Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW141 2230383-1 SpruchW141 2230383-1/ 15E, W141 2230383-1/ 15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 23.01.2020 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 13.01.2020 als Metallhilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.01.2020, gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte er, dass er sich zunächst am 16.01.2020 per Mail samt Bewerbungsschreiben und Lebenslauf beworben habe und sich dann am 17.01.2020 telefonisch bezüglich eines Vorstellungsgespräches gemeldet habe. Er habe mit XXXX einen Vorstellungstermin für den 20.01.2020 um 12:00 Uhr vereinbart. Er sei bereits um 11:45 Uhr dort gewesen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass die Dame von Beginn an gemeint habe, dass er schon so lange vom Staat lebe und dass er schauen solle, rasch eine Arbeit zu finden. Die Dame habe den Beschwerdeführer permanent diskriminiert. Sie habe kein einziges Wort über die Stelle verloren. Sie habe gesagt, dass sie mit den Zeugnissen nichts anfangen könne und sei ihm auch kein Personalbogen zum Ausfüllen gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Verdacht, dass es gar keine konkrete Stelle gegeben habe.
- Bei der am 23.01.2020 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 13.01.2020 als Metallhilfsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.01.2020, gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte er, dass er sich zunächst am 16.01.2020 per Mail samt Bewerbungsschreiben und Lebenslauf beworben habe und sich dann am 17.01.2020 telefonisch bezüglich eines Vorstellungsgespräches gemeldet habe. Er habe mit römisch 40 einen Vorstellungstermin für den 20.01.2020 um 12:00 Uhr vereinbart. Er sei bereits um 11:45 Uhr dort gewesen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass die Dame von Beginn an gemeint habe, dass er schon so lange vom Staat lebe und dass er schauen solle, rasch eine Arbeit zu finden. Die Dame habe den Beschwerdeführer permanent diskriminiert. Sie habe kein einziges Wort über die Stelle verloren. Sie habe gesagt, dass sie mit den Zeugnissen nichts anfangen könne und sei ihm auch kein Personalbogen zum Ausfüllen gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Verdacht, dass es gar keine konkrete Stelle gegeben habe.
- Mit Bescheid vom 03.02.2020 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.01.2020 bis 02.03.2020 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 03.02.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.01.2020 bis 02.03.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX als Metallhilfsarbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma , römisch 40 als Metallhilfsarbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 03.02.2020 richtete sich die am 14.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er den Antritt der Stelle bei XXXX nicht vereitelt habe. Es sei beim persönlichen Vorstellungsgespräch über seine vorherigen Beschäftigungsverhältnisse gesprochen worden. XXXX habe nie über eine Arbeitsaufnahme gesprochen, sie habe nur private Sachen wissen wollen, wie beispielweise, dass der Beschwerdeführer eine 80-jährige Mutter Zuhause habe. Die Aussage von XXXX , dass er keine Stelle annehmen könne, weil er seine Mutter pflegen müsse, sei falsch, das habe er ihr gegenüber nicht erwähnt. Ebenso wenig habe er über die hohen Kosten für die Pflege gesprochen. Der Beschwerdeführer überlege, dass er XXXX wegen ihrer falschen Aussagen auf Schadenersatz und Rufschädigung klage. Es könne nicht sein, dass man stets den Aussagen der Dienstgeber Glauben schenke und die Dienstnehmer dafür die Konsequenzen, sprich Verlust des Geldes, hinnehmen müssen.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er den Antritt der Stelle bei römisch 40 nicht vereitelt habe. Es sei beim persönlichen Vorstellungsgespräch über seine vorherigen Beschäftigungsverhältnisse gesprochen worden. römisch 40 habe nie über eine Arbeitsaufnahme gesprochen, sie habe nur private Sachen wissen wollen, wie beispielweise, dass der Beschwerdeführer eine 80-jährige Mutter Zuhause habe. Die Aussage von römisch 40 , dass er keine Stelle annehmen könne, weil er seine Mutter pflegen müsse, sei falsch, das habe er ihr gegenüber nicht erwähnt. Ebenso wenig habe er über die hohen Kosten für die Pflege gesprochen. Der Beschwerdeführer überlege, dass er römisch 40 wegen ihrer falschen Aussagen auf Schadenersatz und Rufschädigung klage. Es könne nicht sein, dass man stets den Aussagen der Dienstgeber Glauben schenke und die Dienstnehmer dafür die Konsequenzen, sprich Verlust des Geldes, hinnehmen müssen.
- Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurde die Beschwerde vom 14.02.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurde die Beschwerde vom 14.02.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben vom 31.03.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.04.2020, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 17.04.2020 langte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Peter ZAWODSKY bei der belangten Behörde ein.
- Am 17.04.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 13.11.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
- Am 19.01.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Mag. XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
- Am 19.01.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Mag. römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) Folgendes hervor: Die Z schilderte das Bewerbungsgespräch mit dem BF. Da er eine sehr gute berufliche Ausbildung gehabt habe, sei es für die Z verwunderlich gewesen, dass dieser seit 2013 nur Hilfsarbeiten durchgeführt habe und Großteils arbeitslos gewesen sei. Der BF habe danach befragt ihr gegenüber angegeben, er habe sich in den letzten Jahren nicht um Arbeitsplätze bemüht, da er eigentlich seine Mutter pflegen müsse und er keine Arbeit annehmen könne. Die Z führte aus, sie habe dem BF mitgeteilt, dass sie auch eine 80jährige Mutter habe und trotzdem Vollzeit arbeite sowie, dass pflegebedürftige Menschen Pflegegeld erhalten und Pflegekräfte zugekauft werden könnten. Der BF habe der Z gegenüber angegeben, dies komme für ihn nicht in Frage, da dies zu viel koste sowie, dass Betriebe zu wenig zahlen würden. Die Z habe daraufhin das Bewerbungsgespräch abgebrochen und dem BF gesagt, er könne sich wieder melden, wenn er seine Haltung gegenüber einer Beschäftigung ändere. Die Z führte weiters aus, dass sie daraufhin das Bewerbungsgespräch der belangten Behörde gemeldet habe und nach wenigen Wochen einen Anruf vom BF erhalten habe, indem er gefragt habe, was sie der belangten Behörde gemeldet habe. Sie habe ihm dies mitgeteilt und habe der BF gemeint, dass er das nächste Mal nicht die Wahrheit sagen werde, sondern sich etwas einfallen lassen müsse. Da der BF aufgebracht gewesen sei, habe sie das Gespräch beendet. Auf Nachfrage gab die Z an, es wären konkrete Stellen als Dreher vorhanden gewesen, diese wären ab sofort verfügbar gewesen. Es gebe bei der Z keine Personalbögen zum Ausfüllen. Für die Z sei es kein Verhalten gewesen, welches von einer arbeitslosen Person erwartet werden könne. 9. Am 29.03.2021 fand eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sowie die Zeugin XXXX (Z) ist nicht zur Verhandlung erschienen. 9. Am 29.03.2021 fand eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sowie die Zeugin römisch 40 (Z) ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. In der Verhandlung wurde mit dem BFV besprochen, dass sich der BF seit 30.01.2021 nicht mehr im Bezug von Krankengeld befindet und auch nicht arbeitslos vorgemerkt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat zuletzt bis 10.04.2018 Notstandshilfe bezogen. Vom 11.04.2018 bis 10.10.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung hat der Beschwerdeführer einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und vom 11.10.2018 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 25.10.2019 Arbeitslosengeld bezogen, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge. Ab 26.10.2019 stand der Beschwerdeführer wieder im Notstandshilfebezug. Vom 11.04.2018 bis 10.10.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma , römisch 40 vollversichert beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung hat der Beschwerdeführer einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und vom 11.10.2018 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 25.10.2019 Arbeitslosengeld bezogen, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge. Ab 26.10.2019 stand der Beschwerdeführer wieder im Notstandshilfebezug. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2020 hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 30,08 täglich lukriert. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 15.06.2020 bis 30.06.2020 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und befand sich vom 29.08.2020 bis 29.01.2021 im Krankengeldbezug.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2020 hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 30,08 täglich lukriert. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 15.06.2020 bis 30.06.2020 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und befand sich vom 29.08.2020 bis 29.01.2021 im Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung (Dreher mit Lehrabschlussprüfung) und besitzt Berufserfahrung als Lagerarbeiter. Er sucht wiederum eine Vollzeitbeschäftigung in diesen Berufen bzw. im Hilfsarbeiterbereich. Der Beschwerdeführer besitzt den Führerschein B, den Hubstaplerschein und ein eigenes Fahrzeug, er hat keine Sorgepflichten. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 15.10.2019) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 09.09.2019 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Produktionsarbeiter im Ausmaß von 40 Stunden unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Während des Leistungsbezuges wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus von den Mitarbeiterinnen der belangten Behörde wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt und war auch über die Vorgangsweise hinsichtlich Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge mit nachfolgender Ergebnismeldung binnen acht Tagen informiert. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer über den Personaldienstleister XXXX , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 21.01.2020 zugewiesen. Der Personaldienstleister suchte einen Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer für einen Kunden im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung für einfache Anlerntätigkeiten. Vom Personaldienstleister wurde eine schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail z.Hd. von XXXX verlangt. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer über den Personaldienstleister römisch 40 , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 21.01.2020 zugewiesen. Der Personaldienstleister suchte einen Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer für einen Kunden im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung für einfache Anlerntätigkeiten. Vom Personaldienstleister wurde eine schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail z.Hd. von römisch 40 verlangt. Der Beschwerdeführer hat sich per Email um die zugewiesene Beschäftigung beworben. In weiterer Folge wurde er von XXXX zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen.Der Beschwerdeführer hat sich per Email um die zugewiesene Beschäftigung beworben. In weiterer Folge wurde er von römisch 40 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beschwerdeführer nahm das Vorstellungsgespräch am 20.01.2020 wahr, zeigte aber keine Arbeitsbereitschaft, sondern verwies auf den Umstand, dass er aufgrund seiner pflegebedürftigen 80-jährigen Mutter nicht arbeiten könne, da eine Betreuung zu teuer wäre und er seine Mutter daher selber pflegen müsse. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbereitschaft gezeigt hat, hat die Mitarbeiterin des Personaldienstleisters das Vorstellungsgespräch abgebrochen und kam das Dienstverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat während der Ausschlussfrist keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen und hat während der Ausschlussfrist vom 06.02.2020 bis 23.02.2020, sohin in der Dauer von 18 Tagen, Krankengeld bezogen. Der Beschwerdeführer war von 15.06.2020 bis 30.06.2020 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt, sowie zuvor am 05.06.2020 und von 05.08.2020 bis 07.08.
- Von 29.08.2020 bis 29.01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Krankengeldbezug. Seit 30.01.2021 befindet sich der Beschwerdeführer weder in Bezug von Krankengeld noch ist er arbeitslos vorgemerkt.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.11.2020, mit Stichtag 19.01.2021 und mit Stichtag 29.03.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem geht aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hat. Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zur Kenntnis gebracht (§§ 9 und 10 AlVG).Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zur Kenntnis gebracht (Paragraphen 9 und 10 AlVG). Dass die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma XXXX kollektivvertraglich entlohnt war und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Vermittlungsvorschlag sowie der vorliegenden Betreuungsvereinbarung vom 09.09.
- Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Dreher verfügt und eine Dreherlehre mit Abschluss Metall-Werkmeister, Schutzgasschweißkenntnisse, CNC-Grundlagen, Abkanter, Entgrater hat, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 09.09.
- Dass die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma römisch 40 kollektivvertraglich entlohnt war und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Vermittlungsvorschlag sowie der vorliegenden Betreuungsvereinbarung vom 09.09.
- Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Dreher verfügt und eine Dreherlehre mit Abschluss Metall-Werkmeister, Schutzgasschweißkenntnisse, CNC-Grundlagen, Abkanter, Entgrater hat, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 09.09.
- Der Beschwerdeführer hat daher die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen zur Gänze erfüllt und auch in der mit ihm am 23.01.2020 aufgenommenen Niederschrift hat er keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Metallhilfsarbeiter bzw. Schlosserhelfer beim Dienstgeber XXXX mit einem Mindestentgelt von € 2.200 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, mit der Bereitschaft zur Überzahlung, von der belangten Behörde am 13.01.2020 zugewiesen wurde.Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Metallhilfsarbeiter bzw. Schlosserhelfer beim Dienstgeber römisch 40 mit einem Mindestentgelt von € 2.200 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, mit der Bereitschaft zur Überzahlung, von der belangten Behörde am 13.01.2020 zugewiesen wurde. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben hat. Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX eingeladen wurde. Bei diesem Gespräch war XXXX , Personalverantwortliche des Personaldienstleisters, der für verschiedene Dienstgeber Dienstnehmer gesucht hat, anwesend. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben hat. Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 eingeladen wurde. Bei diesem Gespräch war römisch 40 , Personalverantwortliche des Personaldienstleisters, der für verschiedene Dienstgeber Dienstnehmer gesucht hat, anwesend. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters XXXX im Zuge der Rückmeldung an die belangte Behörde am 20.01.2020 und am 20.02.2020 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung. Diese konnte dem erkennenden Senat glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens beim Bewerbungsgespräch die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters römisch 40 im Zuge der Rückmeldung an die belangte Behörde am 20.01.2020 und am 20.02.2020 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung. Diese konnte dem erkennenden Senat glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens beim Bewerbungsgespräch die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass beim Vorstellungsgespräch über seine vorigen Beschäftigungen gesprochen worden wäre und nie über eine Arbeitsaufnahme, sowie dass die Personalverantwortliche von ihm nur private Sachen wissen hätte wollen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist bzw. außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass ein Personaldienstleister im Vorstellungsgespräch ohne Zutun des Beschwerdeführers das Gesprächsthema auf die 80-jährige Mutter des Beschwerdeführers bzw. deren Betreuung lenkt. Dies schon deshalb, da der potenzielle Dienstgeber ohne Einwirken des Beschwerdeführers nichts von der pflegebedürftigen Mutter des Beschwerdeführers wissen konnte. Vielmehr scheint es deshalb Nahe zu liegen, dass der Beschwerdeführer selbst die Sprache auf seine Mutter und deren hohes Alter und Betreuungsnotwendigkeit gelenkt hat. Der Beschwerdeführer selbst hat gegenüber der belangten Behörde im Zuge der Betreuungsvereinbarung am 09.09.2019 angegeben, dass keine Betreuungspflichten gegeben seien. Das Vorbringen der Pflege der 80-jährigen Mutter des Beschwerdeführers an die Personalverantwortliche kann nach allgemeiner Lebenserfahrung daher nur dahingehend deuten, dass die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers nicht eindeutig geklärt sind. Da der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde jedoch wie gerade ausgeführt angab, dass keine Betreuungspflichten vorliegen, war die Erwähnung der pflegebedürftigen Mutter gegenüber der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters entbehrlich. Betreffend die Angabe des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2020, wonach die Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers kein einziges Wort über die Stelle verloren habe, weder wo der Arbeitsplatz sei, noch was zu tun sei, kann ausgeführt werden, dass aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, das sich der Arbeitsplatz im Raum XXXX befindet. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass ein Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer gesucht wird für einfache Anlerntätigkeiten. Als Anforderungsprofil ist festgehalten: handwerkliches Geschick, idealerweise mit Erfahrung im Metallbereich und zur Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse. Darüber hinaus ist als Aufgabenbereich die Instandhaltung bzw. Abdichtung von Gebäudeteilen (wie etwa Montieren von Blechteilen, uä) ausgeführt. Die Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft darlegen, dass eine Stelle als Dreher ab sofort verfügbar gewesen wäre und sie dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann daher einerseits aufgrund der Angaben im Vermittlungsvorschlag, welcher im Akt aufliegt, andererseits aufgrund der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021, nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer waren somit der Arbeitsort und die Arbeitstätigkeit nachweislich bekannt.Betreffend die Angabe des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2020, wonach die Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers kein einziges Wort über die Stelle verloren habe, weder wo der Arbeitsplatz sei, noch was zu tun sei, kann ausgeführt werden, dass aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, das sich der Arbeitsplatz im Raum römisch 40 befindet. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass ein Metallhilfsarbeiter oder Schlosserhelfer gesucht wird für einfache Anlerntätigkeiten. Als Anforderungsprofil ist festgehalten: handwerkliches Geschick, idealerweise mit Erfahrung im Metallbereich und zur Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse. Darüber hinaus ist als Aufgabenbereich die Instandhaltung bzw. Abdichtung von Gebäudeteilen (wie etwa Montieren von Blechteilen, uä) ausgeführt. Die Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft darlegen, dass eine Stelle als Dreher ab sofort verfügbar gewesen wäre und sie dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann daher einerseits aufgrund der Angaben im Vermittlungsvorschlag, welcher im Akt aufliegt, andererseits aufgrund der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021, nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer waren somit der Arbeitsort und die Arbeitstätigkeit nachweislich bekannt. Die Personalverantwortliche verfügt aufgrund ihrer Tätigkeit bei einem Personaldienstleister über Erfahrung im Umgang mit potentiellen Bewerbern und empfand das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers als nicht entsprechend und steht für den erkennenden Senat ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Aufnahme der ausgeschriebenen Beschäftigung hatte. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Vermittlungsvorschlag geht eindeutig hervor, dass der Verdienst, die Arbeitszeit sowie der Arbeitsort für die ausgeschriebene Stelle klar und deutlich festgestanden sind. Aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers geht weiters unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist. Dass sich der Beschwerdeführer nicht nur ordentlich für auf die zugewiesene Stelle bewirbt, sondern beim Vorstellungsgespräch auch einen gewissenhaften und arbeitswilligen Eindruck hinterlässt, wäre diesem nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Für den erkennenden Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle zwar beworben hat, jedoch beim Vorstellungsgespräch selbst kein Verhalten gezeigt hat, dass sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle oder am Unternehmen selbst bekundet hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Aussage der Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers falsch sei, ist daher nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies nicht zuletzt, da es zudem zu den täglichen Routineaufgaben von Personalverantwortlichen gehört Vorstellungsgespräche mit BewerberInnen zu führen und diese zu protokollieren/dokumentieren. Die Personalverantwortliche konnte insgesamt im Zuge der Rückmeldung vom 20.01.2020 und am 20.02.2020 sowie bei der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 nachvollziehbar und unzweifelhaft belegen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte bzw. zeigte und vorbrachte, seine 80-jährige Mutter pflegen zu müssen, und wird ihr Vorbringen, insbesondere aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes den die Zeugin in der mündlichen Verhandlung hinterließ, als glaubwürdiger erachtet als jenes des Beschwerdeführers. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgesprächs am 20.01.2020 wird somit den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren schriftlichen Ausführungen von XXXX vom 20.01.2020 und 20.02.2020 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 gefolgt, wonach der Beschwerdeführer überhaupt keine Bereitschaft gezeigt hat, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine 80 Jahre alte Mutter pflegen muss. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen.Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgesprächs am 20.01.2020 wird somit den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren schriftlichen Ausführungen von , römisch 40 vom 20.01.2020 und 20.02.2020 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 gefolgt, wonach der Beschwerdeführer überhaupt keine Bereitschaft gezeigt hat, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine 80 Jahre alte Mutter pflegen muss. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat fest, dass der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Daher konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.11.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.01.2020 bis 02.03.2020.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.11.2020 dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle vereitelt hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch, wonach er seine 80-jährige Mutter pflegen müsse, eine mögliche Einstellung vereitelt. Kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war jedenfalls der Umstand, dass aus dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch kein Interesse an der zugewiesenen Stelle und kein Wille der Beschäftigungsaufnahme hervorgegangen sind. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Anführen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner dahingehenden Pflege unterstrichen. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die Mitarbeiterin des Personaldienstleisters das Bewerbungsverfahren abgebrochen hat und es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen ist. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch mit der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nicht erhält. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse daran hat, einen Bewerber einzustellen, der bereits beim Vorstellungsgespräch vorwiegend Gründe anführt, die darauf schließen lassen, dass er nicht nur kein Interesse an der Stelle, sondern auch kein Interesse am Unternehmen hat. Durch das Verhalten beim Bewerbungsgespräch musste dem Beschwerdeführer bewusst sein und hat sich damit auch abgefunden, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält, dolus eventualis liegt somit vor. Es obliegt zwar dem Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber über mögliche Einschränkungen zu informieren, doch hat er im Zuge des Bewerbungsverfahrens seinen Arbeitswillen kundzutun. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Gespräch dem potenziellen Dienstgeber suggeriert, dass er kein Interesse an der Tätigkeit hat und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers ist ihm daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten. Die Aussagen des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch sind im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zu werten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig darauf an, welche Motive dem Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob der potenzielle Arbeitgeber von der Einstellung abgehalten wurde (vgl. VwGH 04.04.2004, 2002/08/0029). Dies ergibt sich eindeutig aus der Rückmeldung der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers ist ihm daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten. Die Aussagen des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch sind im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zu werten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig darauf an, welche Motive dem Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob der potenzielle Arbeitgeber von der Einstellung abgehalten wurde vergleiche VwGH 04.04.2004, 2002/08/0029). Dies ergibt sich eindeutig aus der Rückmeldung der Mitarbeiterin des Personaldienstleisters an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Der Beschwerdeführer ist ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde frei, eine von ihm gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, Zl 2011/08/0200). Dem Wesen der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung als Solidargemeinschaft entspricht es, dass bei Arbeitslosigkeit mittels Geldleistungen eine Unterstützung der arbeitslosen Person erfolgt. Der Solidarität steht in diesem Zusammenhang eine gewisse Eigenverantwortung - eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden - gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass „Maßstabsfigur" eine arbeitsuchende Person ist, die die Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen will und nach allen Kräften eine neue Beschäftigung sucht. Die Judikatur legt in Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit demnach einen sehr strengen Maßstab an. Diese Mitwirkungsobliegenheiten wurden vom Beschwerdeführer im konkreten Fall verletzt. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch hat er eine mögliche Beschäftigung schuldhaft verweigert bzw. vereitelt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 38i
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Da sich der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist im Zeitraum von 06.02.2020 bis 23.02.2020 im Bezug von Krankengeld befand, verlängert sich
§ 10Abs 1 letzter Satz Al
VG die Ausschlussfrist um diese 18 Tage, sohin auf die Zeit vom 21.01.2020 bis 20.03.2020.Da sich der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist im Zeitraum von 06.02.2020 bis 23.02.2020 im Bezug von Krankengeld befand, verlängert sich
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Ausschlussfrist um diese 18 Tage, sohin auf die Zeit vom 21.01.2020 bis 20.03.2020. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2230383.1.00