40 .04.2021 seiner für den selben Tag ergangenen Ladung nachgekommen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die vorgezogene Ladung für den römisch 40 .03.2021 – wie dies vom BFA ursprünglich angenommen wurde – diesem nicht zugegangen sei. Eine entsprechende im Verfahrensakt einliegende Übernahmebestätigung betreffe nicht den BF, sondern eine verfahrensfremde Person. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen 1.
  41. Die Identität des BF steht aufgrund der Mitteilung zur Identifikation des BF der und vorliegenden Zustimmung der russischen Behörden zur Rückübernahme fest. Der BF ist gesund und spricht die russische als auch die deutsche Sprache. Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule als auch das Polytechnikum absolviert und als Hilfsarbeiter bei der Gemeinde Arnfels gearbeitet. 5 strafgerichtliche Verurteilungen des BF, die dieser als Jugendlicher respektive junger Erwachsener begangen hat, sind getilgt. Seine Mutter hat vor einem Jahr das Bundesgebiet verlassen und ist in die russische Föderation zurückgekehrt. 1.
  42. Der BF hat mit der aus der Ukraine stammenden und über eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden XXXX , einen am XXXX 2017 geborenen gemeinsamen Sohn. 1.
  43. Der BF hat mit der aus der Ukraine stammenden und über eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden römisch 40 , einen am römisch 40 2017 geborenen gemeinsamen Sohn. Im Zeitraum XXXX .01.2017 bis XXXX .07.2018 war der BF an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter gemeldet. Im Zeitraum römisch 40 .01.2017 bis römisch 40 .07.2018 war der BF an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter gemeldet. Im Zeitraum XXXX .07.2018 bis XXXX .08.2018 war der BF in XXXX und vom XXXX .08.2018 bis XXXX .01.2020 in XXXX behördlich gemeldet, wobei an letzter Adresse als Unterkunftgeberin die Mutter des BF unter deren alias Identität XXXX aufscheint. Im Zeitraum römisch 40 .07.2018 bis römisch 40 .08.2018 war der BF in römisch 40 und vom römisch 40 .08.2018 bis römisch 40 .01.2020 in römisch 40 behördlich gemeldet, wobei an letzter Adresse als Unterkunftgeberin die Mutter des BF unter deren alias Identität römisch 40 aufscheint. Von XXXX .01.2021 bis XXXX .01.2021 war der BF im PAZ XXXX gemeldet. Am XXXX .01.2021 wurde über ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine behördliche Meldung scheint seither nicht auf. Von römisch 40 .01.2021 bis römisch 40 .01.2021 war der BF im PAZ römisch 40 gemeldet. Am römisch 40 .01.2021 wurde über ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine behördliche Meldung scheint seither nicht auf. Festgestellt wird, dass keine Abhängigkeit der Kindesmutter zum BF gegeben ist, sondern vielmehr diese den BF unterstützt hat. Nicht festgestellt werden kann, ob die Kindesmutter neuerlich vom BF ein Kind erwartet. Seit XXXX .07.2017 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Nicht festgestellt werden kann, ob die Kindesmutter neuerlich vom BF ein Kind erwartet. Seit römisch 40 .07.2017 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Ein relevantes Familienleben besteht nicht. 1.
  44. Der BF reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder am XXXX .09.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, unter Vorgabe einer falschen Identität und Staatsbürgerschaft – er gab seinen Namen mit XXXX und als seinen Herkunftsstaat Weißrussland an - einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  45. Der BF reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder am römisch 40 .09.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, unter Vorgabe einer falschen Identität und Staatsbürgerschaft – er gab seinen Namen mit römisch 40 und als seinen Herkunftsstaat Weißrussland an - einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom XXXX .05.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen und dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Weißrussland zuerkannt und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 .05.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag abgewiesen und dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Weißrussland zuerkannt und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .03.2011, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis am XXXX .03.2011 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .03.2011, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis am römisch 40 .03.2011 in Rechtskraft. 1.
  46. Der am XXXX .08.2016 vom BF gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am XXXX .11.2016 in Rechtskraft.1.
  47. Der am römisch 40 .08.2016 vom BF gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .11.2016 in Rechtskraft. 1.
  48. Ein am XXXX .06.2016 unter seiner Aliasidentität gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG wurde vom BFA am XXXX .09.2017 bescheidmäßig abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .09.2019, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  49. Ein am römisch 40 .06.2016 unter seiner Aliasidentität gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde vom BFA am römisch 40 .09.2017 bescheidmäßig abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .09.2019, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  50. Am XXXX .03.2017 stellte der BF ebenfalls unter seiner Aliasidentität einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am XXXX .08.2017 in Rechtskraft. 1.
  51. Am römisch 40 .03.2017 stellte der BF ebenfalls unter seiner Aliasidentität einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .08.2017 in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde folglich vom BF wegen verspäteter Einbringung zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren durch das BVwG am XXXX .09.2017 eingestellt.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde folglich vom BF wegen verspäteter Einbringung zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren durch das BVwG am römisch 40 .09.2017 eingestellt. 1.
  52. Mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom XXXX .07.2020 wurde der BF als XXXX (nach anderer Schreibweise XXXX ) XXXX , geboren am XXXX 1992 identifiziert und seine Rückübernahme zugesagt. 1.
  53. Mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom römisch 40 .07.2020 wurde der BF als römisch 40 (nach anderer Schreibweise römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 1992 identifiziert und seine Rückübernahme zugesagt. 1.
  54. Am XXXX .03.2021 stellte der BF seinen
  55. Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt der vorangegangenen Verfahren bekannt waren, entsprechend gewürdigt wurden und als nicht asylrelevant gewertet wurden.1.
  56. Am römisch 40 .03.2021 stellte der BF seinen
  57. Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt der vorangegangenen Verfahren bekannt waren, entsprechend gewürdigt wurden und als nicht asylrelevant gewertet wurden. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom XXXX .08.2017, Zl. XXXX ).Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2017, Zl. römisch 40 ). Der BF hat auf eine Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation am XXXX .03.2021 verzichtet. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Ländersituation ist zwischenzeitig nicht eingetreten.Der BF hat auf eine Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation am römisch 40 .03.2021 verzichtet. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Ländersituation ist zwischenzeitig nicht eingetreten. 1.
  58. Festgestellt wird, dass dem BF anlässlich seiner Einvernahme am XXXX .03.2021 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Eine Entscheidung erging nicht. 1.
  59. Festgestellt wird, dass dem BF anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 .03.2021 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Eine Entscheidung erging nicht. 1.
  60. Am XXXX .03.2021 wurde dem BF eine Ladung für den XXXX .04.2021 durch persönliche Übergabe durch die ersuchte Polizeidienststelle, bei der sich der BF regelmäßig im Rahmen des gelinderen Mittels zu melden hatte, ausgefolgt. Eine neuerliche Ladung zu einem auf den XXXX .03.2021 vorverlegten Termin unterblieb seitens des BF unverschuldeterweise und wurde irrtümlich eine falsche, einer verfahrensfremden Person zuordenbare, Übernahmebestätigung dem Verfahrensakt beigefügt. 1.
  61. Am römisch 40 .03.2021 wurde dem BF eine Ladung für den römisch 40 .04.2021 durch persönliche Übergabe durch die ersuchte Polizeidienststelle, bei der sich der BF regelmäßig im Rahmen des gelinderen Mittels zu melden hatte, ausgefolgt. Eine neuerliche Ladung zu einem auf den römisch 40 .03.2021 vorverlegten Termin unterblieb seitens des BF unverschuldeterweise und wurde irrtümlich eine falsche, einer verfahrensfremden Person zuordenbare, Übernahmebestätigung dem Verfahrensakt beigefügt. Eine ordentliche Ladung zum vorgezogenen Termin sowie eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch den BF, wie die dies seitens des BFA durch das unverschuldete Nichterscheinen des BF zum vorgezogenen behördlichen Ladungstermin angenommen wurde liegt nicht vor. Eine Unterlassung der Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes kann sohin dem BF nicht zugeschrieben werden.
  62. Beweiswürdigung: 2.
  63. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Die Zeiträume der behördlichen Meldungen beruhen auf den im Verfahrensakt einliegenden und vom BVwG aktuell abgefragten Daten aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  64. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes im Zeitraum ab XXXX .07.2018 bis dato - diese lebt in XXXX , der BF verzog nach XXXX und in weiterer Folge nach XXXX , wo er bis XXXX .01.2021 gemeldet war - sowie mangels diesbezüglichem Vorbringen kann nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen werden. Weder hat der BF in all den Folgeanträgen das Bestehen einer relevanten Vater – Sohn Beziehung vorgebracht noch haben sich aus dem vorgelegten umfangreichen Verfahrensakt Hinweise für ein solches ergeben. Vielmehr ist in Zusammenschau mit der behördlichen Abmeldung des BF an der gemeinsamen Wohnadresse in XXXX ca. 10 Monate nach Geburt des Sohnes sowie der örtlichen Disloziertheit der nachfolgenden behördlichen Meldeadressen des BF und der Kindesmutter in weiterer Folge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Familienleben mit der Kindesmutter sowie ein entscheidungsrelevantes Verhältnis zum gemeinsamen Kind in zeitlichem Nahebereich mit seiner Abmeldung in XXXX nicht mehr bestanden hat. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohl sind sohin nicht erkennbar.2.
  65. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes im Zeitraum ab römisch 40 .07.2018 bis dato - diese lebt in römisch 40 , der BF verzog nach römisch 40 und in weiterer Folge nach römisch 40 , wo er bis römisch 40 .01.2021 gemeldet war - sowie mangels diesbezüglichem Vorbringen kann nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen werden. Weder hat der BF in all den Folgeanträgen das Bestehen einer relevanten Vater – Sohn Beziehung vorgebracht noch haben sich aus dem vorgelegten umfangreichen Verfahrensakt Hinweise für ein solches ergeben. Vielmehr ist in Zusammenschau mit der behördlichen Abmeldung des BF an der gemeinsamen Wohnadresse in römisch 40 ca. 10 Monate nach Geburt des Sohnes sowie der örtlichen Disloziertheit der nachfolgenden behördlichen Meldeadressen des BF und der Kindesmutter in weiterer Folge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Familienleben mit der Kindesmutter sowie ein entscheidungsrelevantes Verhältnis zum gemeinsamen Kind in zeitlichem Nahebereich mit seiner Abmeldung in römisch 40 nicht mehr bestanden hat. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohl sind sohin nicht erkennbar. Mangels fehlender Bescheinigungen über eine neuerliche Schwangerschaft der Kindesmutter kann – vor dem Hintergrund des nicht vorhandenen gemeinsamen Wohnsitzes - der diesbezüglichen Angabe des BF nicht der für eine Feststellung notwendige Wahrheitsgehalt zugemessen werden. Zumal der BF schon bisher in den vorangegangenen Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Erlangung einer Duldungskarte durch seine falschen Angaben zu seiner Identität und Staatsbürgerschaft über viele Jahre hinweg gezeigt hat, dass dieser durchaus bereit ist auch wahrheitswidrige Behauptungen gegenüber den österreichischen Behörden zu tätigen. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes und der nicht vorhandenen Unterstützung der Kindesmutter durch den BF kann von einem geänderten entscheidungsrelevanten Familienleben daher nicht ausgegangen werden, weshalb auch ein unzulässiger Eingriff in das Kindeswohl durch eine etwaige Abschiebung zu verneinen ist. Die Beziehung zur Kindesmutter wurde überdies zu einem Zeitpunkt, sohin XXXX 201 XXXX , begründet, als dem BF aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof bewusst sein musste, dass diesem kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sein Aufenthalt auch bei Stellung eines Folgeantrages im Falle der Zurückweisung bzw. Abweisung nur ein vorübergehender sein konnte. Die Beziehung zur Kindesmutter wurde überdies zu einem Zeitpunkt, sohin römisch 40 201 römisch 40 , begründet, als dem BF aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof bewusst sein musste, dass diesem kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sein Aufenthalt auch bei Stellung eines Folgeantrages im Falle der Zurückweisung bzw. Abweisung nur ein vorübergehender sein konnte. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde anlässlich der vorangegangenen Verfahrens eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können. 2.
  66. Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren und hierzu ergangenen Entscheidungen beruhen auf den vom BFA vorgelegten Verfahrensakten, der vor dem BVwG bzw. dem Asylgerichtshof geführten Verfahren in die vom erkennenden Richter Einschau gehalten wurde. 2.
  67. Die den BF betreffende Sicherheitslage in seinem nunmehr feststehenden Herkunftsstaat der Russischen Föderation ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welcher der BF nicht entgegengetreten ist und auch kein Vorbringen erstattet hat, dass diese in Zweifel ziehen ließe. Vielmehr stellte der BF anlässlich seiner Einvernahme vom XXXX .03.2021 in den Raum freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. Eine für den BF relevante Änderung konnte seit der Übermittlung des Länderinformationsblattes an den BF nicht festgestellt werden.2.
  68. Die den BF betreffende Sicherheitslage in seinem nunmehr feststehenden Herkunftsstaat der Russischen Föderation ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welcher der BF nicht entgegengetreten ist und auch kein Vorbringen erstattet hat, dass diese in Zweifel ziehen ließe. Vielmehr stellte der BF anlässlich seiner Einvernahme vom römisch 40 .03.2021 in den Raum freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. Eine für den BF relevante Änderung konnte seit der Übermittlung des Länderinformationsblattes an den BF nicht festgestellt werden. Es ergeben sich sohin keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des BF Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Soweit der BF sich im nunmehrigen Verfahren auf jene Fluchtgründe beruft, die er bereits im Vorverfahren dargetan hat, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits in den vorangegangenen Verfahren entsprechend gewertet und für nicht asylrelevant befunden wurden. Neue Fluchtgründe machte der BF im nunmehrigen Verfahren keine geltend. Es ergeben sich sohin keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des BF Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde. Soweit der BF sich im nunmehrigen Verfahren auf jene Fluchtgründe beruft, die er bereits im Vorverfahren dargetan hat, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits in den vorangegangenen Verfahren entsprechend gewertet und für nicht asylrelevant befunden wurden. Neue Fluchtgründe machte der BF im nunmehrigen Verfahren keine geltend. Die Feststellungen zu der dem BF unverschuldeterweise nicht zugegangenen vorgezogenen Ladung für den XXXX .03.2021 und die daraus resultierende, dem BF nicht zuzuschreibende mangelnde Mitwirkung am maßgeblichen Sachverhalt, ergibt sich aus der entsprechenden telefonischen Mitteilung des BFA vom XXXX .04.2021, und den diesbezüglichen, im Verfahrensakt protokollierten Aktenvermerken.Die Feststellungen zu der dem BF unverschuldeterweise nicht zugegangenen vorgezogenen Ladung für den römisch 40 .03.2021 und die daraus resultierende, dem BF nicht zuzuschreibende mangelnde Mitwirkung am maßgeblichen Sachverhalt, ergibt sich aus der entsprechenden telefonischen Mitteilung des BFA vom römisch 40 .04.2021, und den diesbezüglichen, im Verfahrensakt protokollierten Aktenvermerken.
  69. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: 3.
  70. §12a Abs.2 AsylG 2005 idgF:3.
  71. §12a Absatz 2, AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  72. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  73. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  74. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  75. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  76. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs.10 Asylg 2005 idgF:, Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den BF besteht nach dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom XXXX .08.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Gegen den BF besteht nach dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die gesundheitliche Situation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX .08.2017 gleichgeblieben. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die gesundheitliche Situation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 .08.2017 gleichgeblieben. Dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches das BFA von Amtswegen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches das BFA von Amtswegen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der BF hat weder vom Angebot der Einsichtnahme in diese Gebrauch gemacht, noch eine Äußerung hierzu abgegeben und hat auch kein eigenes Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung bei einer Rückkehr in die russische Föderation erstattet. Vielmehr hat er sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bestätigt, dass er in Russland keine Probleme habe. Eine für den BF relevante Änderung konnte seit der Ermöglichung der Einsicht- und Stellungnahme des Länderinformationsblattes durch den BF nicht festgestellt werden. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist bis zur niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .03.2021 nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist bis zur niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .03.2021 nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Da die Ladung des BF zum vorgezogenen Termin, bei welchem das BFA die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündliche Verkündung des entsprechenden Bescheides vorgenommen hat, weder ordentlich erfolgte als auch der Nichtwahrnehmung des Ladungstermins eine mangelnde Mitwirkung unterstellt werden kann, erging der mündlich verkündete Bescheide des BFA somit nicht rechtmäßig und war dieser zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1313015.4.00

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