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{'item': 'L525 2165595-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlL525 2165595-1 Spruch, L525 2165595-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach legaler Einreise (Touristenvisum ausgestellt von Islamabad am 21.04.2015) in das Bundesgebiet am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sowohl sein Großvater als auch sein Vater misshandelt (geschlagen) und er nur einmal pro Tag etwas zu essen bekommen hätte. Sein Großvater hätte überdies versucht, ihn zu vergewaltigen, was er und sein Bruder verhindert hätten. Ansonsten habe er die gleichen Probleme wie seine Mutter (vgl. das hg Erkenntnis vom 9.12.2020, Zl. L512 2165598-1). Der Beschwerdeführer hätte nirgends wohin gehen und mit niemandem sprechen dürfen, da sein Großvater fast alle wichtigen Personen in Lahore gekannt hätte. Die meiste Zeit hätte er sich in einer Produktionsfirma aufgehalten und nicht nach Hause kommen dürfen. In Österreich hätte er das erste Mal mit anderen Menschen sprechen können. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, insbesondere, dass ihn sein Großvater oder Vater umbringen würde. Zudem würde er regelmäßig misshandelt werden. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach legaler Einreise (Touristenvisum ausgestellt von Islamabad am 21.04.2015) in das Bundesgebiet am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sowohl sein Großvater als auch sein Vater misshandelt (geschlagen) und er nur einmal pro Tag etwas zu essen bekommen hätte. Sein Großvater hätte überdies versucht, ihn zu vergewaltigen, was er und sein Bruder verhindert hätten. Ansonsten habe er die gleichen Probleme wie seine Mutter vergleiche das hg Erkenntnis vom 9.12.2020, Zl. L512 2165598-1). Der Beschwerdeführer hätte nirgends wohin gehen und mit niemandem sprechen dürfen, da sein Großvater fast alle wichtigen Personen in Lahore gekannt hätte. Die meiste Zeit hätte er sich in einer Produktionsfirma aufgehalten und nicht nach Hause kommen dürfen. In Österreich hätte er das erste Mal mit anderen Menschen sprechen können. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, insbesondere, dass ihn sein Großvater oder Vater umbringen würde. Zudem würde er regelmäßig misshandelt werden. Mit Schreiben vom 08.03.2016 und 16.12.2016 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers für den Kurs „Deutsch für Asylwerbende Anfänger“ vom 05.02.2016 sowie die Zertifikate A1 und A2 des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) vom 07.09.2016 und 06.12.2016 an das BFA. Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, den Dolmetscher zu verstehen und sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato immer die Wahrheit gesagt, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. In Pakistan habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, Onkel und Großvater namens „ XXXX “ in Lahore gewohnt. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, sein Vater habe vermutlich in der Kleidungs- und Fliesenindustrie gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang in die Grundschule gegangen und habe diese im Jahr 2011 abgeschlossen. Danach habe er ein bisschen Grafikdesign im Brain College gelernt und zusammen mit seinem Bruder in einer Fliesenfabrik gearbeitet. Zuletzt sei er vor zwei Jahren in Pakistan gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben in der Erstbefragung und führte ergänzend aus, dass sein Großvater und Vater seinen Bruder und ihn sehr schlecht behandelt hätten. Sein Großvater sei in der Partei von XXXX politisch tätig und dessen rechte Hand gewesen. Wenn sie sich bei der Polizei beschwert hätten, seien sie von dieser geschlagen und nach Hause geschickt worden, wobei sie aufgrund der Berichterstattungen der Polizei vom Großvater und Vater dann zu Hause nochmals geschlagen worden seien. Die Polizei sei mit seinem Großvater befreundet gewesen. Auch seine Mutter sei täglich geschlagen worden. Befragt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, brachte er vor, dass er nirgends wohin gehen könnte, da sein Großvater mit XXXX befreundet und sehr mächtig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Großvater umgebracht werden, weil dieser nicht gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen wollten und gewollt hätte, dass sie weiterhin als Sklaven bei ihm arbeiten. Abermals nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Großvater sicher erbost sein und sich das nicht gefallen lassen würde. Nachgefragt, wie sein Großvater davon erfahren solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater Verbindungen haben würde und er überdies keine Verwandte oder Freunde kennen würde, bei denen er wohnen könnte. Befragt, wie ihm die Ausreise aus Pakistan gelungen sei, meinte er, dass der Großvater zu diesem Zeitpunkt nicht in der Stadt gewesen sei und er seinem Vater gesagt hätte, dass sie seine kranke Tante in Österreich besuchen würden. Befragt, weshalb seine Mutter nach ihrem ersten Asylantrag freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater seine rechte Hand mit Chemikalien verbrannt habe und seiner Mutter gedroht habe, ihn umzubringen, wenn sie nicht wieder zurückkehren würde. Dies sei vor ca. zehn Jahren geschehen. Befragt, weshalb er in Österreich bleiben wolle, gab der Beschwerdeführer an, weil seine Onkel und seine Tante hier sein würden. Als Gründe für seine Integration in Österreich, führte der Beschwerdeführer an, nicht nach Pakistan zurück zu können, weil er Österreich und die Leute hier sehr mögen würde. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über das abgelegte Österreichische Sprachdiplom Deutsch A1 und A2 vor. Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei und seiner Religion hätte er bislang keine gehabt.Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, den Dolmetscher zu verstehen und sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato immer die Wahrheit gesagt, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. In Pakistan habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, Onkel und Großvater namens „ römisch 40 “ in Lahore gewohnt. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, sein Vater habe vermutlich in der Kleidungs- und Fliesenindustrie gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang in die Grundschule gegangen und habe diese im Jahr 2011 abgeschlossen. Danach habe er ein bisschen Grafikdesign im Brain College gelernt und zusammen mit seinem Bruder in einer Fliesenfabrik gearbeitet. Zuletzt sei er vor zwei Jahren in Pakistan gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben in der Erstbefragung und führte ergänzend aus, dass sein Großvater und Vater seinen Bruder und ihn sehr schlecht behandelt hätten. Sein Großvater sei in der Partei von römisch 40 politisch tätig und dessen rechte Hand gewesen. Wenn sie sich bei der Polizei beschwert hätten, seien sie von dieser geschlagen und nach Hause geschickt worden, wobei sie aufgrund der Berichterstattungen der Polizei vom Großvater und Vater dann zu Hause nochmals geschlagen worden seien. Die Polizei sei mit seinem Großvater befreundet gewesen. Auch seine Mutter sei täglich geschlagen worden. Befragt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, brachte er vor, dass er nirgends wohin gehen könnte, da sein Großvater mit römisch 40 befreundet und sehr mächtig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Großvater umgebracht werden, weil dieser nicht gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen wollten und gewollt hätte, dass sie weiterhin als Sklaven bei ihm arbeiten. Abermals nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Großvater sicher erbost sein und sich das nicht gefallen lassen würde. Nachgefragt, wie sein Großvater davon erfahren solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater Verbindungen haben würde und er überdies keine Verwandte oder Freunde kennen würde, bei denen er wohnen könnte. Befragt, wie ihm die Ausreise aus Pakistan gelungen sei, meinte er, dass der Großvater zu diesem Zeitpunkt nicht in der Stadt gewesen sei und er seinem Vater gesagt hätte, dass sie seine kranke Tante in Österreich besuchen würden. Befragt, weshalb seine Mutter nach ihrem ersten Asylantrag freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater seine rechte Hand mit Chemikalien verbrannt habe und seiner Mutter gedroht habe, ihn umzubringen, wenn sie nicht wieder zurückkehren würde. Dies sei vor , ca. zehn Jahren geschehen. Befragt, weshalb er in Österreich bleiben wolle, gab der Beschwerdeführer an, weil seine Onkel und seine Tante hier sein würden. Als Gründe für seine Integration in Österreich, führte der Beschwerdeführer an, nicht nach Pakistan zurück zu können, weil er Österreich und die Leute hier sehr mögen würde. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über das abgelegte Österreichische Sprachdiplom Deutsch A1 und A2 vor. Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei und seiner Religion hätte er bislang keine gehabt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte weder eine gegen ihn gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung) noch eine persönliche Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden sowie von Dritten glaubhaft machen können. So könne der Beschwerdeführer die Probleme wegen der häuslichen Gewalt durch seinen Vater und Großvater mit einem Umzug in eine andere Stadt umgehen. Abgesehen davon hätte eine Anfrage an die Staatendokumentation ergeben, dass der Großvater des Beschwerdeführers XXXX nicht in Pakistan existieren, geschweige denn als Handlanger des Ministerpräsidenten XXXX bekannt sein würde. Stichhaltige Gründe für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan wären aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der landesweiten Verfolgung durch den Großvater überdies nicht vorgelegen. Da auch kein Familienleben, schutzwürdiges Privatleben oder eine berücksichtigungswürdige Integration in Österreich stattgefunden hätte, wäre auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und der Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben gewesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte weder eine gegen ihn gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung) noch eine persönliche Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden sowie von Dritten glaubhaft machen können. So könne der Beschwerdeführer die Probleme wegen der häuslichen Gewalt durch seinen Vater und Großvater mit einem , Umzug in eine andere Stadt umgehen. Abgesehen davon hätte eine Anfrage an die Staatendokumentation ergeben, dass der Großvater des Beschwerdeführers römisch 40 nicht in Pakistan existieren, geschweige denn als Handlanger des Ministerpräsidenten römisch 40 bekannt sein würde. Stichhaltige Gründe für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan wären aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der landesweiten Verfolgung durch den Großvater überdies nicht vorgelegen. Da auch kein Familienleben, schutzwürdiges Privatleben oder eine berücksichtigungswürdige Integration in Österreich stattgefunden hätte, wäre auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und der Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben gewesen. Am 17.07.2017 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass häusliche Gewalt in Pakistan verbreitet und ein ernsthaftes Problem sei, für das keine Gesetzgebung existieren würde. Ehrenmorde würden an der Tagesordnung stehen, die Dunkelziffer wäre entsprechend hoch. Der Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit Widrigkeiten gegen Leib und Leben, allenfalls mit einem sog. „Ehrenmord“ zu rechnen. Er wäre nach relativ kurzer Zeit sprachlich und sozial als auch gesellschaftlich in Österreich integriert, er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und würde bereits entsprechende Deutschkenntnisse aufweisen. Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte im Zuge der Beschwerde erneut die Prüfungszertifikate des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch A1 und A2 vom 07.09.2016 und 06.12.2016 für den Beschwerdeführer. Eine Einvernahme der Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich wurde überdies beantragt. Am 20.07.2017 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. Mit Schreiben vom 13.05.2020 (OZ 5) und 11.03.2021 (OZ 9) reichte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Urkunden zum Nachweis für die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein (diverse Empfehlungsschreiben von Kunden betreffend die Zustelldienste des Beschwerdeführers für die Firma GM Textile & Transport GmbH und die Integration des Beschwerdeführers in der Gemeinde Eugendorf, Einkommensteuerbescheid 2019, Umsatzsteuerbescheid 2019, Einkommensteuererklärung 2020, Sozialversicherungs-bestätigung vom 05.03.2021, Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 10.10.2020, Unterstützungsschreiben von Frau XXXX und Herrn Dr. XXXX vom 05.03.2021 sowie ein Mietvertrag betreffend die Wohnung in Salzburg). Ergänzend brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich mit einem Paketdienst selbständig gemacht und aufgrund seines Einsatzes und Fleißes am Arbeitsmarkt gut etabliert habe. Er sei selbsterhaltungsfähig und würde keine Grundversorgung beziehen.Mit Schreiben vom 13.05.2020 (OZ 5) und 11.03.2021 (OZ 9) reichte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Urkunden zum Nachweis für die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein (diverse Empfehlungsschreiben von Kunden betreffend die Zustelldienste des Beschwerdeführers für die Firma GM Textile & Transport GmbH und die Integration des Beschwerdeführers in der Gemeinde Eugendorf, Einkommensteuerbescheid 2019, Umsatzsteuerbescheid 2019, Einkommensteuererklärung 2020, Sozialversicherungs-bestätigung vom 05.03.2021, Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 10.10.2020, Unterstützungsschreiben von Frau römisch 40 und Herrn , Dr. römisch 40 vom 05.03.2021 sowie ein Mietvertrag betreffend die Wohnung in Salzburg). Ergänzend brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich mit einem Paketdienst selbständig gemacht und aufgrund seines Einsatzes und Fleißes am Arbeitsmarkt gut etabliert habe. Er sei selbsterhaltungsfähig und würde keine Grundversorgung beziehen. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 erschien der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation zu Pakistan zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden der rechtlichen Vertretung die aktuellen Zahlen zu Covid-19 aus Pakistan zur Stellungnahme überreicht, wobei auf eine solche verzichtet wurde. Abermals wurde das Zeugnis des Beschwerdeführers über seine erfolgreich bestandene Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 10.10.2020 von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe Punjabi zugehörig. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Lahore, in der Provinz Punjab, geboren. Sein Vater, Großvater und Verwandte väterlicherseits leben in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Vater in Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte acht bis zehn Jahre lang die Grundschule, welche er im Jahr 2011 abschloss. Danach lernte er Grafikdesign. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter ( XXXX ), seiner Schwester ( XXXX ) und seinem Bruder ( XXXX ) am 30.04.2015 legal nach Österreich mit einem Schengen Visum C ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad (gültig von 21.04.2015 bis 04.07.2015) ein. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (04.07.2015) war der Beschwerdeführer minderjährig. Die Asylverfahren seiner Mutter und seiner Schwester wurden mit den hg Erkenntnissen vom 9.12.2020, Zlen L512 2165598-1 betreffend die Mutter, sowie L512 2165592-1 betreffend die Schwester, negativ abgeschlossen und wurden jeweils Rückkehrentscheidungen getroffen. Die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers gegen seinen negativen Asylbescheid wurde mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L525 2165591-1 als unbegründet abgewiesen und wurde die Rückkehrentscheidung bestätigt. , Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter ( römisch 40 ), seiner Schwester ( römisch 40 ) und seinem Bruder ( römisch 40 ) am 30.04.2015 legal nach Österreich mit einem Schengen Visum C ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad (gültig von 21.04.2015 bis 04.07.2015) ein. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (04.07.2015) war der Beschwerdeführer minderjährig. Die Asylverfahren seiner Mutter und seiner Schwester wurden mit den hg Erkenntnissen vom 9.12.2020, Zlen L512 2165598-1 betreffend die Mutter, sowie L512 2165592-1 betreffend die Schwester, negativ abgeschlossen und wurden jeweils Rückkehrentscheidungen getroffen. Die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers gegen seinen negativen Asylbescheid wurde mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L525 2165591-1 als unbegründet abgewiesen und wurde die Rückkehrentscheidung bestätigt. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.
  4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 in Österreich. Er ist ledig, hat keine Kinder und befindet sich aktuell in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tante) samt deren Familien in Österreich, wobei ein engerer familiärer Kontakt zu diesen nicht besteht. Er verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 02.01.2019 selbständig erwerbstätig, sozialversichert und bezieht seit 01.04.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er ist arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. Gemeinsam mit seinem Bruder ( XXXX ) und seiner Schwester ( XXXX ) wohnt er seit Februar 2021 in einer Mietwohnung in Salzburg, welche der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeinsam finanzieren. Der Aufenthaltsort der Mutter konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist seit 02.01.2019 selbständig erwerbstätig, sozialversichert und bezieht seit 01.04.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er ist arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. Gemeinsam mit seinem Bruder ( römisch 40 ) und seiner Schwester ( römisch 40 ) wohnt er seit Februar 2021 in einer Mietwohnung in Salzburg, welche der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeinsam finanzieren. Der Aufenthaltsort der Mutter konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse an verschiedenen Institutionen, wobei er am 05.02.2016 einen Deutschkurs für asylwerbende Anfänger ablegte, am 07.09.2016 einen A1 Deutschkurs, am 06.12.2016 einen A2 Deutschkurs und am 10.10.2020 eine Integrationsprüfung samt B1 Sprachkenntnissen bestand. Der Beschwerdeführer übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Er ist unbescholten., Der Beschwerdeführer übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Er ist unbescholten. , 1.
  5. Länderfeststellungen: Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber- Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (FederallyAdministered Tribal Areas/ Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020). Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EU- EOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EU- EOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019). Das pakistanische Parlament besteht gemäß der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Provinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D). Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtuni- sche Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019). Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020 • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  6. pdf, Zugriff 15.10.2020 • EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www. ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf , Zugriff 16.10.2020 • EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/e eas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 15.10.2020 • ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https: //tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020 • HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/ news/2018/07/28/controversial-election-pakistan , Zugriff 15.10.2020 • NAP - National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www. na.gov.pk/en/composition.php , Zugriff 15.10.2020 • ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/s tories/3186671/, Zugriff 27.10.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020). Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem ThinkTank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem ThinkTank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020). Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020). Es besteht jedoch weiterhin landesweit-auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi - eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es besteht jedoch weiterhin landesweit-auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi - eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020). Nature of violente incidents No. of incidents No. of killed No. of injured 1 January 2020-31 July 2020 'Terrorist attacks' 88 124 229 Political / ethnie Violence * - - Clashes & encount- rs between security forces & militants 10 27 6 Cross-border clashes/attacks 81 30 113 Operational attacks by sec. forces 30 100 13 Inter-militant clashes/attacks 3 4 10 Communal/faith- based violente 1 1 0 Plot/foiled terror attempts 11 0 0 Recovery of dead bodies 1 4 0 Targeted attacks (not by 'terrorists') 7 10 1 Protests/clashes with security forces 1 3 30 Total 1 january 2020 -31 July 2020 233 308 402 Anzahl der Anschläge von 1.1.2020-31.7.2020 (EASO 10.2020) Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020) , https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistans icherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020 • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  7. pdf, Zugriff 21.12.2020 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2040057/10_2020_EASÜ_CÜI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1- Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.state.goV/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/p akistan/, Zugriff 21.12.2020 Sicherheitslage Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vergleiche EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf eine Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom
  8. Jänner bis
  9. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom
  10. Jänner bis
  11. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand (22.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/p akistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.12.2020 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 22.12.2020 • PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan]

(2017d): Province wise Provisional Results of Census - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20 FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 22.12.2020 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies
(2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpip s.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf, Zugriff 22.12.2020 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.) sowie militärischen Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2020) . Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing - CTWI). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlands- nachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 29.9.2020). Frontier Corps (FC) und Rangers sind paramilitärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCPDie Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020) . Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 11.3.2020). Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weitverbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DAFT 20.2.2019). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local72 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  1. pdf, Zugriff 16.12.2020 • DAFT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B% 5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOperator=should&useSynonyms =Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 16.12.2020 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2040057/10_2020_EAS0_C0I_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020 • MoD - Ministry of Defense [Pakistan] (o.D.): Ministry OverView, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 16.12.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, 18.12.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 16.12.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020).Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weitverbreitet. Gefoltert wird u.a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat gibt es häufig Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte. Letztere entziehen sich oft gerichtlicher Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse sind zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt aber laut Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus nicht für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 29.9.2020). Die meisten Menschen, die einer Straftat angeklagt sind, werden so lange gefoltert, bis sie gestehen - auch wenn sie ein Verbrechen gar nicht begangen haben. Die Polizei kennt keine gewaltfreien Ermittlungs-/Verhör- methoden. Pakistan wird oft dafür kritisiert, dass es grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung von Personen zulässt, die nicht nur krimineller, sondern auch ziviler Vergehen beschuldigt werden (Dawn 21.2.2019). Berichten zufolge ist es aufgrund körperlicher Misshandlungen während der Haft zum Tod einiger Tatverdächtiger gekommen (USDOS 11.3.2020). Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verantwortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020).Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verantwortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020). Nach einer Reihe von Todesfällen in Haft installierte die Polizei von Peshawar in allen örtlichen Gefängnissen Überwachungskameras, versorgte die Anstalten mit lebensrettenden Medikamenten und schulte Mitarbeiter (HRCP 30.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  2. pdf, Zugriff 16.12.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html , Zugriff 16.12.2020 • Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture , Zugriff 16.12.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-20 19-20190503.pdf, Zugriff 16.12.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022680.html , Zugriff 16.12.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html , Zugriff 16.12.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020). Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020). Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020). Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020). Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  3. pdf Zugriff 11.12.2020 • AI - Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan.pdf, Zugriff 11.12.2020 • AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html , Zugriff 11.12.2020 • COIOED - Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances - Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-c ontent/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf, Zugriff 19.10.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2030906.html , Zugriff 11.12.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, Zugriff 19.10.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022680.html , Zugriff 11.12.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkon- trolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b). Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 - Pakistani Kashmir, https://www. ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, Zugriff 8.10.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020). Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020). Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019). Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020). Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  4. pdf, Zugriff 10.10.2020 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia. gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020 • Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827 , Zugriff 11.11.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020 Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018). Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCPTrotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019) . Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020) . Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derlslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 15.10.2020 • AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan - Health, https://www.akdn.org/where -we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan , Zugriff 15.10.2020 • BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/ne ws/world-asia-37495538 , Zugriff 15.10.2020 • Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/paki- stans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020 • Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/ 1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives , Zugriff 15.10.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, Zugriff 15.10.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hr cp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020 • IJARP - International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-P akistan.pdf, Zugriff 15.10.2020 • ILO - International Labour Organization
(2017): World Social Protection Report 2017-19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/g roups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 15.10.2020 • Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani
(2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5 cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020 • PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): HowTo Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/for ms.html , Zugriff 15.10.2020 • USSSA- US Social Security Administration [USA]
(2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019 /asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020 Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance
(1979)oder gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019). Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020). Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019). Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a). IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AV- RR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AV- RR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vergleiche IOM o.D.). IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm - ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - erhalten können (IOM 2019). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland](29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.
  2. pdf, Zugriff 18.11.2020 • DFAT -Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-info rmation-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020 • IOM - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr , Zugriff 15.10.2020 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt, https://files.return ingfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan • WELDO - (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php , Zugriff 15.10.2020 • WELDO - (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php , Zugriff 15.10.2020 Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/corona virus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich. gv.at/)., COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/corona virus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich. gv.at/)., Pakistan verzeichnet bei ca. 216 Millionen Einwohnern bis zum 28.03.2021 649.824 bestätigte Fälle und 14.158 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/pk). Österreich verzeichnet bei ca. 9 Millionen Einwohner bis zum 17.3.2021 492.581 bestätigte Fälle und 8.691 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/at).
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers gründet auf dem vorgelegten unbedenklichen nationalen Identitätsdokument (Reisepass). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, Religion, familiäre und private Verhältnisse bzw. bisheriges Leben im Heimatland ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 1-6), Einvernahme (AS 74 ff) und der mündlichen Verhandlung (OZ 11 S 14-16). Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zur Einvernahme vor dem BFA an, nicht selbst auf ein College gegangen zu sein, sondern Grafikdesign von einem Nachbarn, welcher mit dem College zu tun gehabt hätte, gelernt zu haben. Dies ist insofern unglaubwürdig, als dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA sogar einen konkreten Namen des Colleges („Brain College“) nannte und auch seine Schwester in Pakistan ein College besucht hat (s. mündliche Verhandlung vom 19.08.2020 zum hg Verfahren, L512 2165592-1 OZ 13 S 11) und (AS 77). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung an (OZ 11 S 12) und wurde von ihm weder in der Erstbefragung (AS 5) noch in der Einvernahme vor dem BFA (AS 75) Gegenteiliges behauptet. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er hätte Probleme mit der Konzentration, so ist dies noch keine substantiierte Behauptung einer Erkrankung. , Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung an (OZ 11 S 12) und wurde von ihm weder in der Erstbefragung (AS 5) noch in der Einvernahme vor dem BFA (AS 75) Gegenteiliges behauptet. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er hätte Probleme mit der Konzentration, so ist dies noch keine substantiierte Behauptung einer Erkrankung. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Vater in Pakistan hat, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab erstmals in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sein Vater seinen Bruder und ihn letztes Jahr in Österreich besucht habe (OZ 11 S 15). Zwar behauptet er, abgesehen von einem einmaligen Besuch seines Vaters, keinen Kontakt mehr zu diesem zu haben, doch ist dies insofern nicht glaubwürdig, als dass der Vater den Beschwerdeführer ohne vorherige Kontaktaufnahme in Österreich nicht hätte besuchen, geschweige denn seine Wohnadresse hätte ausfindig machen können. Dazu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Besuch des Vaters in Österreich in der mündlichen Verhandlung bestätigt und diesbezüglich ergänzend vorbringt, dass der Vater nicht bloß kurz zu Besuch, sondern zwei bis drei Wochen in Österreich, wegen erhöhten Zuckers sogar eine Woche im Spital, verbracht habe (OZ 11 S 12). Die Bestätigung des Besuchs des Vaters durch den Beschwerdeführer sowie die detaillierten Informationen des Bruders betreffend die Aufenthaltsdauer und den Gesundheitszustand des Vaters in Österreich lassen das erkennenden Gericht zur Ansicht gelangen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen sehr wohl noch Kontakt zu seinem Vater in Pakistan pflegt. Die legale Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich mit seiner Mutter, Schwester und seinem Bruder, die diesbezügliche Asylantragstellung und seine Aufenthaltsdauer in Österreich seit Juli 2015 ergeben sich aus den Unterlagen zur Asylantragstellung, der Vorlage des Reisepasses samt Visum, den ZMR-Abfragen (OZ 2 und 6) sowie der Einsichtnahme in die Asylakten der Mutter und der Schwester. Der Familienstand des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner Lebensgemeinschaft befindet, gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor den Behörden und dem Gericht (AS 1, OZ 11 S 12). Dass der Beschwerdeführer Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tante) samt deren Familien in Österreich hat, ergibt sich auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 3 und 9), der Einvernahme (AS 79-80), der mündlichen Verhandlung (OZ 11 S 13) und der Einsichtnahme in die Asylakten der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass der Onkel dem Beschwerdeführer und seiner Familie das Visum nach Österreich organisiert und sie zu Beginn ihrer Einreise in Österreich finanziell unterstützt hat, konnte kein engerer familiärer Kontakt (etwa durch gegenseitige Besuche) festgestellt werden. So ist es für das erkennende Gericht zumindest auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Verwandten, die in Österreich leben, zwar erwähnt, einen näheren Kontakt in keiner Weise substantiiert vorbrachte. So erwähnte der Beschwerdeführer seine Onkel bzw. Tanten (mütterlicherseits) mit keinem Wort, obwohl das erkennende Gericht ausdrücklich fragte, mit wem und wie der Beschwerdeführer denn seine Freizeit verbringe. Dass der Beschwerdeführer dabei seine Verwandten mit keinem Wort erwähnte, lässt nur den Schluss zu, dass kein sonderlich enger Kontakt besteht (OZ 11 S 13). Dass der Beschwerdeführer Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tante) samt deren Familien in Österreich hat, ergibt sich auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers , in der Erstbefragung (AS 3 und 9), der Einvernahme (AS 79-80), der mündlichen Verhandlung (OZ 11 S 13) und der Einsichtnahme in die Asylakten der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass der Onkel dem Beschwerdeführer und seiner Familie das Visum nach Österreich organisiert und sie zu Beginn ihrer Einreise in Österreich finanziell unterstützt hat, konnte kein engerer familiärer Kontakt (etwa durch gegenseitige Besuche) festgestellt werden. So ist es für das erkennende Gericht zumindest auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Verwandten, die in Österreich leben, zwar erwähnt, einen näheren Kontakt in keiner Weise substantiiert vorbrachte. So erwähnte der Beschwerdeführer seine Onkel bzw. Tanten (mütterlicherseits) mit keinem Wort, obwohl das erkennende Gericht ausdrücklich fragte, mit wem und wie der Beschwerdeführer denn seine Freizeit verbringe. Dass der Beschwerdeführer dabei seine Verwandten mit keinem Wort erwähnte, lässt nur den Schluss zu, dass kein sonderlich enger Kontakt besteht (OZ 11 S 13). Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ist auszuführen: Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, viele Freunde in der Arbeit in Österreich zu haben. Konkrete Namen oder nähere Details zu diesen Freunden nannte der Beschwerdeführer nicht. Er meinte bloß, mit diesen viel zu plaudern (OZ 11 S 12f). Auch aus den Unterstützungsschreiben der Gemeinde Eugendorf und von Bekannten lässt sich keine tiefergehende Freundschaft ableiten. So werden der Beschwerdeführer und seine restliche Familie (also Mutter, Schwester und Bruder) darin als freundlicher, hilfsbereiter und gut integrierter Mensch beschrieben, dessen Bekanntschaft in der Umgebung geschätzt und als Bereicherung empfunden wird (OZ 5). Sämtliche Schreiben sind reine Standardschreiben und lassen einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer oder seinen übrigen Familienmitgliedern komplett vermissen. Das erkennende Gericht misst daher diesen Schreiben einen untergeordneten Stellenwert zu, zumal daraus keine Integration ableitbar ist. Lediglich zu Frau XXXX wird ein intensiverer Kontakt behauptet. So ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben, dass das Ehepaar XXXX zumindest vor der COVID-Situation den Beschwerdeführer mindestens zwei Mal pro Woche getroffen hätten und dabei oft lange Gespräche über Kultur und Traditionen geführt hätten. Außerdem hätten sie auch immer gerne gemeinsame Ausflüge im ganzen Land unternommen, etwa eine Besichtigung der Festung Hohenwerfen und eine Fahrt auf den Schafberg und einen Besuch des Salzbergwerkes. Das Ehepaar XXXX genieße und schätze die herzliche Gastfreundschaft und die große Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers (OZ 9). Demgegenüber legte der Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Ehepaar, wobei er den Ehemann ohnehin nicht erwähnte, deutlich oberflächlicher dar. Konkret befragt, ob er österreichische Freunde habe, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er in der Arbeit Freunde hätte, sie würden viel miteinander plaudern. Erst über Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er hätte eine Tante, die mache ihre (offenbar gemeint: die des Beschwerdeführers und seines Bruders) Steuersachen. Auch hier musste das erkennende Gericht nachfrage, wie diese denn heiße, was der Beschwerdeführer kurz und prägnant mit "Brigitte" beantwortete (dazu OZ 11, S 13). Ebenso erst über Nachfrage des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass Fr XXXX "und" (gemeint: den Beschwerdeführer und seinen Bruder) oft mitgenommen hätte, neue Orte besuchen. Das sei alles (OZ 11, S 18). Auch hier muss das erkennende Gericht feststellen, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass die gemeinsamen Aktivitäten der Wahrheit entsprechen – der Beschwerdeführer es nicht für notwendig erachtete, diesen Kontakt näher darzulegen, eine besonders tiefe Beziehung ist für das erkennende Gericht daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Fotos oder andere Bescheinigungsmittel vor, die es für das erkennende Gericht nachvollziehbar macht, wie sich die Freundschaft nun konkret gestaltet. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass aus gelegentlichen gemeinsamen Ausflügen kein intensiver, familienähnlicher Kontakt abgeleitet werden kann. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ist auszuführen: Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, viele Freunde in der Arbeit in Österreich zu haben. Konkrete Namen oder nähere Details zu diesen Freunden nannte der Beschwerdeführer nicht. Er meinte bloß, mit diesen viel zu plaudern (OZ 11 S 12f). Auch aus den Unterstützungsschreiben der Gemeinde Eugendorf und von Bekannten lässt sich keine tiefergehende Freundschaft ableiten. So werden der Beschwerdeführer und seine restliche Familie (also Mutter, Schwester und Bruder) darin als freundlicher, hilfsbereiter und gut integrierter Mensch beschrieben, dessen Bekanntschaft in der Umgebung geschätzt und als Bereicherung empfunden wird (OZ 5). Sämtliche Schreiben sind reine Standardschreiben und lassen einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer oder seinen übrigen Familienmitgliedern komplett vermissen. Das erkennende Gericht misst daher diesen Schreiben einen untergeordneten Stellenwert zu, zumal daraus keine Integration ableitbar ist. Lediglich zu Frau römisch 40 wird ein intensiverer Kontakt behauptet. So ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben, dass das Ehepaar römisch 40 zumindest vor der COVID-Situation den Beschwerdeführer mindestens zwei Mal pro Woche getroffen hätten und dabei oft lange Gespräche über Kultur und Traditionen geführt hätten. Außerdem hätten sie auch immer gerne gemeinsame Ausflüge im ganzen Land unternommen, etwa eine Besichtigung der Festung Hohenwerfen und eine Fahrt auf den Schafberg und einen Besuch des Salzbergwerkes. Das Ehepaar römisch 40 genieße und schätze die herzliche Gastfreundschaft und die große Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers (OZ 9). Demgegenüber legte der Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Ehepaar, wobei er den Ehemann ohnehin nicht erwähnte, deutlich oberflächlicher dar. Konkret befragt, ob er österreichische Freunde habe, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er in der Arbeit Freunde hätte, sie würden viel miteinander plaudern. Erst über Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er hätte eine Tante, die mache ihre (offenbar gemeint: die des Beschwerdeführers und seines Bruders) Steuersachen. Auch hier musste das erkennende Gericht nachfrage, wie diese denn heiße, was der Beschwerdeführer kurz und prägnant mit "Brigitte" beantwortete (dazu OZ 11, S 13). Ebenso erst über Nachfrage des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass Fr römisch 40 "und" (gemeint: den Beschwerdeführer und seinen Bruder) oft mitgenommen hätte, neue Orte besuchen. Das sei alles (OZ 11, S 18). Auch hier muss das erkennende Gericht feststellen, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass die gemeinsamen Aktivitäten der Wahrheit entsprechen – der Beschwerdeführer es nicht für notwendig erachtete, diesen Kontakt näher darzulegen, eine besonders tiefe Beziehung ist für das erkennende Gericht daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Fotos oder andere Bescheinigungsmittel vor, die es für das erkennende Gericht nachvollziehbar macht, wie sich die Freundschaft nun konkret gestaltet. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass aus gelegentlichen gemeinsamen Ausflügen kein intensiver, familienähnlicher Kontakt abgeleitet werden kann. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig, seit 02.01.2019 in Österreich selbständig erwerbstätig, sozialversichert und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 11 AS 12f), der Einvernahme vor dem BFA (AS 81) sowie den vorgelegten Unterlagen (OZ 5, 9). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der Nachschau des erkennenden Gerichtes in die amtlichen Datenbanken, ebenso seine Unbescholtenheit. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig, seit 02.01.2019 in Österreich selbständig erwerbstätig, sozialversichert und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus , den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 11 AS 12f), der Einvernahme vor dem BFA (AS 81) sowie den vorgelegten Unterlagen (OZ 5, 9). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus der Nachschau des erkennenden Gerichtes in die amtlichen Datenbanken, ebenso seine Unbescholtenheit. Der gemeinsame Bezug einer Mietwohnung mit seiner Mutter, Bruder und Schwester sowie die gemeinsame Finanzierung durch seinen Bruder und ihn lässt sich aus den Angaben vor dem Gericht (OZ 11 S 13), den vorgelegten Unterlagen (OZ 5, 9). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Eine Unterhaltung über die Wohnsituation, Arbeit und die Freizeit des Beschwerdeführers war ohne Probleme möglich (OZ 11 AS 13). Die Deutschkenntnisse ergeben sich überdies aus den vorgelegten Kursbestätigungen und Prüfungszertifikaten des Beschwerdeführers (AS 45, 61, 63 sowie OZ 9 bzw. der Vorlage in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich ausübt und nicht Mitglied eines Vereins ist, geht aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hervor (OZ 11 AS 13). Darin gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht viel Zeit für Vereine oder ehrenamtliche Tätigkeiten zu haben und in seiner Freizeit Sport zu betreiben. Eine konkrete soziale Einrichtung/Hilfsorganisation oder ein Verein wurde von ihm nicht genannt. Da auch keine diesbezüglichen Unterlagen/Nachweise vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein freiwilliges Engagement in Österreich verfügt, was der Beschwerdeführer darüber hinaus ja sogar eingestand (OZ 11, S 13). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass bereits die angebliche Verfolgung durch den Großvater nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sein Vater und sein Großvater hätten ihn täglich geschlagen und misshandelt. Sein Großvater sei politisch in der Partei von XXXX gewesen und wenn sie sich bei der Polizei beschweren wollten (über ihre Situation) dann seien sie von der Polizei geschlagen worden. Der Großvater sei die rechte Hand von XXXX gewesen und er befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr von seinem Großvater umgebracht werde (AS 78f). Dem gilt es zunächst bereits entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde eine Stellungnahme des Vertrauensanwaltes in Pakistan einholte, die sie auch im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend verarbeitete und sich maßgeblich darauf stützte (AS 158f). Dazu hält das erkennende Gericht eingangs fest, dass die Beschwerde dies Stellungnahme des Vertrauensanwaltes zu keinem Zeitpunkt thematisierte und nicht erkennbar substantiiert aufgriff, ebenso wenig wie im weiteren Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Vertrauensanwalt zum Ergebnis kam, dass es in Pakistan keinen als Handlanger des Ministerpräsidenten XXXX bekannten Großvater namens XXXX gibt. Der einzig bekannte Herr XXXX ist der Vater von Herrn XXXX , der im Oktober 2004 in Jeddah, Saudi Arabien jedoch verstarb. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Großvater konnten somit nicht durch Erhebungen vor Ort bestätigt werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Großvater als äußerst bekannte, mächtige Person (eine Art „Gangster“) beschrieb, (AS 9, 79, OZ 11 S 16f) wäre es kaum denkbar, wenn Ermittlungen in Pakistan die vom Beschwerdeführer beschriebenen kriminellen Handlungen des Großvaters nicht zu Tage gebracht hätten. Wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht daher wiederholt behaupten, der Großvater sei Politiker, mit XXXX befreundet bzw. für diesen tätig gewesen und würde den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund seiner zahlreichen Kontakte überall in Pakistan finden können und diese im schlimmsten Fall töten (OZ 11 S 8-11, 16-19), so ist dem kein Glauben zu schenken. Dies zunächst deshalb, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu besagtem Großvater tätigen konnte. Der Beschwerdeführer selbst gab im Übrigen vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Großvater eine geradezu berühmte Person in Pakistan sei (OZ 11, S 17) und ein Politiker sei (OZ 11, S 15). Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Recherchen keinerlei näheren Informationen über den angeblich berühmten Großvater hervorbrachten. Davon abgesehen steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber auch. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, der Großvater sei ein Freund von XXXX und sei er politisch tätig (AS 78) und sei dieser die rechte Hand von XXXX (AS 79). Dem gegenüber stellte der Beschwerdeführer seinen Großvater im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geradezu als berühmt-berüchtigten Gangster dar, der quasi für XXXX als Auftragsmörder durch Lahore geistert "RI: Wie sag das Verhältnis Ihres Großvaters zu XXXX aus? Haben sich die gegenseitig besucht? Können Sie mir das ein bisschen erklären? – P2: Sie haben sich oft getroffen. Wenn der XXXX etwas Schlimmes machen wollen, hat er das über meinen Großvater machen lassen, zB wen entführen, schlagen, umbringen. In Pakistan ist die Polizei sehr korrupt." (OZ 11, S 17). Woher der Beschwerdeführer – der nach seinen eigenen Angaben ja den gesamten Tag damit verbrachte unter sklavenartigen Verhältnissen Steine zu klopfen – mitbekommen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht indes nicht. So brachte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vor, er wisse eigentlich nicht, was der Großvater arbeite, dass er so viel Macht habe (OZ 11, S 17). Es erscheint dem erkennenden Gericht schon einigermaßen auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar angeben konnte, dass sein Großvater ein Berufsverbrecher ist und in welchen konkreten Feldern dieser tätig sei, was der Großvater überhaupt arbeite, konnte er nicht beantworten. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer zwar genau angeben konnte, dass sein Großvater XXXX bereits vor dessen politischer Karriere gekannt habe, er konnte aber nicht einmal genauer angeben, wo denn die Fabrik, in der er und sein Bruder sich so viele Jahre hindurch aufgehalten hätten. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Großvater des Beschwerdeführers in Wahrheit eben keine politisch einflussreiche Person ist, geschweige denn ein Auftragsmörder oder Gangster. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch den einflussreichen Onkel, der den Beschwerdeführer in ganz Pakistan finden würde, kann daher ausgeschlossen werden. Die offensichtlich falsche Darstellung seines Großvaters bzw. seiner Bedrohungssituation in Pakistan belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Gesamtvorbringen bereits massiv. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass bereits die angebliche Verfolgung durch den Großvater nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er sein Vater und sein Großvater hätten ihn täglich geschlagen und misshandelt. Sein Großvater sei politisch in der Partei von römisch 40 gewesen und wenn sie sich bei der Polizei beschweren wollten (über ihre Situation) dann seien sie von der Polizei geschlagen worden. Der Großvater sei die rechte Hand von römisch 40 gewesen und er befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr von seinem Großvater umgebracht werde (AS 78f). Dem gilt es zunächst bereits entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde eine Stellungnahme des Vertrauensanwaltes in Pakistan einholte, die sie auch im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend verarbeitete und sich maßgeblich darauf stützte (AS 158f). Dazu hält das erkennende Gericht eingangs fest, dass die Beschwerde dies Stellungnahme des Vertrauensanwaltes zu keinem Zeitpunkt thematisierte und nicht erkennbar substantiiert aufgriff, ebenso wenig wie im weiteren Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Vertrauensanwalt zum Ergebnis kam, dass es in Pakistan keinen als Handlanger des Ministerpräsidenten römisch 40 bekannten Großvater namens römisch 40 gibt. Der einzig bekannte Herr römisch 40 ist der Vater von Herrn römisch 40 , der im Oktober 2004 in Jeddah, Saudi Arabien jedoch verstarb. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Großvater konnten somit nicht durch Erhebungen vor Ort bestätigt werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Großvater als äußerst bekannte, mächtige Person (eine Art „Gangster“) beschrieb, (AS 9, 79, OZ 11 S 16f) wäre es kaum denkbar, wenn Ermittlungen in Pakistan die vom Beschwerdeführer beschriebenen kriminellen Handlungen des Großvaters nicht zu Tage gebracht hätten. Wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht daher wiederholt behaupten, der Großvater sei Politiker, mit römisch 40 befreundet bzw. für diesen tätig gewesen und würde den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund seiner zahlreichen Kontakte überall in Pakistan finden können und diese im schlimmsten Fall töten (OZ 11 S 8-11, 16-19), so ist dem kein Glauben zu schenken. Dies zunächst deshalb, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu besagtem Großvater tätigen konnte. Der Beschwerdeführer selbst gab im Übrigen vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Großvater eine geradezu berühmte Person in Pakistan sei (OZ 11, S 17) und ein Politiker sei (OZ 11, S 15). Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Recherchen keinerlei näheren Informationen über den angeblich berühmten Großvater hervorbrachten. Davon abgesehen steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber auch. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, der Großvater sei ein Freund von römisch 40 und sei

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