RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW189 2159664-1 Spruch, W189 2159664-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er am XXXX von prorussischen Separatisten in der Nähe seines Hauses festgenommen worden sei. Sie hätten ihm Waffen gegeben und ihn gezwungen, gegen das eigene Volk zu kämpfen. Dies habe der BF aber nicht wollen und habe deshalb seine Waffe niedergelegt. Er sei davongelaufen und vor den prorussischen Separatisten geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben, da ihm die prorussischen Separatisten gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Waffe niederlege und flüchte. Der BF habe sogar ein Papier unterschreiben müssen, in welchem stehe, dass er bei Niederlegung der Waffe und anschließender Flucht umgebracht werde.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er am römisch 40 von prorussischen Separatisten in der Nähe seines Hauses festgenommen worden sei. Sie hätten ihm Waffen gegeben und ihn gezwungen, gegen das eigene Volk zu kämpfen. Dies habe der BF aber nicht wollen und habe deshalb seine Waffe niedergelegt. Er sei davongelaufen und vor den prorussischen Separatisten geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben, da ihm die prorussischen Separatisten gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Waffe niederlege und flüchte. Der BF habe sogar ein Papier unterschreiben müssen, in welchem stehe, dass er bei Niederlegung der Waffe und anschließender Flucht umgebracht werde.
- Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
- Am XXXX übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten und machte dazu rechtliche Ausführungen.
- Am römisch 40 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten und machte dazu rechtliche Ausführungen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem Bescheid veraltete Länderberichte zugrundelägen, die Beweiswürdigung aus näher genannten Gründen mangelhaft sei, dem BF sowohl durch die Separatisten als auch durch die ukrainischen Behörden Verfolgung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Außerdem sei der BF bereits gut integriert.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem Bescheid veraltete Länderberichte zugrundelägen, die Beweiswürdigung aus näher genannten Gründen mangelhaft sei, dem BF sowohl durch die Separatisten als auch durch die ukrainischen Behörden Verfolgung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Außerdem sei der BF bereits gut integriert.
- Am XXXX erhob die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX gegen den BF Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. Der BF habe am XXXX dem Opfer dadurch, dass er es von hinten mit seinem Unterarm erfasst, gewürgt und mit der Faust gegen dessen Oberkörper geschlagen habe, was eine Schädelprellung, ein Schleudertrauma, eine Prellung und Abschürfungen am linken Ellbogen und eine Rötung im Kehlkopfbereich zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.
- Am römisch 40 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 gegen den BF Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Der BF habe am römisch 40 dem Opfer dadurch, dass er es von hinten mit seinem Unterarm erfasst, gewürgt und mit der Faust gegen dessen Oberkörper geschlagen habe, was eine Schädelprellung, ein Schleudertrauma, eine Prellung und Abschürfungen am linken Ellbogen und eine Rötung im Kehlkopfbereich zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.
- Am XXXX übermittelte der BF eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
- Am römisch 40 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF teilnahm. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte ein Konvolut an Medienberichten über die Lage in der Ukraine (Beilage ./1), sowie Integrationsunterlagen (Beilage ./2) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF teilnahm. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte ein Konvolut an Medienberichten über die Lage in der Ukraine (Beilage ./1), sowie Integrationsunterlagen (Beilage ./2) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Russen und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen zugehörig. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Ukrainisch. Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Er hat XXXX Jahre die Grundschule besucht und an der Staatlichen Pädagogischen Universität in XXXX das Magisterstudium des XXXX abgeschlossen. Außerdem hat er dort einen zweijährigen postgradualen Lehrgang der XXXX absolviert. Anschließend hat er von XXXX bis XXXX den Militärdienst abgeleistet. Er hat von XXXX bis kurz vor seiner Ausreise als XXXX gearbeitet.Der BF ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er hat zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Er hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und an der Staatlichen Pädagogischen Universität in römisch 40 das Magisterstudium des römisch 40 abgeschlossen. Außerdem hat er dort einen zweijährigen postgradualen Lehrgang der römisch 40 absolviert. Anschließend hat er von römisch 40 bis römisch 40 den Militärdienst abgeleistet. Er hat von römisch 40 bis kurz vor seiner Ausreise als römisch 40 gearbeitet. Der Vater des BF ist im Jahr XXXX , seine Mutter im Jahr XXXX verstorben. Seine Schwester lebt in XXXX . Der BF hat eine Tante, eine Cousine, einen Cousin und deren Familien in der Ukraine. Weiters hat er dort Freunde und Bekannte, zu denen er Kontakt hat. Die Mutter des BF besaß in XXXX eine Eigentumswohnung.Der Vater des BF ist im Jahr römisch 40 , seine Mutter im Jahr römisch 40 verstorben. Seine Schwester lebt in römisch 40 . Der BF hat eine Tante, eine Cousine, einen Cousin und deren Familien in der Ukraine. Weiters hat er dort Freunde und Bekannte, zu denen er Kontakt hat. Die Mutter des BF besaß in römisch 40 eine Eigentumswohnung. Der BF ist geschieden, kinderlos und gesund. Am XXXX erhob die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX gegen den BF Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. Der BF habe am XXXX dem Opfer dadurch, dass er es von hinten mit seinem Unterarm erfasst, gewürgt und mit der Faust gegen dessen Oberkörper geschlagen habe, was eine Schädelprellung, ein Schleudertrauma, eine Prellung und Abschürfungen am linken Ellbogen und eine Rötung im Kehlkopfbereich zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.Am römisch 40 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 gegen den BF Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Der BF habe am römisch 40 dem Opfer dadurch, dass er es von hinten mit seinem Unterarm erfasst, gewürgt und mit der Faust gegen dessen Oberkörper geschlagen habe, was eine Schädelprellung, ein Schleudertrauma, eine Prellung und Abschürfungen am linken Ellbogen und eine Rötung im Kehlkopfbereich zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF wurde nicht in der Ostukraine von prorussischen Separatisten zwangsrekrutiert. Dem BF droht seitens der rechtmäßigen ukrainischen Regierung keine Rekrutierung und kein Strafverfahren. Der BF ist in der Ukraine keiner Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Es droht ihm in der Ukraine auch sonst keine Gefahr aus Konventionsgründen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.3.
- Sicherheitslage In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Ukraine 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Die jüngsten Reforminitiativen, die sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück. Das neue Hohe Anti-Korruptionsgericht, das im September 2019 seine Arbeit aufgenommen hat, hat noch keine Ergebnisse erzielt. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 4.3.2020). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 29.2.2020). Nach den 2019 veröffentlichten Statistiken des World Prison Bureau sind etwa 36% der Gefangenen in der Ukraine Untersuchungshäftlinge (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ukraine 1.3.
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für den Staatsschutz im weitesten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionage- und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium schützt das Land vor Angriffen aus dem In- und Ausland, gewährleistet die Souveränität und die Integrität der Landesgrenzen und übt die Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist der oberste Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt über die Steuerpolizei Strafverfolgungsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Grenzsicherheit, Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020).Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020). Während der Maidan-Proteste 2013/2014 kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020).Während der Maidan-Proteste 2013 aus 2014, kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020). In den letzten Jahren wurden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 29.2.2020). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Februar 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Khatia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt (ÖB 2.2019). Kritiker bemängeln, dass bei den Reformen der Strafverfolgung ab 2015 systemische Fragen im Innenministerium und im Strafrechtssystem nicht behandelt wurden, und dass sich das weit verbreitete kriminelle Verhalten von Polizisten, Ermittlern und Staatsanwälten fortsetzt bzw. sich in einigen Fällen sogar verschlechtert hat (AC 30.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - AC – Atlantic Council (30.6.2020):Ukraine’s powerful Interior Minister Avakov under fire over police reform failures - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Ukraine [EUR 01/1355/2020] - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): Ukraine, Country Report 2020 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Ukraine 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 29.2.2020). Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Die Misshandlung von Gefangenen durch die Polizei blieb ein weit verbreitetes Problem. In einem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von Jänner 2019 heißt es, dass der Sonderberichterstatter zahlreiche Vorwürfe von Folter und Misshandlung durch die Polizei erhalten habe, darunter auch gegen Jugendliche, fast immer während der Festnahme und des Verhörs. Die meisten Insassen berichteten, dass die Untersuchungsbeamten eine solche Behandlung einsetzten, um sie einzuschüchtern oder sie zu zwingen, ein angebliches Verbrechen zu gestehen. Der Sonderberichterstatter stellte ferner fest, dass es Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern an grundlegenden Kenntnissen mangelte, um Anschuldigungen von Folter und Misshandlung angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Folglich erhielten Opfer von Folter oder anderen Misshandlungen im Allgemeinen keine Hilfe von staatlichen Behörden. Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsgruppe berichteten diejenigen, die bei der Generalstaatsanwaltschaft Folterbeschwerden eingereicht hatten, dass Strafverfolgungsbeamte sie oder ihre Angehörigen eingeschüchtert und gezwungen hätten, ihre Beschwerden zurückzuziehen. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Ukraine 1.3.
- Korruption Die Ukraine wird im 2019 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 30 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 2019). Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen diese nicht effektiv um, und viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, aber auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung, bleibt diese ein Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 13.3.2019). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. RFE/RL 14.11.2019).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche RFE/RL 14.11.2019). Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ende Februar 2019 hat das ukrainische Verfassungsgericht Artikel 368-2 des ukrainischen Strafgesetzbuches, welcher illegale Bereicherung durch ukrainische Amtsträger kriminalisierte, aufgehoben, weil er gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. In der Folge musste NABU 65 anhängige Ermittlungen gegen Parlamentarier, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte einstellen, die teilweise schon vor Gericht gekommen waren. Die EU zeigte sich über diese Entscheidung besorgt (Hi 3.3.2019). Am
- November 2019 unterzeichnete Präsident Selenskyj ein Gesetz, das die strafrechtliche Verantwortung für die unrechtmäßige Bereicherung von Regierungsbeamten wieder einführte (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vgl. ÖB 2.2019).Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vergleiche ÖB 2.2019). Durch den Reformkurs der letzten Jahre wurden mehr Transparenz und gesellschaftliches Bewusstsein für Korruption erreicht. Dennoch sind Korruption, Oligarchie und teilweise mafiöse Strukturen weiterhin Teil des Alltags der Menschen in der Ukraine, ob im Gesundheits- oder Bildungsbereich, in der Wirtschaft, im Zollwesen sowie in der Medienlandschaft (KAS 2019). Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem und trotz des starken Drucks der Zivilgesellschaft ist der politische Wille gering, dagegen anzugehen. Antikorruptionsagenturen wurden wiederholt in politisch belastete Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 4.3.2020). Im Mai 2020 wurde bekannt, dass die Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung gegen den ehemaligen ukrainischen Generalstaatsanwalt Ruslan Ryaboshapka, der zwei Monate zuvor in einem parlamentarischen Misstrauensvotum aus dem Amt gezwungen wurde, ermittelt (RFE/RL 6.5.2020). Die Ukraine hat einige Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen, und indem 2016 ein Gesetz verabschiedet wurde, das Politiker und Beamte dazu verpflichtet, elektronische Vermögenserklärungen abzugeben. Es ist jedoch möglich, einige Vorschriften zu umgehen, zum Teil, weil unterentwickelte Institutionen nicht in der Lage sind, Verstöße zu erkennen und zu bestrafen (FH 4.3.2020). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vgl. AA 29.2.2020).Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vergleiche AA 29.2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Ukraine - Hi – Hromadske international (3.3.2019): You Can Now Get Rich Illegally in Ukraine. What Does This Mean? - KAS – Konrad Adenauer Stiftung
(2019): Die Ukraine – Transparent, aber korrupt?, KAS Auslandseinformationen 4/2019 - Landinfo (2.3.2020): Ukraina, Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av korrupsjon - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (11.4.2019): Ukraine's President Creates Anti-Corruption Court - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (14.11.2019): Ukraine's Zelenskiy Signs Law On Corruption Whistle-Blowers - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (6.5.2020): Ukrainian Ex-Prosecutor Ryaboshapka Under Investigation - TI – Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019, Ukraine - UA - Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Ukraine - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: Stellungspflichtige (Pre-conscripts); Wehrpflichtige (Conscripts); aktive Soldaten; zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) – sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden; Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren (BFA/OFPRA 5.2017). Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 27 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen und Anzahl einberufen. So gab es 2018 zwei Einberufungszeiträume, April/Mai und Oktober/Dezember, in denen insgesamt 18.000 Wehrpflichtige einberufen wurden. Davon haben ca. 9.000 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt. Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 22.2.2019). Binnenvertriebene (IDPs) sind grundsätzlich wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedische Herkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering 1.3.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Art. 210 mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Art. 210 ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vgl. BFA/OFPRA 5.2017). Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Artikel 210, mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Artikel 210, ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017). Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019). Desertion ist gemäß Art. 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017). Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017). Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der ukrainische Generalstab und das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Die Verantwortung für das „Meiden der Einberufung“ bei der Mobilisierung kann jedoch nur entstehen, wenn die Person in entsprechender Weise darüber informiert wurde, bzw. die Ladung bewusst abgelehnt wurde (VB 7.9.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedische Herkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering - VB des BM.I für Ukraine (21.3.2017): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I für Ukraine (07.09.2018): Auskunft des VB, per E-Mail 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020).Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen, und von Russland inhaftierte politische Gefangene. Sie ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 11.3.2020). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 4.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiter hinunter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020).Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 4.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiter hinunter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Gelegentlich wird berichtet, dass die Polizei übermäßige Gewalt anwendet, um Proteste aufzulösen. In Kiew, Odessa und Charkiw fanden groß angelegte LGBT-Veranstaltungen weitgehend friedlich und unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt. Bisweilen schützte die Polizei die Teilnehmer vor oder nach diesen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen, und auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, wurden nicht ausreichend geschützt. Veranstaltungen von Frauenrechtsaktivisten oder der LGBT-Gemeinschaft wurden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen (ÖB 2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019).Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Gelegentlich wird berichtet, dass die Polizei übermäßige Gewalt anwendet, um Proteste aufzulösen. In Kiew, Odessa und Charkiw fanden groß angelegte LGBT-Veranstaltungen weitgehend friedlich und unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt. Bisweilen schützte die Polizei die Teilnehmer vor oder nach diesen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen, und auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, wurden nicht ausreichend geschützt. Veranstaltungen von Frauenrechtsaktivisten oder der LGBT-Gemeinschaft wurden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen (ÖB 2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten für 2019 über einen Rückgang der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Zahl der Angriffe 2018 sprunghaft angestiegen war (37 Angriffe 2019, gegenüber 66 im Jahr 2018). Einige zivilgesellschaftliche Organisationen geben jedoch an, dass dies aufgrund von mangelnder Berichterstattung sei, und dass sich Aktivisten gegen eine Beschwerde entscheiden würden, da sie Verfolgung fürchten. Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 11.3.2020). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Angehörige von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 4.3.2020). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 2.2019). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und den Betrieb politischer Parteien. In den letzten Jahren entstanden mehrere politische Parteien. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 regelt die staatliche Finanzierung im Parlament vertretener Parteien; die Regelung begünstigt etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Ukraine - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Länderinformationsportal, Ukraine, Geschichte & Staat - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Ukraine 1.3.
- Russen/Russischsprachige Die heutige Ukraine ist ein mehrsprachiges Land mit einer dominierenden ukrainisch-russischen Zweisprachigkeit und gemischten Sprachvarietäten (AAU 28.11.2019). Offizielle Staatssprache der Ukraine ist zwar Ukrainisch, Russisch ist als Verkehrssprache weit verbreitet bzw. wird im Süden und Osten überwiegend gesprochen (WKO 2020; vgl. AA 19.12.2019). Eine Quelle gibt an, dass Ukrainisch die Muttersprache von etwa 67% der Bevölkerung ist, Russisch die Muttersprache von fast 30% (RFE/RL 7.12.2019). Russisch ist in der Ukraine keineswegs die Sprache einer kleinen Minderheit und wird nicht bloß regional begrenzt gesprochen. Russisch wird im Durchschnitt des Landes von ca. der Hälfte der Bevölkerung aktiv verwendet und damit nur etwas weniger häufig als Ukrainisch (DS 19.10.2017).Die heutige Ukraine ist ein mehrsprachiges Land mit einer dominierenden ukrainisch-russischen Zweisprachigkeit und gemischten Sprachvarietäten (AAU 28.11.2019). Offizielle Staatssprache der Ukraine ist zwar Ukrainisch, Russisch ist als Verkehrssprache weit verbreitet bzw. wird im Süden und Osten überwiegend gesprochen (WKO 2020; vergleiche AA 19.12.2019). Eine Quelle gibt an, dass Ukrainisch die Muttersprache von etwa 67% der Bevölkerung ist, Russisch die Muttersprache von fast 30% (RFE/RL 7.12.2019). Russisch ist in der Ukraine keineswegs die Sprache einer kleinen Minderheit und wird nicht bloß regional begrenzt gesprochen. Russisch wird im Durchschnitt des Landes von ca. der Hälfte der Bevölkerung aktiv verwendet und damit nur etwas weniger häufig als Ukrainisch (DS 19.10.2017). Vor dem Hintergrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine seit dem Jahr 2014 haben sich die meisten Russischsprachigen in der Ukraine, selbst in den vermeintlich prorussischen Regionen im Osten und Süden, eher mit ihren Mitbürgern als mit ihren sprachlichen „Brüdern“ auf der anderen Seite der Grenze verbündet. Trotzdem brachte das einen großen Teil der Bevölkerung der Ukraine nicht dazu, den Sprachgebrauch radikal zu verändern. Obwohl viele Menschen, die zuvor fast ausschließlich Russisch gesprochen haben, nun stärker bereit zu sein scheinen, in bestimmten Bereichen etwas Ukrainisch zu verwenden, handelt es sich dabei keineswegs um einen umfassenden Wechsel von einer Sprache zur anderen. Die meisten Menschen in der heutigen Ukraine nutzen sowohl Ukrainisch als auch Russisch in ihrem Alltag, wenn auch zu einem sehr unterschiedlichen Anteil. 21%
(2017)kombinieren die beiden Sprachen in mehr oder weniger gleich großen Teilen. Die Förderung des Ukrainischen führte nicht zu einer systematischen Diskriminierung der Russischsprachigen (UA 22.2.2018). Es gibt in der Ukraine generell keine Diskriminierung der russischen Sprache (UA 29.11.2017). In der Praxis funktioniert die allgegenwärtige ukrainisch-russische Zweisprachigkeit im Alltag in aller Regel erstaunlich reibungslos (UA 29.11.2017). Fälle von Einschüchterung oder Angriffen gegen ethnische Russen oder Vertreter der russischsprachigen Gemeinschaft in der Ukraine sind sporadische Einzelfälle (Cedoca 10.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.12.2019): Ukraine: Politisches Portrait - AAU – Alpen-Adria Universität Klagenfurt (28.11.2019): Was machen soziale und politische Geschichte mit Sprache? Ukrainisch-russische und russisch-ukrainische Sprachvarietäten - Cedoca - Documentation and Research Department of the CGRS (Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen) (10.1.2018): OEKRAÏNE. Actuele situatie voor etnische Russen en/of Russischsprekenden op het gebied van taal en veiligheid, per E-Mail - DS – Der Standard (19.10.2017): Russisch als Minderheitensprache in der Ukraine? - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (7.12.2019): Council Of Europe's Experts Criticize Ukrainian Language Laws - UA – Ukraine Analysen (22.2.2018): Die Identität der russischsprachigen Staatsbürger der Ukraine - UA – Ukraine Analysen (29.11.2017): Sprachenpolitik in der Ukraine - WKO – Wirtschaftskammer Österreich
(2020): Ukraine: Neues Sprachengesetz tritt in Kraft 1.3.
- Bewegungsfreiheit In Gebieten unter Regierungskontrolle ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Das komplizierte ukrainische System, das von Einzelpersonen verlangt, dass sie sich rechtmäßig an einer Adresse registrieren lassen müssen, um wählen und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt jedoch ein Hindernis für die volle Bewegungsfreiheit dar, insbesondere für Vertriebene und Personen ohne offizielle Adresse, wo sie für offizielle Zwecke registriert werden könnten (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Ukraine 1.3.
- Binnenflüchtlinge Die Zahl der vom ukrainischen Sozialministerium registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs) lag am
- Dezember 2019 bei 1.427.211 Personen; die tatsächliche Zahl der dauerhaft vertriebenen IDPs dürfte nach UN-Schätzungen bei ca. 800.000 liegen. Diese Personen erhalten bisher nur durch die Registrierung als IDPs Zugang zu Sozial- und Rentenleistungen. (AA 29.2.2020). Binnenvertreibung ist nach wie vor ein Problem. Auf der einen Seite gab es 2018 aufgrund von Kampfhandlungen, oder weil das Militär Häuser beschlagnahmte, ca. 12.000 zusätzliche IDPs. Auf der anderen Seite mussten zahlreiche ältere bzw. ärmere Personen in gefährdete Gebiete zurückkehren. 2018 konnten rund 12.000 IDPs ihre Situation in irgend einer Weise zumindest partiell verbessern, etwa durch Heimkehr oder lokale Integration (IDMC 5.2019). Stand
- Dezember 2019 gab es insgesamt 730.000 IDPs in der Ukraine. Im Jahr 2019 wurden 60 neue Vertreibungen verzeichnet (IDMC 2020). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen Schutz und Unterstützung zu bieten. Nur registrierte IDPs bekommen Unterstützungsleistungen vom Staat. Die meisten IDPs leben in Gebieten, die unmittelbar an die Konfliktzonen angrenzen, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie in den Gebieten Charkiw, Dnipropetrovsk und im Oblast Zaporizhzhya (USDOS 11.3.2020). Die meisten Binnenflüchtlinge leben nahe der Kontaktlinie in gemieteten Unterkünften. Fast die Hälfte der IDP-Bevölkerung sind Familien mit Kindern. Um sich in der Ukraine als IDP registrieren zu lassen, muss man sich im regierungskonrollierten Gebiet befinden. Um IDP-Unterstützung und die weitere Auszahlung von Renten zu beantragen, muss man einen Nachweis über die Registrierung als IDP vorlegen. Umfragen zeigen, dass IDPs anfälliger für Arbeitslosigkeit sind. Der Zugang älterer Menschen zu ihrer Rente stellt eine Herausforderung dar. IDPs werden im Allgemeinen wenig diskriminiert (Landinfo 16.4.2020). Personen, die als Binnenflüchtlinge registriert sind, können staatliche Beihilfen für IDPs erhalten. Für diese Zahlungen ist das Ministerium für Sozialschutz verantwortlich. Für Menschen, die nicht arbeiten können, also Rentner, Kinder und Studenten, die noch von ihren Eltern abhängig sind (bis 23 Jahre), beträgt die Unterstützung 1.000 UAH pro Person und Monat. Für Arbeitslose beträgt die Unterstützung 442 UAH pro Person und Monat. Familien können nicht mehr als 3.000 UAH (1.130 USD) pro Monat erhalten, es sei denn, sie haben mehr als drei Kinder. Für diese Familien beträgt die Unterstützung 5.000 UAH pro Monat. Die Unterstützung hat sich seit ihrer Einführung nicht wesentlich geändert. Oft reicht die Unterstützung nicht aus, um damit das Leben zu finanzieren, das gilt besonders für Städte, in denen das Kostenniveau höher ist (Landinfo 16.4.2020). Laut Gesetz sollte die Regierung den Vertriebenen auch eine Unterkunft zur Verfügung stellen, was jedoch mangelhaft umgesetzt wird. Wohnen, Beschäftigung und Empfang von Sozialleistungen und Renten sind weiterhin die größten Sorgen der IDPs. Für die Integration der IDPs fehlt eine Regierungsstrategie, was die Bereitstellung von Finanzmitteln behindert. Dadurch werden IDPs wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert. Ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die allgemein schwache Wirtschaft wirken sich besonders auf IDPs aus und zwingen viele von ihnen, in unzulänglichen Unterkünften wie Sammelunterkünften und provisorischen Unterkünften zu leben. UN-Agenturen berichten, der Zustrom von IDPs habe im Rest des Landes zu Spannungen im Wettbewerb um die knappen Ressourcen (Wohnungen, Arbeitsplätze, Bildung) geführt. Insbesondere in den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk haben IDPs oft ungenügenden Zugang zu sanitären Einrichtungen, Unterkünften und Trinkwasser. NGOs berichten von Diskriminierung von IDPs bei der Arbeitssuche. IDPs haben nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Dokumenten. Medienberichten zufolge haben IDPs von der Krim eingeschränkten Zugang zu Bankdienstleistungen, obwohl ein Gerichtsurteil den Banken diese Praxis verbietet (USDOS 11.3.2020). Das Durchschnittseinkommen pro IDP-Haushaltsmitglied ist zuletzt zwar leicht gestiegen ist - auf 3.631 UAH (ca. 150 USD) pro Monat - liegt aber immer noch ein Drittel unter dem Durchschnitt der Ukraine (IOM 21.2.2020). Die größte Herausforderung für IDPs stellt die Wohnsituation dar. In der Ukraine gibt es ein öffentliches Wohnungsbauprogramm. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, einschließlich der IDPs. Das Programm basiert darauf, dass der Antragsteller einen Teil der Wohnkosten und der Staat den anderen Anteil tragen muss. Normale Bürger müssen 70% der Kosten und der Staat 30% tragen. Für Binnenflüchtlinge beträgt die Verteilung zwischen dem Antragsteller und dem Staat 50/
- Das Programm umfasst IDPs mit einem monatlichen Einkommen, das unter der Summe von drei durchschnittlichen monatlichen Einkommen liegt. Im Jahr 2018 würde dies theoretisch über 90% aller registrierten IDPs umfassen. 70% der Teilnehmer an diesem Programm im Jahr 2018 (insgesamt 130 Personen) waren IDPs. IDPs haben einen großen Bedarf an psychosozialer Unterstützung, viele haben Traumata aus dem Konflikt, und viele leben mit Unsicherheit über die Zukunft. In einer IOM-Umfrage von Juli bis September 2019 gaben 54% der Befragten an, in die lokale Gemeinschaft integriert worden zu sein, während 34% angaben, teilweise integriert zu sein. 7% fühlten sich nicht integriert. Kiew war der Ort, an dem sich die IDPs am stärksten integriert fühlten. Der Hauptgrund, warum sich IDPs integriert fühlten, war Wohnen, dann festes Einkommen und Arbeit (Landinfo 16.4.2020). Quellen: - IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (ehemals: Global IDP Project) (5.2019): Ukraine Figure Analysis - Displacement related to conflict and violence - IDMC – Internal Displacement Monitoring Center
(2020): Ukraine, Displacement associated with Conflict and Violence - IOM – UN Organization for Migration (21.2.2020): “Struggling to get through each day.” New IOM IDP Survey from Ukraine - Landinfo (16.4.2020): Temanotat, Ukraina, Internflyktninger USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ukraine 1.3.
- Grundversorgung Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 29.2.2020). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 12.2018). Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
- Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019).Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 12.2018). Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
- Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70% (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018).Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70% (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Länderinformationsportal, Ukraine, Wirtschaft & Entwicklung - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018): Länderinformationsportal, Ukraine, Alltag - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - UA – Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform 1.3.
- Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Neue Dokumente können landesweit in den Servicezentren des Staatlichen Migrationsdiensts beantragt werden. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 29.2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020) 1.
- Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF ist die Rückkehr in die Ukraine, etwa nach XXXX oder Kiew, zumutbar.Dem BF ist die Rückkehr in die Ukraine, etwa nach römisch 40 oder Kiew, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation des BF in Österreich Der BF befindet sich seit XXXX in Österreich.Der BF befindet sich seit römisch 40 in Österreich. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ging nie einer Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF wohnt in einem Flüchtlingsquartier der Grundversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zwischenzeitlich eine private Wohnung bezog. Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX . Der BF verfügt über keine gültige Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX . Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX . Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der Firma „ XXXX “ in XXXX .Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der römisch 40 in römisch 40 . Der BF verfügt über keine gültige Einstellungszusage bei der römisch 40 in römisch 40 . Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der römisch 40 in römisch 40 . Der BF verfügt über keine Einstellungszusage bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 . Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat diverse Deutschkurse belegt und zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Die akademische Ausbildung des BF in der Ukraine wurde anerkannt. Er führt an der Universität XXXX seit dem XXXX das Bachelorstudium „Management and Economics“ mit schlechtem Studienerfolg. Er hat vom XXXX an einem Fotografie-Workshop teilgenommen. Er hat im XXXX einen handwerklich-motorischem Eigentest der XXXX absolviert. Abgesehen von seinem Studium besucht der BF derzeit keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen.Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat diverse Deutschkurse belegt und zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Die akademische Ausbildung des BF in der Ukraine wurde anerkannt. Er führt an der Universität römisch 40 seit dem römisch 40 das Bachelorstudium „Management and Economics“ mit schlechtem Studienerfolg. Er hat vom römisch 40 an einem Fotografie-Workshop teilgenommen. Er hat im römisch 40 einen handwerklich-motorischem Eigentest der römisch 40 absolviert. Abgesehen von seinem Studium besucht der BF derzeit keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Der BF hat gewisse freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, die aber nicht besonders intensiv sind. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF hat in seinem Flüchtlingsquartier vom XXXX bis XXXX als XXXX und von XXXX bis XXXX bei der XXXX freiwillig gearbeitet. Er hat XXXX beim Integrationsball der „ XXXX “ mitgearbeitet. Von XXXX bis zumindest XXXX hat der BF als freiwilliger Dolmetscher für die XXXX gearbeitet und Hilfstätigkeiten für eine Person, die besonderer Betreuung bedarf, ausgeübt. Derzeit geht der BF keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Der BF ist Mitglied in einem Fußball- und einem Dodgeballverein. Er hat an diversen Laufveranstaltungen teilgenommen.Der BF hat in seinem Flüchtlingsquartier vom römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 freiwillig gearbeitet. Er hat römisch 40 beim Integrationsball der „ römisch 40 “ mitgearbeitet. Von römisch 40 bis zumindest römisch 40 hat der BF als freiwilliger Dolmetscher für die römisch 40 gearbeitet und Hilfstätigkeiten für eine Person, die besonderer Betreuung bedarf, ausgeübt. Derzeit geht der BF keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Der BF ist Mitglied in einem Fußball- und einem Dodgeballverein. Er hat an diversen Laufveranstaltungen teilgenommen. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten ukrainischen Führerscheins, der in einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch bewertet wurde, fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner ukrainischen Herkunft gründen sich im Übrigen auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seinen Kenntnissen der ukrainischen und russischen Sprache. Die Feststellungen zum Geburts- und zu den Aufenthaltsorten des BF, seinem Schul- und Universitätsbesuch, dem abgeschlossenen Militärdienst und der Berufstätigkeit des BF folgen gleichfalls seinen glaubhaften, gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen des Verfahrens sowie den darin vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner universitären Ausbildung. Auch die Feststellungen über das Ableben der Eltern des BF, zum Aufenthaltsort seiner Schwester, sowie zu seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft in der Ukraine stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF im Verfahren. Die Feststellung über die Eigentumswohnung seiner Mutter folgt seiner Aussage in der Einvernahme durch das BFA, als diese noch am Leben war. Dass der BF geschieden, kinderlos und gesund ist, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben. Die Feststellung über die Anklage des BF stützt sich auf die entsprechende Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX (OZ 7).Die Feststellung über die Anklage des BF stützt sich auf die entsprechende Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 (OZ 7). Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF brachte im Verfahren im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, dass er im XXXX in XXXX von pro-russischen Separatisten verschleppt und zwangsrekrutiert worden sei. Wie im Folgenden ausgeführt, ist dies jedoch nicht glaubhaft.Der BF brachte im Verfahren im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, dass er im römisch 40 in römisch 40 von pro-russischen Separatisten verschleppt und zwangsrekrutiert worden sei. Wie im Folgenden ausgeführt, ist dies jedoch nicht glaubhaft. So erklärte der BF in der Einvernahme durch das BFA, dass er im vom Separatisten besetzten XXXX auf der Straße von zwei bewaffneten Männern in Uniform aufgehalten worden sei und nach seinem Weg und seiner Identität gefragt worden sei, der BF sich aber geweigert habe, zu antworten (AS 145). Zumal der BF keine nachvollziehbare Motivation dieser Verweigerung darlegte, ist eine solche Handlungsweise gegenüber Bewaffneten in einem Kriegsgebiet nicht verständlich, da wohl jeder halbwegs vernunftbegabte Mensch, der nichts zu verbergen hätte, in einer solchen Situation kooperieren würde. Gerade auch die Ausführung in der Beschwerde, dass der BF „gewusst“ habe, dass die Männer gefährlich seien (AS 272), macht die behauptete Handlungsweise des BF umso weniger plausibel.So erklärte der BF in der Einvernahme durch das BFA, dass er im vom Separatisten besetzten römisch 40 auf der Straße von zwei bewaffneten Männern in Uniform aufgehalten worden sei und nach seinem Weg und seiner Identität gefragt worden sei, der BF sich aber geweigert habe, zu antworten (AS 145). Zumal der BF keine nachvollziehbare Motivation dieser Verweigerung darlegte, ist eine solche Handlungsweise gegenüber Bewaffneten in einem Kriegsgebiet nicht verständlich, da wohl jeder halbwegs vernunftbegabte Mensch, der nichts zu verbergen hätte, in einer solchen Situation kooperieren würde. Gerade auch die Ausführung in der Beschwerde, dass der BF „gewusst“ habe, dass die Männer gefährlich seien (AS 272), macht die behauptete Handlungsweise des BF umso weniger plausibel. Der BF führte in der Einvernahme durch das BFA in freier Erzählung aus, dass die Separatisten im Zuge der Festnahme seine Tasche, die unter anderem seinen Reisepass enthalten habe, durchsucht hätten. Der BF gab explizit an, dass ihm dabei sein Reisepass abgenommen worden sei (AS 145). In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch gab der BF im Widerspruch zu Protokoll, dass sich sein Reisepass „zu Hause“ befände und ihm nur sein Personalausweis von den Separatisten abgenommen worden sei (AS 15). Während der BF zudem in der Beschwerde näher ausführte, dass er ursprünglich im XXXX nur „sein Waschzeug und etwas Kleidung“ eingepackt hätte, bevor er von seiner eigenen Wohnung zu jener seines Freundes gezogen sei und er in der Folge an jenem XXXX , als er von den beiden Männern aufgehalten worden wäre, in seine eigene Wohnung gehen habe wollen, um weitere seiner Sachen zu holen (AS 272), gab der BF widersprüchlich in der Einvernahme an, dass er am Weg in seine Wohnung sein Handy, seinen Pass und diverse Unterlagen mit sich geführt habe (AS 145). Dies wäre aber nicht möglich, wenn er ursprünglich nur etwas Kleidung und Waschzeug mit sich genommen hätte. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF mit diesen Dokumenten bzw. Unterlagen von der Wohnung seines Freundes in seine eigene Wohnung gegangen wäre, bloß um weitere Sachen aus seiner Wohnung zu holen, zumal dies offenkundig nicht der Überlegung geschehen wäre, sich im Fall des Falles ausweisen zu können.Der BF führte in der Einvernahme durch das BFA in freier Erzählung aus, dass die Separatisten im Zuge der Festnahme seine Tasche, die unter anderem seinen Reisepass enthalten habe, durchsucht hätten. Der BF gab explizit an, dass ihm dabei sein Reisepass abgenommen worden sei (AS 145). In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch gab der BF im Widerspruch zu Protokoll, dass sich sein Reisepass „zu Hause“ befände und ihm nur sein Personalausweis von den Separatisten abgenommen worden sei (AS 15). Während der BF zudem in der Beschwerde näher ausführte, dass er ursprünglich im römisch 40 nur „sein Waschzeug und etwas Kleidung“ eingepackt hätte, bevor er von seiner eigenen Wohnung zu jener seines Freundes gezogen sei und er in der Folge an jenem römisch 40 , als er von den beiden Männern aufgehalten worden wäre, in seine eigene Wohnung gehen habe wollen, um weitere seiner Sachen zu holen (AS 272), gab der BF widersprüchlich in der Einvernahme an, dass er am Weg in seine Wohnung sein Handy, seinen Pass und diverse Unterlagen mit sich geführt habe (AS 145). Dies wäre aber nicht möglich, wenn er ursprünglich nur etwas Kleidung und Waschzeug mit sich genommen hätte. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF mit diesen Dokumenten bzw. Unterlagen von der Wohnung seines Freundes in seine eigene Wohnung gegangen wäre, bloß um weitere Sachen aus seiner Wohnung zu holen, zumal dies offenkundig nicht der Überlegung geschehen wäre, sich im Fall des Falles ausweisen zu können. Sodann sei der BF mitgenommen und in einer Basis der Separatisten eingesperrt worden. Er habe von seiner Festnahme am XXXX bis zum XXXX – somit XXXX Tage – kein Wasser erhalten (AS 146 f). Auch dies erscheint nicht völlig plausibel, da ein Mensch grundsätzlich nur rund drei bis vier Tage ohne Wasser überlebt. Der BF gab aber nicht einmal an, dass er von diesem Wasserentzug körperliche Folgen erlitten hätte. Vielmehr habe er in dieser Zeit unter Aufsicht die Toilette benutzen dürfen (AS 146), was angesichts der nicht erlaubten Flüssigkeitsaufnahme ebenso wenig nachzuvollziehen ist.Sodann sei der BF mitgenommen und in einer Basis der Separatisten eingesperrt worden. Er habe von seiner Festnahme am römisch 40 bis zum römisch 40 – somit römisch 40 Tage – kein Wasser erhalten (AS 146 f). Auch dies erscheint nicht völlig plausibel, da ein Mensch grundsätzlich nur rund drei bis vier Tage ohne Wasser überlebt. Der BF gab aber nicht einmal an, dass er von diesem Wasserentzug körperliche Folgen erlitten hätte. Vielmehr habe er in dieser Zeit unter Aufsicht die Toilette benutzen dürfen (AS 146), was angesichts der nicht erlaubten Flüssigkeitsaufnahme ebenso wenig nachzuvollziehen ist. Daraufhin sei der BF dazu gezwungen worden, einen schriftlichen Eid auf die Separatisten abzugeben und es sei ihm eine Kalaschnikow überreicht worden, da in den nächsten Tagen mit Kampfhandlungen gerechnet worden sei (AS 146). Mag der BF auch keine Munition erhalten haben (AS 147), erscheint doch auch diese Vorgehensweise aus Sicht der Separatisten unplausibel, bestünde doch die eminente Gefahr, dass der BF, der unter Zwang und Folter rekrutiert worden sei, die Waffe in der Folge – nämlich sobald ihm auch Munition überreicht worden wäre – gegen die Separatisten richten würde. Darüber hinaus wäre vom BF aus Sicht der Separatisten keine hohe Kampfmoral zu erwarten gewesen, sodass ein militärischer Einsatz auch höchst fragwürdig gewesen wäre. Auch wenn es im Einzelfall nicht auszuschließen ist, ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass weder den Länderberichten zu entnehmen ist, noch vom BF durch entsprechende Berichte belegt wurde, dass es in der Ostukraine tatsächlich zu derartigen Zwangsrekrutierung durch Separatisten, insbesondere nämlich für den Dienst an der Waffe selbst, gekommen wäre. Vielmehr kämpfen auf Seite der Separatisten notorisch im Wesentlichen Freiwilligen- bzw. Söldnerverbände mit internationaler, speziell russischer Beteiligung. Schließlich blieben auch die Umstände der Flucht des BF widersprüchlich und unplausibel. So erklärte der BF in der Einvernahme, er habe schlicht, indem er bei Arbeiten das WC aufgesucht habe, in der Folge weglaufen können (AS 146). Der BF konnte jedoch weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6) darlegen, wie ihm dies ohne Weiteres gelingen habe können, wäre doch eine gewisse Aufsicht seitens der Separatisten anzunehmen gewesen. Sodann habe der BF die Wohnung des Freundes aufgesucht, das Notwendigste genommen und habe ein Taxi nach XXXX genommen (AS 146). In der Beschwerde gab der BF hingegen im Widerspruch an, dass er aus der Wohnung seines Freundes nicht nur das Notwendigste mitgenommen hätte, sondern darüber hinaus dort noch geduscht und sich umgezogen hätte. Zudem gab er dort an, dass der Weg von seinem Arbeitsposten bis zur Wohnung des Freundes ca. fünf Kilometer betragen habe und er abends mit dem Taxi losgefahren sei (AS 273). In der Verhandlung erklärte der BF hierzu, dass er nach elf Uhr von seinem Arbeitsposten geflohen und abends, nach vier Uhr, mit dem Taxi losgefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit hätte der BF in etwa eine Stunde benötigt, um den Weg zur Wohnung seines Freundes zu bewältigen, wäre also nach zwölf Uhr mittags dort gewesen. Dies ergäbe somit eine Zeitspanne von rund vier Stunden bis zur Abfahrt mit dem Taxi. Vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass der BF in der Wohnung nur das Notwendigste genommen bzw. allenfalls dort noch geduscht und sich umgezogen hätte, ergibt sich damit aber eine beträchtliche zeitliche Diskrepanz im Vorbringen des BF, die dieser in der Verhandlung nicht erklären konnte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Schlussendlich gab der BF noch an, dass das Taxi sowohl einen Kontrollposten der Separatisten als auch einen der ukrainischen Armee passiert habe, ihn aber niemand angesprochen habe, sodann das Taxi durchgewunken worden sei, weil die Soldaten den Taxifahrer gekannt hätten (AS 147 und 273). Es erscheint aber äußerst lebensfremd, dass die Soldaten beider Kontrollposten in einem Kriegsgebiet einen zumal jungen Mann ungefragt passieren lassen würden. Da der BF zudem erst mehrere Stunden nach seiner Flucht von seinem Arbeitsposten den Kontrollpunkt der Separatisten passiert hätte, hätten diese auch die Möglichkeit gehabt, in der Zwischenzeit ein Fahndungsprofil des BF an Kontrollpunkte um Donezk zu übermitteln, um dessen Flucht zu verhindern. Dies ließe das unkontrollierte Passieren des BF nochmals unwahrscheinlicher scheinen.Schließlich blieben auch die Umstände der Flucht des BF widersprüchlich und unplausibel. So erklärte der BF in der Einvernahme, er habe schlicht, indem er bei Arbeiten das WC aufgesucht habe, in der Folge weglaufen können (AS 146). Der BF konnte jedoch weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6) darlegen, wie ihm dies ohne Weiteres gelingen habe können, wäre doch eine gewisse Aufsicht seitens der Separatisten anzunehmen gewesen. Sodann habe der BF die Wohnung des Freundes aufgesucht, das Notwendigste genommen und habe ein Taxi nach römisch 40 genommen (AS 146). In der Beschwerde gab der BF hingegen im Widerspruch an, dass er aus der Wohnung seines Freundes nicht nur das Notwendigste mitgenommen hätte, sondern darüber hinaus dort noch geduscht und sich umgezogen hätte. Zudem gab er dort an, dass der Weg von seinem Arbeitsposten bis zur Wohnung des Freundes ca. fünf Kilometer betragen habe und er abends mit dem Taxi losgefahren sei (AS 273). In der Verhandlung erklärte der BF hierzu, dass er nach elf Uhr von seinem Arbeitsposten geflohen und abends, nach vier Uhr, mit dem Taxi losgefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit hätte der BF in etwa eine Stunde benötigt, um den Weg zur Wohnung seines Freundes zu bewältigen, wäre also nach zwölf Uhr mittags dort gewesen. Dies ergäbe somit eine Zeitspanne von rund vier Stunden bis zur Abfahrt mit dem Taxi. Vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass der BF in der Wohnung nur das Notwendigste genommen bzw. allenfalls dort noch geduscht und sich umgezogen hätte, ergibt sich damit aber eine beträchtliche zeitliche Diskrepanz im Vorbringen des BF, die dieser in der Verhandlung nicht erklären konnte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Schlussendlich gab der BF noch an, dass das Taxi sowohl einen Kontrollposten der Separatisten als auch einen der ukrainischen Armee passiert habe, ihn aber niemand angesprochen habe, sodann das Taxi durchgewunken worden sei, weil die Soldaten den Taxifahrer gekannt hätten (AS 147 und 273). Es erscheint aber äußerst lebensfremd, dass die Soldaten beider Kontrollposten in einem Kriegsgebiet einen zumal jungen Mann ungefragt passieren lassen würden. Da der BF zudem erst mehrere Stunden nach seiner Flucht von seinem Arbeitsposten den Kontrollpunkt der Separatisten passiert hätte, hätten diese auch die Möglichkeit gehabt, in der Zwischenzeit ein Fahndungsprofil des BF an Kontrollpunkte um Donezk zu übermitteln, um dessen Flucht zu verhindern. Dies ließe das unkontrollierte Passieren des BF nochmals unwahrscheinlicher scheinen. Selbst wenn man jedoch das Fluchtvorbringen des BF, im Jahr XXXX von Separatisten zwangsrekrutiert worden zu sein, als wahr unterstellen würde, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er sich beispielsweise in XXXX , wo er aufgewachsen ist, gefahrlos wiederansiedeln könnte, da dieser Ort notorisch unter Kontrolle der rechtmäßigen ukrainischen Regierung steht. Der BF behauptete in der Einvernahme durch das BFA auch nichts Gegenteiliges („Ich kenne die Situation in XXXX , dort ist die Ukraine, es gibt keine Kampfhandlungen […]. Bei meiner Mutter [in XXXX ] würde ich immer Platz bekommen. Ich würde von meiner Mutter immer als Sohn aufgenommen werden. Meine Mutter sagt aber[,] es ist ihr lieber[,] wenn ich in Europa bleiben würde, da sie große Bedenken über die Zukunft hat.“, AS 144). Auch könnte sich der BF an einem anderen Ort außerhalb des von den Separatisten beherrschten Donbass, wie etwa Kiew, ansiedeln. Im Übrigen brachte der BF zwar in der Beschwerde vor, dass ihm aufgrund seiner Ausreise aus der Ukraine von der rechtmäßigen ukrainischen Regierung Fahnenflucht bzw. Desertion unterstellt werden würde, weshalb ihm nach Art. 335 bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches eine Haftstrafe drohen würde (AS 274), doch gab der BF in der Folge selbst an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), zumal ihm ein solcher in der von den Separatisten kontrollierten Stadt XXXX auch nicht zugestellt hätte werden können. Dem BF droht somit kein derartiges Strafverfahren. In der Verhandlung äußerte der BF darüber hinaus erstmals, Angst vor einer Rekrutierung in die ukrainische Armee und vor einer Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ostukraine zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Aus einer etwaigen Rekrutierung des BF wäre aber keine konventionsrelevante Bedrohung abzuleiten, zumal aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass Wehrpflichtige nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt wurden, sowie von der Rekrutierung von Binnenflüchtlingen aufgrund von Sicherheitsbedenken tendenziell Abstand genommen wird (s. Punkt II.1.3.6.), womit der BF von vornherein nie Gefahr lief, gegen Separatisten kämpfen zu müssen. In der Einvernahme und in der Beschwerde äußerte der BF zudem die ausgesprochen spekulative Furcht, dass nicht klar sei, ob die Verpflichtungserklärung des BF für die Separatisten bereits in die Hände regulärer ukrainischer Soldaten gefallen sei und der BF deswegen vom ukrainischen Staat verfolgt werden würde (AS 148 und 274). Dies ist zum einen bereits deshalb unwahrscheinlich, weil die Stadt XXXX , in der sich all dies zugetragen habe, weiterhin unter Kontrolle der Separatisten steht, ein solcher Zugriff durch die ukrainische Armee daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre. Zum anderen gab der BF selbst an, nicht freiwillig für die Separatisten gekämpft zu haben, nie die Waffe bedient zu haben und bereits nach wenigen Tagen geflohen zu sein. Selbst wenn man somit von einem – wie bereits ausgeführt, höchst unwahrscheinlichen – Strafverfahren gegen den BF ausgehen würde, könnte sich der BF daher entsprechend verteidigen und würde folglich freigesprochen werden, zumal der Ukraine aufgrund der Länderberichte ein derartiges Maß an Rechtsstaatlichkeit zugebilligt werden kann (s. Punkt II1.3.2.). Auch ist der BF im Besitz von Beweisen über seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, somit also außerhalb des Donbass. Bei der Ukraine handelt es sich darüber hinaus um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Zur Aufnahme eines Staates in diese Verordnung ist gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG vor allem auf das Fehlen von staatlicher Verfolgung, den Schutz vor privater Verfolgung und den Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Eine solche Widerlegung ist dem BF nicht gelungen. Eine schutzrelevante Gefahr ist aus diesem Sachverhalt somit nicht abzuleiten.Selbst wenn man jedoch das Fluchtvorbringen des BF, im Jahr römisch 40 von Separatisten zwangsrekrutiert worden zu sein, als wahr unterstellen würde, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er sich beispielsweise in römisch 40 , wo er aufgewachsen ist, gefahrlos wiederansiedeln könnte, da dieser Ort notorisch unter Kontrolle der rechtmäßigen ukrainischen Regierung steht. Der BF behauptete in der Einvernahme durch das BFA auch nichts Gegenteiliges („Ich kenne die Situation in römisch 40 , dort ist die Ukraine, es gibt keine Kampfhandlungen […]. Bei meiner Mutter [in römisch 40 ] würde ich immer Platz bekommen. Ich würde von meiner Mutter immer als Sohn aufgenommen werden. Meine Mutter sagt aber[,] es ist ihr lieber[,] wenn ich in Europa bleiben würde, da sie große Bedenken über die Zukunft hat.“, AS 144). Auch könnte sich der BF an einem anderen Ort außerhalb des von den Separatisten beherrschten Donbass, wie etwa Kiew, ansiedeln. Im Übrigen brachte der BF zwar in der Beschwerde vor, dass ihm aufgrund seiner Ausreise aus der Ukraine von der rechtmäßigen ukrainischen Regierung Fahnenflucht bzw. Desertion unterstellt werden würde, weshalb ihm nach Artikel 335, bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches eine Haftstrafe drohen würde (AS 274), doch gab der BF in der Folge selbst an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), zumal ihm ein solcher in der von den Separatisten kontrollierten Stadt römisch 40 auch nicht zugestellt hätte werden können. Dem BF droht somit kein derartiges Strafverfahren. In der Verhandlung äußerte der BF darüber hinaus erstmals, Angst vor einer Rekrutierung in die ukrainische Armee und vor einer Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ostukraine zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Aus einer etwaigen Rekrutierung des BF wäre aber keine konventionsrelevante Bedrohung abzuleiten, zumal aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass Wehrpflichtige nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt wurden, sowie von der Rekrutierung von Binnenflüchtlingen aufgrund von Sicherheitsbedenken tendenziell Abstand genommen wird (s. Punkt römisch zwei.1.3.6.), womit der BF von vornherein nie Gefahr lief, gegen Separatisten kämpfen zu müssen. In der Einvernahme und in der Beschwerde äußerte der BF zudem die ausgesprochen spekulative Furcht, dass nicht klar sei, ob die Verpflichtungserklärung des BF für die Separatisten bereits in die Hände regulärer ukrainischer Soldaten gefallen sei und der BF deswegen vom ukrainischen Staat verfolgt werden würde (AS 148 und 274). Dies ist zum einen bereits deshalb unwahrscheinlich, weil die Stadt römisch 40 , in der sich all dies zugetragen habe, weiterhin unter Kontrolle der Separatisten steht, ein solcher Zugriff durch die ukrainische Armee daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre. Zum anderen gab der BF selbst an, nicht freiwillig für die Separatisten gekämpft zu haben, nie die Waffe bedient zu haben und bereits nach wenigen Tagen geflohen zu sein. Selbst wenn man somit von einem – wie bereits ausgeführt, höchst unwahrscheinlichen – Strafverfahren gegen den BF ausgehen würde, könnte sich der BF daher entsprechend verteidigen und würde folglich freigesprochen werden, zumal der Ukraine aufgrund der Länderberichte ein derartiges Maß an Rechtsstaatlichkeit zugebilligt werden kann (s. Punkt II1.3.2.). Auch ist der BF im Besitz von Beweisen über seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, somit also außerhalb des Donbass. Bei der Ukraine handelt es sich darüber hinaus um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Zur Aufnahme eines Staates in diese Verordnung ist gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG vor allem auf das Fehlen von staatlicher Verfolgung, den Schutz vor privater Verfolgung und den Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Eine solche Widerlegung ist dem BF nicht gelungen. Eine schutzrelevante Gefahr ist aus diesem Sachverhalt somit nicht abzuleiten. Soweit der BF im Übrigen mehrmals im Verfahren die vage Furcht äußerte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Muttersprache in der Ukraine bedroht zu sein (AS 148; Verhandlungsprotokoll S. 8), ist diese Furcht auf Grundlage der Länderberichte (s. Punkt II.1.3.9.) zweifellos unbegründet.Soweit der BF im Übrigen mehrmals im Verfahren die vage Furcht äußerte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Muttersprache in der Ukraine bedroht zu sein (AS 148; Verhandlungsprotokoll S. 8), ist diese Furcht auf Grundlage der Länderberichte (s. Punkt römisch zwei.1.3.9.) zweifellos unbegründet. Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. Gesamt betrachtet ist es dem BF damit weder gelungen, den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich Erlebtes zu schildern, noch eine Bedrohungslage darzutun. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom XXXX wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom römisch 40 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Die Sicherheitslage in Kiew und XXXX ist notorisch stabil und beide Städte stehen unter uneingeschränkter Kontrolle der rechtmäßigen ukrainischen Regierung, zumal der BF dies in der Einvernahme durch das BFA ebenso bestätigte (AS 144). Der BF verfügt in der Ukraine über Verwandtschaft sowie Freunde und Bekannte. Ebenso besaß seine inzwischen verstorbene Mutter eine Eigentumswohnung in XXXX und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Wohnung nach deren Ableben dem BF oder seiner Schwester vermacht wurde, sodass der BF dort über eine gesicherte Unterkunft verfügt, oder aber die Wohnung veräußert wurde, wodurch wiederum der entsprechende Vermögenswert vorhanden wäre, wodurch sich der BF auch etwa in Kiew ansiedeln könnte. Darüber hinaus könnte der BF aber auch die Unterstützung seiner Verwandtschaft sowie seines Bekanntenkreises in der Ukraine, aber auch – jedenfalls in finanzieller Sicht – seiner Schwester in XXXX in Anspruch nehmen. Insbesondere aber ist der BF ein junger, gesunder, gebildeter und arbeitsfähiger Mann, der schon bisher selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte. Der BF verfügt sowohl über eine schulische und akademische Bildung als auch ausreichend Berufserfahrung und war schon vor seiner Ausreise in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Mag er auch kurz vor seiner Ausreise aufgrund der damaligen Allgemeinlage in der Ostukraine gekündigt worden sein, ist daraus nicht zu schließen, dass der BF nicht wieder Arbeit finden könnte. Dies, zumal der BF in Österreich sich um eine zusätzliche Ausbildung im Wirtschaftsbereich bemühte und die deutsche Sprache erlernte (s. Punkt II.1.5.) und somit eine zusätzliche Qualifikation erwerben konnte. Zusätzlich könnte der BF die – wenn auch nur geringe – sozialstaatliche Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, für seine Existenz zu sorgen, zumal der BF auch nichts Derartiges behauptete. Wie sich zweifellos aus den Länderberichten ergibt, müsste der BF auch keine Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner russischen Muttersprache erwarten, zumal er auch die ukrainische Sprache beherrscht.Die Sicherheitslage in Kiew und römisch 40 ist notorisch stabil und beide Städte stehen unter uneingeschränkter Kontrolle der rechtmäßigen ukrainischen Regierung, zumal der BF dies in der Einvernahme durch das BFA ebenso bestätigte (AS 144). Der BF verfügt in der Ukraine über Verwandtschaft sowie Freunde und Bekannte. Ebenso besaß seine inzwischen verstorbene Mutter eine Eigentumswohnung in römisch 40 und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Wohnung nach deren Ableben dem BF oder seiner Schwester vermacht wurde, sodass der BF dort über eine gesicherte Unterkunft verfügt, oder aber die Wohnung veräußert wurde, wodurch wiederum der entsprechende Vermögenswert vorhanden wäre, wodurch sich der BF auch etwa in Kiew ansiedeln könnte. Darüber hinaus könnte der BF aber auch die Unterstützung seiner Verwandtschaft sowie seines Bekanntenkreises in der Ukraine, aber auch – jedenfalls in finanzieller Sicht – seiner Schwester in römisch 40 in Anspruch nehmen. Insbesondere aber ist der BF ein junger, gesunder, gebildeter und arbeitsfähiger Mann, der schon bisher selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte. Der BF verfügt sowohl über eine schulische und akademische Bildung als auch ausreichend Berufserfahrung und war schon vor seiner Ausreise in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Mag er auch kurz vor seiner Ausreise aufgrund der damaligen Allgemeinlage in der Ostukraine gekündigt worden sein, ist daraus nicht zu schließen, dass der BF nicht wieder Arbeit finden könnte. Dies, zumal der BF in Österreich sich um eine zusätzliche Ausbildung im Wirtschaftsbereich bemühte und die deutsche Sprache erlernte (s. Punkt römisch zwei.1.5.) und somit eine zusätzliche Qualifikation erwerben konnte. Zusätzlich könnte der BF die – wenn auch nur geringe – sozialstaatliche Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, für seine Existenz zu sorgen, zumal der BF auch nichts Derartiges behauptete. Wie sich zweifellos aus den Länderberichten ergibt, müsste der BF auch keine Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner russischen Muttersprache erwarten, zumal er auch die ukrainische Sprache beherrscht. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation des BF in Österreich Die Feststellung über die Einreise und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der BF seit seiner Einreise Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, stützt sich auf einen eingeholten Grundversorgungsauszug. Dass er bislang einer Erwerbstätigkeit nachging, hat er nicht vorgebracht. Dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist die Folge daraus. Dass der BF derzeit in einem Flüchtlingsquartier wohnt, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 13). Soweit er dort jedoch auch ausführte, dass er im Jahr XXXX privat gewohnt habe, und ein Empfehlungsschreiben vorlegte, wonach er zweieinhalb Jahre privat gewohnt habe (OZ 10), steht dies im Widerspruch zum eingeholten Grundversorgungsauszug und zu einem eingeholten Melderegisterauszug, wonach der BF seit seiner Einreise stets in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und gemeldet war und entsprechende Versorgung bezog. Dass der BF tatsächlich zwischenzeitlich privat wohnte, konnte daher nicht festgestellt werden.Dass der BF derzeit in einem Flüchtlingsquartier wohnt, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 13). Soweit er dort jedoch auch ausführte, dass er im Jahr römisch 40 privat gewohnt habe, und ein Empfehlungsschreiben vorlegte, wonach er zweieinhalb Jahre privat gewohnt habe (OZ 10), steht dies im Widerspruch zum eingeholten Grundversorgungsauszug und zu einem eingeholten Melderegisterauszug, wonach der BF seit seiner Einreise stets in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und gemeldet war und entsprechende Versorgung bezog. Dass der BF tatsächlich zwischenzeitlich privat wohnte, konnte daher nicht festgestellt werden. Der BF legte ein mit einer gültigen Arbeitserlaubnis bedingtes Beschäftigungsanbot vom XXXX als „Assistentin des Projektleiters“ mit Beschäftigungsbeginn XXXX durch den Geschäftsführer „ XXXX “ der XXXX in XXXX vor (OZ 10). Der BF ist dem Geschäftsführer nach telefonischer Rücksprache durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX nicht bekannt (AV vom XXXX ). In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert, behauptete der BF, dass er zwar mit jenem Mann gesprochen habe, dieser aber nicht der Geschäftsführer sei. Es stimme, dass der BF den Geschäftsführer nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dies erscheint jedoch unglaubhaft, da jener Mann auf dem vorgelegten Schreiben ausdrücklich als Geschäftsführer bezeichnet wird. Auch wäre in jedem Fall anzunehmen, dass das Unternehmen ein aufrechtes Arbeitsanbot an den BF in Evidenz halten würde. Folglich war festzustellen, dass der BF über keine Einstellungszusage dieses Unternehmens verfügt.Der BF legte ein mit einer gültigen Arbeitserlaubnis bedingtes Beschäftigungsanbot vom römisch 40 als „Assistentin des Projektleiters“ mit Beschäftigungsbeginn römisch 40 durch den Geschäftsführer „ römisch 40 “ der römisch 40 in römisch 40 vor (OZ 10). Der BF ist dem Geschäftsführer nach telefonischer Rücksprache durch das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 nicht bekannt (AV vom römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert, behauptete der BF, dass er zwar mit jenem Mann gesprochen habe, dieser aber nicht der Geschäftsführer sei. Es stimme, dass der BF den Geschäftsführer nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dies erscheint jedoch unglaubhaft, da jener Mann auf dem vorgelegten Schreiben ausdrücklich als Geschäftsführer bezeichnet wird. Auch wäre in jedem Fall anzunehmen, dass das Unternehmen ein aufrechtes Arbeitsanbot an den BF in Evidenz halten würde. Folglich war festzustellen, dass der BF über keine Einstellungszusage dieses Unternehmens verfügt. Der BF legte weiters ein mit einer gültigen Arbeitserlaubnis bedingtes Beschäftigungsanbot vom XXXX als Projektassistent mit Beschäftigungsbeginn XXXX durch den Geschäftsführer der XX