GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen / Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen / Verfahrensgang: 1. Der BF stellte erstmals 2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 negativ beschieden und wurde gleichzeitig eine Ausweisung in die Türkei erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. L515 1437494-1/23E, vom 10.12.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
G wurde das Verfahren aber insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.1. Der BF stellte erstmals 2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2013 negativ beschieden und wurde gleichzeitig eine Ausweisung in die Türkei erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. L515 1437494-1/23E, vom 10.12.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren aber insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
2 FPG geltende 18monatige Frist für das Aufrechtbleiben der Anordnung zur Außerlandesbringung berechnen zu können. Am 19.11.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass die VP am 02.10.2019 ausgereist wäre. Diesbezüglich wurde die Kopie eines nicht personalisierten Zugtickets von Salzburg HBF nach Bozen, welches am 01.10.2019 abgestempelt wurde, vorgelegt. Am 20.11.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Kopie eines Zugtickets kein ausreichender Beleg einer tatsächlich erfolgten Ausreise darstellt. Gleichzeitig wurde um Vorlage von geeigneten Beweismitteln, wie zum Beispiel eine Bestätigung der in Italien ansässigen österreichischen Vertretungsbehörde, ersucht. Weitere Beweismittel konnten vom BF nicht vorgelegt werden. 9. In Reaktion auf das abweisende Erkenntnis des BVwG meldete sich die der BF im Zentralen Melderegister mit 01.09.20219 ab. Aufgrund dessen forderte das Bundesamt die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 03.10.2019 auf, geeignete Beweismittel als Nachweis der tatsächlichen Ausreise vorzulegen, um die
Paragraph 61, Absatz 2, FPG geltende 18monatige Frist für das Aufrechtbleiben der Anordnung zur Außerlandesbringung berechnen zu können. Am 19.11.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass die VP am 02.10.2019 ausgereist wäre. Diesbezüglich wurde die Kopie eines nicht personalisierten Zugtickets von Salzburg HBF nach Bozen, welches am 01.10.2019 abgestempelt wurde, vorgelegt. Am 20.11.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Kopie eines Zugtickets kein ausreichender Beleg einer tatsächlich erfolgten Ausreise darstellt. Gleichzeitig wurde um Vorlage von geeigneten Beweismitteln, wie zum Beispiel eine Bestätigung der in Italien ansässigen österreichischen Vertretungsbehörde, ersucht. Weitere Beweismittel konnten vom BF nicht vorgelegt werden.
Vm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird somit seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde noch am selben Tag in ein PAZ nach Wien überstellt.13. Ein Abschiebetermin für den BF nach Italien konnte vom Bundesamt für den römisch 40 2021 organisiert werden. Am 16.02.2021 wurde Bundesamt gegen den BF ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung nach Italien erlassen, welcher am römisch 40 2021 morgens von der LPD Salzburg vollzogen und der BF in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Salzburg gebracht wurde. Mit dem (soweit ersichtlich) im ggst. Verfahren erneut angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird somit seit römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde noch am selben Tag in ein PAZ nach Wien überstellt.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2021 an das BVwG, die zur GZ W282 2240500-1 protokolliert wurde.15. Am 17.03.2021 erhob der BF, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine (diesfalls formal korrekte) Schubhaftbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sowohl gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2021 an das BVwG, die zur GZ W282 2240500-1 protokolliert wurde. 16. Am 22.03.2021 wurde im vorgenannten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF als auch seine Gattin eivernommen wurden. Im Anschluss wurde das Erkenntnis zur GZ W 282 2240500-1/40Z mündlich verkündet und mangels fristgerechtem Antrag
GVG gekürzt mit folgendem Spruch am 07.04.2021 zu W282 2240500-1/42E ausgefertigt und zugestellt:16. Am 22.03.2021 wurde im vorgenannten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF als auch seine Gattin eivernommen wurden. Im Anschluss wurde das Erkenntnis zur GZ W 282 2240500-1/40Z mündlich verkündet und mangels fristgerechtem Antrag
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt mit folgendem Spruch am 07.04.2021 zu W282 2240500-1/42E ausgefertigt und zugestellt: „I. Die Beschwerde wird
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. „I. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. „römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. „ 17. Am 07.04.2021 langte die gegenständliche, ausdrücklich im Rubrum und Fließtext als „Beschwerde
1 Z 1 B-VG“ bezeichnete Beschwerde des BF, diesmal vertreten durch die im Spruchkopf angegebene Rechtsanwaltskanzlei ein. Im Rubrum der Beschwerde wird wie folgt angegeben:17. Am 07.04.2021 langte die gegenständliche, ausdrücklich im Rubrum und Fließtext als „Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ bezeichnete Beschwerde des BF, diesmal vertreten durch die im Spruchkopf angegebene Rechtsanwaltskanzlei ein. Im Rubrum der Beschwerde wird wie folgt angegeben: Weiters wird auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes wie folgt erneut ausgeführt: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Beschwerden gegen Schubhaftbescheide lauten wie folgt: § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG laute auszugsweise wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und eins a BFA-VG laute auszugsweise wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“ Die Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 B-VG lautet wie folgt:Die Artikel 130, Absatz eins und Artikel 132, B-VG lautet wie folgt: Artikel 130. „
1 Z 1 B-VG, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX 2021 zur Zl. XXXX erhebt. Nochmals bekräftigt wird dies durch Verweis in der Beschwerde auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Grundlage der ggst. Beschwerde. Es kann aufgrund des festgestellten Inhalts des Rubrums des Beschwerdeschriftsatzes sowie aufgrund der nochmaligen Wiederholung der Formulierung auf Seite 2 des Schriftsatzes kein Zweifel daran bestehen, dass der BFV mit der ggst. Beschwerde eine Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom römisch 40 2021 zur Zl. römisch 40 erhebt. Nochmals bekräftigt wird dies durch Verweis in der Beschwerde auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als Grundlage der ggst. Beschwerde. Wie sich schon bei oberflächlicher Betrachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind Beschwerden in Schubhaftsachen, vor allem wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Schubhaftbescheiden, express verbis legis des § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG idgF keine Bescheidbeschwerden, sondern Maßnahmenbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Die Erhebung von Bescheidbeschwerden
Sd § 22a Abs. 1 BFA-VG erweist sich daher – ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedürfte – als unzulässig. Wie sich schon bei oberflächlicher Betrachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind Beschwerden in Schubhaftsachen, vor allem wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Schubhaftbescheiden, express verbis legis des Paragraph 22 a, Absatz eins und eins a BFA-VG idgF keine Bescheidbeschwerden, sondern Maßnahmenbeschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Die Erhebung von Bescheidbeschwerden
Sd Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erweist sich daher – ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedürfte – als unzulässig. Da es sich beim Beschwerdeverfasser – wie schon zuvor festgehalten – um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Auch die Anführung einer sechswöchigen Beschwerdefrist kann angesichts der oben festgestellten und mehrfach gleichartigen wiederholten Bezeichnung als Beschwerde
1 Z 1 B-VG und Anführung von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Grundlage (anstatt richtigerweise Art. 132 Abs. 2 B-VG) daran nichts ändern. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnung als auch aufgrund der in keiner Weise ein Schubhaftverfahren betreffenden ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer (ggst. rechtlich verfehlten) Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG intendiert war. Ein Rechtsanwalt muss – ohne dass dies einer Verbesserung iSd § 13 AVG oder einer Manuduktion zugänglich wäre – zumindest in der Lage sein, die korrekte Beschwerdeform iSd Art. 130 B-VG im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Dass dem BFV die Existenz der Bestimmung des § 22a BFA-VG auch tatsächlich bekannt ist, zeigt sich aus der Angabe auf Seite 3 der Beschwerde, wo der BFV ausführt, „
5 BFA-VG sei eine Vorstellung nicht zulässig“. Hierdurch wird umso mehr bestätigt, dass in der gewählten jedoch verfehlten Beschwerdeform des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG durch den BFV kein Irrtum, sondern bewusste Absicht vorliegt. Da es sich beim Beschwerdeverfasser – wie schon zuvor festgehalten – um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Auch die Anführung einer sechswöchigen Beschwerdefrist kann angesichts der oben festgestellten und mehrfach gleichartigen wiederholten Bezeichnung als Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Anführung von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als Grundlage (anstatt richtigerweise Artikel 132, Absatz 2, B-VG) daran nichts ändern. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnung als auch aufgrund der in keiner Weise ein Schubhaftverfahren betreffenden ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer (ggst. rechtlich verfehlten) Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG intendiert war. Ein Rechtsanwalt muss – ohne dass dies einer Verbesserung iSd Paragraph 13, AVG oder einer Manuduktion zugänglich wäre – zumindest in der Lage sein, die korrekte Beschwerdeform iSd Artikel 130, B-VG im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Dass dem BFV die Existenz der Bestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG auch tatsächlich bekannt ist, zeigt sich aus der Angabe auf Seite 3 der Beschwerde, wo der BFV ausführt, „
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG sei eine Vorstellung nicht zulässig“. Hierdurch wird umso mehr bestätigt, dass in der gewählten jedoch verfehlten Beschwerdeform des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch den BFV kein Irrtum, sondern bewusste Absicht vorliegt. Die ggst. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes iSd § 22a Abs. 1 BFA-VG u. § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 AVG vom XXXX 2021 war daher ohne Eingehen auf deren Inhalt als unzulässig zurückzuwiesen, da die Erhebung von Bescheidbeschwerden
1 Z 1 B-VG gegen Schubhaftbescheide nicht zulässig ist. Die ggst. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG u. Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG vom römisch 40 2021 war daher ohne Eingehen auf deren Inhalt als unzulässig zurückzuwiesen, da die Erhebung von Bescheidbeschwerden
Darüber hinaus sei aber noch folgendes angemerkt: Selbst wenn man – obwohl dafür keinerlei Hinweise bestehen – eine Umdeutung der ggst. Beschwerde als Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG oder ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 13 Abs. 3 AVG als zulässig ansehen würde, würde dies an der offenkundigen Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts ändern: Der BFV richtet seine Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 und behauptet dessen Rechtswidrigkeit. Gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet sich die ggst. Beschwerde- mangels entsprechender Angabe bzw. entsprechendem Antrag nicht. Über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021 zur GZ W 282 2240500-1/40Z (
GVG als W282 2240500-1/42E am 07.04.2021 ausgefertigt) entschieden und dessen Rechtmäßigkeit bestätigt. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegen Schubhaftbescheid somit jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Selbst wenn man – obwohl dafür keinerlei Hinweise bestehen – eine Umdeutung der ggst. Beschwerde als Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG oder ein Mängelbehebungsverfahren iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG als zulässig ansehen würde, würde dies an der offenkundigen Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts ändern: Der BFV richtet seine Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021 und behauptet dessen Rechtswidrigkeit. Gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet sich die ggst. Beschwerde- mangels entsprechender Angabe bzw. entsprechendem Antrag nicht. Über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des Bundesamtes vom römisch 40 2021 wurde bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021 zur GZ W 282 2240500-1/40Z (
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als W282 2240500-1/42E am 07.04.2021 ausgefertigt) entschieden und dessen Rechtmäßigkeit bestätigt. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegen Schubhaftbescheid somit jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch in ihren ausgeführten Gründen weitgehend rechtlich desorientiert, als in ihr z.B. (sic!) ausgeführt wird, das Bundesamt hätte dem BF
Aus Mangel an Verfahrensrelevanz ist jedoch auf diese Umstände ebenso wenig weiter einzugehen, wie auf den wiederholt durch den ggst. BFV rechtlich verfehlt gestellten Antrag „
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch in ihren ausgeführten Gründen weitgehend rechtlich desorientiert, als in ihr z.B. (sic!) ausgeführt wird, das Bundesamt hätte dem BF
Paragraph 11, NAG einen Aufenthaltstitel zu erteilen gehabt. Aus Mangel an Verfahrensrelevanz ist jedoch auf diese Umstände ebenso wenig weiter einzugehen, wie auf den wiederholt durch den ggst. BFV rechtlich verfehlt gestellten Antrag „
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil die Beschwerde bereits a limine als unzulässig zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bereits a limine als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240500.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.