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Art. 133§ 28§ 6§ 3§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2021 GeschäftszahlW284 2184374-2 SpruchW284 2184374-2/12E, W284 2184374-2/12E W284 2184371-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.01.2016 ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgten am selben Tag Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 20.11.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheiden des BFA vom 02.01.2018 und vom 03.01.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Den Beschwerdeführern wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
- Mit Beschlüssen (einer anderen Gerichtsabteilung) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurden diese Bescheide des BFA vom 02.01.2018 und vom 03.01.2018, nach fristgemäß erhobener Beschwerde,
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.3. Mit Beschlüssen (einer anderen Gerichtsabteilung) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurden diese Bescheide des BFA vom 02.01.2018 und vom 03.01.2018, nach fristgemäß erhobener Beschwerde,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
- Am 08.10.2018 wurden die Beschwerdeführer einer weiteren Befragung durch das BFA unterzogen.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.10.2018 wurde - neuerlich - gleichlautend negativ (siehe. I.2) entschieden.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.10.2018 wurde - neuerlich - gleichlautend negativ (siehe. römisch eins.2) entschieden.
- Auch gegen diese angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie stützten sich auf die schwierige Situation der arabischen Sunniten im Irak, welche sowohl durch den IS, als auch durch die schiitischen Milizen gefährdet seien; es sei von einer Gruppenverfolgung auszugehen und würde Sunniten im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Weiters fehle eine Auseinandersetzung mit der westlichen Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin.
- Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der seither zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen.
- Am 12.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung einer Vertrauensperson eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen.
- Mit Eingabe vom 31.03.2021 brachten die Beschwerdeführer (weitere) medizinische Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der 1978 geborene und demnach 42-jährige Erstbeschwerdeführer und die 1985 geborene und demnach 35-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind beide Staatsangehörige des Irak, Araber und sunnitische Moslems. Sie lebten in Al Hader, Mossul, gemeinsam mit den Eltern und den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers. Sie sind kinderlos. Der Erstbeschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule, handelte mit Autos und führte ein Lebensmittelgeschäft, womit er für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sorgte. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte drei Jahre die Grundschule und ging keinem Erwerb nach. Die Beschwerdeführer verließen das Heimatdorf am 03.08.2014, gingen nach Kirkuk und Suleymania und verließen ihren Herkunftsstaat schließlich auf legalem Weg von Bagdad aus am 25.09.2014 in die Türkei. Die Beschwerdeführer erstatteten kein asylrelevantes Vorbringen. Sie verließen den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht vom Islamischen Staat (IS) oder von den irakischen Behörden verfolgt würden. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Der Erstbeschwerdeführer hatte im Jahr 2016 einen Fahrradunfall im Bundesgebiet und zog sich eine Schienbeinkopffraktur zu, die mittels Verplattung operativ versorgt wurde. Er geht nur gelegentlich zur Physiotherapie. Daneben hat er einen Bandscheibenvorfall und trägt hierfür einen Stützgürtel. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Den Beschwerdeführern droht für den Fall einer Rückkehr keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ihnen wäre die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Verwandte der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff gestorben sind. Dem Erstbeschwerdeführer ist der genaue Aufenthalt seiner fünf Schwestern unbekannt. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu der sie in regelmäßigem Kontakt steht und ihr Vater leben aktuell in einem Flüchtlingscamp im Irak. Auch leben weitschichtige Verwandte väterlicherseits im Flüchtlingsheim. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet und haben keine anderen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Sie haben Kurse des Niveaus A1 absolviert und sprechen kaum Deutsch. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer leben in einem Seniorenwohnheim, wo sie sich freiwillig engagieren und die hausinternen Veranstaltungen besuchen. Sie nehmen an diversen Kursen und Workshops teil, etwa Info-Module des Magistrates der Stadt Wien zu den Themen Arbeitsmarktintegration, Bildung, Gesundheit, Wohnen und Zusammenleben und engagieren sich freiwillig im Projekt „Kräutergarten“. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht wöchentlich ein Frauencafé. Die Beschwerdeführer haben Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Irak: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Obwohl sich die Sicherheitslage seit Dezember 2017 verbessert hat (FH 4.3.2020) und sich Ende 2018 die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete befanden (USDOS 1.11.2019), ist es staatlichen Stellen derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez-passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen, werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) Um in die Provinzen Erbil und Sulaimaniya einzureisen, wird kein Sponsor benötigt. Bestimmungen bezüglich einer erforderlichen Bürgschaft, um in die Verwaltungsbezirke Erbil und Sulaimaniya auf dem Luftweg oder über Binnengrenzen einzureisen, wurden Anfang 2019 aufgehoben. In den Provinzen Erbil und Sulaimaniya müssen Personen, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen, den lokalen Asayish in jenem Viertel aufsuchen, in dem sie sich niederlassen möchten, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Sie brauchen keinen Sponsor. Ledige arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine feste Anstellung und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers einreichen, um eine erneuerbare Aufenthaltskarte für ein Jahr zu erhalten. All jene, die keine feste Anstellung haben, erhalten lediglich eine erneuerbare Aufenthaltskarte, die für einen Monat ausgestellt ist. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabischsunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019) Gouvernement Ninewa Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020). Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
- Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
- Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018). Frauen Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). IDPs und Flüchtlinge Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vgl. UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
- Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vergleiche HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vergleiche UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
- Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Grafiken ist zu entnehmen, dass die Gouvernements mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk, Diyala, Bagdad, Erbil und Dohuk sind (IOM 31.12.2019). Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
- Beweiswürdigung: Aufgrund von Vorlage irakischer Identitätsdokumente konnte die Identität der Beschwerdeführer festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und der Schulbildung der Beschwerdeführer, der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie ihren Gesundheitszustand betreffend, weshalb sie auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehören, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen, sowie der vom BFA eingeholten polizeifachärztlichen Stellungnahme der LPD Wien vom 11.10.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, sind den (mit Stand jeweils vom 10.02.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen; dass sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, gaben sie damit übereinstimmend auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (VNS S. 6 und S. 20). Die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 ergeben sich aus den letztgültig im jeweiligen Akt der Beschwerdeführer einliegenden Zeugnissen über die Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau A1 des ÖIF und den in der mündlichen Verhandlung festgestellten, kaum vorhandenen Deutschkenntnissen (VNS S. 6 und S. 20). Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine weiteren Verwandten und Familienangehörigen haben, die Feststellungen zu den in Österreich besuchten Kursen/Workshops, sowie ihr freiwilliges Engagement im Seniorenheim und bei der Stadt Wien, ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ihren einhelligen und daher glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Bekanntschaften und Freundschaften sind den beiliegenden Unterstützungsschreiben zu entnehmen. Festzustellen war aufgrund der Angaben zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Irak, dass jedenfalls der Vater und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie weitschichtige Verwandte im Irak in einem Flüchtlingscamp leben. Es bestehen daher familiäre Verbindungen zum Irak. Dagegen war nicht glaubwürdig, dass die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers, mit denen sie gemeinsam im Haus in Mossul lebten, bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sind. Ihre Angaben dazu waren äußerst vage. Zu in Akt einliegenden Fotos (in Kopie) eines zerstörten Hauses befragt, behaupteten sie zwar, dass die Bilder ihr Haus zeigen würden, jedoch vermittelten sie durch ihr Auftreten nicht den Eindruck, dass es sich hierbei um die Überreste/Ruinen ihres zerstörten Hauses handeln würde und folgten zu keinem Zeitpunkt stichhaltige Angaben zu der behaupteten Bombardierung. Gerade weil es sich, wenn das eigene Haus zerstört wird, um einen emotional einschneidenden Moment handeln muss, darf auch erwartet werden, dass hierzu konkretere Aussagen getätigt werden können. Dass die Beschwerdeführer nicht einmal nachgefragt haben, wann ihr Zuhause bombardiert worden sei (S. 20 VNS) widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. An dieser Stelle ist auch hervorzukehren, dass den Beschwerdeführern, auf ausdrücklichen Wunsch ihres Vertreters gegen Ende der Verhandlung, die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Wohnsituation zeichnerisch darzustellen (S. 24 VNS). Die Darstellungen, welche als Beilage ./E und Beilage ./F zum Akt genommen wurden, hätten widersprüchlicher nicht sein können. Es kam aufgrund der angefertigten Skizzen aber auch wegen ihres persönlich vermittelten Eindrucks während der Anfertigung selbiger klar zum Vorschein, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht miteinander kompatibel waren und das behauptete Fluchtvorbringen sich zudem nicht mit den häuslichen Lagebedingungen vereinbaren ließ. Ihre Glaubhaftigkeit wurde (auch) dadurch stark erschüttert. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach sie vom IS verfolgt und bedroht worden seien, hat sich auch nicht bewahrheitet: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2021 konnten die Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck der von ihnen geschilderten Verfolgungssituation erwecken. Dabei müssen sie sich die - zahlreichen - Widersprüche in ihren Angaben anlasten lassen, da sie nicht in der Lage waren, die fluchtkausalen Ereignisse wahrheitsgetreu und glaubwürdig zu schildern. Nur beispielhaft seien folgende Abweichungen in den chronologischen Angaben der Beschwerdeführer angeführt: Zunächst einmal gaben beide in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass die Eroberung Mossuls durch den IS am 10.06.2014 stattgefunden habe und man ihnen einen Monat später das Lebensmittelgeschäft sowie das Auto weggenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer gab damit übereinstimmend eingangs seiner Einvernahme am 20.11.2017 an, dass der IS sogleich im Zuge der Eroberung im Juni 2014 Schutzgeld bei ihm angefordert und etwa einen Monat später – sohin im Juli 2014 – den Supermarkt konfisziert hätte (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 142; Akt I). Nur kurze Zeit später änderte er seine chronologischen Angaben dahin ab, wonach der IS erst einen Monat nach der Stadteroberung im 10.06.2014 – somit Anfang Juli 2014 – erstmals auf ihn zugegangen und Geld von ihm habe erpressen wollen; sein Supermarkt sei erst einen weiteren Monat später – somit Anfang August 2014 – konfisziert worden (Akt I, AS 142); einen Tag später habe man ihn zuhause aufgesucht und ihm das Auto weggenommen (Akt I, AS 144). In der Einvernahme vom 08.10.2018 gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass der Vorfall mit dem Supermarkt (gemeint: die Konfiszierung) bereits am 20.07.2014 erfolgt sei und der IS am Tag darauf – sohin am 21.07.2014 – zu ihm nachhause gekommen sei und ihm das Auto weggenommen habe (Akt I, AS 308). Bei einem Vergleich der zeitlichen Angaben im Zuge der Befragungen vor dem BFA ist ersichtlich, dass sich die Ereignisse so nicht zugetragen haben können, wenn der Erstbeschwerdeführer einmal angibt, die Schutzgelderpressung hätte im Juli und die Konfiszierung einen Monat später – im August – stattgefunden und zu einem anderen Zeitpunkt angibt, die Konfiszierung und die Wegnahme des Autos wären bereits im Juli erfolgt. Zudem führte der Erstbeschwerdeführer nur kurz daraufhin erneut nach den konkreten Daten gefragt an, der Supermarkt sei nun doch am 20.08.2014 konfisziert und das Auto am nächsten Tag beschlagnahmt worden. Er wäre einen Monat davor angesprochen worden, sohin am 20.07.2014, und einen Monat danach sei die Beschlagnahmung erfolgt, also am 20.08.2014 (Akt I, AS 309). Die BF2 führte ihrerseits in ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA abweichende Angaben an und behauptete, der Supermarkt wäre nur etwa eine Woche nach der Eroberung Mossuls beschlagnahmt worden (Akt Zweitbeschwerdeführerin, AS 37; Akt II). Im Zuge derselben Befragung gab sie an einer Stelle an, dass die Mitglieder des IS bereits nach einem Tag zu ihnen nachhause gekommen seien (Akt II, AS 37) und an anderer Stelle, dass sie ihren Mann erst nach zwei Tagen daheim aufgesucht hätten (Akt II, AS 38). In der zweiten Einvernahme gab sie im völligen Widerspruch zum zuvor Gesagten an, dass der Supermarkt im August 2014 konfisziert worden sei (Akt II, AS 192). In der mündlichen Verhandlung änderten beide Beschwerdeführer ihre zeitlichen Angaben schließlich dahingehend, dass der Erstbeschwerdeführer nun doch am 20.07.2014 vom IS angesprochen worden sei, sie nur etwa zwei Wochen später, am 01.08.2014, den Laden konfisziert und am 02.08.2014 zu ihnen Nachhause gekommen und das Auto genommen hätten. Diese Variante wurde nunmehr im Kern übereinstimmend von den Beschwerdeführern gleichlautend geschildert, wenngleich in Gesamtschau der Befragungen die Darstellung der Fluchtgründe auswendig gelernt erscheint. Aufgrund des völligen Unvermögens der Beschwerdeführer auch annähernd gleichlautende Angaben im Hinblick auf die Abfolge der Ereignisse zu tätigen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer letztlich auf bestimmte Daten einigten; sie vermochten nicht davon zu überzeugen, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie behauptet. Zunächst einmal gaben beide in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass die Eroberung Mossuls durch den IS am 10.06.2014 stattgefunden habe und man ihnen einen Monat später das Lebensmittelgeschäft sowie das Auto weggenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer gab damit übereinstimmend eingangs seiner Einvernahme am 20.11.2017 an, dass der IS sogleich im Zuge der Eroberung im Juni 2014 Schutzgeld bei ihm angefordert und etwa einen Monat später – sohin im Juli 2014 – den Supermarkt konfisziert hätte (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 142; Akt römisch eins). Nur kurze Zeit später änderte er seine chronologischen Angaben dahin ab, wonach der IS erst einen Monat nach der Stadteroberung im 10.06.2014 – somit Anfang Juli 2014 – erstmals auf ihn zugegangen und Geld von ihm habe erpressen wollen; sein Supermarkt sei erst einen weiteren Monat später – somit Anfang August 2014 – konfisziert worden (Akt römisch eins, AS 142); einen Tag später habe man ihn zuhause aufgesucht und ihm das Auto weggenommen (Akt römisch eins, AS 144). In der Einvernahme vom 08.10.2018 gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass der Vorfall mit dem Supermarkt (gemeint: die Konfiszierung) bereits am 20.07.2014 erfolgt sei und der IS am Tag darauf – sohin am 21.07.2014 – zu ihm nachhause gekommen sei und ihm das Auto weggenommen habe (Akt römisch eins, AS 308). Bei einem Vergleich der zeitlichen Angaben im Zuge der Befragungen vor dem BFA ist ersichtlich, dass sich die Ereignisse so nicht zugetragen haben können, wenn der Erstbeschwerdeführer einmal angibt, die Schutzgelderpressung hätte im Juli und die Konfiszierung einen Monat später – im August – stattgefunden und zu einem anderen Zeitpunkt angibt, die Konfiszierung und die Wegnahme des Autos wären bereits im Juli erfolgt. Zudem führte der Erstbeschwerdeführer nur kurz daraufhin erneut nach den konkreten Daten gefragt an, der Supermarkt sei nun doch am 20.08.2014 konfisziert und das Auto am nächsten Tag beschlagnahmt worden. Er wäre einen Monat davor angesprochen worden, sohin am 20.07.2014, und einen Monat danach sei die Beschlagnahmung erfolgt, also am 20.08.2014 (Akt römisch eins, AS 309). Die BF2 führte ihrerseits in ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA abweichende Angaben an und behauptete, der Supermarkt wäre nur etwa eine Woche nach der Eroberung Mossuls beschlagnahmt worden (Akt Zweitbeschwerdeführerin, AS 37; Akt römisch zwei). Im Zuge derselben Befragung gab sie an einer Stelle an, dass die Mitglieder des IS bereits nach einem Tag zu ihnen nachhause gekommen seien (Akt römisch zwei, AS 37) und an anderer Stelle, dass sie ihren Mann erst nach zwei Tagen daheim aufgesucht hätten (Akt römisch zwei, AS 38). In der zweiten Einvernahme gab sie im völligen Widerspruch zum zuvor Gesagten an, dass der Supermarkt im August 2014 konfisziert worden sei (Akt römisch zwei, AS 192). In der mündlichen Verhandlung änderten beide Beschwerdeführer ihre zeitlichen Angaben schließlich dahingehend, dass der Erstbeschwerdeführer nun doch am 20.07.2014 vom IS angesprochen worden sei, sie nur etwa zwei Wochen später, am 01.08.2014, den Laden konfisziert und am 02.08.2014 zu ihnen Nachhause gekommen und das Auto genommen hätten. Diese Variante wurde nunmehr im Kern übereinstimmend von den Beschwerdeführern gleichlautend geschildert, wenngleich in Gesamtschau der Befragungen die Darstellung der Fluchtgründe auswendig gelernt erscheint. Aufgrund des völligen Unvermögens der Beschwerdeführer auch annähernd gleichlautende Angaben im Hinblick auf die Abfolge der Ereignisse zu tätigen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer letztlich auf bestimmte Daten einigten; sie vermochten nicht davon zu überzeugen, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie behauptet. Auffallend war, dass insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin, von deren Verhandlungsfähigkeit die Richterin sich eingangs überzeugte, jeweils dann in Tränen ausbrach, wenn es darum ging, genauere bzw. konkretere Angaben zu machen bzw. die Widersprüchlichkeiten im Verhältnis zum ebenfalls vernommenen Ehemann abzutasten. Obwohl der Beschwerdeführerin die Zuziehung einer Vertrauensperson ermöglicht und ihr mehrmals zugesichert wurde, dass sie sich mit ihrer Aussage Zeit lassen könne und sie in Ruhe alles schildern dürfe, konkretisierte sie ihre Aussagen nicht und lieferte keine Erklärungen betreffend das divergierende Aussageverhalten zum ebenfalls vernommenen Ehegatten. Die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen äußert sich auch darin, dass die Widersprüche nicht nur die Chronologie der Geschehnisse betreffen, sondern auch die Angaben zu ihren Verfolgern, den Mitgliedern des IS, die sie daheim aufgesucht haben sollen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in seinen behördlichen Einvernahmen vor dem BFA nämlich, dass es drei Männer gewesen seien, mit denen er gesprochen habe und die ihn bedroht hätten. Während er in der Einvernahme vom 20.11.2017 noch angab, nur einer von ihnen hätte ein „afghanisches Kleid“ getragen (Akt I, AS 144), änderte er dies in der Einvernahme vom 08.10.2018 in der Variante ab, wonach alle drei maskiert gewesen seien (Akt I, AS 310). In der mündlichen Verhandlung erhöhte er die Anzahl der Männer sogar auf insgesamt fünf, von denen wahrscheinlich drei außerhalb des Grundstückes verblieben und nur zwei von ihnen reingekommen seien, mit welchen er gesprochen hätte (VNS S. 8). Die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen äußert sich auch darin, dass die Widersprüche nicht nur die Chronologie der Geschehnisse betreffen, sondern auch die Angaben zu ihren Verfolgern, den Mitgliedern des IS, die sie daheim aufgesucht haben sollen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in seinen behördlichen Einvernahmen vor dem BFA nämlich, dass es drei Männer gewesen seien, mit denen er gesprochen habe und die ihn bedroht hätten. Während er in der Einvernahme vom 20.11.2017 noch angab, nur einer von ihnen hätte ein „afghanisches Kleid“ getragen (Akt römisch eins, AS 144), änderte er dies in der Einvernahme vom 08.10.2018 in der Variante ab, wonach alle drei maskiert gewesen seien (Akt römisch eins, AS 310). In der mündlichen Verhandlung erhöhte er die Anzahl der Männer sogar auf insgesamt fünf, von denen wahrscheinlich drei außerhalb des Grundstückes verblieben und nur zwei von ihnen reingekommen seien, mit welchen er gesprochen hätte (VNS S. 8). Bereits im Allgemeinen gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sprechen zudem, wie bereits angesprochen, ihre widersprüchlichen Ausführungen zu den Verwandten im Herkunftsstaat. Daher wird von familiären Anknüpfungspunkten im Irak ausgegangen, wobei das tatsächliche Ausmaß der im Irak aufhältigen Familienangehörigen nicht ermittelt werden konnte, weil die Beschwerdeführer ihre Bezugspunkte offensichtlich herunterzuspielen versuchten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab stets an, dass ihre Mutter im Jahr 2008 gestorben wäre und ihr Vater mit ihrer Schwester in einem Flüchtlingslager lebe (Akt II, AS 35 und AS 192). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in beiden Einvernahmen vor dem BFA an, dass seine Schwiegereltern in einem Flüchtlingscamp leben würden (Akt I, AS 139 und 306) und änderte seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung in eklatanter Weise dahingehend, dass beide ihre Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verstorben wären, und zwar zuerst der Vater im Jahr 2008 und sodann ihre Mutter (VNS S. 7). Auch die Zweitbeschwerdeführern führte in der mündlichen Verhandlung erstmals zu den im Irak verbliebenen Verwandten an, dass sie nur noch ihre Schwester dort habe (VNS S. 19). Was mit ihrem Vater zwischenzeitlich geschehen sein soll, blieb völlig offen, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen und sie diese vielmehr zwecks Erlangung eines Schutzstatus zu verschleiern versuchten. Dazu passte auch der persönlich vermittelte Eindruck, wonach sich die Beschwerdeführer in diesem Punkt äußerst knapp hielten und auf die Versuche, familiäre Verbindungen näher zu erfragen, kaum Versuche unternahmen, an der Aufklärung derselben mitzuwirken, weshalb sich die diesbezügliche Verhandlungsführung zäh gestaltete. Bereits im Allgemeinen gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sprechen zudem, wie bereits angesprochen, ihre widersprüchlichen Ausführungen zu den Verwandten im Herkunftsstaat. Daher wird von familiären Anknüpfungspunkten im Irak ausgegangen, wobei das tatsächliche Ausmaß der im Irak aufhältigen Familienangehörigen nicht ermittelt werden konnte, weil die Beschwerdeführer ihre Bezugspunkte offensichtlich herunterzuspielen versuchten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab stets an, dass ihre Mutter im Jahr 2008 gestorben wäre und ihr Vater mit ihrer Schwester in einem Flüchtlingslager lebe (Akt römisch zwei, AS 35 und AS 192). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in beiden Einvernahmen vor dem BFA an, dass seine Schwiegereltern in einem Flüchtlingscamp leben würden (Akt römisch eins, AS 139 und 306) und änderte seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung in eklatanter Weise dahingehend, dass beide ihre Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verstorben wären, und zwar zuerst der Vater im Jahr 2008 und sodann ihre Mutter (VNS S. 7). Auch die Zweitbeschwerdeführern führte in der mündlichen Verhandlung erstmals zu den im Irak verbliebenen Verwandten an, dass sie nur noch ihre Schwester dort habe (VNS S. 19). Was mit ihrem Vater zwischenzeitlich geschehen sein soll, blieb völlig offen, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen und sie diese vielmehr zwecks Erlangung eines Schutzstatus zu verschleiern versuchten. Dazu passte auch der persönlich vermittelte Eindruck, wonach sich die Beschwerdeführer in diesem Punkt äußerst knapp hielten und auf die Versuche, familiäre Verbindungen näher zu erfragen, kaum Versuche unternahmen, an der Aufklärung derselben mitzuwirken, weshalb sich die diesbezügliche Verhandlungsführung zäh gestaltete. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Bruder weiters an, dass dieser vom IS entführt worden sei, weil er den Beschwerdeführern bei der Flucht geholfen hätte, wovon er in der Türkei erfahren habe (Akt I, AS 143). In der Einvernahme vom 08.10.2018 steigerte er zudem seine diesbezüglichen Angaben und führte zusätzlich an, dass auch dessen Sohn vom IS entführt worden wäre (Akt I, AS 309). Im völligen Widerspruch hierzu gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch an, er habe vom Tod seines Bruders erfahren, als er noch im Irak gewesen sei und zwar von „Leuten“ in den sozialen Medien, da Videos etc. schnell verbreitet würden. Zudem berichtete er nunmehr davon, dass sein Neffe nicht entführt, sondern getötet worden sei (VNS S. 13 und 14). Nicht nur widersprach der Erstbeschwerdeführer sich selbst, sondern divergierten die diesbezüglichen Angaben innerhalb der mündlichen Verhandlung auch zwischen den Beschwerdeführern. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass sie vom Tod ihres Schwagers von ihren Verwandten erfahren hätten (VNS S. 19). Auch an dieser Stelle ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den (zwar grundsätzlich durchaus denkbaren) Tod des Bruders und des Neffen mit ihrer Fluchtgeschichte verbinden, um eine vorteilhaftere Position im Asylverfahren zu erlangen und dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Bruder weiters an, dass dieser vom IS entführt worden sei, weil er den Beschwerdeführern bei der Flucht geholfen hätte, wovon er in der Türkei erfahren habe (Akt römisch eins, AS 143). In der Einvernahme vom 08.10.2018 steigerte er zudem seine diesbezüglichen Angaben und führte zusätzlich an, dass auch dessen Sohn vom IS entführt worden wäre (Akt römisch eins, AS 309). Im völligen Widerspruch hierzu gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch an, er habe vom Tod seines Bruders erfahren, als er noch im Irak gewesen sei und zwar von „Leuten“ in den sozialen Medien, da Videos etc. schnell verbreitet würden. Zudem berichtete er nunmehr davon, dass sein Neffe nicht entführt, sondern getötet worden sei (VNS S. 13 und 14). Nicht nur widersprach der Erstbeschwerdeführer sich selbst, sondern divergierten die diesbezüglichen Angaben innerhalb der mündlichen Verhandlung auch zwischen den Beschwerdeführern. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass sie vom Tod ihres Schwagers von ihren Verwandten erfahren hätten (VNS S. 19). Auch an dieser Stelle ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den (zwar grundsätzlich durchaus denkbaren) Tod des Bruders und des Neffen mit ihrer Fluchtgeschichte verbinden, um eine vorteilhaftere Position im Asylverfahren zu erlangen und dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Insgesamt hiterließen die Beschwerdeführer klar den Eindruck, eine abgesprochene Fluchtgeschichte vorzutragen, was sich insbesondere in den zahlreichen Abweichungen in Bezug auf die zeitlichen Angaben, der Anzahl ihrer Verfolger und auch den Verwandten im Herkunftsstaat äußerte. Durch ihre getrennte Befragung traten der Eindruck der Absprache sowie völlige Ungereimtheiten bezüglich unvorhergesehener Fragen augenscheinlich zutage. Es wird seitens der Gerichtes keineswegs verkannt, dass der IS zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführer im Irak weite Teile des Gebietes erobert hatte, unter anderem Mossul. Auch ist die Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem IS auch weiterhin angespannt. Jedoch sind alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen von den terroristischen Aktivitäten des IS und der damit zusammenhängenden instabilen Sicherheitslage betroffen, weshalb – allein – daraus keine individuelle, asylrelevante Bedrohung der Beschwerdeführer im Sinne der GFK begründbar ist. Schließlich lassen auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak darauf schließen, dass sie keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr in den Irak nunmehr ausgesetzt wären. Einerseits konnten sie legal per Flugzeug ausreisen; andererseits war es ihnen im Vorfeld möglich, ungehindert von Mossul nach Kirkuk, Suleymania und Bagdad zu übersiedeln. Zudem gaben die Beschwerdeführer stets an, bis 25.09.2014, somit knapp zwei Monate nach dem behaupteten Vorfall Anfang August noch im Irak aufhältig gewesen zu sein und spricht auch diese eher lange Zeitspanne, während welcher sie keine weiteren Vorfälle – sei es mit dem IS, sei es mit den irakischen Behörden – geltend machten, gegen eine asylrelevante Verfolgung im gesamten irakischen Staatsgebiet. Eine konkrete Betroffenheit der Person der Beschwerdeführer legten sie nicht dar. Der Erstbeschwerdeführer steigerte zwar sowohl zum Schluss der Einvernahme vor dem BFA, als auch der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen mit der nur allgemein gehaltenen und äußerst oberflächlichen Behauptung einer Verfolgung durch die Regierung, weil diese gedacht hätte, er hätte den Supermarkt und das Auto dem IS überlassen (Akt I, AS 309 und VNS S. 14). Weitere Ausführungen blieben sodann gänzlich aus, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer wiederrum eines Konstrukts einer Verfolgungsgeschichte zum Zwecke der Asylerlangung bedienten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht weder eine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN) noch genügt die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, ohne die Dartuung von selbst Erlebtem (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069), um eine Bedrohungssituation überzeugend darzustellen. Demnach genügen die bloßen Hinweise des Erstbeschwerdeführers auf eventuellen Problemen mit den schiitischen Milizen oder der irakischen Regierung aufgrund einer unterstellten Gesinnung nicht, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung – speziell die Person der Beschwerdeführer betreffend – darzutun und stellen reine Mutmaßungen dar; sie vermögen daher keine maßgebliche Verfolgungsgefahr zu begründen.Schließlich lassen auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak darauf schließen, dass sie keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr in den Irak nunmehr ausgesetzt wären. Einerseits konnten sie legal per Flugzeug ausreisen; andererseits war es ihnen im Vorfeld möglich, ungehindert von Mossul nach Kirkuk, Suleymania und Bagdad zu übersiedeln. Zudem gaben die Beschwerdeführer stets an, bis 25.09.2014, somit knapp zwei Monate nach dem behaupteten Vorfall Anfang August noch im Irak aufhältig gewesen zu sein und spricht auch diese eher lange Zeitspanne, während welcher sie keine weiteren Vorfälle – sei es mit dem IS, sei es mit den irakischen Behörden – geltend machten, gegen eine asylrelevante Verfolgung im gesamten irakischen Staatsgebiet. Eine konkrete Betroffenheit der Person der Beschwerdeführer legten sie nicht dar. Der Erstbeschwerdeführer steigerte zwar sowohl zum Schluss der Einvernahme vor dem BFA, als auch der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen mit der nur allgemein gehaltenen und äußerst oberflächlichen Behauptung einer Verfolgung durch die Regierung, weil diese gedacht hätte, er hätte den Supermarkt und das Auto dem IS überlassen (Akt römisch eins, AS 309 und VNS S. 14). Weitere Ausführungen blieben sodann gänzlich aus, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer wiederrum eines Konstrukts einer Verfolgungsgeschichte zum Zwecke der Asylerlangung bedienten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht weder eine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN) noch genügt die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, ohne die Dartuung von selbst Erlebtem vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069), um eine Bedrohungssituation überzeugend darzustellen. Demnach genügen die bloßen Hinweise des Erstbeschwerdeführers auf eventuellen Problemen mit den schiitischen Milizen oder der irakischen Regierung aufgrund einer unterstellten Gesinnung nicht, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung – speziell die Person der Beschwerdeführer betreffend – darzutun und stellen reine Mutmaßungen dar; sie vermögen daher keine maßgebliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr engere Kleidung (Hosen) trägt und allenfalls der Nachfluchtgrund einer westlichen Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht werden soll, ist dem zu entgegnen, dass dadurch jedoch noch nicht zum verdeutlicht wird, welche westliche Lebensführung sie nun angenommen hat und welche westlichen Werte für sie nunmehr unverzichtbar sind. In der mündlichen Verhandlung danach befragt gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak, wie im Bundesgebiet auch, lange Kleider und ein Kopftuch trug; sie habe keine Hosen oder Sportsachen anziehen können. Eine angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wobei Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), ist darin jedoch nicht zu erkennen. Wenn sie die Freiheit der Wahl der Kleider anführt, so sind zwar die diesbezüglichen gesellschaftlichen Zwänge im Irak konservativer als zu früheren Zeiten, dass insoweit aber eine Situation gegeben sein könnte, die asylrechtlich relevant sein könnte, ist aus den Länderberichten keinesfalls zu ersehen.Soweit die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr engere Kleidung (Hosen) trägt und allenfalls der Nachfluchtgrund einer westlichen Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht werden soll, ist dem zu entgegnen, dass dadurch jedoch noch nicht zum verdeutlicht wird, welche westliche Lebensführung sie nun angenommen hat und welche westlichen Werte für sie nunmehr unverzichtbar sind. In der mündlichen Verhandlung danach befragt gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak, wie im Bundesgebiet auch, lange Kleider und ein Kopftuch trug; sie habe keine Hosen oder Sportsachen anziehen können. Eine angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wobei Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), ist darin jedoch nicht zu erkennen. Wenn sie die Freiheit der Wahl der Kleider anführt, so sind zwar die diesbezüglichen gesellschaftlichen Zwänge im Irak konservativer als zu früheren Zeiten, dass insoweit aber eine Situation gegeben sein könnte, die asylrechtlich relevant sein könnte, ist aus den Länderberichten keinesfalls zu ersehen. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung weiters auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer verwies, ist zum einen zum Erstbeschwerdeführer anzugeben, dass dieser aktuell keine Physiotherapie wegen seines Beines macht und bezüglich seines Bandscheibenvorfalles einen Stützgürtel trägt, den er auch im Herkunftsstaat tragen kann. Seine Sportverletzung wurde bereits versorgt (operiert) und nimmt er auch in Österreich nur gelegentlich Physiotherapie in Anspruch. Soweit der Zweitbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird und sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie in Therapie sei, ist dem zu entgegnen, dass sich auch hierbei keine schwere Erkrankung feststellen lässt, die einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehen würde. Zwar bleibt die medizinische Versorgung im Irak ausweislich der den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte angespannt, die Beschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger jedoch Zugang zum Gesundheitssystem. Den eingesehenen Berichten zufolge ist eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern bzw. Gesundheitszentren, auch in Bagdad, gegeben, wo die Beschwerdeführer, soweit erforderlich, Behandlungen erhalten können. Wenngleich das erkennende Gericht nicht außer Acht lässt, dass der irakische Gesundheitssektor in Bezug auf die Versorgung von psychischen Leiden nur eingeschränkte Personal- und Behandlungskapazitäten zur Verfügung stellen kann, wurde in diesem Zusammenhang jedoch weder behauptet noch belegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Nicht-Verfügbarkeit einer Behandlung in lebensbedrohliche Zustände geraten würde. Aufgrund dieser Erwägungen war auch dem Antrag auf Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen. Den kinderlosen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern ist eine Ansiedlung in Bagdad möglich und zumutbar. Obzwar der Erstbeschwerdeführer körperliche Beschwerden (darunter eine mittels Operation behandelte „Sportverletzung“) hat, handelt es sich nicht um solche, die eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze verunmöglichen, zumal er auch in Österreich als Gärtner Hilfsarbeiten leistet und auch im Irak eine ähnliche Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden könnte. Es wäre ihm auch zumutbar, einen sogenannten „Bürojob“ zu machen. Es wird weiters zwar nicht verkannt, dass Frauen einen erschwerten Zugang zur Bildung und Arbeit haben. Dass es Frauen in Bagdad grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, lässt sich der Quellenlage nicht entnehmen. So wäre es der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls möglich und zumutbar Gelegenheitsjobs, sei es auch in der informellen Wirtschaft, einer Beschäftigung wie Nähen oder im Kunsthandwerk nachzugehen und zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beizutragen. Den eingesehenen Berichten lässt sich insgesamt entnehmen, dass die sozio-ökonomische Situation angespannt bleibt, dass die Situation in Bagdad von Massenarbeitslosigkeit und Nahrungsmittelknappheit gekennzeichnet wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwar ist die Situation im Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet. Auch kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die Corona-Pandemie – wie in anderen Staaten der Erde auch – weiter gedämpft. Allerdings lässt sich der Quellenlage und der aktuellen Medienberichterstattung nicht entnehmen, dass es Menschen in Bagdad grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaft Armut und Hunger herrschen würden. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt auch UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabischsunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. Bei den Beschwerdeführern liegen solche Vulnerabilitätsaspekte nicht vor; wie bereits erläutert können sie grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen und es steht ihnen offen, den Kontakt zu ihrem Stamm und den im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen wiederherzustellen und sich ihr soziales Umfeld wiederaufzubauen. Einzugehen war fallbezogen noch auf die medizinische Urkundenvorlage der Zweitbeschwerdeführerin nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung. Diese legte mit Eingabe vom 30.03.2021 eine „Bestätigung“ eines österreichischen Kinderwunschzentrums vor, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin – trotz ihres unsicheren Aufenthaltsstatus – nach Abhaltung der Beschwerdeverhandlung einer Behandlung mit kryokonservierten Embryonen unterzogen hat. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt liegt jedoch nicht nur kein positiver Schwangerschaftstest vor (OZ 11), das Ehepaar ist, nach einer Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin in der 15 SSW (s. dazu die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beilage ./C bzw. die Ambulanzkarte der gynäkologischen Abteilung der Klinik O. vom 22.01.2021) insbesondere kinderlos. Überdies verkennt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad nicht, dass Bagdad nach wie vor oft Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten sowie aktuell auch gerade Schauplatz gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Demonstranten ist und ausweislich der statistischen Daten zu den unsicheren Provinzen des Irak gehört. Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie vom IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die Zivilbevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte, wobei Anschläge vorzugsweise an öffentlichen Orten mit großen Menschenansammlungen (wie etwa Moscheen oder Märkte bzw. Einkaufszentren) oder an Checkpoints der Sicherheitskräfte verübt werden. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführer, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer gehören nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und kamen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass sie im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch gewalttätige Auseinandersetzungen ausgesetzt wären. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte darüber hinaus nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen oder sonstigen gewaltsamen Anschlages werden würden. Sofern auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten hingewiesen wird, ist ausdrücklich zu betonen, dass eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, im Irak nicht existiert (vgl dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache nicht nähergetreten wurde, oder VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde). Es stünde den Beschwerdeführern sohin offen, sich etwa in einem mehrheitlich sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad niederzulassen.Sofern auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten hingewiesen wird, ist ausdrücklich zu betonen, dass eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, im Irak nicht existiert vergleiche dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache nicht nähergetreten wurde, oder VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde). Es stünde den Beschwerdeführern sohin offen, sich etwa in einem mehrheitlich sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad niederzulassen. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Sofern die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme (S. 23 und 24 VNS) auf einen Bericht der Organisation Freedom House vom 03.03.2021 und die prekäre Sicherheitslage, auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie, verweist, wird auch keine von den zugrunde gelegten Länderinformationen abweichende Berichtslage dargetan.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Da die Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können bzw. diese nicht asylrelevant waren, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Hinsichtlich des bloßen Umstands der sunnitischen Religionszugehörigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für sunnitische Araber nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass diese gegenwärtig im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die in der Beschwerde oder von der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung der Beschwerdeführer annehmen zu können.Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die in der Beschwerde oder von der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung der Beschwerdeführer annehmen zu können. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Arabern sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
- ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten, grundsätzlich erwerbsfähigen und volljährigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte.In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
- ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten, grundsätzlich erwerbsfähigen und volljährigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall gehören die Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
§ 8Abs. 1 Asyl
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall gehören die Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.