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{'item': 'L518 2189866-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlL518 2189866-2 Spruch, L518 2189866-2/3E L518 2189862-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.02.2016 stellten die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als WW 1 und 2 bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz. Die die weibliche WW 1 ist die Mutter der männlichen, inzwischen volljährigen WW

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2018 wurden die Anträge der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2018 wurden die Anträge der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. Dagegen erhoben die Wiedereinsetzungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 04.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Vertreterin der Wiedereinsetzungswerber, einer Dolmetscherin und der WW 1 und 2 selbst, abgehalten. Die Erkenntnisse wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet und wurden die Beschwerden der WW abgewiesen. Die Antragsteller waren in der mündlichen Verhandlung von einer Mitarbeiterin der BBU, XXXX vertreten und wurden in der Verhandlung sowohl die Vertretung als auch die WW gemäß § 29 Abs 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, belehrt, sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Die Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG ist, wie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, integraler Bestandteil der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den WW und der Vertreterin wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift am 04.01.2021 persönlich ausgefolgt, dem BFA wurde sie elektronisch zugestellt.Die Antragsteller waren in der mündlichen Verhandlung von einer Mitarbeiterin der BBU, römisch 40 vertreten und wurden in der Verhandlung sowohl die Vertretung als auch die WW gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen, belehrt, sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ist, wie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, integraler Bestandteil der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den WW und der Vertreterin wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift am 04.01.2021 persönlich ausgefolgt, dem BFA wurde sie elektronisch zugestellt. Beim Bundesverwaltungsgericht traf am 12.01.2021, 22.20 Uhr ein E-Mail der BBU von Mag. jur. XXXX mit dem Antrag auf Ausfertigung der am 04.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse ein.Beim Bundesverwaltungsgericht traf am 12.01.2021, 22.20 Uhr ein E-Mail der BBU von Mag. jur. römisch 40 mit dem Antrag auf Ausfertigung der am 04.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse ein. Die schriftlichen Ausfertigungen vom 09.02.2021 wurden den WW bzw. deren Vertretung am 12.02.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Am 31.03.2021 langten über das ERV Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der WW 1 und 2 über ihre Vertretung, Mag. XXXX , BBU GmbH ein.Am 31.03.2021 langten über das ERV Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der WW 1 und 2 über ihre Vertretung, Mag. römisch 40 , BBU GmbH ein. Ausgeführt wurde, dass nach der Verkündung der Erkenntnisse in der Besprechung mit der Rechtsvertretung die WW den Wunsch geäußert hätten, eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse zu erhalten. Aufgrund des Betriebsüberganges und des Beginns der Rechtsberatungstätigkeiten durch die BBU habe zu diesem Zeitpunkt eine Ausnahmesituation vorgeherrscht, die durch einen hohen Arbeitsaufwand einerseits und organisatorische Neu- und Umstrukturierungen andererseits geprägt war – darunter auch die elektronische Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (WebERV) – mit der die zuständige Rechtsberaterin bis zum damaligen Zeitpunkt keine Anwendungserfahrung hatte. Aufgrund der Ausnahmesituation sei der Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von der zuständigen Rechtsberaterin am 12.01.2021 per Mail eingebracht worden. Am 13.01.2021 habe diese telefonisch bei der zuständigen Referentin der Gerichtsabteilung L518, Frau XXXX rückgefragt, ob der Antrag auf schriftliche Ausfertigung eingegangen sei. Seitens der Referentin sei der Erhalt des Antrags bestätigt und mitgeteilt worden, dass dieser dem zuständigen Richter weitergeleitet werde. Aufgrund der Ausnahmesituation sei der Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von der zuständigen Rechtsberaterin am 12.01.2021 per Mail eingebracht worden. Am 13.01.2021 habe diese telefonisch bei der zuständigen Referentin der Gerichtsabteilung L518, Frau römisch 40 rückgefragt, ob der Antrag auf schriftliche Ausfertigung eingegangen sei. Seitens der Referentin sei der Erhalt des Antrags bestätigt und mitgeteilt worden, dass dieser dem zuständigen Richter weitergeleitet werde. Am 12.
  2. wären die schriftlichen Ausfertigungen zugestellt worden. Die WW hätten in weiterer Folge die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dellasega, Dr. Kapferer und Mag. Lechner mit der Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse beim VwGH beauftragt. Am 16.03.2021 habe die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 12.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0092-0093 (welche vorgelegt wurde) erhalten, in welcher der VwGH aufgefordert hätte, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen, dass die Anträge auf Verfahrenshilfe sich mangels rechtswirksamen Antrags auf schriftliche Ausfertigung als unzulässig erweisen und die weitere Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos wäre. Die Verfahrensanordnung sei am 16.03.2021 von der Rechtsanwaltskanzlei an die BBU GmbH weitergeleitet worden. Es liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor bzw. nur ein minderer Grad des Versehens aufgrund der Ausnahmesituation bei der Vertretung der WW, der BBU vor. Die Rechtsberaterin sei aufgrund der Rücksprache mit dem BVwG davon ausgegangen, dass die schriftliche Ausfertigung ordnungsgemäß beantragt wurde und sei für sie das „Ereignis“, nämlich die mangelnde Kenntnis der rechtsungültigen Einbringung des Antrages, subjektiv unvorhersehbar gewesen. Die Unkenntnis der rechtsunwirksamen Einbringung sei auf ein Versehen der Rechtsberaterin zurückzuführen, welche natürlich verpflichtet gewesen wäre, den Antrag rechtskonform mittels WebERV oder Telefax einzubringen. Die bereits dargelegte Ausnahmesituation des Betriebsübergangs und die vielen neuen organisatorischen Abläufe innerhalb des neuen Unternehmens hätten aber dazu geführt, dass der Antrag auf rechtsunwirksame Weise gestellt wurde. Die Rechtsberaterin habe aber nur einen minderen Grad des Versehens an den Tag gelegt, was sich durch die Nachfrage beim BVwG ergäbe. Schließlich wurde beantragt, die mündlich negative Entscheidung vom 04.01.2021 schriftlich auszufertigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und zudem festgestellt: Die WW waren im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vorerst durch den VMÖ vertreten, im Anschluss erfolgte ein Wechsel auf die BBU. Am 04.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters der Wiedereinsetzungswerber bzw. der BBU, abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (in Anwesenheit einer Dolmetscherin) und die Parteien wurden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt.Die WW waren im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vorerst durch den VMÖ vertreten, im Anschluss erfolgte ein Wechsel auf die BBU. Am 04.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters der Wiedereinsetzungswerber bzw. der BBU, abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (in Anwesenheit einer Dolmetscherin) und die Parteien wurden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Den Wiedereinsetzungswerbern und der Rechtsvertretung wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift mitsamt der Belehrung persönlich ausgefolgt. Am 12.01.2021 beantragten die Wiedereinsetzungswerber durch die Rechtsvertretung eine Ausfertigung der Erkenntnisse per E-Mail. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Antrages auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse endete mit Ablauf des 18.01.
  4. Mit Ausfertigung vom 09.02.2021 der in der Beschwerdeverhandlung am 04.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Am 30.03.2021 wurden gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und wurde beantragt, die Entscheidung vom 04.01.2021 schriftlich auszufertigen. Der VwGH hielt in seiner verfahrensleitenden Anordnung vom 12.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0092 bis 0093-4 unter Hinweis auf die Judikatur zur Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen in Form von E-Mails fest, dass vorläufig davon ausgegangen wird, dass sich die Anträge auf Verfahrenshilfe mangels eines (rechtswirksamen) Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig erweisen und die Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos sei. Der VwGH hielt in seiner verfahrensleitenden Anordnung vom 12.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0092 bis 0093-4 unter Hinweis auf die Judikatur zur Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen in Form von E-Mails fest, dass vorläufig davon ausgegangen wird, dass sich die Anträge auf Verfahrenshilfe mangels eines (rechtswirksamen) Antrages auf Ausfertigung iSd Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig erweisen und die Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos sei. Zugunsten der WW wird davon ausgegangen, dass die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 12.03.2021 tatsächlich wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angegeben der Rechtsanwaltskanzlei am 16.03.2021 zugestellt und in weiterer Folge am selben Tag an die BBU per Mail weitergeleitet wurde, womit letzter Tag der Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG der 30.03.2021 (zwei Wochen ab Kenntnis) ist. Gemäß ERV Auszügen wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung am 30.03.2021, 17.39 Uhr im ERV gestellt.Zugunsten der WW wird davon ausgegangen, dass die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 12.03.2021 tatsächlich wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angegeben der Rechtsanwaltskanzlei am 16.03.2021 zugestellt und in weiterer Folge am selben Tag an die BBU per Mail weitergeleitet wurde, womit letzter Tag der Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG der 30.03.2021 (zwei Wochen ab Kenntnis) ist. Gemäß ERV Auszügen wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung am 30.03.2021, 17.39 Uhr im ERV gestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die WW bzw. ihre Vertretung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wären, die Frist für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigungen einzuhalten bzw. eine zulässige Einbringungsform zu wählen. Der nunmehr am 30.03.2021 gestellte Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse ist verspätet, da die Frist hierfür mit 18.01.2021 endete.
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Weiters ergibt sich der Sachverhalt durch Einsichtnahme in die Vorakten über das Verfahren bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der WW zu Zl. L518 2189866-1 und L518 2189862-1, insbesondere durch Einsichtnahme in die entsprechende unterfertigte Niederschrift vom 04.01.
  7. Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in die Akten. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung der Erkenntisse am 04.01.2021, die erfolgte Belehrung gemäß Art. 29 Abs. 2a VwGVG, die Ausfolgerung der Verhandlungsniederschrift und die Ausfertigung der gegenständlichen Erkenntnisse ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Verhandlungsprotokoll.Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung der Erkenntisse am 04.01.2021, die erfolgte Belehrung gemäß Artikel 29, Absatz 2 a, VwGVG, die Ausfolgerung der Verhandlungsniederschrift und die Ausfertigung der gegenständlichen Erkenntnisse ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Verhandlungsprotokoll. Auch die Feststellungen betreffend den per E-Mail eingebrachten Antrag auf schriftliche Ausfertigung und die Anträge auf Wiedereinsetzung ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
  8. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH die Handlungen der Rechtsberatung den WW wie bei jedem anderen Rechtsvertreter zuzurechnen sind. Der oben wiedergegebenen Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist zu entnehmen, dass das die Einhaltung der Antragsfrist hindernde Ereignis darin erblickt wird, dass die Rechtsberaterin einem Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung des Antrags mittels E-Mail unterlegen sei. In § 1 Abs 1 BVwG-EVV sind die sechs Arten der zulässigen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen taxativ aufgezählt sind. Dass die elektronische Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail keine zulässige Form im Sinne dieser Verordnung darstellt, ist im letzten Satz des Abs 1 leg.cit. sogar explizit ausgeführt. Da die Einbringung mittels E-Mail also nicht nur in der taxativen Aufzählung der zulässigen Einbringungsmöglichkeiten fehlt, sondern diese Form der Aufzählung sogar ausdrücklich ausgenommen ist, hätte der einschreitenden Rechtsberaterin die Unzulässigkeit dieser Übermittlungsform an das Bundesverwaltungsgericht bekannt sein müssen. Da die Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskanzleien und verschiedenen Organisationen wie der BBU und Gerichten standartmäßig elektronisch erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbringungsmöglichkeiten nicht bekannt sind. Es handelt sich dabei um eine regelmäßig wiederkehrende, nicht bloß technische bzw. manipulative Tätigkeit im Zusammenhang mit der Versendung und Abfertigung von Schriftstücken.In Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV sind die sechs Arten der zulässigen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen taxativ aufgezählt sind. Dass die elektronische Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail keine zulässige Form im Sinne dieser Verordnung darstellt, ist im letzten Satz des Absatz eins, leg.cit. sogar explizit ausgeführt. Da die Einbringung mittels E-Mail also nicht nur in der taxativen Aufzählung der zulässigen Einbringungsmöglichkeiten fehlt, sondern diese Form der Aufzählung sogar ausdrücklich ausgenommen ist, hätte der einschreitenden Rechtsberaterin die Unzulässigkeit dieser Übermittlungsform an das Bundesverwaltungsgericht bekannt sein müssen. Da die Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskanzleien und verschiedenen Organisationen wie der BBU und Gerichten standartmäßig elektronisch erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbringungsmöglichkeiten nicht bekannt sind. Es handelt sich dabei um eine regelmäßig wiederkehrende, nicht bloß technische bzw. manipulative Tätigkeit im Zusammenhang mit der Versendung und Abfertigung von Schriftstücken. Soweit von der Vertretung ausgeführt wird, aufgrund des Betriebsüberganges und des Beginns der Rechtsberatungstätigkeiten durch die BBU habe zu diesem Zeitpunkt eine Ausnahmesituation vorgeherrscht, die durch einen hohen Arbeitsaufwand einerseits und organisatorische Neu- und Umstrukturierungen andererseits geprägt war – darunter auch die elektronische Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (WebERV) – mit der die zuständige Rechtsberaterin bis zum damaligen Zeitpunkt keine Anwendungserfahrung hatte, ist festzuhalten, dass gerade damit kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargelegt wurde. Einerseits fehlen nähere Ausführungen dazu, warum die zuständige Rechtsberaterin bis zum damaligen Zeitpunkt keine Anwendungserfahrung mit dem WebERV hatte, welches schon seit Jahren als Kommunikationsplattform zwischen BVwG und Parteien eingerichtet ist. Wäre dieser Bereich tatsächlich für sie neu gewesen, hätte bei einem sorgsamen Umgang gerade mit Handlungen, welche in Zusammenhang mit Fristen stehen, von ihr Rücksprache mit anderen Mitarbeitern gehalten werden müssen. Hinsichtlich des Umstandes, dass bei einer als Referentin des BVwG bezeichneten Person, welche einen Anruf der Rechtsberaterin am 13.01.2021 entgegengenommen habe, rückgefragt wurde ist festzuhalten, dass es sich bei dieser um eine damals als Schreibkraft beim BVwG tätige Person handelt. Das Personal des BVwG ist angewiesen, keinerlei Rechtsauskünfte zu erteilen und wird bei einer Vielzahl von telefonischen Anfragen über den Eingang von Unterlagen lediglich die Auskunft erteilt, dass die entsprechenden Schriftstücke im elektronischen Aktenverwaltungssystem des BVwG protokolliert sind und alle einlangenden Schriftstücke zu Verfahren den jeweiligen Richtern vorgelegt werden. Dabei handelt es sich um eine Standartauskunft und kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsvertreterin durch diese Auskunft (der bloßen Übermittlung bzw. den Erhalt eines Schriftstücks) einer Schreibkraft darauf verlassen hätte dürfen, dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung auch rechtswirksam oder fristgerecht eingebracht worden wäre. Zudem war die Umstrukturierung innerhalb der Organisation bzw. zur BBU ein jahrelang geplantes Projekt, bei welchem intern die entsprechenden Vorbereitungshandlungen bis ins Detail abgeklärt werden konnten. Gerade beim Umgang mit gerichtlichen Fristen und Einbringungen wird ein besonderes Maß an Sorgfalt von berufsmäßigen Parteienvertretern erwartet. Dazu hätte auch gehört, intern die ordnungsgemäße Einhaltung von Fristen und Einbringungsformen sicherzustellen und zu überwachen. Gerade dann, wenn kurz zuvor eine Änderung in der Organisation erfolgt ist, wäre insoweit eine erhöhte Aufmerksamkeit der Rechtsberaterin, welche gemäß Angabe im E-Mail Juristin ist, zu erwarten gewesen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Säumnis im vorliegenden Fall auf ein Versehen von minderem Grad zurückzuführen war. Es ist der Rechtsberaterin und damit auch den WW anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen und der ordnungsgemäßen Einbringung von Schreiben an den Tag gelegt zu haben, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar. Es kann aufgrund der Aktenlage und dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen auch nicht festgestellt werden, inwiefern regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der richtigen Einbringung von Schriftsätzen bei der BBU vorgenommen werden. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält kein Vorbringen, ob und welche Maßnahmen in der BBU gesetzt wurden, um die formgültige Einbringung von Schriftsätzen bei Gerichten im Allgemeinen und beim Bundesverwaltungsgericht im Besonderen sicherzustellen und somit nicht nur eine fristgerechte, sondern auch eine in formaler Hinsicht entsprechende Einbringung von Eingaben zu gewährleisten, vor allem, wenn diese per E-Mail und nicht wie üblicherweise (vgl. hiezu insbesondere § 1 Abs. 2 BVwG-EVV, § 74 Abs. 3 VwGG oder § 89c Abs. 5 GOG, wonach sich der Rechtsanwalt stets des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen hat) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar. Es kann aufgrund der Aktenlage und dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen auch nicht festgestellt werden, inwiefern regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der richtigen Einbringung von Schriftsätzen bei der BBU vorgenommen werden. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält kein Vorbringen, ob und welche Maßnahmen in der BBU gesetzt wurden, um die formgültige Einbringung von Schriftsätzen bei Gerichten im Allgemeinen und beim Bundesverwaltungsgericht im Besonderen sicherzustellen und somit nicht nur eine fristgerechte, sondern auch eine in formaler Hinsicht entsprechende Einbringung von Eingaben zu gewährleisten, vor allem, wenn diese per E-Mail und nicht wie üblicherweise vergleiche hiezu insbesondere Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV, Paragraph 74, Absatz 3, VwGG oder Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, wonach sich der Rechtsanwalt stets des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen hat) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits erkannt, dass es ein grobes Verschulden darstellt, wenn ein Rechtsanwalt die Beurteilung der Frage, ob die Berufung gegen einen Einspruchsbescheid eines Landeshauptmanns bei diesem einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine eigene Meinung bildet (VwGH 20.09.2000, Zl. 2000/08/0147). Entsprechendes gilt, wenn einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlassen wird, da die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist kein manipulativer Vorgang ist, sondern eine juristische Tätigkeit, bei der stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht ausreichen (VwGH 29.07.2004, Zl. 2004/16/0058 mwN). Nichts Anderes kann für die Bestimmung der Art und Weise der Einbringung eines Schriftsatzes durch die BBU bei Gericht gelten, zumal es sich bei der Auswahl unter den verschiedenen Einbringungsarten ebenfalls um eine juristische Tätigkeit und nicht um einen manipulativen Vorgang handelt. Mit dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag und in Anbetracht der dazu getroffenen Feststellungen wird zusammenfassend nicht dargelegt, dass ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, das den in der Rechtsprechung genannten Anforderungen an die Organisation einer berufsmäßigen Vertretungsorganisation gerecht wird, weshalb nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG besteht selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien die Pflicht, sich Informationen über die über die Voraussetzungen für ein (im Anlassfall) rechtzeitiges Einlangen ihres Anbringens zu beschaffen (vgl. VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, Zl. 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, Zl. 2012/02/0146, 0147). Diese Grundsätze sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG besteht selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien die Pflicht, sich Informationen über die über die Voraussetzungen für ein (im Anlassfall) rechtzeitiges Einlangen ihres Anbringens zu beschaffen vergleiche VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, Zl. 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, Zl. 2012/02/0146, 0147). Diese Grundsätze sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Wenn nun wie im gegenständlichen Fall die Beschränkung – hier des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV – sich unmittelbar schon aus dem kundgemachten Rechtsbestand ergibt (so wie etwa auch wortident in der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes), besteht umso mehr die Verpflichtung gerade eines berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit solchen Beschränkungen vertraut zu machen bzw. zumindest vor Einbringung eines Schriftsatzes entsprechende Erkundigungen anzustellen Bedienstete durch die Organisation zu solchen Erkundigungen anzuweisen (was fallbezogen nicht erfolgte).Wenn nun wie im gegenständlichen Fall die Beschränkung – hier des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV – sich unmittelbar schon aus dem kundgemachten Rechtsbestand ergibt (so wie etwa auch wortident in der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes), besteht umso mehr die Verpflichtung gerade eines berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit solchen Beschränkungen vertraut zu machen bzw. zumindest vor Einbringung eines Schriftsatzes entsprechende Erkundigungen anzustellen Bedienstete durch die Organisation zu solchen Erkundigungen anzuweisen (was fallbezogen nicht erfolgte). § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV gehört außerdem seit mehreren Jahren dem Rechtsbestand an und war bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen, sodass von einer berufsmäßigen Rechtsvertreterin die Kenntnis dieser Bestimmung erwartet werden darf. Zumindest wäre eine Nachschau auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes geboten gewesen, wo sämtliche Einbringungsbeschränkungen angeführt sind. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere eine Mitarbeiterin einer Vertretungsorganisation, hat sich nämlich wie eingangs bereits angesprochen, mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Unterlässt sie dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0062).Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV gehört außerdem seit mehreren Jahren dem Rechtsbestand an und war bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen, sodass von einer berufsmäßigen Rechtsvertreterin die Kenntnis dieser Bestimmung erwartet werden darf. Zumindest wäre eine Nachschau auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes geboten gewesen, wo sämtliche Einbringungsbeschränkungen angeführt sind. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere eine Mitarbeiterin einer Vertretungsorganisation, hat sich nämlich wie eingangs bereits angesprochen, mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Unterlässt sie dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0062). In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vertretung der WW in mehrfacher Hinsicht die gebotene Sorgfalt eines beruflichen Parteienvertreters unbeachtet ließ, und ist dieses Verhalten aufgrund der Bevollmächtigung den WW zurechenbar. Die erörterten Fehlleistungen wiegen schon für sich alleine, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit dermaßen schwer, dass ein auffällig sorgloses Vorgehen vorlag und nicht mehr nur von einem minderen Grad des Versehens der Rechtsberaterin gesprochen werden kann.
  9. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  10. Rechtsgrundlagen § 33 Abs. 1 und Abs. 4a VwGVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4 a, VwGVG lautet: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht." § 29 VwGVG lautet:Paragraph 29, VwGVG lautet: … 2a) „Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
  5. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
  6. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
  7. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.“
  8. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.“ … 5) „Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."5) „Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten." § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“ Der im gegenständlichen Fall maßgebliche § 1 Abs 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016 lautet:Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, lautet: „Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  9. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  10. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  11. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  12. im Wege des elektronischen Aktes;
  13. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  14. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  15. mit Telefax.„Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:,
  16. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;,
  17. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  18. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;,
  19. im Wege des elektronischen Aktes;,
  20. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;,
  21. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;,
  22. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.“ 3.
  23. Judikatur Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom
  24. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom
  25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 09.08.2019 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 09.08.2019 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (VwGH vom
  26. Mai 2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt. In seiner Entscheidung vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 hielt der VwGH im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund eines Fehlers der Administrationskraft der Rechtsberatungseinrichtung fest: Grund dafür sei gewesen, dass die Administrationskraft aufgrund eines - nicht näher erläuterten - Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass am
  27. März 2020 die Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages noch offen sei. Selbst wenn dieser Fehler, wie das Antragsvorbringen zu indizieren scheint, nicht dem zuständigen Rechtsberater, sondern einem administrativen Mitarbeiter der Beratungsstelle unterlaufen sein sollte, ist es dem verantwortlichen Rechtsberater selbst anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen (vgl. dazu die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung zu den berufsmäßigen Parteienvertretern; etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2018/18/0482; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt. In seiner Entscheidung vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 hielt der VwGH im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund eines Fehlers der Administrationskraft der Rechtsberatungseinrichtung fest: Grund dafür sei gewesen, dass die Administrationskraft aufgrund eines - nicht näher erläuterten - Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass am
  28. März 2020 die Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages noch offen sei. Selbst wenn dieser Fehler, wie das Antragsvorbringen zu indizieren scheint, nicht dem zuständigen Rechtsberater, sondern einem administrativen Mitarbeiter der Beratungsstelle unterlaufen sein sollte, ist es dem verantwortlichen Rechtsberater selbst anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen vergleiche dazu die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung zu den berufsmäßigen Parteienvertretern; etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2018/18/0482; mwN). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (vgl. VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat.Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen vergleiche VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
  29. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom
  30. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom
  31. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. den hg. Beschluss vom
  32. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
  33. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom
  34. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom
  35. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg vergleiche den hg. Beschluss vom
  36. Juni 2016, Ra 2015/19/0155). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH Beschluss vom
  37. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, mwN).Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt vergleiche VwGH Beschluss vom
  38. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, mwN). Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0099; 8.8.2017, Ra 2017/19/0239; jeweils mwN).Eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; vergleiche VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0099; 8.8.2017, Ra 2017/19/0239; jeweils mwN). 3.
  39. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.3.
  40. Die WW waren im Asylverfahren von der BBU bzw. ihren Vorgängerorganisationen vertreten und war eine Mitarbeiterin der BBU auch in der Verhandlung anwesend. Die Antragsteller waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Verein Menschenrechte Österreich, ihrem mit Verfahrensanordnung zugewiesenen Rechtsberater aufgrund der von ihnen erteilten Vollmacht rechtlich vertreten bzw. ging die Vollmacht in weiterer Folge aufgrund einer Umstrukturierung auf die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen) über. Beim Verein Menschenrechte Österreich bzw. der BBU handelt es sich um eine auf Verfahren vor dem BVwG in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten spezialisierte Organisation. Diese und die für sie einschreitende Mitarbeiter sind nicht nur rechtskundig, sondern auch mit den spezifischen rechtlichen Anforderungen, den einzuhaltenden Fristen und Voraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG im Allgemeinen bestens vertraut. 3.3.
  41. Die WW haben kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht, welches sie oder ihre Vertretung an der Einbringung eines ordnungsgemäßen Antrages auf schriftliche Ausfertigung gehindert hätte (vgl. Beweiswürdigung oben).3.3.
  42. Die WW haben kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht, welches sie oder ihre Vertretung an der Einbringung eines ordnungsgemäßen Antrages auf schriftliche Ausfertigung gehindert hätte vergleiche Beweiswürdigung oben). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Die WW waren während der mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge vertreten und es liegt keine schriftliche Vollmachtsauflösung vor, weshalb ein allfälliger Fehler der Rechtsvertretung– nämlich die unwirksame Einbringung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses mittels E-Mail vom 12.01.2021 – diesen auch zuzurechnen ist. Auch wenn etwaige Rechtsirrtümer ins Treffen geführt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsteller rechtsgültig durch eine angesehene rechtskundige Rechtsberatung aufgrund erteilter und nicht widerrufener Vollmacht vertreten waren. Weiters kommt hinzu, dass die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemäß § 29 VwGVG belehrt wurden und diese Belehrung auch übersetzt wurde, womit sie Kenntnis von ihrem Recht auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhielten und belehrt wurden, dass eine solche schriftliche Ausfertigung Voraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde oder Revision ist. Diese Belehrung ist integraler Bestandteil der Niederschrift und entspricht gegenständliche Niederschrift den gesetzlichen Anforderungen.Die WW waren während der mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge vertreten und es liegt keine schriftliche Vollmachtsauflösung vor, weshalb ein allfälliger Fehler der Rechtsvertretung– nämlich die unwirksame Einbringung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses mittels E-Mail vom 12.01.2021 – diesen auch zuzurechnen ist. Auch wenn etwaige Rechtsirrtümer ins Treffen geführt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsteller rechtsgültig durch eine angesehene rechtskundige Rechtsberatung aufgrund erteilter und nicht widerrufener Vollmacht vertreten waren. Weiters kommt hinzu, dass die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemäß Paragraph 29, VwGVG belehrt wurden und diese Belehrung auch übersetzt wurde, womit sie Kenntnis von ihrem Recht auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhielten und belehrt wurden, dass eine solche schriftliche Ausfertigung Voraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde oder Revision ist. Diese Belehrung ist integraler Bestandteil der Niederschrift und entspricht gegenständliche Niederschrift den gesetzlichen Anforderungen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, trifft die WW bzw. ihre Vertretung eine auffallende Sorglosigkeit, jedenfalls kein minderer Grad des Versehens. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Vertretung oder die WW ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis getroffen hätte, sodass die Vertretung oder die WW selbst die notwendige Prozesshandlung nicht bzw. nicht in entsprechender Form vornehmen hätte können. 3.3.
  43. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.07.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).3.3.
  44. Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.07.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses als nicht eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 12.01.2021 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen und ändert auch die schriftlich erfolgte Ausfertigung nichts an dieser Ansicht (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 12.01.2021 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen und ändert auch die schriftlich erfolgte Ausfertigung nichts an dieser Ansicht vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). In diesem Sinne ist auch die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 12.03.2021 (Ra 2021/18/0092-0093) im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe zu sehen, in welcher der VwGH aufgefordert hat, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen, dass die Anträge auf Verfahrenshilfe sich mangels rechtswirksamen Antrags auf schriftliche Ausfertigung als unzulässig erweisen und die weitere Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos wäre. 3.3.
  45. Da somit die Rechtsberaterin der WW nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen war, vielmehr die Vertreterin bzw. die Organisation trotz Umstrukturierung dafür Sorge tragen hätte müssen, dass Rechtsmittel und Anträge fristgerecht eingebracht werden und den WW das - nicht bloß geringfügige - Versehen ihrer Vertretung zuzurechnen ist, waren die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. 3.
  46. Zurückweisung des Antrages auf Ausfertigung: Gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ist im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen kommt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ist im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen kommt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 04.01.2021 mündlich in Anwesenheit der WW und der Vertretung verkündet. Die den WW und der Vertretung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG im Anschluss ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung. Darüber hinaus wurden die WW und die Vertretung auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 04.01.2021 mündlich in Anwesenheit der WW und der Vertretung verkündet. Die den WW und der Vertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG im Anschluss ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung. Darüber hinaus wurden die WW und die Vertretung auch mündlich gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt. Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.01.2021 zu laufen und endete am 18.01.2021.Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.01.2021 zu laufen und endete am 18.01.
  47. Wie bereits dargelegt wurde am 12.01.2021 eine schriftliche Ausfertigung per E-Mail, einer nicht zulässigen Form der elektronischen Einbringung, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und gilt folglich als nicht eingebracht. Der am 30.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht wirksam per ERV eingebrachte Antrag auf Ausfertigung der am 04.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse, welche zusammen mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurden, ist daher als verspätet zurückzuweisen.
  48. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2189866.2.00

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