Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8Artikel 2§ 7§ 6§ 2Art 15Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlL529 2169008-1 Spruch, L529 2169008-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, dass er aus Mossul stamme. Als seine Heimatstadt im Juni 2014 vom IS besetzt wurde, sei er mit dem Bus nach Kurdistan, Sakaria und Bagdad gereist. Von Bagdad sei er nach Istanbul/Türkei geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe sein Heimatland wegen der Besetzung durch den IS verlassen, da er nicht mit dem IS hätte kämpfen wollen. Bei Rückkehr fürchte er den Tod durch den IS oder schlechte Behandlung. römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, dass er aus Mossul stamme. Als seine Heimatstadt im Juni 2014 vom IS besetzt wurde, sei er mit dem Bus nach Kurdistan, Sakaria und Bagdad gereist. Von Bagdad sei er nach Istanbul/Türkei geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe sein Heimatland wegen der Besetzung durch den IS verlassen, da er nicht mit dem IS hätte kämpfen wollen. Bei Rückkehr fürchte er den Tod durch den IS oder schlechte Behandlung. I.
- Am 20.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus Mossul stamme und sunnitischer Araber sei. Seine Mutter und sieben Geschwister seien noch im Irak aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei als Soldat in Mossul stationiert gewesen und es sei ihnen im Mai 2014 mitgeteilt worden, dass sie gegen den IS kämpfen müssten. Da zwei seiner Freunde erschossen worden seien und auch sein Vorgesetzter sich von der Gruppe entfernt habe, habe er Mossul am 09.06.2014 verlassen und sich zunächst in Bagdad aufgehalten. In Bagdad habe er in die Kaserne einrücken müssen und sei mit ca. 100 anderen Personen, die von Mossul geflüchtet waren, nach XXXX entsendet worden. Bei der Armee in XXXX sei er etwa ein Jahr lang als Sunnit Schikanen durch Schiiten ausgesetzt gewesen. Auch seien viele unschuldige Zivilisten bei der Armee inhaftiert und gefoltert worden, sodass der BF wegen der psychischen Belastung sein Land verlassen habe. Drei Monate nach seiner Flucht seien wegen seiner Desertion Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden. römisch eins.
- Am 20.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus Mossul stamme und sunnitischer Araber sei. Seine Mutter und sieben Geschwister seien noch im Irak aufhältig und er stehe in Kontakt mit ihnen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei als Soldat in Mossul stationiert gewesen und es sei ihnen im Mai 2014 mitgeteilt worden, dass sie gegen den IS kämpfen müssten. Da zwei seiner Freunde erschossen worden seien und auch sein Vorgesetzter sich von der Gruppe entfernt habe, habe er Mossul am 09.06.2014 verlassen und sich zunächst in Bagdad aufgehalten. In Bagdad habe er in die Kaserne einrücken müssen und sei mit ca. 100 anderen Personen, die von Mossul geflüchtet waren, nach römisch 40 entsendet worden. Bei der Armee in römisch 40 sei er etwa ein Jahr lang als Sunnit Schikanen durch Schiiten ausgesetzt gewesen. Auch seien viele unschuldige Zivilisten bei der Armee inhaftiert und gefoltert worden, sodass der BF wegen der psychischen Belastung sein Land verlassen habe. Drei Monate nach seiner Flucht seien wegen seiner Desertion Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 18.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.)römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Das BFA konnte keine asylrelevante Benachteiligung des BF im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Armee und auch keine psychische Schädigung feststellen. Für den Fall der Rückkehr könne jedoch eine Gefährdung des BF, insbesondere in Anbetracht einer überschießenden Bestrafung bei Deserteuren, nicht ausgeschlossen werden. I.
- Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die Verfolgung des BF wegen unerlaubten Verlassens des Militärdienstes aus (unterstellter) politischer Gesinnung und als Sunnit aus religiösen Gründen verwiesen. römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die Verfolgung des BF wegen unerlaubten Verlassens des Militärdienstes aus (unterstellter) politischer Gesinnung und als Sunnit aus religiösen Gründen verwiesen. I.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Linz, ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L507 und in weiterer Folge wegen Annexität der Gerichtsabteilung L523 zugeteilt.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Linz, ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L507 und in weiterer Folge wegen Annexität der Gerichtsabteilung L523 zugeteilt. I.
- Der BF wurde am 14.06.2018 (Ausreise) und am 26.06.2018 (Einreise) am Flughafen Schwechat kontrolliert und wies sich mit seinem österreichischen Fremdenpass, gültig von 15.09.2017 – 14.09.2022, aus. Er hielt sich 10 Tage im Iran zu Familienbesuchszwecken auf.römisch eins.
- Der BF wurde am 14.06.2018 (Ausreise) und am 26.06.2018 (Einreise) am Flughafen Schwechat kontrolliert und wies sich mit seinem österreichischen Fremdenpass, gültig von 15.09.2017 – 14.09.2022, aus. Er hielt sich 10 Tage im Iran zu Familienbesuchszwecken auf. I.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L523 abgenommen und mit 23.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die Rechtssache wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt.römisch eins.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L523 abgenommen und mit 23.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die Rechtssache wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt. I.
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung ihre Vollmacht für den BF zurück.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung ihre Vollmacht für den BF zurück. I.
- Für den 02.03.2021 wurde eine mündliche Verhandlung beim BVwG anberaumt. Mit der Ladung wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation im Irak übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. römisch eins.
- Für den 02.03.2021 wurde eine mündliche Verhandlung beim BVwG anberaumt. Mit der Ladung wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation im Irak übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. I.
- Am 25.02.2021 wurde dem BVwG die Vollmachtserteilung an die BBU GmbH übermittelt. römisch eins.
- Am 25.02.2021 wurde dem BVwG die Vollmachtserteilung an die BBU GmbH übermittelt. I.
- Am 02.03.2021 wurde von 08.30 – 15.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen Stellung zu nehmen. römisch eins.
- Am 02.03.2021 wurde von 08.30 – 15.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Der BF ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus Mossul. Zum Zeitpunkt seiner Einreise war der BF verheiratet. Seine Frau und seine beiden Kinder sind im Herkunftsland geblieben. Der BF gibt an, in Abwesenheit geschieden worden zu sein. Weitere Familienangehörige des BF (Mutter und sieben Geschwister) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig; der BF steht mit ihnen in Kontakt. Die Mutter, ein Bruder und dessen Frau sowie die beiden Kinder des BF leben im familieneigenen Haus in Mossul, der Vater ist bereits verstorben. Der BF spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Er hat in seinem Heimatland 9 Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Tischler und Soldat verdient. Der BF ist gesund. Ein Bruder (hg. Zl. L529 2158315-1) und ein Cousin des BF leben in Österreich. Der BF bezog in Österreich bis 31.8.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über ein regelmäßiges Einkommen und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. , II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Irak werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Dem BF wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 17.03.2020) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. römisch zwei.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Irak werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Dem BF wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 17.03.2020) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte im Irak hingewiesen: Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole XXXX im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).In der Wirtschaftsmetropole römisch 40 im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Islamischer Staat (IS) Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranische PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranische PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). […] Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). Aus der Grafik ist ersichtlich, dass die Reduktion der Todesopfer seit Ende 2017 eklatant ist. Ebenso ist aus dieser Darstellung und den folgenden Fallzahlen ersichtlich, das im Jahr 2020 (gegenüber 2019) nochmals eine Reduktion um das 2,5-fache Platz griff. Im Jahr 2020 wurde demnach die Gesamtzahl der Todesopfer mit 902 angegeben, die Anzahl der Opfer bewegte sich ab März 2020 durchwegs im mittleren zweistelligen Bereich. Die österreichische Kriminalstatistik für das Jahr 2019 weist in der Kategorie „vollendete Morde“ eine Anzahl von 65 aus. Hochgerechnet auf eine entsprechenden Bevölkerungszahl (der Irak hat in etwa die 5-fache Bevölkerung) würde das einen Wert von 325 ergeben, d.h. die diesbezügliche Opferzahl ist im Irak um das 2,8-fache höher als in Österreich. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019). In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018). Gouvernement Ninewa Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020). Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vgl. CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019).Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vergleiche CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019). Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnungen alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt (MEMO 6.11.2019). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018). Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 3.2019). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen. Für letzteres gibt es jedoch keine Berichte (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 3.2019). Wenn ein Peshmerga von der Frontlinie desertiert, wird er vor ein Militärgericht gestellt und kann nach irakischem Militärrecht zum Tode verurteilt werden. Einige Peshmerga-Soldaten verlassen die Streitkräfte, weil sie keinen Sold erhalten. Bislang wurden jedoch keine Fälle von Desertion durch die Peshmerga-Truppen vor Gericht gebracht (DIS 12.4.2016).Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen. Für letzteres gibt es jedoch keine Berichte (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 3.2019). Wenn ein Peshmerga von der Frontlinie desertiert, wird er vor ein Militärgericht gestellt und kann nach irakischem Militärrecht zum Tode verurteilt werden. Einige Peshmerga-Soldaten verlassen die Streitkräfte, weil sie keinen Sold erhalten. Bislang wurden jedoch keine Fälle von Desertion durch die Peshmerga-Truppen vor Gericht gebracht (DIS 12.4.2016). Es gibt Vorwürfe der Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), der Shingal Protection Units (YBS) und von PMF-Milizen (USDOS 11.3.2020). Religionsfreiheit Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt 15 (Minderheiten) behandelt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 21.6.2019). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vgl. UNHCR 5.2019).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vergleiche UNHCR 5.2019). Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vgl. USCIRF 4.2019).Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vergleiche USCIRF 4.2019). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.1.2019). Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 11.3.2020). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019). Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019). Die Kurdische Region im Irak (KRI) war für viele religiöse und ethnische Minderheiten im Nordirak ein wichtiger Zufluchtsort, während der Phase der konfessionellen Gewalt nach 2003 und während der IS-Krise (USCIRF4.2019). Einige jesidische und christliche Führer berichten über Schikanen und Misshandlungen durch Peshmerga und Asayesh im von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Teil von Ninewa, jedoch sagen einige dieser Führer, dass die Mehrheit dieser Fälle eher politisch als religiös motiviert seien (USDOS 21.6.2019). Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019). In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019).In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nicht-muslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019). […] Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, XXXX und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
- Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019).Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, römisch 40 und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
- Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019). Ebenso wurde ein Rückgang von assyrischen Christen in vormals gemischt-konfessionellen Regionen im Gouvernement Ninewa verzeichnet, sowie von vormals ethnisch-konfessionell gemischten Orten in den Distrikten Mossul, Sinjar und Telfar, in denen die Zahl der kurdischen Sunniten, Jesiden und Schabak zurückging. Im Gouvernement Diyala sind turkmenisch-sunnitische Mischgebiete verschwunden, während sich die turkmenische Präsenz in der Region um Kirkuk verstärkt zu haben scheint (IOM 2019). Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen Übergriffe auf Regierungsziele durch den Islamischen Staat (IS) sind trotz eines generellen Rückgangs an Vorfallzahlen gestiegen (CSIS 30.11.2018). Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.1.2019). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019).Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019). Staatsbürgerschaft und Dokumente […] Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019). II.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Der BF hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde des BF, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage und den Aussagen des BF in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde des BF, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage und den Aussagen des BF in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das BFA stellte die Identität des BF aufgrund der Vorlage des überprüften und unbedenklichen Personalausweises fest und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das BFA stellte die Identität des BF aufgrund der Vorlage des überprüften und unbedenklichen Personalausweises fest und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, seiner Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die in diesen Punkten widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben. Dass der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Aus dem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit 16.08.2017 als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter (mit einmaligem Arbeitslosengeldbezug im Ausmaß von nicht einmal 1 Monat) und seit 23.09.2019 – laufend als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet ist. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. II.2.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsland II.2.3.
- Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. im Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. römisch zwei.2.3.
- Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. im Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit letzter Gesamtaktualisierung vom 17.03.2020, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Der BF trat weder in einer Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen entgegen. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie dem Irak mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierende Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). II.2.3.
- Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage im Irak und auf Berichte zu Menschenrechtsverletzungen verwiesen wird, ist wie folgt auszuführen:römisch zwei.2.3.
- Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage im Irak und auf Berichte zu Menschenrechtsverletzungen verwiesen wird, ist wie folgt auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die allgemein schwierige Sicherheitslage Irak, jedoch wird mit dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung nicht Genüge getan, zumal eine Verfolgungshandlung nur dann anzunehmen ist, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Soweit der BF in der Beschwerde darauf verweist, er sei als Sunnit Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt gewesen, ist auszuführen, dass der BF mit seinem Vorbringen keine konkrete und individuelle, über bloße Schikanen hinausgehende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Arabern vorgebracht hat und es wird auch in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit der BF einer Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der sunnitischen Araber ausgesetzt gewesen ist. Die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar und ist daher – ohne Hinzutreten besonderer Gründe – nicht von einer Verfolgung des BF aus ethnischen oder religiösen Gründen auszugehen. Wenn die länderkundlichen Feststellungen ausführen, dass es staatlichen Stellen nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig handeln, so ist auch daraus nicht ableitbar, dass der BF als sunnitischer Araber insoweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohungslage ausgesetzt gewesen ist, zumal der BF im Zuge seiner Befragungen eine Bedrohung durch schiitische und oder auch sunnitische Milizen auch nicht behauptet hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF eine Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von sunnitischen Arabern stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Die Schlüssigkeit und Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen und deren Quellen wurden in der Beschwerde nicht substantiiert entkräftet und auch keine Stellungnahme zu den herangezogenen Erkenntnisquellen abgegeben. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Bedrohung wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
- verwiesen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Bedrohung wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- verwiesen. II.2.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.römisch zwei.2.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF nicht glaubhaft machen konnte, in seinem Herkunftsstaat einer konkret, hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die vom BVwG durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 02.03.2021 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen. II.2.4.
- Zum Fluchtgrund befragt gab der BF in der Erstbefragung vorweg an, dass ihm seine Mutter empfohlen habe, seine Heimat wegen der Besetzung durch den IS zu verlassen und er ansonsten mit dem IS hätte kämpfen müssen (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab der BF an, er habe als (einfacher) Soldat beim Einmarsch der IS-Truppen in Mossul – wie viele andere Soldaten auch – seine Einheit verlassen und sei nach Bagdad gegangen. Dort sei er wieder in die Kaserne eingerückt und nach XXXX entsendet worden. In XXXX habe er in der Kaserne als Sunnit Schikanen durch Schiiten und die Gefangennahme und Folterung unschuldiger Zivilisten erlebt, weshalb er sein Land verlassen habe (AS 53f). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Vorbringen wies das BFA zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um zwei verschiedene Fluchtgründe handelt. Auch nach Ansicht des BVwG wäre es - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat - zu erwarten gewesen, dass der BF ein - zumindest in den wesentlichen Punkten - annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seinem Ausreisegrund erstattet und es nicht, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA zu einem Austausch des Fluchtgrundes kommt. römisch zwei.2.4.
- Zum Fluchtgrund befragt gab der BF in der Erstbefragung vorweg an, dass ihm seine Mutter empfohlen habe, seine Heimat wegen der Besetzung durch den IS zu verlassen und er ansonsten mit dem IS hätte kämpfen müssen (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab der BF an, er habe als (einfacher) Soldat beim Einmarsch der IS-Truppen in Mossul – wie viele andere Soldaten auch – seine Einheit verlassen und sei nach Bagdad gegangen. Dort sei er wieder in die Kaserne eingerückt und nach römisch 40 entsendet worden. In römisch 40 habe er in der Kaserne als Sunnit Schikanen durch Schiiten und die Gefangennahme und Folterung unschuldiger Zivilisten erlebt, weshalb er sein Land verlassen habe (AS 53f). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Vorbringen wies das BFA zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um zwei verschiedene Fluchtgründe handelt. Auch nach Ansicht des BVwG wäre es - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat - zu erwarten gewesen, dass der BF ein - zumindest in den wesentlichen Punkten - annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seinem Ausreisegrund erstattet und es nicht, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA zu einem Austausch des Fluchtgrundes kommt. II.2.4.
- Dem BFA ist aber auch beizupflichten, wenn es ausführt, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete und gegen ihn gerichtete Verfolgung bei seiner Militäreinheit wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. römisch zwei.2.4.
- Dem BFA ist aber auch beizupflichten, wenn es ausführt, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete und gegen ihn gerichtete Verfolgung bei seiner Militäreinheit wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. So gab der BF in der Einvernahme beim BFA zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er nach dem Verlassen seiner militärischen Einheit in Mossul im Juni 2014 und seiner Flucht nach Bagdad – wobei dies im Übrigen von militärischer Seite ohne Konsequenzen geblieben war – nach XXXX entsendet worden sei. Dort sei er insbesondere vom schiitischen Kommandanten schikaniert worden, weil er Sunnit sei. Als Beispiel für diese Schikanen nannte er seine Benachteiligung bei der Diensteinteilung, er sei oft für die Nachtdienste eingeteilt worden. Weitere Diskriminierungen brachte der BF trotz wiederholter Nachfragen nicht vor. Diesen Angaben des BF ist jedoch keine konkrete, gegen ihn gerichtete und derart intensive oder systematische Diskriminierung zu entnehmen, die einen weiteren Verbleib des BF in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen lassen würde. So gab der BF in der Einvernahme beim BFA zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er nach dem Verlassen seiner militärischen Einheit in Mossul im Juni 2014 und seiner Flucht nach Bagdad – wobei dies im Übrigen von militärischer Seite ohne Konsequenzen geblieben war – nach römisch 40 entsendet worden sei. Dort sei er insbesondere vom schiitischen Kommandanten schikaniert worden, weil er Sunnit sei. Als Beispiel für diese Schikanen nannte er seine Benachteiligung bei der Diensteinteilung, er sei oft für die Nachtdienste eingeteilt worden. Weitere Diskriminierungen brachte der BF trotz wiederholter Nachfragen nicht vor. Diesen Angaben des BF ist jedoch keine konkrete, gegen ihn gerichtete und derart intensive oder systematische Diskriminierung zu entnehmen, die einen weiteren Verbleib des BF in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen lassen würde. In der hg. mündlichen Verhandlung brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er während seines Einsatzes in XXXX unglaublich diskriminiert worden sei. So habe er kein Essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen, nur weil er Sunnite sei (Verhandlungsschrift [VHS] S 6). Näher zu den Diskriminierungen befragt, gab der BF wie folgt an: „Am Boden zu schlafen, das kann ich verstehen, weil ich ein Soldat bin, aber, dass ich öfters von meinen Vorgesetzten geschimpft werden [sic!] z.B. Ihr Sunniten, ihr seid Verräter. Oder Ihr Sunniten, ihr habt die Stadt Mossul den IS Terroristen geschenkt. Das hat mich innerlich zerstört und entkräftet.“ (VHS, S 7). Aber auch in diesen Schilderungen des BF kann keine derart massive Diskriminierung oder Verfolgungshandlung, insbesondere aus religiösen Gründen, erkannt werden, zumal nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Diese Schwelle ist jedoch mit diesem Vorbringen des BF nicht erfüllt.In der hg. mündlichen Verhandlung brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er während seines Einsatzes in römisch 40 unglaublich diskriminiert worden sei. So habe er kein Essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen, nur weil er Sunnite sei (Verhandlungsschrift [VHS] S 6). Näher zu den Diskriminierungen befragt, gab der BF wie folgt an: „Am Boden zu schlafen, das kann ich verstehen, weil ich ein Soldat bin, aber, dass ich öfters von meinen Vorgesetzten geschimpft werden [sic!] z.B. Ihr Sunniten, ihr seid Verräter. Oder Ihr Sunniten, ihr habt die Stadt Mossul den IS Terroristen geschenkt. Das hat mich innerlich zerstört und entkräftet.“ (VHS, S 7). Aber auch in diesen Schilderungen des BF kann keine derart massive Diskriminierung oder Verfolgungshandlung, insbesondere aus religiösen Gründen, erkannt werden, zumal nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Diese Schwelle ist jedoch mit diesem Vorbringen des BF nicht erfüllt. Dass er kein Essen bekommen habe und am Boden habe schlafen müssen, wurde zudem in der Verhandlung neu vorgebracht, ist also eine Steigerung seines Vorbringens und damit nicht glaubhaft. II.2.4.
- Soweit der BF weiters angab, ihn habe auch der Umstand, dass er gesehen habe, wie unschuldige Zivilisten von der Armee in Gefängnisse verbracht und gefoltert worden seien, zur Flucht aus seiner Heimat – und damit auch zum unerlaubten Verlassen seiner militärischen Einheit – bewogen, ist auszuführen, dass auch mit diesem Vorbringen keine konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Darüber hinaus erwähnte der BF diesen Fluchtgrund in der mündlichen Verhandlung nicht mehr und wäre es ihm auch unbenommen gewesen wäre, seinen Dienst beim Militär rechtskonform zu quittieren, zumal im Irak keine Wehrpflicht besteht und sich der BF freiwillig zum Militärdienst gemeldet hat. römisch zwei.2.4.
- Soweit der BF weiters angab, ihn habe auch der Umstand, dass er gesehen habe, wie unschuldige Zivilisten von der Armee in Gefängnisse verbracht und gefoltert worden seien, zur Flucht aus seiner Heimat – und damit auch zum unerlaubten Verlassen seiner militärischen Einheit – bewogen, ist auszuführen, dass auch mit diesem Vorbringen keine konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Darüber hinaus erwähnte der BF diesen Fluchtgrund in der mündlichen Verhandlung nicht mehr und wäre es ihm auch unbenommen gewesen wäre, seinen Dienst beim Militär rechtskonform zu quittieren, zumal im Irak keine Wehrpflicht besteht und sich der BF freiwillig zum Militärdienst gemeldet hat. II.2.4.
- In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF im Zusammenhang mit seiner Desertion vor, dass aus diesem Grund drei Monate nach seiner Flucht aus der Heimat Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien (AS 54) und es gebe gegen ihn einen Haftbefehl (AS 53). Zum Beweis dieses Vorbringens brachte der BF auch Dokumente (AS 79ff) in Vorlage, jedoch keinen Haftbefehl.römisch zwei.2.4.
- In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF im Zusammenhang mit seiner Desertion vor, dass aus diesem Grund drei Monate nach seiner Flucht aus der Heimat Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien (AS 54) und es gebe gegen ihn einen Haftbefehl (AS 53). Zum Beweis dieses Vorbringens brachte der BF auch Dokumente (AS 79ff) in Vorlage, jedoch keinen Haftbefehl. In der hg. mündlichen Verhandlung brachte der wiederum BF vor, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Dies habe ihm seine Familie mitgeteilt, ein diesbezügliches Dokument habe er nicht, da die Annahme verweigert worden sei (VHS, S 10). Im Widerspruch dazu behauptete er jedoch gleich darauf, das im behördlichen Verfahren vorgelegte Dokument (AS 79) sei der Haftbefehl und ein weiteres Dokument (AS 103) sei ein Brief an die Brigaden, dass der BF desertiert sei. Bei den im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten handelt es sich jedoch zum einen um einen Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses, zum anderen um ein Schreiben, woraus die Einleitung von Ermittlungsschritten hervorgeht, wobei nicht erkennbar ist, um welche Ermittlungen bzw. welche begangene Tat es sich dabei handeln soll. Dass auch die Unterschrift unleserlich ist, sei vollständigkeitshalber erwähnt. Abgesehen davon, dass den Länderfeststellungen zufolge im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist, ist aus diesem Schreiben kein Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF ersichtlich und ist ein Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses keiner Desertion gleichzusetzen. Einen Nachweis für einen Haftbefehl hat der BF jedenfalls nicht erbracht und wird dazu nochmals auf sein Vorbringen in der Verhandlung verwiesen, wonach er mangels Annahme durch die Familie über diesen Haftbefehl auch nicht verfüge. II.2.4.
- Der erkennende Richter geht daher – wie zuvor das BFA – davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine konstruierte Rahmengeschichte handelt. Der BF mag zwar als Soldat in der Armee gedient haben und in Mossul im Einsatz gewesen sein bzw. sich – wie viele andere Soldaten auch – diesem Einsatz entzogen haben, jedoch ist – den Angaben des BF zufolge – dies militärintern ohne weitere Folgen geblieben, auch wenn – den Länderfeststellungen zufolge – das Verteidigungsministerium im Jahr 2014 Tausende Soldaten entlassen hat, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Obwohl der BF seinen Posten in Mossul unerlaubt verlassen hat, wurde er dennoch weiterhin im Militärdienst belassen und hatte keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Sein weiteres Vorbringen hinsichtlich seiner Desertion infolge Diskriminierung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und der gegen ihn eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen konnte der BF jedoch mangels konkret gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen und aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus hat die Armee - den Länderfeststellungen zufolge - kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen (der BF war seinen eigenen Angaben zufolge „normaler Soldat“ (VHS, S 7)) vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Der BF konnte daher weder seine Verfolgung aufgrund der Desertion in Mossul noch in XXXX glaubhaft machen, ebensowenig gegen ihn erlassene Fahndungsmaßnahmen.römisch zwei.2.4.
- Der erkennende Richter geht daher – wie zuvor das BFA – davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine konstruierte Rahmengeschichte handelt. Der BF mag zwar als Soldat in der Armee gedient haben und in Mossul im Einsatz gewesen sein bzw. sich – wie viele andere Soldaten auch – diesem Einsatz entzogen haben, jedoch ist – den Angaben des BF zufolge – dies militärintern ohne weitere Folgen geblieben, auch wenn – den Länderfeststellungen zufolge – das Verteidigungsministerium im Jahr 2014 Tausende Soldaten entlassen hat, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Obwohl der BF seinen Posten in Mossul unerlaubt verlassen hat, wurde er dennoch weiterhin im Militärdienst belassen und hatte keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Sein weiteres Vorbringen hinsichtlich seiner Desertion infolge Diskriminierung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und der gegen ihn eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen konnte der BF jedoch mangels konkret gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen und aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus hat die Armee - den Länderfeststellungen zufolge - kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen (der BF war seinen eigenen Angaben zufolge „normaler Soldat“ (VHS, S 7)) vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Der BF konnte daher weder seine Verfolgung aufgrund der Desertion in Mossul noch in römisch 40 glaubhaft machen, ebensowenig gegen ihn erlassene Fahndungsmaßnahmen. II.2.4.
- In diesem Zusammenhang sei vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass auch die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchlich sind.römisch zwei.2.4.
- In diesem Zusammenhang sei vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass auch die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchlich sind. So gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, der Reisepass befinde sich bei einem Freund in der Türkei (AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab der BF zunächst an, den Reisepass auf der Flucht verloren zu haben. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen Angaben in der Erstbefragung korrigierte der BF seine Aussage dahingehend, dass der Reisepass doch nicht verloren gegangen, sondern ihm gestohlen worden sei. In der mündlichen Verhandlung beharrte der BF darauf, dass ihre Gruppe von Flüchtlingen, darunter auch seine Familie, von einer Bande beraubt worden sei, dabei sei auch seine kleine Tasche mit dem Reisepass gestohlen worden. Abgesehen von diesen aufgezeigten Widersprüchen erschließt sich dem erkennenden Richter aber nicht, weshalb der mit dem BF mitgereiste Bruder, der auch am gleichen Tag wie der BF seinen Asylantrag stellte (hg. Zl. L529 2158315-1), den Umstand des Überfalls überhaupt nicht erwähnte, den Verbleib seines Reisepasses zunächst ebenfalls bei einem Freund in der Türkei erklärte und im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens seinen Reisepass auch dem BFA vorlegte. Auch durch dieses Aussageverhalten des BF zum Verbleib seines Reisepasses hat die Glaubwürdigkeit des BF Schaden genommen. II.2.4.
- Letztlich wird die Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen auch durch die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise des BF untermauert.römisch zwei.2.4.
- Letztlich wird die Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen auch durch die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise des BF untermauert. Der BF flog von Bagdad nach Istanbul. Seine weitere Reise nach Istanbul gab er in der Erstbefragung wie folgt an: „Von Istanbul nach Österreich kann ich nicht viel sagen, weil ich die ganze Zeit gruppenweise unterwegs war“ (AS 11). Dass der BF, der immerhin über eine neunjährige Schulbildung verfügt, nicht mehr Aussagen zu seiner Reiseroute tätigen konnte, ist nicht glaubwürdig. Auch seine Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme sind ähnlich dürftig: „Mit dem Flugzeug von Bagdad in die Türkei. Von der Türkei ging es mit einem PKW bis zur Grenze zu dem Nachbarland, ich weiß nicht, welches Land das war. Von diesem Land aus ging ich zu Fuß nach Österreich. Ich ging dann vier Tage zu Fuß, anschließend fuhr ich mit einem Bus nach Serbien. Von Serbien zu Fuß, zwischendurch auch mit einem Kastenwagen, nach Österreich“ (AS 52). Den Aussagen des Bruders in der mündlichen Verhandlung zufolge wählten die Brüder die Fluchtroute über Bulgarien, Serbien und Ungarn (VHS, S 31), ohne in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären. Weiters ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.Weiters ist auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen und das Verfahren abzuwarten. Die Vorgehensweise des BF erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was der BF nicht getan hat. Auch diese Verhaltensweise des BF ist dazu geeignet, die Ansicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Angaben zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verstärken. Er blieb auch schuldig, gute Gründe für diese Verhaltensweise anzugeben, sondern ist der Meinung, sich das für ihn beste Land aussuchen zu können (VHS, S 20). II.2.4.
- Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Anbetracht der ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten ist dem BFA zuzustimmen, dass der BF keinen glaubhaften Fluchtgrund hat vorbringen können. römisch zwei.2.4.
- Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Anbetracht der ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten ist dem BFA zuzustimmen, dass der BF keinen glaubhaften Fluchtgrund hat vorbringen können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Aussagen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte keine konkrete nachvollziehbare und glaubhafte Bedrohung des BF in seinem Heimatland festgestellt werden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der BF eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft darlegen konnte und ist insoweit – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – zu den obigen Feststellungen zu gelangen. Ob der Beschwerdeführer Umstände nicht vorbrachte bzw. absichtlich verschwieg, darüber lässt sich nur spekulieren. Solches kann aber nicht Gegenstand der Entscheidung sein, sondern der Sachverhalt, der von ihm in mehreren ausführlichen Einvernahmen – im Zuge derer er umfassend die Gelegenheit hatte, alle seine Fluchtgründe zu schildern – vorgebracht wurde. Demnach war er im Irak einer Bedrohungslage nicht ausgesetzt. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten II.3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. II.3.2.
- Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. römisch zwei.3.2.
- Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs. 1 Z. 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art. 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). II.3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der BF keiner Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2169008.1.00