RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW200 2239393-2 Spruch, W200 2239393-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.11.2020, Zl. 87605576600016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.11.2020, Zl. 87605576600016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2021 beschlossen: A) Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 28.01.2021, Zl. 87605576600016, wird wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist unzulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.05.2020 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der gegenständliche Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 17.11.2020, Zl. 87605576600016, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das SMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 15.01.2021, Zl. 87605576600016 ab. Am 19.01.2012 langte beim SMS eine Vollmachtsbekanntgabe/Befundvorlage ein, die das SMS wiederholt als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2020, Zl. 87605576600016, wertete. Über diese Beschwerde sprach das SMS daraufhin abermals mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 28.01.2021, Zl. 87605576600016, mit gleichlautendem Spruch ab. Auch betreffend diesen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin einen, konkret den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: § 27 VwGVG besagt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG besagt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist ersichtlich, dass das SMS zweimal über ein und dieselbe Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung entschieden hat, den zweiten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 28.01.2021, Zl. 87605576600016, somit als unzuständige Behörde erlassen hat. Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde. (VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.1.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2239393.2.00
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