GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 300,90 (ohne USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 29.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.römisch eins.1. Am 29.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. I.2. Mit 12.08.2020 brachte die Antragstellerin den Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) in dem Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ein:römisch eins.2. Mit 12.08.2020 brachte die Antragstellerin den Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) in dem Verfahren zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr.1996_260 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(
AG insgesamt sechzehn halbe Stunden iHv € 222,60 (zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50 und vierzehn weitere halbe Stunden zu je € 12,40) an Mühewaltungsgebühren. römisch eins.3. In der Honorarnote verzeichnete die Antragstellerin sich
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG insgesamt sechzehn halbe Stunden iHv € 222,60 (zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50 und vierzehn weitere halbe Stunden zu je € 12,40) an Mühewaltungsgebühren. I.
3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.7. Das Schriftstück wurde
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Zur beantragten Mühewaltung
AG:Zur beantragten Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen – mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen – jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht (vgl. VwGH, 18.01.2018, Ro 2016/16/008).Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen – mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen – jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht , vergleiche VwGH, 18.01.2018, Ro 2016/16/008).
der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 im Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX begann die Verhandlung um 10:00 Uhr und endete um 17:15 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.07.2020 betrug daher fünfzehn halbe Stunden. In der Verhandlung selbst hat die Antragstellerin in Ihrer Funktion als Dolmetscherin, die Befragung von zwei Beschwerdeführern übersetzt.
der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 im Verfahren zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 begann die Verhandlung um 10:00 Uhr und endete um 17:15 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.07.2020 betrug daher fünfzehn halbe Stunden. In der Verhandlung selbst hat die Antragstellerin in Ihrer Funktion als Dolmetscherin, die Befragung von zwei Beschwerdeführern übersetzt. Mit Gebührennote vom 12.08.2020 verzeichnete die Antragstellerin Mühewaltungsgebühren
AG. Sie legte der Honorarnote zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50, insgesamt sohin € 49,00, zu Grunde, und verrechnete sich für vierzehn weitere halbe Stunden € 173,60. Insgesamt machte die Antragstellerin daher sechzehn halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend.Mit Gebührennote vom 12.08.2020 verzeichnete die Antragstellerin Mühewaltungsgebühren
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Sie legte der Honorarnote zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50, insgesamt sohin € 49,00, zu Grunde, und verrechnete sich für vierzehn weitere halbe Stunden € 173,60. Insgesamt machte die Antragstellerin daher sechzehn halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend. Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich fünfzehn halbe Stunden andauerte und der Antragstellerin aufgrund der Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung von zwei Beschwerdeführern zwei erste halbe Stunde à € 24,50 zustehen, können
AG lediglich dreizehn weitere halbe Stunden á € 12,40 verzeichnet werden.Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich fünfzehn halbe Stunden andauerte und der Antragstellerin aufgrund der Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung von zwei Beschwerdeführern zwei erste halbe Stunde à € 24,50 zustehen, können
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich dreizehn weitere halbe Stunden á € 12,40 verzeichnet werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238276.1.00
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