Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlL517 2239226-1 Spruch, L517 2239226-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.02.2020 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde, bB)07.02.2020 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde, bB) 03.08.2020 – Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Allgemeinmedizin XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 04.09.2020 – Beschwerde der bP 28.01.2021 – Sachverständigengutachten einer Ärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizin 09.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist XXXX Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist römisch 40 Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Die bP ist seit 31.01.2018 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., der Pass wurde mit 30.11.2020 befristet und enthält die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Im Akt befindet sich ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 12.04.2018, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Am 07.02.2020 stellte die beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde, bB)Am 07.02.2020 stellte die beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde, bB) Am 03.08.2020 wurde ein Sachverständigengutachten durch einen Neurologen bzw. Allgemeinmediziner erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinikum XXXX Abteilung für LungenkrankheitenKlinikum römisch 40 Abteilung für Lungenkrankheiten Stat. Aufenthalt von 24.06.2018 bis 25.06.2018 Diagnosen bei Entlassung: Leichtes, rückenlageassoziiertes Schlafapnoe-Syndrom mit einem primären AHI von 6,4/h ohne wesentliche Symptomatik Zustand nach Subarachnoidalblutung CT des Schädels, 23.1.2019 Zusammenfassung/Ergebnis: Schädel Regelrechter Befund bei Zustand nach präpontiner SAB und post hämorrhagischen Hydrozephalus Shunt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Vigilanz und Sprache: Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache.Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache., Caput collum: HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus.HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus., Hirnnerven: Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B. Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B., Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens: unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus. Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion. Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex. Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus. Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht. Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen. Obere Extremität: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Armvorhalteversuch, keine Pronationstendenz Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenreflex, Radiusperiostreflex, Trizepssehnenreflex). Knips beidseits negativ.Knips beidseits negativ., Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Beinvorhalteversuch. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex). Babinski beidseits negativ.Babinski beidseits negativ., Sensibilität: Sensibilität in allen Qualitäten unauffällig.Sensibilität in allen Qualitäten unauffällig., Prüfung der Koordination: Finger-Nase und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, kein Hinweis für Ataxie. Eudiadochkinese Romberg und Unterberger Tretversuch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar. Status Psychicus: Wach und allseits orientiert. Räumliche Orientierungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Schilderung des Ablaufs von Handlungen. Eingeschränktes Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis. Stimmung euthym, keine suizidalen Gedanken. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos.1 bestimmt den GdB der Behinderung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Hernia inguinalis Operation links. Zustand nach Katarakt Operation links
- Zustand nach Hornhautverletzung links mit Linsenersatz
- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist der Zustand unverändert, es liegen allerdings keine neuen Befunde vor. Ebenso ist der Kunde in keinerlei neuropsychologischer Betreuung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Abstufung des GdB ergibt sich durch die fehlenden Befunde bzw. die fehlende Therapie. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:JA x NEINHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:, JA x NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte □ m □ ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen □ m □ ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) □ m □ ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger □ m □ ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) □ m □ ist gehörlos □ m □ ist schwer hörbehindert □ m □ ist taubblind □ m □ ist Epileptikerin oder Epileptiker □ m □ ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates □ m □ Bedarf einer Begleitperson □ m □ ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial □ m □ ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Unverändert zum Vorgutachten bestehen von körperlicher Seite keine Einschränkungen im Bezug auf die Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Unverändert besteht allerdings keine ausreichende Orientierung im öffentlichen Raum sowie eine ausreichende Planungsfähigkeit, die einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulässt. Eine ständige Begleitperson ist allerdings nicht erforderlich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Es liegen keine medizinischen Indikationen für eine Krankendiätverpflegung vor.“ Am XXXX erließ die bB einen Bescheid, mit dem der bP mitgeteilt wurde, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt. Mit dem Bescheid wurde der bP auch das Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 sowie eine Information bezüglich Behindertenpass, hinsichtlich steuerlicher Absetzmöglichkeiten sowie hinsichtlich eines Antrages auf Parkausweis zugestellt. Am 21.08.2020 wurde der bP der Behindertenpass im Scheckkartenformat gem. §§ 40 ff BBG übermittelt und wurde die bP darüber informiert, dass Sie gem. § 46 BBG iVm §§7 ff VwGVG das Recht habe, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.Am römisch 40 erließ die bB einen Bescheid, mit dem der bP mitgeteilt wurde, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt. Mit dem Bescheid wurde der bP auch das Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 sowie eine Information bezüglich Behindertenpass, hinsichtlich steuerlicher Absetzmöglichkeiten sowie hinsichtlich eines Antrages auf Parkausweis zugestellt. Am 21.08.2020 wurde der bP der Behindertenpass im Scheckkartenformat gem. Paragraphen 40, ff BBG übermittelt und wurde die bP darüber informiert, dass Sie gem. Paragraph 46, BBG in Verbindung mit §§7 ff VwGVG das Recht habe, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. In der Folge erhob die bP am 04.09.2020 Beschwerde. Sie führte darin sinngemäß aus: Im Gutachten vom 03.08.2020 habe der Sachverständige den Grad seiner Behinderung von 60 % auf 50 % reduziert. Der Gutachter selbst schreibe, dass es keine neuen Gutachten gäbe, es liege bereits eine beginnende Inkontinenz vor und dennoch reduziere er ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen den Grad seiner Behinderung. Er sei vom Hausarzt zum XXXX verwiesen worden, um dort, wo er operiert und wochenlang behandelt worden sei, untersucht zu werden. Nach der zweiten Nachuntersuchung in diesem Krankenhaus – sie sei jedes Mal von ihrem Hausarzt dorthin verwiesen worden, habe man ihr mitgeteilt, dass weitere Untersuchungen notwendig seien, weil sich an ihrem Gesundheitszustand in Bezug auf Besserung nichts ändern würde. Es gäbe auch laut ärztlichen Aussagen im XXXX keine Therapie, welche etwas ändern würde. Die bP fragte sich, wie der Gutachter dazu komme, ihr vorzuwerfen, dass es keine neuen Befunde gäbe und wie er dazu komme, ihr vorzuwerfen, es fehle an einer Therapie.Er sei vom Hausarzt zum römisch 40 verwiesen worden, um dort, wo er operiert und wochenlang behandelt worden sei, untersucht zu werden. Nach der zweiten Nachuntersuchung in diesem Krankenhaus – sie sei jedes Mal von ihrem Hausarzt dorthin verwiesen worden, habe man ihr mitgeteilt, dass weitere Untersuchungen notwendig seien, weil sich an ihrem Gesundheitszustand in Bezug auf Besserung nichts ändern würde. Es gäbe auch laut ärztlichen Aussagen im römisch 40 keine Therapie, welche etwas ändern würde. Die bP fragte sich, wie der Gutachter dazu komme, ihr vorzuwerfen, dass es keine neuen Befunde gäbe und wie er dazu komme, ihr vorzuwerfen, es fehle an einer Therapie. Die bP beantragte eine Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehende, dass dieser erklären solle, wie er zu den Herabstufungsgründen komme und welche Therapie er als Abstufungsgrund überhaupt anführe. Die bP stellt die Frage, von wem diese vom Gutachter behauptete Therapie erstellt worden sei, wann und wo sie diese Therapie in Anspruch nehmen könne. Sie möchte auch wissen, wer diese Therapie wann vorgeschlagen bzw. angeordnet habe. Es sei weder ihm noch den behandelnden Ärzten eine Therapie, welche der Gutachter behaupte, bekannt. Abschließend wies die bP auf eine beginnende Inkontinenz hin und beantragte die Erhöhung ihres Behindertengrades von 60 % auf 70 % da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Am 28.01.2021 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Anästhesie bzw. Allgemeinmedizin erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX 2018 mit 60% und 2020 mit 50% wegen neuropsychologischem Defizit bei Z. n. Schlaganfall.Vorgutachten Dr. römisch 40 2018 mit 60% und 2020 mit 50% wegen neuropsychologischem Defizit bei Z. n. Schlaganfall. Jetzt Beschwerde gegen letzten Bescheid. Derzeitige Beschwerden: Er wisse eigentlich den Grund der Beschwerde nicht so recht, es fällt ihm dann wieder ein, dass er bei Dr. XXXX gewesen sei (verwendet den Namen spontan, ohne dass die Gutachterin ihn vorher genannt hat), es gebe jedenfalls nach wie vor keine neuen Befunde. Er sei 2x im XXXX gewesen, aber dort habe man ihn wieder heimgeschickt, man könne für ihn nicht mehr viel machen. Er gehe mit seinen Eseln spazieren, die brauche er nicht versorgen, das mache ein Bauer. Er habe zwei Leute, die fürs Haus sorgen, das Einkaufen besorge der anwesende Freund. Das Rasenmähen mache ein Nachbar. Mit dem Haushalt und der Körperpflege komme er selber zurecht. Für eine Inkontinenz trage er Einlagen, mit denen komme er zurecht. Er dürfe nicht zu weit vom Haus weggehen, weil er laut Freund dann nicht mehr nach Hause finde, daher gehe er auch mit seinen zwei Eseln, die wieder alleine zurück in den Stall finden. Auch mit den ÖVM könne man ihn nicht fahren lassen, weil er sich nicht auskenne. Schwindelanfälle werden angegeben.Er wisse eigentlich den Grund der Beschwerde nicht so recht, es fällt ihm dann wieder ein, dass er bei Dr. römisch 40 gewesen sei (verwendet den Namen spontan, ohne dass die Gutachterin ihn vorher genannt hat), es gebe jedenfalls nach wie vor keine neuen Befunde. Er sei 2x im römisch 40 gewesen, aber dort habe man ihn wieder heimgeschickt, man könne für ihn nicht mehr viel machen. Er gehe mit seinen Eseln spazieren, die brauche er nicht versorgen, das mache ein Bauer. Er habe zwei Leute, die fürs Haus sorgen, das Einkaufen besorge der anwesende Freund. Das Rasenmähen mache ein Nachbar. Mit dem Haushalt und der Körperpflege komme er selber zurecht. Für eine Inkontinenz trage er Einlagen, mit denen komme er zurecht. Er dürfe nicht zu weit vom Haus weggehen, weil er laut Freund dann nicht mehr nach Hause finde, daher gehe er auch mit seinen zwei Eseln, die wieder alleine zurück in den Stall finden. Auch mit den ÖVM könne man ihn nicht fahren lassen, weil er sich nicht auskenne. Schwindelanfälle werden angegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Medikamente, nur ein Nasenspray, aber den Namen wisse er nicht. Keine Therapien. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 06/18 KH XXXX : Leichtes, rückenlageassoziiertes Schlafapnoe-Syndrom mit einem primären AHI von 6,4/h ohne wesentliche Symptomatik - Zustand nach Subarachnoidalblutung - aktuell keine Therapieindikation.06/18 KH römisch 40 : Leichtes, rückenlageassoziiertes Schlafapnoe-Syndrom mit einem primären AHI von 6,4/h ohne wesentliche Symptomatik - Zustand nach Subarachnoidalblutung - aktuell keine Therapieindikation. 01/19 CT Schädel: Regelrechter Befund bei Zustand nach präpontiner SAB und nach hämorrhagischem Hydrozephalus Shunt . Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, vorgealtert. An-, Ausziehen des OK verlangsamt, etwas umständlich. Ernährungszustand: gut. Größe: 172,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Sensorium: unauff. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf/Hals unauff. Herz/Lunge: unauff. (rhy, nf / VA, Eupnoe) Abdomen: unauff. WS: achsgerecht, frei beweglich, FBA etwas unsicher bis auf 20cm, wirkt dabei wackelig, Aufrichten frei. OE: in Kraft, Beweglichkeit, Neurol. unauff. UE: in Kraft, Beweglichkeit, Neurol. unauff. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, etwas verlangsamt, symm., Zehen-/Fersengang und Einbeinstand bds mit Halten durchführbar, Hocke durchführbar, wirkt insgesamt etwas unsicher. FNV re zielunsicher, li unauff., kein Schwanken Status Psychicus: Orientierung zur Person unauff., anamnestisch glaubhaft räumlich defizitäre Orientierung, leichte Defizite in der Handlungsplanung und -durchführung erfassbar, Antrieb etwas reduziert, Gedankenablauf verlangsamt, Antworten kommen verzögert, aber soweit beurteilbar sonst korrekt bei einfachem Intellekt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus Pos
- Pos 2 geringfügig, daher nicht erhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Hernia inguinalis Operation links. Zustand nach Katarakt Operation links
- Zustand nach Hornhautverletzung links mit Linsenersatz
- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert zum Vorgutachten 07/20 liegen erneut keine Befunde vor, aufgrund der klinischen Auffälligkeit aber wird der GdB von 50% wohlwollend belassen, wie schon zuvor diese Einschätzung wohlwollend durchgeführt wurde. Neu ist Pos 2, diese aufgrund der Aussagen des Patienten und fehlender Fachbefunde mit max. 10% einschätzbar. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unverändert zum Vorgutachten 07/20 liegen erneut keine Befunde vor, aufgrund der klinischen Auffälligkeit aber wird der GdB von 50% wohlwollend belassen, wie schon zuvor diese Einschätzung wohlwollend durchgeführt wurde. Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA □ NEINrömisch zehn JA □ NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte □ m □ ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen □ m □ ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) □ m □ ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger □ m □ ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) □ m □ ist gehörlos □ m □ ist schwer hörbehindert □ m □ ist taubblind □ m □ ist Epileptikerin oder Epileptiker □ m □ ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates □ m □ Bedarf einer Begleitperson □ m □ ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial □ m □ ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es wird die Einschätzung des Vorgutachtens belassen: Es bestehen von körperlicher Seite keine Einschränkungen in Bezug auf die Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Aufgrund der allerdings angenommenen unzureichenden Orientierung im öffentlichen Raum sowie einer unzureichenden Planungsfähigkeit zum sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel wird auch hier trotz der fehlenden Fachbefunde eine Bewilligung der Unzumutbarkeit empfohlen. Eine ständige Begleitperson ist dabei nicht erforderlich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft □ m □ Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- □ m □ Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit □ m □ Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Es liegen keine medizinischen Indikationen für eine Krankendiätverpflegung vor“ 2.0 Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl. auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032., Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Im gegenständlichen Verfahren hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Die von den Sachverständigen vorgenommenen Einschätzungen der Leiden der bP entsprechen nicht den Tatsachen und auch nicht der Einschätzungsverordnung. Im Hinblick auf das erste Gutachten vom 03.08.2020 ist in keinster Weise nachvollziehbar, woraus sich bei gleichbleibendem Leiden eine Abstufung von 60 % auf 50 % ergeben könnte. Wenn der Sachverständige die Abstufung auf das Fehlen von Befunden bzw. auf fehlende Therapie gründet, so erschöpft sich seine Äußerung in der Abgabe eines Urteils, lässt aber die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, nicht erkennen. Die vorgenommene Abstufung verwundert das erkennende Gericht umso mehr, als das Gutachten von demselben Sachverständigen erstellt wurde, von dem auch das Vorgutachten vom 12.04.2018, mit einer Einschätzung von damals 60 % stammt. Es drängt sich hier die Frage auf, ob die Einschätzungen sachlich begründet oder willkürlich erfolgt sind. In einem weiteren eingeholten Gutachten einer Ärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizin hält diese an der vorgenommenen Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 % auf 50 % fest. Wenn die Sachverständige in ihrer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ausführt: „Unverändert zum Vorgutachten 07/20 liegen erneut keine Befunde vor, aufgrund der klinischen Auffälligkeit aber wird der GdB von 50 % wohlwollend belassen, wie schon zuvor diese Einschätzung wohlwollend durchgeführt wurde“, dann lässt dies den Schluss zu, dass anscheinend nach sachlichen Kriterien eine andere Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre. Auch hier erfolgte demnach offenbar eine willkürliche Einschätzung durch die SV, was möglicherweise die Grenzen einer strafbaren Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches überschreiten würde. Inwieweit die Voraussetzungen dafür, die genannte Sachverständige als Gutachterin beizuziehen, bestehen, obliegt der bB. Der Umstand, dass die Sachverständigen jeweils die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejahen, deutet ebenfalls darauf hin, dass eine höhere Einschätzung der Leiden der bP vorzunehmen sein wird. Diese gründet sich ja bekanntlich auf die Voraussetzung, dass aufgrund der Art und Schwere einer dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Offenbar ist also den Gutachtern zufolge die Beeinträchtigung der bP derart schwer, dass sie eben die beschriebene Unzumutbarkeit zur Folge hat. Überdies wird im fortgesetzten Verfahren bei der bP eine entsprechende neuropsychologische Austestung von einem dazu befähigten Sachverständigen vorzunehmen sein, im Gutachten vom 28.01.2021 wird darauf verwiesen, dass eine solche bislang nicht erfolgt ist. Auch wird zu erheben sein, ob und wo es die im Gutachten vom 03.08.2020 angeführten Therapien gibt und ob es dadurch überhaupt noch zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der bP kommen kann. Die bB hat auch die bP dazu anzuhalten, Befunde der XXXX XXXX (nunmehr XXXX ) bzw. der behandelnden Ärzte vorzulegen, woraus hervorgeht, dass sich am Gesundheitszustand der bP – wie von ihr in der Beschwerde behauptet – nichts ändern wird.Die bB hat auch die bP dazu anzuhalten, Befunde der römisch 40 römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) bzw. der behandelnden Ärzte vorzulegen, woraus hervorgeht, dass sich am Gesundheitszustand der bP – wie von ihr in der Beschwerde behauptet – nichts ändern wird. Insgesamt lassen die Gutachten eine sachliche Auseinandersetzung mit den genannten Beschwerden vermissen, jedoch wird eine solche erforderlich sein, um den Leiden der bP gerecht zu werden und ein abschließendes Gesamtbild der Beeinträchtigungen zu erhalten. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllen die von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllen die von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 45Abs.
3 AVG, der
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen (vgl. VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380).
Paragraph 45, Absatz 3, AVG, der
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen vergleiche VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380). § 4 der Einschätzungsverordnung normiert:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung normiert:
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die erstellten Gutachten erfüllen nicht die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Keiner der beigezogenen Gutachter hat im vorliegenden Fall auch nur ansatzweise begründet, weshalb innerhalb eines Rahmens von 50 – 70 % bei der Positionsnummer 04.01.02 der EVO der Grad der Behinderung an der Untergrenze angesiedelt wurde, obwohl auf der anderen Seite die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als bestehend angenommen wurde.Die erstellten Gutachten erfüllen nicht die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Keiner der beigezogenen Gutachter hat im vorliegenden Fall auch nur ansatzweise begründet, weshalb innerhalb eines Rahmens von 50 – 70 % bei der Positionsnummer 04.01.02 der EVO der Grad der Behinderung an der Untergrenze angesiedelt wurde, obwohl auf der anderen Seite die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als bestehend angenommen wurde. 3.
- Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.08.202 auf Beweismittel – die Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 und vom 28.01.2021 – gestützt, welche unvollständig und unschlüssig sind. Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Im fortgesetzten Verfahren wird die bB nunmehr neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239226.1.00