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{'item': 'W166 2237002-1'}

Obsah (10)Art. 133§§ 41§ 6§ 45§ 58§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW166 2237002-1 Spruch, W166 2237002-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Car

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer richtete am 02.12.2019 ein Schreiben mit dem Betreff „Erhöhung des Grades der Behinderung“ an das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch: belangte Behörde), welches von der belangten Behörde als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gewertet wurde.

dem in weiterer Folge ersten eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.03.2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und

dem zweiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.07.2020 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Laut einer am 01.08.2020 durchgeführten Gesamtbeurteilung – unter Berücksichtigung der beiden vorhin genannten Sachverständigengutachten – liegt beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 21.08.2020 ein unbefristeter Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zwei Zusatzeintragungen ausgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2020 fristgerecht Beschwerde. Nach Einholung von zwei Stellungnahmen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.11.2020 die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass

§§ 41, 43 und 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt und es auch aufgrund der erhobenen Einwände zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Nach Einholung von zwei Stellungnahmen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.11.2020 die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass

Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt und es auch aufgrund der erhobenen Einwände zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Nach einem entsprechenden Vorlageantrag wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 vorgelegt. Nach weiteren schriftlichen Eingaben zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, letztlich seine Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass mit Schreiben vom 23.03.2021 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschluss vom 28.09.2009 wurde für den Beschwerdeführer der ihn nun vertretende Rechtsanwalt zum Sachwalter für den Wirkungskreis der Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Diese Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft) blieb auch nach deren beantragter Aufhebung bzw. Einstellung in Angelegenheiten der Vertretung vor Gericht bestehen. Hingegen wurde der Erwachsenenvertreter für die Bereiche der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern enthoben. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Infolge des im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde festgestellten Grades der Behinderung von 60 v.H. wurde ein Behindertenpass ausgestellt. Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wurde diese mit Schreiben vom 23.03.2021 zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Ausstellung des Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt bzw. insbesondere aus dem im Akt einliegenden bezirksgerichtlichen Beschluss vom 08.01.
  3. Die Feststellung, dass der vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 26.08.2020 zurückzog, ergibt sich aus dem am 23.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 5, S. 201). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.03.2021 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Die Beschwerdevorentscheidung ist aufzuheben.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2237002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.