Obsah (16)
§ 53§ 18Art. 133§ 57§ 52§ 46Art. 8§ 6§ 20§ 99§ 37§ 366§ 66§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW144 2240702-1 SpruchW144 2240702-1/2E, W144 2240702-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 53Abs. 2 Z 6 FPG idg
F die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 22.02.2021 aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach sich eine illegal aufhältige Person in einer näher genannten Adresse in XXXX aufhalten soll, polizeilich kontrolliert. Der BF war an dieser Adresse nicht polizeilich gemeldet, er war im Besitz eines albanischen Personalausweises und gab an, dass er mit der – ebenfalls angetroffenen – Mieterin der Wohnung, XXXX , befreundet sei. Er sei vor ca. ein oder zwei Jahren ins Bundesgebiet eingereist, seinen Reisepass habe er verloren. Ein gültiges Visum habe er nicht, er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, die Mieterin erwarte ein Kind von ihm. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 22.02.2021 aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach sich eine illegal aufhältige Person in einer näher genannten Adresse in römisch 40 aufhalten soll, polizeilich kontrolliert. Der BF war an dieser Adresse nicht polizeilich gemeldet, er war im Besitz eines albanischen Personalausweises und gab an, dass er mit der – ebenfalls angetroffenen – Mieterin der Wohnung, römisch 40 , befreundet sei. Er sei vor ca. ein oder zwei Jahren ins Bundesgebiet eingereist, seinen Reisepass habe er verloren. Ein gültiges Visum habe er nicht, er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, die Mieterin erwarte ein Kind von ihm. In der Folge wurde der BF festgenommen und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen: Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige, dass er seit eineinhalb Jahren, vielleicht sogar schon seit zwei Jahren hier sei, er habe hier eine Freundin und diese sei schwanger. Im Mai hätte das Paar heiraten wollen. Er habe früher im Bundesgebiet gearbeitet, seit er seine Freundin kennen gelernt habe, werde er durch sie unterstützt. Er habe bei ihr geschlafen und gegessen. Er habe früher ohne Arbeitserlaubnis, illegal gearbeitet. Es sei sehr schwer in Österreich illegal eine Arbeit zu finden, doch ohne Geld könne man nicht leben. Seine Mutter habe von Albanien aus auch Geld geschickt. Angesprochen auf aktuelle Barmittel, erklärte der BF, dass er jetzt selbst nichts habe. Er verfüge auch über keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Albanien habe er ebenfalls keine Arbeitsstelle. Er habe als Fischer gearbeitet, er könnte in diesem Beruf wieder zu arbeiten anfangen. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er durch illegale Arbeit und den Zuwendungen seiner Mutter und seiner Freundin bestritten. Abschließend erklärte der BF, dass er sich der behördlichen Entscheidung fügen werde und das tun werde, was die Behörden von ihm verlangen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) ,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) ,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA wie folgt erwogen (Hervorhebung im Original nicht enthalten): „Zu Spruchpunkt IV.:„Zu Spruchpunkt römisch vier.: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).
§ 53Abs.
2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [
- bis
- …..]
- dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; [ … ] Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt: Während der Einvernahme am 22.02.2021 gaben Sie zu Protokoll, mittellos zu sein. Sie verfügen über keine Unterhaltsmittel zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme und aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen konnten und können Sie im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. „Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet (VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2006, Zahl 2006/18/0215)“. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Zudem haben Sie einer freiwilligen Rückkehr aus dem Stande der Festnahme in Ihr Heimatland zunächst zugestimmt und auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes sprechen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“ Dieser Bescheid wurde vom BF persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt, wobei seitens des Ausfolgenden kein Übernahmedatum vermerkt worden ist (vgl. AS 135).Dieser Bescheid wurde vom BF persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt, wobei seitens des Ausfolgenden kein Übernahmedatum vermerkt worden ist vergleiche AS 135). Aus einem E-Mail-Verkehr des BFA vom 24.02.2021 ergibt sich, dass der BF angegeben hat, dass er gerne freiwillig ausreisen möchte (AS 159). Am 25.02.2021 unterfertigte der BF das „Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr“ und erklärte, dass er um organisatorische Unterstützung sowie Übernahme der Heimreisekosten und finanzielle Starthilfe ersuche. Am 02.03.2022 erklärte das BFA intern, dass keine Gründe gegen die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise sprechen und der freiwilligen Rückkehr zugestimmt werde. Am 08.03.2021 wurde der BF, um die freiwillige Heimreise anzutreten, aus der Schubhaft entlassen und zum Flughafen Wien Schwechat begleitet, von wo aus er um XXXX Uhr mit der Flugnummer XXXX von Wien nach Tirana zurückgekehrt ist.Am 08.03.2021 wurde der BF, um die freiwillige Heimreise anzutreten, aus der Schubhaft entlassen und zum Flughafen Wien Schwechat begleitet, von wo aus er um römisch 40 Uhr mit der Flugnummer römisch 40 von Wien nach Tirana zurückgekehrt ist. Gegen ausschließlich die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 22.03.2021 eingebrachte Beschwerde.Gegen ausschließlich die Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 22.03.2021 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Verlobte im Juni 2020 beschlossen hätten, eine gemeinsame Beziehung einzugehen. Seitdem habe der BF bei seiner Verlobten samt ihren beiden Töchtern in deren Wohnung gelebt; im Mai hätte die Hochzeit stattfinden sollen. Der BF habe bei seiner Verlobten gelebt, die Wohnraum, Verpflegung und die sonstigen Aufwendungen für seinen bescheidenen Lebensstil zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe der BF Geldzuwendungen von Verwandten in Albanien erhalten. Der BF habe sich bei der Einvernahme kooperativ gezeigt, er habe einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt und ausdrücklich angegeben, dass er sich der behördlichen Entscheidung fügen werde. Zudem sei der BF unbescholten. Die Verlobte des BF nehme seit zwei Jahren Psychopharmaka, nach dem Kennenlernen des BF habe sich ihre Lebenssituation bedeutend verbessert. Der BF habe sich auch um die Töchter seiner Verlobten gekümmert. Der BF sei für alle drei eine wichtige Bezugsperson, ebenso auch umgekehrt. Zudem gebe es wichtige soziale Anknüpfungspunkte durch die Schwester und den Schwager seiner Verlobten. Seit der BF nach Albanien zurückgekehrt sei, halte er täglich Kontakt mit seiner Verlobten per Videotelefonie. Mittlerweile habe sich der psychische Zustand der Verlobten des BF verschlechtert. Die Verlobte des BF leide zudem an COPD, und war der BF insbesondere bei der Bewältigung der COVID-19 Pandemie eine große Hilfe. Er habe für die seine Verlobte sämtliche Tätigkeiten außer Haus übernommen, wie etwa tägliche Einkäufe oder Spaziergänge mit dem Hund. Die angefochtene Entscheidung sei mit Aktenwidrigkeit betreffend das Familienleben des BF belastet, wenn ausgeführt werde, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei. Die Behörde gehe damit offenkundig vom Akteninhalt ab. Diesbezüglich seien auch das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass das Interesse des BF an der Fortsetzung seines Familienlebens in Österreich besonders intensiviert sei, weil seine Verlobte auf seine Unterstützung angewiesen sei. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF durch Geld und Sachzuwendungen von seiner Verlobten ausreichende Mittel zur Sicherung seines Unterhalts gehabt habe und habe. Weiters sei der BF unbescholten und daher keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft. Das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Der BF habe durch Geld und Sachleistungen seinen Lebensunterhalt bestreiten können, und selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt gewesen wäre, hätte das noch nicht bedeutet, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre. Vielmehr hätte die Art und Schwere des Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild in die Entscheidung einfließen müssen. Die Behörde habe die Kooperationsbereitschaft des BF unberücksichtigt gelassen, ebenso seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Außerdem sei keine Prognose über eine ausgehende Gefährdung vorgenommen worden. Die Erlassung des Einreiseverbots verletze die Rechte des BF
Art. 8EMRK.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Verlobte im Juni 2020 beschlossen hätten, eine gemeinsame Beziehung einzugehen. Seitdem habe der BF bei seiner Verlobten samt ihren beiden Töchtern in deren Wohnung gelebt; im Mai hätte die Hochzeit stattfinden sollen. Der BF habe bei seiner Verlobten gelebt, die Wohnraum, Verpflegung und die sonstigen Aufwendungen für seinen bescheidenen Lebensstil zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe der BF Geldzuwendungen von Verwandten in Albanien erhalten. Der BF habe sich bei der Einvernahme kooperativ gezeigt, er habe einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt und ausdrücklich angegeben, dass er sich der behördlichen Entscheidung fügen werde. Zudem sei der BF unbescholten. Die Verlobte des BF nehme seit zwei Jahren Psychopharmaka, nach dem Kennenlernen des BF habe sich ihre Lebenssituation bedeutend verbessert. Der BF habe sich auch um die Töchter seiner Verlobten gekümmert. Der BF sei für alle drei eine wichtige Bezugsperson, ebenso auch umgekehrt. Zudem gebe es wichtige soziale Anknüpfungspunkte durch die Schwester und den Schwager seiner Verlobten. Seit der BF nach Albanien zurückgekehrt sei, halte er täglich Kontakt mit seiner Verlobten per Videotelefonie. Mittlerweile habe sich der psychische Zustand der Verlobten des BF verschlechtert. Die Verlobte des BF leide zudem an COPD, und war der BF insbesondere bei der Bewältigung der COVID-19 Pandemie eine große Hilfe. Er habe für die seine Verlobte sämtliche Tätigkeiten außer Haus übernommen, wie etwa tägliche Einkäufe oder Spaziergänge mit dem Hund. Die angefochtene Entscheidung sei mit Aktenwidrigkeit betreffend das Familienleben des BF belastet, wenn ausgeführt werde, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei. Die Behörde gehe damit offenkundig vom Akteninhalt ab. Diesbezüglich seien auch das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass das Interesse des BF an der Fortsetzung seines Familienlebens in Österreich besonders intensiviert sei, weil seine Verlobte auf seine Unterstützung angewiesen sei. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF durch Geld und Sachzuwendungen von seiner Verlobten ausreichende Mittel zur Sicherung seines Unterhalts gehabt habe und habe. Weiters sei der BF unbescholten und daher keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft. Das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Der BF habe durch Geld und Sachleistungen seinen Lebensunterhalt bestreiten können, und selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt gewesen wäre, hätte das noch nicht bedeutet, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre. Vielmehr hätte die Art und Schwere des Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild in die Entscheidung einfließen müssen. Die Behörde habe die Kooperationsbereitschaft des BF unberücksichtigt gelassen, ebenso seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Außerdem sei keine Prognose über eine ausgehende Gefährdung vorgenommen worden. Die Erlassung des Einreiseverbots verletze die Rechte des BF
Artikel 8, EMRK.
Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und eine sofortige Abschiebung aus diesen Gründen nicht erforderlich sei. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 23.03.2021 am 24.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird, dass sich der BF seit etwa eineinhalb bis zwei Jahren illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, er war polizeilich auch nicht gemeldet. Der BF hat vormals seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch illegale Beschäftigung sowie durch finanzielle Zuwendungen seiner Mutter bestritten. Seit Juni 2020 führte er eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , der BF wohnt in deren Wohnung, er wird von ihr mit Geld- und Sachzuwendungen unterstützt, und lebt der BF im Familienverband mit seiner Verlobten und ihren beiden Kindern; eine Hochzeit sei für Mai 2021 geplant gewesen. Der BF hat vormals seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch illegale Beschäftigung sowie durch finanzielle Zuwendungen seiner Mutter bestritten. Seit Juni 2020 führte er eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , der BF wohnt in deren Wohnung, er wird von ihr mit Geld- und Sachzuwendungen unterstützt, und lebt der BF im Familienverband mit seiner Verlobten und ihren beiden Kindern; eine Hochzeit sei für Mai 2021 geplant gewesen. Der BF kann weder Barmittel vorweisen, noch ist er im Besitz einer Bankomat- oder Kreditkarte. Er ist im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Festnahme keiner legalen Beschäftigung nachgegangen (auch keiner illegalen) und übte er damals auch in Albanien keine Tätigkeit aus. Der BF wurde im Zuge einer anonymen Anzeige polizeilich kontrolliert, im folgenden behördlichen Verfahren zeigte er sich durchwegs kooperativ, hat auch aus eigenem angegeben, dass er vormals illegaler Beschäftigung nachgegangen sei und hat auch den Zeitraum seines Aufenthaltes freiwillig angegeben. Weiters hat sich der BF bereit erklärt, freiwillig ins Heimatland auszureisen und allen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Am 8.3.2021 hat der BF sodann die unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und sich auf dem Luftweg von Wien nach Albanien begeben. Seit seiner Rückkehr nach Albanien hält der BF täglich mit seiner Verlobten und deren Kindern Kontakt über Videotelefonie.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf seinen glaubhaften Aussagen vor dem BFA vom 22.02.2021 und seinem Beschwerdevorbringen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. a.) Zum Einreiseverbot:
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gem. § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGem. Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (Mittellosigkeit) erfüllt ist:Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) erfüllt ist: Der BF lebt prekaristisch von Zuwendungen seiner Verlobten und seiner Mutter aus Albanien, ein Rechtsanspruch auf derartige Sach- und Geldzuwendungen besteht offensichtlich nicht. Eigene Barmittel hat der BF überhaupt keine und verfügt er auch weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Angesichts dessen ist evident, dass er gesicherte und ausreichende Mittel für seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen konnte. Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat und ergibt sich im Fall des BF zudem, dass er aus eigenem vorgebracht hat, dass er vormals einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Sollte daher die freiwillige Zuwendungen seitens seiner Verlobten und/oder seiner Mutter aus Albanien aus irgendeinem Grund wegfallen, ist prognostisch zu befürchten, dass der BF erneut einer illegalen Beschäftigung nachgehen würde, wie er es bereits vormals getan hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von drei Jahren als überschießend: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF hat das BFA in der angefochtenen Entscheidung sein Vorbringen, dass er bei seiner Verlobten und deren Kindern wohnt und im gemeinsamen Haushalt lebt, völlig negiert und demgegenüber festgestellt, dass der BF „in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge“. Diese Feststellung auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ist - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - aktenwidrig und ist das BFA mit keinem Wort auf die familiären Verhältnisse des BF eingegangen, was ihre Ermessensentscheidung zur Dauer des verhängten Einreiseverbotes mit Rechtswidrigkeit belastet. Der BF führte offensichtlich eine familiäre Beziehung mit seiner Verlobten und deren Töchtern, es lag ein gemeinsamer Haushalt vor und wurde der BF zudem von seiner Verlobten finanziell, sowie mit Sachleistungen versorgt. Somit lag seit Monaten ein gemeinsames Wirtschaften und ein gemeinsamer familiärer Verband vor, der zugunsten des BF in die Abwägung einzufließen hat. Weiters ist bei der abwägenden Gesamtbetrachtung positiv für den BF zu bewerten, dass er während des Verfahrens durchgängig kooperativ gewesen ist, ausdrücklich angegeben hat, dass er sich jeder Entscheidung der Behörde fügen werde, und dass er schließlich freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt ist. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu 5 Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Vielmehr hat der BF sehr wohl anzuerkennende private Interessen im Bundesgebiet und ist er seit dem Eingehen der Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten keiner illegalen Beschäftigung mehr nachgegangen, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten (- korrespondierend zur 18 Monate aufrecht bleibenden Rückkehrentscheidung) als völlig ausreichend erscheint, um zwischenzeitig in Albanien ausreichende Barmittel für einen allfälligen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Aufenthaltnahme bei seiner Verlobten zu erwirtschaften. Nach 18 Monaten scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch die Kooperation des BF mit ins Kalkül zu ziehen. b.) Zur Aberkennung der AW einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebende Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebende Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist. Zudem ist der BF noch vor Beschwerdeerhebung am 08.03.2021 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt zweitens des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 abs. 5 leg.cit. steht in casu -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist!Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. Paragraph 18, abs. 5 leg.cit. steht in casu -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist! Schließlich wäre auch kein Tatbestand des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfüllt, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, zumal Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht und ein Eingriff in das Recht des BF auf sein Familienleben im Bundesgebiet in casu aufgrund seines langjährigen illegalen Aufenthalts und seiner vormaligen illegalen Beschäftigung hinzunehmen ist.Schließlich wäre auch kein Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfüllt, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, zumal Artikel 8, EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht und ein Eingriff in das Recht des BF auf sein Familienleben im Bundesgebiet in casu aufgrund seines langjährigen illegalen Aufenthalts und seiner vormaligen illegalen Beschäftigung hinzunehmen ist. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Bosnien und Herzegowina in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der BF – entgegen seiner Aussagen vor der LPD Salzburg – Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung hätte. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2240702.1.00