RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlI403 2239091-1 SpruchI403 2239091-1/16E, I403 2239091-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, begann im Oktober 2015 für ein Personaldienstleistungsunternehmen in Österreich zu arbeiten. Aufgrund einer (zweiten) strafrechtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 13.10.2020, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. In einer Stellungnahme vom 27.10.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit März 2018 in Österreich gemeldet sei und hier mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe. Er absolviere eine berufsbegleitende Ausbildung beim AMS.Aufgrund einer (zweiten) strafrechtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 13.10.2020, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. In einer Stellungnahme vom 27.10.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit März 2018 in Österreich gemeldet sei und hier mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe. Er absolviere eine berufsbegleitende Ausbildung beim AMS. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführer sein Suchtproblem erfolgreich bekämpft habe, Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe und seit März 2018 eine Beziehung führe. Der Beschwerde beigelegt waren ein Schreiben seiner Lebensgefährtin und eine Bestätigung seiner Hausärztin sowie ein Schreiben eines Personaldienstleistungsunternehmens vom 23.12.2020, wonach der Beschwerdeführer eingestellt werde, wenn der entsprechende Einsatzbetrieb ein Beginndatum bekanntgebe. Verwaltungsakt und Beschwerde langten am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, seine Lebensgefährtin als Zeugin und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX , wo seine Mutter wohnt. Zu seiner in Deutschland lebenden Tochter hat er keinen Kontakt. In Deutschland verfügt er über keinen Wohnsitz.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 , wo seine Mutter wohnt. Zu seiner in Deutschland lebenden Tochter hat er keinen Kontakt. In Deutschland verfügt er über keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni oder Juli 2015 in Österreich auf, meldete aber erst ab dem 12.04.2016 einen Nebenwohnsitz und ab dem 06.06.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an – zu diesem Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer auch seine Wohnung in Deutschland auf. Auch die Anmeldebescheinigung wurde erst Jahre nach seinem ersten Aufenthalt im Bundesgebiet beantragt und am 09.07.2019 ausgestellt. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Schweißer. Im Herbst 2020 besuchte er einen „Wiederauffrischungskurs“ des AMS. Der Beschwerdeführer war vom 01.10.2015 bis 21.12.2017 ( XXXX GmbH & Co KG), vom 28.02.2018 bis 07.03.2018 ( XXXX GmbH), vom 26.03.2018 bis 27.06.2018 ( XXXX Vertriebsgesellschaft m.b.H), vom 18.09.2018 bis 19.09.2018 ( XXXX PersonaldienstleistungsGmbH) und vom 11.02.2019 bis 15.07.2019 ( XXXX GmbH & Co KG) beschäftigt. Vom 02.07.2018 bis 26.07.2018 bezog er Krankengeld.Der Beschwerdeführer war vom 01.10.2015 bis 21.12.2017 ( römisch 40 GmbH & Co KG), vom 28.02.2018 bis 07.03.2018 ( römisch 40 GmbH), vom 26.03.2018 bis 27.06.2018 ( römisch 40 Vertriebsgesellschaft m.b.H), vom 18.09.2018 bis 19.09.2018 ( römisch 40 PersonaldienstleistungsGmbH) und vom 11.02.2019 bis 15.07.2019 ( römisch 40 GmbH & Co KG) beschäftigt. Vom 02.07.2018 bis 26.07.2018 bezog er Krankengeld. Der Beschwerdeführer war in den folgenden Zeiten arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld: vom 17.03.2018 bis 25.03.2018, vom 27.07.2018 bis 13.08.2019, vom 15.08.2018 bis 20.08.2018, vom 15.09.2018 bis 07.10.2018, vom 19.07.2019 bis 03.10.2019 und vom 09.11.2019 bis 20.05.
- Seit dem 22.08.2020 ist er durchgehend arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer verlor den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.03.2021 bis 14.04.2021, da er die Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund verweigerte. Der Beschwerdeführer verweigerte darüber hinaus auch die Annahme einer weiteren Anstellung, welche ihm von einem Personaldienstleistungsunternehmen ab dem 06.04.2021 angeboten worden wäre. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als arbeitsunfähig an aufgrund von Schmerzen in den Bandscheiben. Am 03.05.2021 ist eine Operation geplant. Der Beschwerdeführer verfügte vom 12.04.2016 bis 06.06.2017 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, danach über einen Hauptwohnsitz. Am 15.03.2018 zog er zu seiner Lebensgefährtin, welche er Ende 2017 über das Internet kennengelernt hatte. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und seines aggressiven Verhaltens bei Alkoholisierung kam es immer wieder zu Vorfällen häuslicher Gewalt bzw. auch zu Gewalt gegenüber sonstigen Personen: Am 15.05.2019 versetzte er seiner Lebensgefährtin Faustschläge ins Gesicht und klemmte ihr den Fuß in der Wohnungstür ein. Am 25.06.2019 versetzte er einem Dritten einen Faustschlag in das Gesicht, was bei diesem zu einer Schwellung im Bereich des linken Auges führte. Aufgrund der Vorfälle am 15.06.2019 und am 25.06.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2020, rechtskräftig am 28.01.2020, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das Geständnis und die Unbescholtenheit mildernd aus, die Begehung von zwei gleichartigen Delikten dagegen erschwerend.Am 15.05.2019 versetzte er seiner Lebensgefährtin Faustschläge ins Gesicht und klemmte ihr den Fuß in der Wohnungstür ein. Am 25.06.2019 versetzte er einem Dritten einen Faustschlag in das Gesicht, was bei diesem zu einer Schwellung im Bereich des linken Auges führte. Aufgrund der Vorfälle am 15.06.2019 und am 25.06.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.01.2020, rechtskräftig am 28.01.2020, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das Geständnis und die Unbescholtenheit mildernd aus, die Begehung von zwei gleichartigen Delikten dagegen erschwerend. Am 31.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer selbst „eskalierende Streitigkeiten“ mit seiner Lebensgefährtin bei der Polizei an. Als ein Streifenwagen auftauchte, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach einem vorangegangenen Streit das Glas aus der Waschmaschine herausgerissen, das Liegeteil der Wohnzimmercouch zerstört und ein Trinkglas zerschmettert hatte (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 29.01.2020, Zl. XXXX ). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erklärte in der Folge aber, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Am 31.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer selbst „eskalierende Streitigkeiten“ mit seiner Lebensgefährtin bei der Polizei an. Als ein Streifenwagen auftauchte, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach einem vorangegangenen Streit das Glas aus der Waschmaschine herausgerissen, das Liegeteil der Wohnzimmercouch zerstört und ein Trinkglas zerschmettert hatte (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 29.01.2020, Zl. römisch 40 ). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erklärte in der Folge aber, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Am 15.04.2020 kam es wieder zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin; er verdrehte ihr den Arm so massiv, dass sie starke Schmerzen und (noch am 20.04.2020 sichtbare) Hämatome am rechten Arm davontrug (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.04.2020, Zl. XXXX ). Am 15.04.2020 kam es wieder zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin; er verdrehte ihr den Arm so massiv, dass sie starke Schmerzen und (noch am 20.04.2020 sichtbare) Hämatome am rechten Arm davontrug (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 ). Am 18.04.2020 kam es neuerlich aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin, die daraufhin die Telefonseelsorge telefonisch kontaktierte. Der Beschwerdeführer drohte den Fernseher auf den Boden zu werfen und beschädigte dabei ein Kabel. Die Lebensgefährtin öffnete die Wohnungstür und drohte die Polizei zu rufen. Sie wurde vom Beschwerdeführer an den Schultern und Armen in die Wohnung zurückgezerrt, wobei er ihr auch in die linke Schulter biss. Als die Lebensgefährtin den Rückruf der Telefonseelsorge entgegennehmen wollte, entriss der Beschwerdeführer ihr das Mobiltelefon und biss sie nunmehr in den linken Unterarm. Als es der Lebensgefährtin gelang, ins Stiegenhaus zu flüchten, drohte der Beschwerdeführer ihr: „Wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, bring ich dich um!“. Als die Polizei eintraf, herrschte der Beschwerdeführer die Beamten an, die Wohnung zu verlassen und drohte ihnen; er bezeichnete die Beamte auch als „Scheißbullen“ und „Hampelmänner“. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Betretungsverbot ausgesprochen. Seine Lebensgefährtin suchte entgegen ihrer Zusicherung gegenüber den Beamten keinen Arzt auf und brachte keine Verletzungsanzeige ein (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.04.2020, Zl. XXXX ). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorverurteilung, der überaus rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. Zugleich wurde die Probezeit der Verurteilung vom 23.01.2020 auf fünf Jahre angehoben. Vom Strafantrag der Körperverletzung, gefährlichen Drohung und Nötigung gegenüber seiner Lebensgefährtin wurde der Beschwerdeführer dagegen freigesprochen. Am 18.04.2020 kam es neuerlich aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin, die daraufhin die Telefonseelsorge telefonisch kontaktierte. Der Beschwerdeführer drohte den Fernseher auf den Boden zu werfen und beschädigte dabei ein Kabel. Die Lebensgefährtin öffnete die Wohnungstür und drohte die Polizei zu rufen. Sie wurde vom Beschwerdeführer an den Schultern und Armen in die Wohnung zurückgezerrt, wobei er ihr auch in die linke Schulter biss. Als die Lebensgefährtin den Rückruf der Telefonseelsorge entgegennehmen wollte, entriss der Beschwerdeführer ihr das Mobiltelefon und biss sie nunmehr in den linken Unterarm. Als es der Lebensgefährtin gelang, ins Stiegenhaus zu flüchten, drohte der Beschwerdeführer ihr: „Wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, bring ich dich um!“. Als die Polizei eintraf, herrschte der Beschwerdeführer die Beamten an, die Wohnung zu verlassen und drohte ihnen; er bezeichnete die Beamte auch als „Scheißbullen“ und „Hampelmänner“. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Betretungsverbot ausgesprochen. Seine Lebensgefährtin suchte entgegen ihrer Zusicherung gegenüber den Beamten keinen Arzt auf und brachte keine Verletzungsanzeige ein (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorverurteilung, der überaus rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. Zugleich wurde die Probezeit der Verurteilung vom 23.01.2020 auf fünf Jahre angehoben. Vom Strafantrag der Körperverletzung, gefährlichen Drohung und Nötigung gegenüber seiner Lebensgefährtin wurde der Beschwerdeführer dagegen freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist seit 2016/2017 alkoholkrank und nimmt aktuell das Medikament Atarax (zur Behandlung von Angstzuständen). Im Juni 2020 absolvierte er eine Entgiftung in der Dauer von fünf Tagen. Die ihm von ärztlicher Seite angeratenen Schritte zur nachhaltigen Bekämpfung seiner Alkoholabhängigkeit (Langzeittherapie, Psychotherapie, regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe) wurden vom Beschwerdeführer bislang nicht bzw. nur zögerlich gesetzt. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 aus 2017, alkoholkrank und nimmt aktuell das Medikament Atarax (zur Behandlung von Angstzuständen). Im Juni 2020 absolvierte er eine Entgiftung in der Dauer von fünf Tagen. Die ihm von ärztlicher Seite angeratenen Schritte zur nachhaltigen Bekämpfung seiner Alkoholabhängigkeit (Langzeittherapie, Psychotherapie, regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe) wurden vom Beschwerdeführer bislang nicht bzw. nur zögerlich gesetzt. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren Familie verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen in bzw. zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland zehnmal strafrechtlich verurteilt: ● mit Urteil des Amtsgerichts (AG) XXXX vom 03.07.2000, Zl. XXXX wegen Urkundenfälschung und Betrug sowie einer gefährlichen Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Urteil des Amtsgerichts (AG) römisch 40 vom 03.07.2000, Zl. römisch 40 wegen Urkundenfälschung und Betrug sowie einer gefährlichen Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten ● mit Urteil des AG XXXX vom 14.11.2000, rechtskräftig am 06.12.2000, Zl. XXXX wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagsätzen (in der Höhe von 40 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 14.11.2000, rechtskräftig am 06.12.2000, Zl. römisch 40 wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagsätzen (in der Höhe von 40 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 16.08.2001, rechtskräftig am 05.09.2001, Zl. XXXX wegen Sozialbetrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 40 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 16.08.2001, rechtskräftig am 05.09.2001, Zl. römisch 40 wegen Sozialbetrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 40 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 08.07.2004, rechtskräftig am 16.07.2004, Zl. XXXX wegen Sozialbetrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 08.07.2004, rechtskräftig am 16.07.2004, Zl. römisch 40 wegen Sozialbetrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 18.09.2007, Zl. XXXX wegen Sozialbetrug zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Urteil des AG römisch 40 vom 18.09.2007, Zl. römisch 40 wegen Sozialbetrug zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten ● mit Urteil des AG XXXX vom 29.10.2008, rechtskräftig am 18.11.2008, Zl. XXXX wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 29.10.2008, rechtskräftig am 18.11.2008, Zl. römisch 40 wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 22.06.2009, rechtskräftig am 10.07.2009, Zl. XXXX wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 22.06.2009, rechtskräftig am 10.07.2009, Zl. römisch 40 wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro) ● mit Urteil des AG XXXX vom 18.07.2011, rechtskräftig am 09.08.2011, Zl. XXXX wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) mit Urteil des AG römisch 40 vom 18.07.2011, rechtskräftig am 09.08.2011, Zl. römisch 40 wegen Betrug zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro) ● mit Urteil des AG Schwerin vom 10.02.2015, rechtskräftig am 05.03.2015, Zl. 152 JS 334/15, 35 CS 94/15 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen (in der Höhe von 10 Euro) ● mit Urteil des AG Schwerin vom 29.06.2018, rechtskräftig am 02.10.2018, Zl. 152 JS 11563/18, 39 CS 366/18 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagsätzen (in der Höhe von 10 Euro)
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Berücksichtigt wurden – neben dem Beschwerdeschriftsatz – die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2020 und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2021.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Berücksichtigt wurden – neben dem Beschwerdeschriftsatz – die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2020 und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 23.03.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im IZR vermerkten deutschen Personalausweises fest. Die Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. sein Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die Sperre des Bezugs von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.03.
- Der Beschwerdeführer legte dem Gericht am 31.03.2021 die erste Seite eines Arbeitsvertrages mit dem Unternehmen XXXX GmbH vor und erklärte in der beiliegenden Stellungnahme, dass er am 06.04.2021 die neue Arbeitsstelle antreten werde. Eine telefonische Rückfrage bei diesem Unternehmen am 07.04.2021 ergab, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, da ihm die angebotene Anstellung zu weit entfernt gewesen sei; man suche nun nach einer anderen Anstellungsmöglichkeit. Auf nochmalige Rückfrage bei der Rechtsvertretung wurde dann erklärt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle in Tirol nicht angetreten habe, seit dem 07.04.2021 aber in XXXX beschäftigt sei. Aufgefordert, den Dienstantritt nachzuweisen, wurde dann aber erklärt, dass sich der Beschwerdeführer geirrt haben müsse und es falsch verstanden habe, tatsächlich sei noch kein Stellenangebot erfolgt und sehe er sich zudem als psychisch belastet an und befinde sich im Krankenstand. Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vortäuschen wollte, eine Stelle zu haben. Dass sich der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig einstuft, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte dem Gericht am 31.03.2021 die erste Seite eines Arbeitsvertrages mit dem Unternehmen römisch 40 GmbH vor und erklärte in der beiliegenden Stellungnahme, dass er am 06.04.2021 die neue Arbeitsstelle antreten werde. Eine telefonische Rückfrage bei diesem Unternehmen am 07.04.2021 ergab, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, da ihm die angebotene Anstellung zu weit entfernt gewesen sei; man suche nun nach einer anderen Anstellungsmöglichkeit. Auf nochmalige Rückfrage bei der Rechtsvertretung wurde dann erklärt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle in Tirol nicht angetreten habe, seit dem 07.04.2021 aber in römisch 40 beschäftigt sei. Aufgefordert, den Dienstantritt nachzuweisen, wurde dann aber erklärt, dass sich der Beschwerdeführer geirrt haben müsse und es falsch verstanden habe, tatsächlich sei noch kein Stellenangebot erfolgt und sehe er sich zudem als psychisch belastet an und befinde sich im Krankenstand. Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vortäuschen wollte, eine Stelle zu haben. Dass sich der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig einstuft, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die näheren Umstände seiner Verurteilungen ergeben sich aus den Strafurteilen und den Abschlussberichten der LPD. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus einem Auszug des Europäischen Strafregisters ECRIS. In einem Arztbrief des Klinikums, in welchem der Beschwerdeführer im Juni 2020 eine fünftägige Entgiftung machte, sind als empfohlene Maßnahmen vermerkt: „Einhalten absoluter Alkoholkarenz und Nikotinkarenz, Entwöhnungstherapie in einem Sonderkrankenhaus für Alkoholkrankheit und regelmäßige Teilnahme an alkoholfreien Selbsthilfegruppen“. In der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX hatte er am 09.07.2020 erklärt, eine Langzeittherapie absolvieren zu wollen, dem kam er bislang nicht nach. In der Verhandlung begründete er dies mit einer zeitlichen Überschneidung mit seiner Ausbildung beim AMS, allerdings ist die Ausbildung seit einigen Monaten beendet und trotzdem bemühte sich der Beschwerdeführer um keinen entsprechenden Therapieplatz. Er erklärte auch, dass es aktuell wegen der Covid-19-Pandemie keine Möglichkeiten geben würde, zu einer Selbsthilfegruppe wie den Anonymen Alkoholikern zu gehen; allerdings habe er zweimal in der Woche ein Gespräch mit seiner Hausärztin. Die weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergaben aber, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen falschen Eindruck vermittelte: Nachdem die erkennende Richterin in der Verhandlung ein Gespräch mit der Hausärztin angekündigt und den Beschwerdeführer um eine Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht ersucht hatte, erklärte der Beschwerdeführer wenige Stunden nach der Verhandlung schriftlich, dass er nicht zweimal wöchentlich, sondern nur einmal monatlich ein Gespräch mit seiner Hausärztin führen würde. Nachdem das Protokoll vor Unterzeichnung vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung gegengelesen wurde, geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer durch den Versuch der nachträglichen Korrektur seiner übertriebenen Darstellung in der Verhandlung einer Klarstellung durch die Hausärztin zuvorkommen wollte. Im telefonischen Gespräch mit der Hausärztin am 26.03.2021 wurde von dieser jedenfalls klargestellt, dass der Beschwerdeführer weder regelmäßig zur Gesprächstherapie bei ihr erscheine noch die ihm angebotene Psychotherapie wahrnehme. Er gehe auch zu keinem Psychiater und habe die Selbsthilfegruppe nur ein- oder zweimal besucht; sie habe ihn fast dazu zwingen müssen, sich bei der Selbsthilfegruppe zu melden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung versuchte, die von ihm gesetzten Maßnahmen gegen seine Alkoholerkrankung zu übertreiben. In einem Arztbrief des Klinikums, in welchem der Beschwerdeführer im Juni 2020 eine fünftägige Entgiftung machte, sind als empfohlene Maßnahmen vermerkt: „Einhalten absoluter Alkoholkarenz und Nikotinkarenz, Entwöhnungstherapie in einem Sonderkrankenhaus für Alkoholkrankheit und regelmäßige Teilnahme an alkoholfreien Selbsthilfegruppen“. In der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 hatte er am 09.07.2020 erklärt, eine Langzeittherapie absolvieren zu wollen, dem kam er bislang nicht nach. In der Verhandlung begründete er dies mit einer zeitlichen Überschneidung mit seiner Ausbildung beim AMS, allerdings ist die Ausbildung seit einigen Monaten beendet und trotzdem bemühte sich der Beschwerdeführer um keinen entsprechenden Therapieplatz. Er erklärte auch, dass es aktuell wegen der Covid-19-Pandemie keine Möglichkeiten geben würde, zu einer Selbsthilfegruppe wie den Anonymen Alkoholikern zu gehen; allerdings habe er zweimal in der Woche ein Gespräch mit seiner Hausärztin. Die weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergaben aber, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen falschen Eindruck vermittelte: Nachdem die erkennende Richterin in der Verhandlung ein Gespräch mit der Hausärztin angekündigt und den Beschwerdeführer um eine Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht ersucht hatte, erklärte der Beschwerdeführer wenige Stunden nach der Verhandlung schriftlich, dass er nicht zweimal wöchentlich, sondern nur einmal monatlich ein Gespräch mit seiner Hausärztin führen würde. Nachdem das Protokoll vor Unterzeichnung vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung gegengelesen wurde, geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer durch den Versuch der nachträglichen Korrektur seiner übertriebenen Darstellung in der Verhandlung einer Klarstellung durch die Hausärztin zuvorkommen wollte. Im telefonischen Gespräch mit der Hausärztin am 26.03.2021 wurde von dieser jedenfalls klargestellt, dass der Beschwerdeführer weder regelmäßig zur Gesprächstherapie bei ihr erscheine noch die ihm angebotene Psychotherapie wahrnehme. Er gehe auch zu keinem Psychiater und habe die Selbsthilfegruppe nur ein- oder zweimal besucht; sie habe ihn fast dazu zwingen müssen, sich bei der Selbsthilfegruppe zu melden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung versuchte, die von ihm gesetzten Maßnahmen gegen seine Alkoholerkrankung zu übertreiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen: Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Er hält sich seit fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf (auch wenn er erst seit dreieinhalb Jahren mit Hauptwohnsitz hier gemeldet ist). Er hat dadurch ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch dass er erst 2019 eine Anmeldebescheinigung beantragte, vermag daran nichts zu ändern, da jedenfalls feststeht, dass er zur Arbeitssuche eingereist war und ab Oktober 2015 – und damit vor mehr als fünf Jahren – eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet antrat. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für einen Arbeitnehmer wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an.Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Er hält sich seit fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf (auch wenn er erst seit dreieinhalb Jahren mit Hauptwohnsitz hier gemeldet ist). Er hat dadurch ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch dass er erst 2019 eine Anmeldebescheinigung beantragte, vermag daran nichts zu ändern, da jedenfalls feststeht, dass er zur Arbeitssuche eingereist war und ab Oktober 2015 – und damit vor mehr als fünf Jahren – eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet antrat. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für einen Arbeitnehmer wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13 mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13 mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegen im Wesentlichen die zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich zugrunde. In der Beschwerde wurden diese auch nicht bestritten, aber argumentiert, dass der Beschwerdeführer nur zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, dass er seine Taten bereue und dass nach der Entgiftungstherapie und da der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung stehe, nicht von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur seit Beginn seiner Alkoholabhängigkeit 2016/17 straffällig wurde, sondern es in Deutschland seit dem Jahr 2000 zu insgesamt zehn Verurteilungen kam und nur die letzte sich im Zeitraum befindet, in welchem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach alkoholabhängig war. Das Gericht verkennt nicht, dass einige Taten schon lange zurückliegen und dass es sich größtenteils um vergleichsweise geringe Vergehen handelte, die mit Geldstrafen sanktioniert wurden, doch wurden auch zwei bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen und zeigt sich insgesamt ein problematischer Umgang des Beschwerdeführers mit Rechtsvorschriften. Bei dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer nur bedingte Strafen ausgesprochen worden seien, ist zudem zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Vorfälle (die sich in den Abschlussberichten der Polizei widerspiegeln und weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung bestritten wurden) im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020 widerspiegeln, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihr gegenüber am 18.04.2020 ausgeübten Gewalt keinen Arzt aufsuchte und keine Verletzungsanzeige legte. Bei dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer nur bedingte Strafen ausgesprochen worden seien, ist zudem zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Vorfälle (die sich in den Abschlussberichten der Polizei widerspiegeln und weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung bestritten wurden) im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020 widerspiegeln, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihr gegenüber am 18.04.2020 ausgeübten Gewalt keinen Arzt aufsuchte und keine Verletzungsanzeige legte. Soweit in der Beschwerde die Reue des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, mag durchaus glaubhaft sein, dass es ihm leid tut, seine Lebensgefährtin verletzt zu haben, doch kann dies noch keinen nachhaltigen Verhaltenswandel belegen. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgehe, weil er seine Alkoholsucht besiegt habe, doch kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass dies nachhaltig ist, hat er doch zahlreiche Empfehlungen der ihn behandelnden Ärzte nicht befolgt und weder eine Langzeitentwöhnung noch eine Psychotherapie begonnen und besucht er auch nicht regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Zudem steht es der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Soweit in der Beschwerde die Reue des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, mag durchaus glaubhaft sein, dass es ihm leid tut, seine Lebensgefährtin verletzt zu haben, doch kann dies noch keinen nachhaltigen Verhaltenswandel belegen. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgehe, weil er seine Alkoholsucht besiegt habe, doch kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass dies nachhaltig ist, hat er doch zahlreiche Empfehlungen der ihn behandelnden Ärzte nicht befolgt und weder eine Langzeitentwöhnung noch eine Psychotherapie begonnen und besucht er auch nicht regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Zudem steht es der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Es kann auch von keiner Stabilisierung seines Lebensalltages im Sinne einer geregelten Arbeit ausgegangen werden, hat er doch ihm angebotene Stellen ausgeschlagen, weswegen ihm auch das Arbeitslosengeld gesperrt wurde. Im Anschluss an die Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwar die erste Seite des Arbeitsvertrags mit einem Personaldienstleistungsunternehmen vor, wonach er am 06.04.2021 eine Arbeit beginnen sollte. Allerdings stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer die Anstellung nicht angenommen hatte. Nach der Aufforderung, den gesamten Arbeitsvertrag vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Stelle in Tirol befunden hätte, dass man aber nun eine neue Stelle in XXXX für ihn gefunden habe. Allerdings hatte das Unternehmen am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass man noch nach einer geeigneten Stelle für den Beschwerdeführer suche. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, umgehend einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle angetreten hat. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und er doch noch keine Stelle bekommen habe. Die erkennende Richterin hat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte eine Anstellung vorzutäuschen, die es in Wirklichkeit nicht gibt. Zudem sieht sich der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig an, so dass auch aus dieser Perspektive nicht davon auszugehen ist, dass es ihm bald gelingen wird, sich wieder am Arbeitsmarkt zu integrieren. Es kann auch von keiner Stabilisierung seines Lebensalltages im Sinne einer geregelten Arbeit ausgegangen werden, hat er doch ihm angebotene Stellen ausgeschlagen, weswegen ihm auch das Arbeitslosengeld gesperrt wurde. Im Anschluss an die Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwar die erste Seite des Arbeitsvertrags mit einem Personaldienstleistungsunternehmen vor, wonach er am 06.04.2021 eine Arbeit beginnen sollte. Allerdings stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer die Anstellung nicht angenommen hatte. Nach der Aufforderung, den gesamten Arbeitsvertrag vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Stelle in Tirol befunden hätte, dass man aber nun eine neue Stelle in römisch 40 für ihn gefunden habe. Allerdings hatte das Unternehmen am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass man noch nach einer geeigneten Stelle für den Beschwerdeführer suche. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, umgehend einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle angetreten hat. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und er doch noch keine Stelle bekommen habe. Die erkennende Richterin hat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte eine Anstellung vorzutäuschen, die es in Wirklichkeit nicht gibt. Zudem sieht sich der Beschwerdeführer selbst als arbeitsunfähig an, so dass auch aus dieser Perspektive nicht davon auszugehen ist, dass es ihm bald gelingen wird, sich wieder am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin. Das Gewicht der Beziehung wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die Gewalt des Beschwerdeführers wiederholt gegen seine Lebensgefährtin richtete. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich nicht in seiner Heimatstadt XXXX niederzulassen, sondern im grenznahen Bereich zu Österreich, so dass Besuche seiner Lebensgefährtin am Wochenende möglich wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es sowohl nach der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung wie auch nach der telefonischen Auskunft seiner Hausärztin vor allem seine Lebensgefährtin ist, die den Beschwerdeführer stabilisiert und es ihm ermöglicht, dem Alkohol zu entsagen. Letztlich wird es aber in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegen, dafür zu sorgen, dass er entsprechende Hilfsangebote (Entwöhnungstherapien etc.) annimmt und es auf diesem Wege schafft, langfristig sein Alkoholproblem zu lösen und dadurch seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten. Zudem wurde von der belangten Behörde ein relativ kurz bemessenes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt, welche mittels Besuchen der Lebensgefährtin in Deutschland und modernen Kommunikationsmedien überbrückt werden können. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und ihrer Familie bindet den Beschwerdeführer kaum etwas an Österreich. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin. Das Gewicht der Beziehung wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die Gewalt des Beschwerdeführers wiederholt gegen seine Lebensgefährtin richtete. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich nicht in seiner Heimatstadt römisch 40 niederzulassen, sondern im grenznahen Bereich zu Österreich, so dass Besuche seiner Lebensgefährtin am Wochenende möglich wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es sowohl nach der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung wie auch nach der telefonischen Auskunft seiner Hausärztin vor allem seine Lebensgefährtin ist, die den Beschwerdeführer stabilisiert und es ihm ermöglicht, dem Alkohol zu entsagen. Letztlich wird es aber in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegen, dafür zu sorgen, dass er entsprechende Hilfsangebote (Entwöhnungstherapien etc.) annimmt und es auf diesem Wege schafft, langfristig sein Alkoholproblem zu lösen und dadurch seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten. Zudem wurde von der belangten Behörde ein relativ kurz bemessenes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt, welche mittels Besuchen der Lebensgefährtin in Deutschland und modernen Kommunikationsmedien überbrückt werden können. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und ihrer Familie bindet den Beschwerdeführer kaum etwas an Österreich. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Durchsetzungsaufschub gewährt und der Spruchpunkt II. in der Beschwerde auch nicht angefochten. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Durchsetzungsaufschub gewährt und der Spruchpunkt römisch zwei. in der Beschwerde auch nicht angefochten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239091.1.00