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{'item': 'W282 2224784-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW282 2224784-1 Spruch, W282 2224784-1/35E TEILERKENNNTNIS Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang / Feststellungen: Zum Vorverfahren / ersten Rechtsgang: 1.
  2. Die minderjährige Beschwerdeführerin (BF), gesetzlich vertreten durch die Cousine ihrer Mutter, beantragte am 21.02.2019 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG
  3. Begründend führte sie dabei zusammengefasst aus, sie habe in Serbien die achtjährige Grundschule absolviert und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren drei Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Der Stiefvater habe zudem übermäßig Alkohol getrunken. Die Cousine der Mutter der Beschwerdeführerin, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, habe daher die pflegschaftsgerichtliche Übertragung der Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sei sie schließlich mit der Obsorge betraut worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Gänze in die Familie der Obsorgeberechtigten und in deren Lebensalltag integriert, beziehe dort ihr eigenes Zimmer und stehe einer Integration in die österreichische Gesellschaft und Kultur aufgeschlossen gegenüber. 1.
  4. Die minderjährige Beschwerdeführerin (BF), gesetzlich vertreten durch die Cousine ihrer Mutter, beantragte am 21.02.2019 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
  5. Begründend führte sie dabei zusammengefasst aus, sie habe in Serbien die achtjährige Grundschule absolviert und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren drei Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Der Stiefvater habe zudem übermäßig Alkohol getrunken. Die Cousine der Mutter der Beschwerdeführerin, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, habe daher die pflegschaftsgerichtliche Übertragung der Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei sie schließlich mit der Obsorge betraut worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Gänze in die Familie der Obsorgeberechtigten und in deren Lebensalltag integriert, beziehe dort ihr eigenes Zimmer und stehe einer Integration in die österreichische Gesellschaft und Kultur aufgeschlossen gegenüber. 1.
  6. In der am 09.05.2019 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch kurz „Bundesamt“) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit 04.06.2018 in Österreich aufhältig und habe während ihres bisherigen Aufenthaltes Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 und A1 Plus besucht. Sie habe keine Freunde, aber sei im Familienverband ihrer Cousine unterwegs. Die Beschwerdeführerin strebe eine Ausbildung zur Friseurin an und verfüge über eine Einstellungszusage; eine schriftliche Bestätigung könne sie allerdings nicht vorlegen. Der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt aufgetragen, eine Aufstellung aller in Österreich lebenden Familienangehörigen innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, weder ihre Mutter noch ihr Stiefvater würden in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin habe in Serbien nichts, wovon sie leben könnte. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien von ihrem Stiefvater malträtiert werden würde. Er würde sie schlagen, mit ihr schreien und sie an den Haaren ziehen. Die Beschwerdeführerin wüsste auch nicht, wo sie in Serbien leben sollte, zumal die Familie nur eine Einzimmerwohnung bewohne. 1.
  7. Mit Bekanntgabe vom 24.05.2019 wurde dem Bundesamt eine Auflistung der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin übermittelt. 1.
  8. Am 12.06.2019 richtete das Bundesamt an die Staatendokumentation eine Anfrage, ob nach serbischem Recht die Eltern der Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigten bleiben oder die Eltern nach serbischem Recht ausdrücklich auf die Obsorge verzichten müssen. Die entsprechenden Informationen wurden dem Bundesamt am 28.08.2019 übermittelt. 1.
  9. Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, in Österreich bestehe aufgrund der Übertragung der Obsorge auf die Cousine der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Grund für die Übertragung des Sorgerechts sei die schlechte finanzielle Lage sowie die schlechten Zukunftsperspektiven in der Heimat gewesen. Die Obsorgeberechtigte beziehe Notstandshilfe und deren Gatte eine Invaliditätspension, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen könnte. Außer den in Österreich lebenden Familienverband der Cousine seien keine weiteren entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen geltend gemacht worden. Die leiblichen Eltern sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Eine Weiterführung des Familienlebens mit ihrer Kernfamilie sei in Serbien ohne Einschränkungen möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, zumal sie über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und ihre gesamte Kernfamilie in Serbien lebe. Die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich würden daher nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, in Österreich bestehe aufgrund der Übertragung der Obsorge auf die Cousine der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Grund für die Übertragung des Sorgerechts sei die schlechte finanzielle Lage sowie die schlechten Zukunftsperspektiven in der Heimat gewesen. Die Obsorgeberechtigte beziehe Notstandshilfe und deren Gatte eine Invaliditätspension, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen könnte. Außer den in Österreich lebenden Familienverband der Cousine seien keine weiteren entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen geltend gemacht worden. Die leiblichen Eltern sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Eine Weiterführung des Familienlebens mit ihrer Kernfamilie sei in Serbien ohne Einschränkungen möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, zumal sie über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und ihre gesamte Kernfamilie in Serbien lebe. Die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich würden daher nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. 1.
  11. Mit der am 22.10.2019 eingelangten Beschwerde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Dabei brachte sie nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen vor, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde sei entgegen des Akteninhalts zur Feststellung gelangt, dass die Beschwerdeführerin über einen leiblichen Vater in Serbien verfügen würde. Hierdurch werde das Bild suggeriert, die Beschwerdeführerin könnte in Serbien in eine intakte Kernfamilie zurückkehren, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Aus der Perspektive des Stiefkindes zähle der Stiefvater eben nicht zur (rechtlichen) Kernfamilie. Ferner habe das Bundesamt seine Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien, und zwar insbesondere zu dem Umstand, dass diese in Serbien „ohne Einschränkungen“ ein Familienleben mit der Kernfamilie weiterführen könnte, unter gänzlicher Außerachtlassung gegenteiliger Verfahrens- bzw. Beweisergebnisse getroffen. Es habe sich offenkundig nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse in Serbien in das Bundesgebiet eingereist sei und die gerichtliche Obsorgeübertragung auf die Cousine auch darauf zurückzuführen sei. Außerdem übersehe die belangte Behörde im Zuge der Interessenabwägung durch das zentrale Abstellen auf die in Serbien lebende Kernfamilie auch, dass die gerichtliche Obsorgeübertragung aufgrund einer auch im fremdenrechtlichen Verfahren relevanten Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 ABGB erfolgt sei. Eine Kindeswohlgefährdung liege immer dann vor, wenn die Obsorgepflichten von den leiblichen Eltern objektiv nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt werden oder wenn die leiblichen Eltern durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährden. Aufgrund der Kindeswohlgefährdung durch den leiblichen Elternteil und den Stiefvater der Beschwerdeführerin und die anschließende gerichtliche Obsorgeübertragung auf die Cousine der Beschwerdeführerin sei aus rechtlicher Sicht bereits gerichtlich mittelbar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit ihrer Kernfamilie in Serbien nicht zumutbar sei und die familienrechtlichen Bande dahingehend abgeschnitten worden seien. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  12. Mit der am 22.10.2019 eingelangten Beschwerde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Dabei brachte sie nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen vor, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde sei entgegen des Akteninhalts zur Feststellung gelangt, dass die Beschwerdeführerin über einen leiblichen Vater in Serbien verfügen würde. Hierdurch werde das Bild suggeriert, die Beschwerdeführerin könnte in Serbien in eine intakte Kernfamilie zurückkehren, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Aus der Perspektive des Stiefkindes zähle der Stiefvater eben nicht zur (rechtlichen) Kernfamilie. Ferner habe das Bundesamt seine Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien, und zwar insbesondere zu dem Umstand, dass diese in Serbien „ohne Einschränkungen“ ein Familienleben mit der Kernfamilie weiterführen könnte, unter gänzlicher Außerachtlassung gegenteiliger Verfahrens- bzw. Beweisergebnisse getroffen. Es habe sich offenkundig nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse in Serbien in das Bundesgebiet eingereist sei und die gerichtliche Obsorgeübertragung auf die Cousine auch darauf zurückzuführen sei. Außerdem übersehe die belangte Behörde im Zuge der Interessenabwägung durch das zentrale Abstellen auf die in Serbien lebende Kernfamilie auch, dass die gerichtliche Obsorgeübertragung aufgrund einer auch im fremdenrechtlichen Verfahren relevanten Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 181, ABGB erfolgt sei. Eine Kindeswohlgefährdung liege immer dann vor, wenn die Obsorgepflichten von den leiblichen Eltern objektiv nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt werden oder wenn die leiblichen Eltern durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährden. Aufgrund der Kindeswohlgefährdung durch den leiblichen Elternteil und den Stiefvater der Beschwerdeführerin und die anschließende gerichtliche Obsorgeübertragung auf die Cousine der Beschwerdeführerin sei aus rechtlicher Sicht bereits gerichtlich mittelbar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit ihrer Kernfamilie in Serbien nicht zumutbar sei und die familienrechtlichen Bande dahingehend abgeschnitten worden seien. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G311 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen. 1.
  14. Am 22.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin sowie ihre gesetzliche Vertreterin erschienen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zu dieser Verhandlung. In Folge wurde die Verhandlung auf den 22.07.2020 zur Klärung der Vertretungsverhältnisse vertagt. 1.
  15. Am 14.07.2020 teilte der bisherige Rechtsvertreter mit, dass die Vollmacht aufgelöst sei. 1.
  16. Am 22.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der geladenen Rechtsberaterin der BF fortgesetzt. Sowohl die BF als auch ihre gesetzliche Vertreterin wurden in dieser Verhandlung einvernommen. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit diesem Erkenntnis zur GZ W 282 2224784/14Z, über Antrag ausgefertigt als W282 2224784/16E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise auf vier Monate verlängert wurde. 1.
  17. Über von der BF erhobene ao. Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 11.03.2021 zu Ra 2020/21/0389 das angefochtene Erkenntnis W282 2224784/16E mit folgenden Spruch teilweise auf: „Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  18. September 2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.„Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  19. September 2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  20. September 2019 (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) bestätigt wurde, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.“Im Übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  21. September 2019 (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) bestätigt wurde, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.“ Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem (Privat)Leben in Österreich: 1.
  22. Die minderjährige Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die Beschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, wo sie geboren wurde und auch ihre Schulpflicht absolviert hat. Sie hat mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater sowie ihren drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt; ihr Stiefvater trank übermäßig Alkohol. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Familie ist die Beschwerdeführerin im Juni 2018 zur Cousine ihrer Mutter, die ebenfalls serbische Staatsangehörige und in Österreich im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist, ins Bundesgebiet eingereist. 1.
  23. Seither lebt die Beschwerdeführerin mit der Cousine ihrer Mutter und mit deren Ehemann, deren Sohn sowie den drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin über die Cousine, die in Österreich Notstandshilfe/Mindestsicherung bezieht, sozialversichert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin der Mutter entzogen und XXXX übertragen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses bzw. kraft Gesetzes zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern, in Person von XXXX .1.
  24. Seither lebt die Beschwerdeführerin mit der Cousine ihrer Mutter und mit deren Ehemann, deren Sohn sowie den drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin über die Cousine, die in Österreich Notstandshilfe/Mindestsicherung bezieht, sozialversichert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin der Mutter entzogen und römisch 40 übertragen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses bzw. kraft Gesetzes zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern, in Person von römisch 40 . 1.
  25. Eine Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 NAG bei der hierfür örtlich zuständigen Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) ist bis dato nicht erfolgt. Die BF hat im Juli 2020 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gestellt, der jedoch von der MA 35 im Jänner 2021 abgewiesen wurde. 1.
  26. Eine Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG bei der hierfür örtlich zuständigen Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) ist bis dato nicht erfolgt. Die BF hat im Juli 2020 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt, der jedoch von der MA 35 im Jänner 2021 abgewiesen wurde.
  27. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den ggst. Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22.07.
  28. Im Rahmen des nun zweiten Rechtsgangs waren darüber hinaus keine Sachverhalts- bzw. Tatsachenfragen mehr zu klären, es ist vielmehr bloß die vom VwGH im genannten Erkenntnis ausgeführte Rechtsansicht herzustellen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den ggst. Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22.07.
  29. , Im Rahmen des nun zweiten Rechtsgangs waren darüber hinaus keine Sachverhalts- bzw. Tatsachenfragen mehr zu klären, es ist vielmehr bloß die vom VwGH im genannten Erkenntnis ausgeführte Rechtsansicht herzustellen.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Zum Verfahrensumfang im zweiten Rechtsgang: Gemäß § 42 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Gemäß Paragraph 42, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gilt folgendes:Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gilt folgendes: „Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 11.03.2021 zu Ra 2020/21/0389 das angefochtene Erkenntnis des BVwG zu W282 2224784/16E mit folgenden Spruch nur teilweise aufgehoben: „Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  32. September 2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.„Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  33. September 2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  34. September 2019 (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) bestätigt wurde, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.“Im Übrigen, nämlich soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  35. September 2019 (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) bestätigt wurde, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.“ Gegenstand dieses nunmehr zweiten Rechtsgangs sind daher nur mehr die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom XXXX .
  36. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Erkenntnis des BVwG zu W282 2224784/16E verbleibt unangetastet in Rechtkraft. Es ist daher mit dem ggst. Teilerkenntnis iSd des § 63 Abs. 1 VwGG die im folgenden darzustellende Rechtsansicht des VwGH im Hinblick auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides herzustellen. Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. bis IV nunmehr wieder im offenen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befindet, ist dieses zur Herstellung der Rechtsansicht des VwGH zuständig.Gegenstand dieses nunmehr zweiten Rechtsgangs sind daher nur mehr die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom römisch 40 .
  37. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Erkenntnis des BVwG zu W282 2224784/16E verbleibt unangetastet in Rechtkraft. Es ist daher mit dem ggst. Teilerkenntnis iSd des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die im folgenden darzustellende Rechtsansicht des VwGH im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides herzustellen. Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier nunmehr wieder im offenen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befindet, ist dieses zur Herstellung der Rechtsansicht des VwGH zuständig. 3.
  38. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Der mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ betitelte § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet wie folgt:Der mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ betitelte Paragraph 41 a, Absatz 10, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet wie folgt: „

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“„
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“ Die Abs. 8 und 9 des mit Antragstellung und amtswegiges Verfahren übertitelten § 58 AsylG 2005 lauten wie folgt:Die Absatz 8 und 9 des mit Antragstellung und amtswegiges Verfahren übertitelten Paragraph 58, AsylG 2005 lauten wie folgt:
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“ 3.
  5. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der VwGH hat im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 11.03.2021 zu Ra 2020/21/0389 wie folgt (auszugsweise) begründend ausgeführt: „Die Revisionswerberin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
  7. Dabei handelt es sich um einen der im
  8. Hauptstück des AsylG 2005 geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Für jenen nach § 55 AsylG 2005 ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.„Die Revisionswerberin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
  9. Dabei handelt es sich um einen der im
  10. Hauptstück des AsylG 2005 geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Für jenen nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  11. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2). Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
  12. GP 49) soll mit der Anordnung in der Z 1 klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Z 2 werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  13. Hauptstück des AsylG 2005 stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  14. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,). Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
  15. Gesetzgebungsperiode 49) soll mit der Anordnung in der Ziffer eins, klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Ziffer 2, werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  16. Hauptstück des AsylG 2005 stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  17. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FPG seinen Niederschlag finden müssen.Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  18. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FPG seinen Niederschlag finden müssen. Aus den referierten Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des hier von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG (vgl. dazu auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  19. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  20. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen.Aus den referierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des hier von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG vergleiche dazu auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  21. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  22. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen. Diese Auffassung hat im Ergebnis auch das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - neben der näher begründeten Meinung, es lägen selbst bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Grunde des Art. 8 EMRK nicht vor - in einer Alternativbegründung vertreten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen knüpfe - so das BVwG - letztlich an eine „humanitäre Notlage“ des Antragstellers an, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich sei. Gegenständlich liege eine solche Situation aber „vorweg nicht vor“, weil die Revisionswerberin ohne Zweifel in den Anwendungsbereich des § 41a Abs. 10 NAG falle.Diese Auffassung hat im Ergebnis auch das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - neben der näher begründeten Meinung, es lägen selbst bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Grunde des Artikel 8, EMRK nicht vor - in einer Alternativbegründung vertreten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen knüpfe - so das BVwG - letztlich an eine „humanitäre Notlage“ des Antragstellers an, weil ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich sei. Gegenständlich liege eine solche Situation aber „vorweg nicht vor“, weil die Revisionswerberin ohne Zweifel in den Anwendungsbereich des Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG falle. [..] Die zweitgenannte Voraussetzung nach der zitierten Bestimmung, also dass sich die minderjährige Revisionswerberin auf Grund eines Gerichtsbeschlusses bzw. kraft Gesetzes zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern befindet, liegt im vorliegenden Fall evident vor und wird in der Revision auch nicht bestritten (zu diesem Tatbestandselement kann des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, Punkt
  23. bis
  24. der Entscheidungsgründe, verwiesen werden). Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine unbegleitete Minderjährige handelt.Die zweitgenannte Voraussetzung nach der zitierten Bestimmung, also dass sich die minderjährige Revisionswerberin auf Grund eines Gerichtsbeschlusses bzw. kraft Gesetzes zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern befindet, liegt im vorliegenden Fall evident vor und wird in der Revision auch nicht bestritten (zu diesem Tatbestandselement kann des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, Punkt
  25. bis
  26. der Entscheidungsgründe, verwiesen werden). Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine unbegleitete Minderjährige handelt. Eine mit § 41a Abs. 10 NAG insoweit inhaltsgleiche Regelung wurde erstmals durch das FrÄG 2009 mit Geltung ab
  27. Jänner 2010 dem § 69a Abs. 1 NAG als Z 4 lit. a angefügt, wobei in Bezug auf den „unbegleiteten Minderjährigen“ in einem Klammerausdruck auf die entsprechende Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 17 NAG verwiesen wurde. Danach ist unter einem „unbegleiteten Minderjährigen“ ein minderjähriger Fremder zu verstehen, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet. Dieses Verständnis liegt erkennbar auch den späteren Fassungen dieser Bestimmung zugrunde, auch wenn der aktuell geltende § 41a Abs. 10 NAG den Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 17 NAG nicht mehr enthält. Insoweit gibt es aber keine Anhaltspunkte, dass deshalb eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte.Eine mit Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG insoweit inhaltsgleiche Regelung wurde erstmals durch das FrÄG 2009 mit Geltung ab
  28. Jänner 2010 dem Paragraph 69 a, Absatz eins, NAG als Ziffer 4, Litera a, angefügt, wobei in Bezug auf den „unbegleiteten Minderjährigen“ in einem Klammerausdruck auf die entsprechende Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG verwiesen wurde. Danach ist unter einem „unbegleiteten Minderjährigen“ ein minderjähriger Fremder zu verstehen, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet. Dieses Verständnis liegt erkennbar auch den späteren Fassungen dieser Bestimmung zugrunde, auch wenn der aktuell geltende Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG den Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG nicht mehr enthält. Insoweit gibt es aber keine Anhaltspunkte, dass deshalb eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte. In den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR
  29. GP 54) wurde die Einführung dieses Aufenthaltstitels - soweit im vorliegenden Fall und vor dem Hintergrund der aktuellen Fassung relevant - wie folgt begründet: In den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR
  30. Gesetzgebungsperiode 54) wurde die Einführung dieses Aufenthaltstitels - soweit im vorliegenden Fall und vor dem Hintergrund der aktuellen Fassung relevant - wie folgt begründet: „Die vorgeschlagene Änderung erweitert den Anwendungsbereich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a und soll damit den Rechtsschutz im Sinne des ‚Kindeswohles‘ in jenen Fällen stärken, in denen entweder ein Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) vorliegt, oder [...]. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a ist [...], dass sich der Minderjährige entweder ex lege oder auf Grund einer formellen Jugendwohlfahrtsmaßnahme, sei es auf Grund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen den leiblichen Eltern und dem Jugendwohlfahrtsträger, nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.“ „Die vorgeschlagene Änderung erweitert den Anwendungsbereich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a und soll damit den Rechtsschutz im Sinne des ‚Kindeswohles‘ in jenen Fällen stärken, in denen entweder ein Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) vorliegt, oder [...]. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, ist [...], dass sich der Minderjährige entweder ex lege oder auf Grund einer formellen Jugendwohlfahrtsmaßnahme, sei es auf Grund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen den leiblichen Eltern und dem Jugendwohlfahrtsträger, nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.“ Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung dieses Aufenthaltstitels den Rechtsschutz im Sinne des Kindeswohls in Fällen eines unbegleiteten Minderjährigen zu stärken, verbietet sich in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine dem erwähnten Zweck zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Dass sich der Minderjährige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 17 NAG nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, stellt offenbar darauf ab, dass der Minderjährige ohne den Genannten nach Österreich eingereist ist und sich auch in der Folge hier nicht in dessen „Begleitung“ befindet. Dabei geht es in der Regel um einen leiblichen Elternteil oder einen anderen - schon vor der Einreise - „gesetzlich verantwortlichen Volljährigen“. Diese Bedingung fällt - anders als in der Revision angenommen wird - nicht schon deshalb weg, weil in Österreich einem Pflegelternteil die Obsorge übertragen wird. Damit wird das Pflegeverhältnis nur „auf eine qualifizierte Stufe gehoben“, was auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss hat (vgl. neuerlich VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, Punkt
  31. der Entscheidungsgründe). Das muss aber auch für die Frage gelten, ob der Minderjährige weiterhin das Tatbestandselement „unbegleitet“ erfüllt, weil er andernfalls mit der zur Wahrung des Kindeswohls erfolgten Obsorgeübertragung an einen Pflegeelternteil den Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG verlieren würde. Dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hätte, gibt es keine Hinweise.Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung dieses Aufenthaltstitels den Rechtsschutz im Sinne des Kindeswohls in Fällen eines unbegleiteten Minderjährigen zu stärken, verbietet sich in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine dem erwähnten Zweck zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Dass sich der Minderjährige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, NAG nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, stellt offenbar darauf ab, dass der Minderjährige ohne den Genannten nach Österreich eingereist ist und sich auch in der Folge hier nicht in dessen „Begleitung“ befindet. Dabei geht es in der Regel um einen leiblichen Elternteil oder einen anderen - schon vor der Einreise - „gesetzlich verantwortlichen Volljährigen“. Diese Bedingung fällt - anders als in der Revision angenommen wird - nicht schon deshalb weg, weil in Österreich einem Pflegelternteil die Obsorge übertragen wird. Damit wird das Pflegeverhältnis nur „auf eine qualifizierte Stufe gehoben“, was auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss hat vergleiche neuerlich VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, Punkt
  32. der Entscheidungsgründe). Das muss aber auch für die Frage gelten, ob der Minderjährige weiterhin das Tatbestandselement „unbegleitet“ erfüllt, weil er andernfalls mit der zur Wahrung des Kindeswohls erfolgten Obsorgeübertragung an einen Pflegeelternteil den Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG verlieren würde. Dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hätte, gibt es keine Hinweise. [..] Somit hat die (auch aktuell noch minderjährige) Revisionswerberin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen ist. Demzufolge wäre der gegenständliche Antrag auf Erteilung des nur subsidiären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in analoger Anwendung des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Das BFA nahm zwar demgegenüber eine vom BVwG bestätigte Abweisung dieses Antrags vor, fallbezogen ist aber vor dem besonderen Hintergrund der vorliegenden Konstellation nicht zu sehen, dass die Revisionswerberin dadurch in Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom
  33. September 2019 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Somit hat die (auch aktuell noch minderjährige) Revisionswerberin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen ist. Demzufolge wäre der gegenständliche Antrag auf Erteilung des nur subsidiären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in analoger Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Das BFA nahm zwar demgegenüber eine vom BVwG bestätigte Abweisung dieses Antrags vor, fallbezogen ist aber vor dem besonderen Hintergrund der vorliegenden Konstellation nicht zu sehen, dass die Revisionswerberin dadurch in Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom
  34. September 2019 richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus den in Rn. 9 angestellten Erwägungen hätte aber in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfen. Das wird im Ergebnis auch in der Revision erkannt, indem geltend gemacht wird, gehe man mit dem BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 41a Abs. 10 NAG erfüllt seien, so hätte in Wahrung des Kindeswohls aber keinesfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Soweit daher mit dem angefochtenen Erkenntnis auch die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei die Aufhebung auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG zu erfassen hat.“Aus den in Rn. 9 angestellten Erwägungen hätte aber in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfen. Das wird im Ergebnis auch in der Revision erkannt, indem geltend gemacht wird, gehe man mit dem BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erfüllt seien, so hätte in Wahrung des Kindeswohls aber keinesfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Soweit daher mit dem angefochtenen Erkenntnis auch die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, war es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei die Aufhebung auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG und nach Paragraph 55, FPG zu erfassen hat.“ Für den ggst. Beschwerdefall und die nunmehr wieder in Beschwerde stehenden Spruchpunkte II. bis IV. bedeutet das folgendes:Für den ggst. Beschwerdefall und die nunmehr wieder in Beschwerde stehenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. bedeutet das folgendes: Wie aus Rn. 9f. des oben angeführten VwGH Erkenntnis hervorgeht, ist in jenem Fall, dass einem Antragsteller auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt, auch wenn dieses vom Antragsteller noch nicht mit einem entsprechenden Antrag bei Niederlassungsbehörde geltend gemacht wurde, der Antrag nach § 55 AsylG 2005 vom Bundesamt nicht ab- sondern zurückzuweisen. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass ein solches Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG tatsächlich besteht. Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich dann aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Das in § 52 Abs. 3 FPG eine konkrete gleichlautende Einschränkung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fehlt, ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers (VwGH, aaO. Rn 9 Mitte). Wie aus Rn. 9f. des oben angeführten VwGH Erkenntnis hervorgeht, ist in jenem Fall, dass einem Antragsteller auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt, auch wenn dieses vom Antragsteller noch nicht mit einem entsprechenden Antrag bei Niederlassungsbehörde geltend gemacht wurde, der Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom Bundesamt nicht ab- sondern zurückzuweisen. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist dementsprechend teleologisch auf Fälle zu erweitern, in denen noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass ein solches Recht auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG tatsächlich besteht. Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich dann aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Das in Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine konkrete gleichlautende Einschränkung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fehlt, ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers (VwGH, aaO. Rn 9 Mitte). Daraus ergibt sich für den ggst. Fall, dass der (analoge) Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, da die BF – wie der ausdrücklich VwGH klarstellt – Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 NAG hat, auch wenn sie bis dato nach den Daten des zentralen Fremdenregisters einen solchen Antrag bei der NAG-Behörde noch nicht gestellt hat. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist aber in den Anwendungsfällen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 mit dem zurückweisenden Bescheid keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daraus ergibt sich für den ggst. Fall, dass der (analoge) Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, da die BF – wie der ausdrücklich VwGH klarstellt – Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG hat, auch wenn sie bis dato nach den Daten des zentralen Fremdenregisters einen solchen Antrag bei der NAG-Behörde noch nicht gestellt hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist aber in den Anwendungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 mit dem zurückweisenden Bescheid keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – der Rechtsansicht des VwGH folgend – nunmehr im zweiten Rechtsgang ersatzlos zu beheben und somit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – der Rechtsansicht des VwGH folgend – nunmehr im zweiten Rechtsgang ersatzlos zu beheben und somit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides bauen auf der Existenz der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. auf und sind somit untrennbar mit diesem Spruchpunkt verbunden. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides bauen auf der Existenz der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. auf und sind somit untrennbar mit diesem Spruchpunkt verbunden. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführerin ist nachdrücklich anzuraten, sich ehebaldigst (da sie bald die Volljährigkeit erreicht) um eine Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (in Wien: die Magistratsabteilung 35) auf einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 NAG zu bemühen, wobei es hilfreich sein wird, nachdrücklich auf das verfahrensggst. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen bzw. dieses dem Antrag beizulegen. Der Beschwerdeführerin ist nachdrücklich anzuraten, sich ehebaldigst (da sie bald die Volljährigkeit erreicht) um eine Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (in Wien: die Magistratsabteilung 35) auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG zu bemühen, wobei es hilfreich sein wird, nachdrücklich auf das verfahrensggst. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen bzw. dieses dem Antrag beizulegen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach der Teilbehebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang nicht mehr gegeben. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im ggst. ersten Rechtsgang bereits ergangen ist bzw. stellt diese iSd § 63 Abs. 1 VwGG her.In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach der Teilbehebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang nicht mehr gegeben. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im ggst. ersten Rechtsgang bereits ergangen ist bzw. stellt diese iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG her. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2224784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.