Obsah (11)
§ 15§ 9§ 13Art. 130§ 6§ 14§ 17§ 28§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW203 2234508-1 SpruchW203 2234508-1/12E, W203 2234508-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 15Sch
PflG“ für den BF
- Begründet wurde der Antrag damit, dass der BF3 eine Störung im Autismus-Spektrum aufweise, welche diesen für einen Schulbesuch im Sinne des Schulpflichtgesetzes untauglich mache. Der Besuch einer Regelschule stelle für den BF3 eine sehr einschneidend negative Erfahrung dar und hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Der BF3 sei aufgrund seiner Beeinträchtigung bei einer Jugendpsychotherapeutin in Behandlung, die Erfolge dieser Behandlung seien aber nicht ausreichend, um dem BF3 einen Schulbesuch zu ermöglichen. Der BF3 sei sehr intelligent und lerninteressiert, was ihn für einen Besuch der Sonderschule ungeeignet mache. Sollte sich die Situation des BF3 entsprechend verbessern, wäre man gerne bereit, den BF3 eine Schule besuchen zu lassen, derzeit wäre das aber nicht möglich.
- Am 11.12.2019 beantragten der BF1 und die BF2 bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eine „Freistellung von der Schulpflicht
Paragraph 15, SchPflG“ für den BF
- Begründet wurde der Antrag damit, dass der BF3 eine Störung im Autismus-Spektrum aufweise, welche diesen für einen Schulbesuch im Sinne des Schulpflichtgesetzes untauglich mache. Der Besuch einer Regelschule stelle für den BF3 eine sehr einschneidend negative Erfahrung dar und hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Der BF3 sei aufgrund seiner Beeinträchtigung bei einer Jugendpsychotherapeutin in Behandlung, die Erfolge dieser Behandlung seien aber nicht ausreichend, um dem BF3 einen Schulbesuch zu ermöglichen. Der BF3 sei sehr intelligent und lerninteressiert, was ihn für einen Besuch der Sonderschule ungeeignet mache. Sollte sich die Situation des BF3 entsprechend verbessern, wäre man gerne bereit, den BF3 eine Schule besuchen zu lassen, derzeit wäre das aber nicht möglich. Dem Antrag legten die BF einen klinisch-psychologischen Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin aus dem Jahr 2013 bei, dem zu Folge beim BF3 eine „Beeinträchtigung im Sinne eines Autismus-Spektrums (Richtung: Asperger Syndrom, F84.5)“ vorliege.
- Am 07.01.2020 übermittelte die belangte Behörde ein Formular betreffend „Ansuchen um Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen
§ 15
Schulpflichtgesetz“ an die BF mit dem Ersuchen, dieses auszufüllen und dem Antrag u.a. ein aktuelles medizinisches Gutachten beizulegen.4. Am 07.01.2020 übermittelte die belangte Behörde ein Formular betreffend „Ansuchen um Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen
Paragraph 15, Schulpflichtgesetz“ an die BF mit dem Ersuchen, dieses auszufüllen und dem Antrag u.a. ein aktuelles medizinisches Gutachten beizulegen.
- Am 04.02.2020 gab der zuständige Schulpsychologe eine Schulpsychologische Stellungnahme ab, aus der hervorgeht, dass die beim BF3 vorliegende Beeinträchtigung keine psychische Erkrankung darstelle, welche einem Schulbesuch „grundsätzlich entgegenstehe“. Ob medizinische Gründe vorlägen, die einem Schulbesuch entgegenstehen, könne aus schulpsychologischer Sicht nicht beurteilt werden.
- Am 18.02.2020 ergänzten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch um den Eventualantrag auf Fernbleiben vom Unterricht.
- Am 28.02.2020 nahmen die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung zum schulpsychologischen Gutachten vom 04.02.2020 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es sei zwar richtig, dass leichte Ausprägungen der beim BF3 vorliegenden Beeinträchtigung eine Beschulung ermöglichten, dass gegenständlich aber eine schwere Ausprägung vorliege, die einen Schulunterricht verunmögliche. Zur Klärung der Frage einer möglichen Befreiung vom Schulbesuch bedürfe es eines aktuellen kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens, dessen amtswegige Einholung beantragt werde.
- Aus einem psychologischen Befund einer von den BF beauftragten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 20.05.2020 geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass der BF3 eine durchschnittliche Entwicklung und Intelligenz zeige, dieser in einigen Bereichen aber eine gezielte Förderung brauche. Beim BF3 zeigten sich in der Leistungsdiagnostik Probleme mit der Feinmotorik und in der Persönlichkeitsdiagnostik ein Autismus. Er sei oft schwer motivierbar. Dinge, die er gerne mache, funktionierten, Lesen, Schreiben und Zeichnen seien aber nach wie vor ein Problem. Mit Veränderungen, Umstellung, Lärm, etc. könne der BF3 nicht gut umgehen, in schwierigen Situationen zeige er schnell Ängste und Aggressionen. Der BF3 brauche „seine Rituale und Gewohnheiten“. Der Beginn der Diagnostik sei schwierig gewesen, nach einiger Zeit habe der BF3 aber die Tests interessant gefunden und habe gut mitgemacht. Empfohlen werde eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie gezielte Förderung und Ergotherapie.
- Zu diesem Befund vom 20.05.2020 führte der zuständige Schulpsychologe in einer weiteren schulpsychologischen Stellungnahme vom 12.06.2020 aus, dass damit im Wesentlichen der Befund aus dem Jahr 2013 bestätigt werde. Aus schulpsychologischer Sicht sei eine Entwicklungsstörung nach dem ICD 10 F 84.0, wie sie gegenständlich vorliege, keine psychische Erkrankung, die einem Schulbesuch entgegenstehe.
- Am 08.06.2020 führte die Leiterin des Kompetenzzentrums für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum zu den bisher vorliegenden Befunden aus, dass die „festgestellte Beeinträchtigung und die in der Zusammenfassung in jedem der Befunde beschriebene Autismus-spezifische Symptomatik“ einer Beschulung im Wiener Regelschulsystem – unter Ausschöpfung aller schulorganisatorisch zur Verfügung stehenden Förder- und Unterstützungsmaßnahmen – „grundsätzlich nicht entgegenstehe“.
- In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2020 führten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung aus, dass zwei aktuelle Befunde der den BF3 behandelnden Psychologinnen übereinstimmend zum Ergebnis gelangten, dass der BF3 „nicht beschulbar“ sei. Diese beiden Befunde seien nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene wie die schulpsychologischen und die sonderpädagogischen Stellungnahmen, sondern beruhten im Unterschied zu diesen auf unmittelbarer persönlicher Kenntnis des Patienten. Den Ausführungen wurden zwei Stellungnahmen von klinischen Psychologinnen und Gesundheitspsychologinnen vom 22.06.2020 bzw. vom 24.06.2020 beigelegt. Aus ersterer geht hervor, dass am 28.05.2020 betreffend den BF3 eine klinisch-psychologische Diagnostik durchgeführt worden sei. Eine versuchte Gruppentherapie habe gezeigt, dass der BF3 die Gruppe aufgrund seines unangepassten Verhaltes wieder verlassen habe müssen und dass es ständig Konflikte mit den anderen Kindern gegeben habe. Auch bei einem Tanzkurs habe es immer wieder Konflikte mit den anderen teilnehmenden Kindern gegeben, sodass dieser abgebrochen werden habe müssen. Aufgrund der mit einer mangelnden Impulskontrolle einhergehenden Autismus-Störung des BF3 würden dessen Eltern gerne den häuslichen Unterricht fortsetzen, da diese meinten, dass dies die einzige Möglichkeit sei, dass der BF3 „eine gute Entwicklung und Lernleistung durchlaufen“ könne. Der BF3 sei nicht in Gruppen integrierbar und nur schwer von Betreuungspersonen oder Lehrern zu motivieren. Es sei daher eine „Freistellung von der allgemeinen Schulpflicht“ zu erteilen und der BF3 weiterhin zu Hause zu unterrichten. Aus der zweiten vorgelegten Stellungnahme geht hervor, dass der BF3 große Schwierigkeiten habe, seine Gefühle und Befindlichkeiten auszudrücken. Sein Sozialverhalten würde eine Beschulung in Gruppen nicht ermöglichen. Der Versuch, den BF3 in einer Gruppentherapie mit vier weiteren Kindern und vier Therapeutinnen zu behandeln, habe aufgrund des Verhaltens des BF3 abgebrochen werden müssen. Es müsse von einer Beschulung in einer Regelschule Abstand genommen werden und es werde „häuslicher Unterricht mit einem flexiblen Lehrplan“ empfohlen.
- Am 29.06.2020 nahm die Leiterin des Kompetenzzentrums für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum erneut Stellung und führte dabei aus, dass ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes persönliches Kennenlernen stattgefunden habe, an dem neben ihr der BF3, der BF1, die Therapeutin des BF3 sowie eine Expertin des Kompetenzzentrums teilgenommen hätten und welches folgende Erkenntnisse gebracht habe: Der BF3 sei ein zugänglicher Bub, bei dem die autistische Symptomatik sehr deutlich bemerkbar sei. Das Fehlen von Basisfertigkeiten in den Bereichen Lesen und Schreiben sei stark bemerkbar, andererseits verfüge der BF3 im naturwissenschaftlichen Bereich über ein umfassendes, weit über seinem Altersniveau liegendes Wissen. Er tausche sich gerne mit einem Erwachsenen über seine neu gewonnenen Erkenntnisse aus. Der BF3 spreche und verstehe auch die englische Sprache ausgesprochen gut. Die Schwierigkeiten des BF3 im Umgang mit Gleichaltrigen würden sich im schulischen Umfeld sicher bemerkbar machen, der soziale Umgang in einer Peer-Gruppe werde eine Herausforderung darstellen. Der BF3 sei sehr „erwachsenenzentriert“. Dessen große Wissenslücken im Gegensatz zu dessen besonders großem naturwissenschaftlichen Wissen und den Englischkenntnissen würden eine besondere Herausforderung für die Schule darstellen. Die im persönlichen Kontakt deutlich bemerkbare Beeinträchtigung des BF3 und dessen in jedem der vorgelegten Befunde beschriebene Autismus-spezifische Symptomatik stünden – unter Ausschöpfung aller schulorganisatorisch zur Verfügung stehenden Förder- und Unterstützungsmaßnahmen – einer Beschulung im Wiener Regelschulsystem „grundsätzlich nicht entgegen“.
- Dazu nahmen die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 02.07.2020 abermals Stellung und führten dabei aus, dass die aktuelle sonderpädagogische Stellungnahme erneut lediglich zu dem Ergebnis gelange, dass eine Beschulung des BF3 „grundsätzlich möglich“ wäre, aber nicht darauf eingehe, welche konkreten Hilfen im Falle des BF3 zur Verfügung stünden und ob dessen Beschulung verantwortbar sei. In einem der Stellungnahme beigefügten Schreiben des BF1 führt dieser aus, dass eine Schule für den BF3 keinen „Ort erfolgreichen Lernens“, sondern ganz im Gegenteil eine große Belastung darstelle, die für den BF3 „traumatische Auswirkungen“ haben könnte. Der BF3 selbst lehne einen Schulbesuch vehement ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2020, GZ. 9132.403/0001-Präs3b4/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden der Antrag des BF1 und der BF2 auf Befreiung des BF3 vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für das Schuljahr 2019/20
§ 15Abs. 1 Sch
PflG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Eventualantrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für das Schuljahr 2019/2020
§ 9Abs. 6 Sch
PflG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2020, GZ. 9132.403/0001-Präs3b4/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden der Antrag des BF1 und der BF2 auf Befreiung des BF3 vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für das Schuljahr 2019/20
Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Eventualantrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020,
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die einem Schulbesuch des BF3 entgegenstünden bzw. dazu führten, dass der Schulbesuch für diesen eine unzumutbare Belastung darstelle. Die vorliegenden Stellungnahmen und Befunde kämen hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Beschulung für den BF3 zu widersprüchlichen Ergebnissen. Aufgrund der fachlichen Qualifizierung der Sonderpädagogin sei deren Gutachten eine besonders hohe Beweiskraft zuzumessen. In Zusammenschau mit den ebenfalls fachlich fundierten Stellungnahmen des Schulpsychologen sei festzustellen, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die einem Schulbesuch entgegenstünden bzw. diesen zu einer unzumutbaren Belastung für den BF3 werden ließen. Diese Feststellung könne durch die vorgelegten (privaten) Stellungnahmen nicht erschüttert werden. Die Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch stelle immer nur eine „ultima ratio“ dar. Zur Zurückweisung des Eventualantrages wurde begründend ausgeführt, dass eine Autismus-Erkrankung eines Schülers nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 9 Abs. 6 SchPflG falle. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 15 SchPflG dafür einen speziellen Tatbestand geschaffen. Außerdem könne eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht nicht rückwirkend erteilt werden.Zur Zurückweisung des Eventualantrages wurde begründend ausgeführt, dass eine Autismus-Erkrankung eines Schülers nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG falle. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit Paragraph 15, SchPflG dafür einen speziellen Tatbestand geschaffen. Außerdem könne eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht nicht rückwirkend erteilt werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit dem „großen öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern“ begründet.
- Am 10.08.2020 brachten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der BF3 komme aufgrund seiner Beeinträchtigung mit dem Unterricht in einer Gruppe nicht zurecht, woran auch ein spezieller Schulplatz mit besonderen Förderlehrern nichts ändern könne. Eine „zwangsweise“ Beschulung des BF3 würde diesen „quälen und psychisch am Körper verletzen“. Dass die belangte Behörde trotz mehrfachen Antrags kein volles Sachverständigengutachten eingeholt habe stelle ebenso einen wesentlichen Verfahrensmangel dar wie der Umstand, dass diese die beantragten Zeugenbefragungen nicht durchgeführt habe.
- Einlangend am 27.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Am 16.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die BF bzw. deren Rechtsvertreter und die belangte Behörde als Parteien und XXXX (im Folgenden: Z1), XXXX (im Folgenden: Z2), XXXX (im Folgenden: Z3) und XXXX (im Folgenden: Z4) als Zeugen geladen waren. Die Z1 nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
- Am 16.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die BF bzw. deren Rechtsvertreter und die belangte Behörde als Parteien und römisch 40 (im Folgenden: Z1), römisch 40 (im Folgenden: Z2), römisch 40 (im Folgenden: Z3) und römisch 40 (im Folgenden: Z4) als Zeugen geladen waren. Die Z1 nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung gab der BF1 an, dass der BF3 unter einer extremen Frustrationsintoleranz und Tobsuchtsanfällen leide, was besonders in Situationen, in denen sich dieser unter Druck gesetzt fühle – z.B. in Gruppensituationen – schwierig sei. Corona-bedingt verbringe der BF3 derzeit die meiste Zeit zu Hause, es werde aber versucht, die sozialen Kontakte so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Mit anderen Kindern zu spielen sei für den BF3 schwierig, weil diese mit dem Verhalten des BF3 nicht zurechtkämen. Die Familie habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei im Februar 2016 nach Österreich zurückgekehrt. An einer Freischule – XXXX – habe der BF3 ein paar „Schnuppertage“ absolviert. Später sei festgestellt worden, dass der BF3 noch nicht schulreif sei und dieser daher ein Jahr lang „freigestellt“ worden. Tatsächlich sei der erste Schultag des BF3 daher erst im September 2017 gewesen. Der BF1 und die BF2 hätten auf keinen Fall gewollt, dass der BF3 die Sonderschule besuchen müsse, deswegen hätten sie den BF3 zum häuslichen Unterricht angemeldet und sei dieser im Schuljahr 2017/18 auch häuslich unterrichtet worden. Die am Ende des Schuljahres vorgesehene Prüfung habe der BF3 aber nicht ablegen können, da er „praktisch nicht zu unterrichten“ gewesen wäre, sodass er die Prüfung wahrscheinlich auch nicht bestanden hätte.Die Familie habe zwei Jahre lang in der Schweiz gelebt und sei im Februar 2016 nach Österreich zurückgekehrt. An einer Freischule – römisch 40 – habe der BF3 ein paar „Schnuppertage“ absolviert. Später sei festgestellt worden, dass der BF3 noch nicht schulreif sei und dieser daher ein Jahr lang „freigestellt“ worden. Tatsächlich sei der erste Schultag des BF3 daher erst im September 2017 gewesen. Der BF1 und die BF2 hätten auf keinen Fall gewollt, dass der BF3 die Sonderschule besuchen müsse, deswegen hätten sie den BF3 zum häuslichen Unterricht angemeldet und sei dieser im Schuljahr 2017/18 auch häuslich unterrichtet worden. Die am Ende des Schuljahres vorgesehene Prüfung habe der BF3 aber nicht ablegen können, da er „praktisch nicht zu unterrichten“ gewesen wäre, sodass er die Prüfung wahrscheinlich auch nicht bestanden hätte. Nachgefragt gab der BF1 an, dass der BF3 bislang noch nie eine reguläre Schule besucht habe. Der BF3 sei bei „ XXXX “ in Behandlung, einer Einrichtung, die von der Z2 geleitet werde. Wegen seiner manuellen Defizite mache der BF3 eine Ergotherapie. Ob sich die Behandlungen positiv auf den BF3 ausgewirkt hätten, sei schwer zu sagen, dessen Ausbrüche hätten sich aber – möglicherweise auch altersbedingt – gegenüber früher gebessert. Eine vor 10 Monaten versuchte Gruppentherapie habe aber „in einem Fiasko“ geendet. Der Traum der Familie wäre es, dass der BF3 eine Schule besuchen könne, derzeit wäre dies aber nicht möglich. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass eine den Bedürfnissen des BF3 entsprechende Schule in Wien oder in der Umgebung von Wien zur Verfügung stünde, die den BF3 auch aufnehmen könne und wolle. Der BF3 sei bei „ römisch 40 “ in Behandlung, einer Einrichtung, die von der Z2 geleitet werde. Wegen seiner manuellen Defizite mache der BF3 eine Ergotherapie. Ob sich die Behandlungen positiv auf den BF3 ausgewirkt hätten, sei schwer zu sagen, dessen Ausbrüche hätten sich aber – möglicherweise auch altersbedingt – gegenüber früher gebessert. Eine vor 10 Monaten versuchte Gruppentherapie habe aber „in einem Fiasko“ geendet. Der Traum der Familie wäre es, dass der BF3 eine Schule besuchen könne, derzeit wäre dies aber nicht möglich. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass eine den Bedürfnissen des BF3 entsprechende Schule in Wien oder in der Umgebung von Wien zur Verfügung stünde, die den BF3 auch aufnehmen könne und wolle. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen die Gutachten von Sachverständigen entscheidend seien. Die Anwendung des § 15 SchPflG stelle für die Behörde stets eine „ultima ratio“ dar, welche nur nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten zur Anwendung gelange. Pro Jahr gebe es in ihrem Zuständigkeitsbereich etwa 40 bis 50 Verfahren zum Thema „Befreiung vom Schulbesuch“, wobei typische Anwendungsfälle Kinder mit der Pflegestufe 6 und Kinder, die künstlich ernährt werden müssen oder unter starker Epilepsie leiden, wären. Es seien aber nicht nur Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen davon betroffen, auch seelische Beeinträchtigungen könnten zur Anwendung des § 15 SchPflG führen. Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd § 15 SchPflG aufgrund einer Autismus-Beeinträchtigung sei ihres Wissens nach noch nicht vorgekommen, es gebe auch viele Schulen, die auf das Autismus-Spektrum spezialisiert seien. Letztendlich sei für die Behörde das Gutachten der Z3 ganz entscheidend gewesen. Der gegenständliche Fall sei auch behördenintern sehr intensiv diskutiert worden – es liege sicher ein „Zweifelsfall“ vor. Der Schulpflicht komme aber jedenfalls ein sehr hoher Stellenwert zu, weswegen § 15 SchPflG auch sehr restriktiv angewendet werde. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der BF gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass es aus ihrer Sicht nicht notwendig erschienen sei, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, da es ausreichend zur Verfügung stehende Amtssachverständige gebe. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen die Gutachten von Sachverständigen entscheidend seien. Die Anwendung des Paragraph 15, SchPflG stelle für die Behörde stets eine „ultima ratio“ dar, welche nur nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten zur Anwendung gelange. Pro Jahr gebe es in ihrem Zuständigkeitsbereich etwa 40 bis 50 Verfahren zum Thema „Befreiung vom Schulbesuch“, wobei typische Anwendungsfälle Kinder mit der Pflegestufe 6 und Kinder, die künstlich ernährt werden müssen oder unter starker Epilepsie leiden, wären. Es seien aber nicht nur Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen davon betroffen, auch seelische Beeinträchtigungen könnten zur Anwendung des Paragraph 15, SchPflG führen. Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd Paragraph 15, SchPflG aufgrund einer Autismus-Beeinträchtigung sei ihres Wissens nach noch nicht vorgekommen, es gebe auch viele Schulen, die auf das Autismus-Spektrum spezialisiert seien. Letztendlich sei für die Behörde das Gutachten der Z3 ganz entscheidend gewesen. Der gegenständliche Fall sei auch behördenintern sehr intensiv diskutiert worden – es liege sicher ein „Zweifelsfall“ vor. Der Schulpflicht komme aber jedenfalls ein sehr hoher Stellenwert zu, weswegen Paragraph 15, SchPflG auch sehr restriktiv angewendet werde. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der BF gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass es aus ihrer Sicht nicht notwendig erschienen sei, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, da es ausreichend zur Verfügung stehende Amtssachverständige gebe. Da die Z1 nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen konnte, wurde diese um eine schriftliche Fragenbeantwortung ersucht. Dabei gab sie an, dass sie einmal, am 28.05.2020, einen ca. zweieinhalb Stunden dauernden Kontakt mit dem BF3 gehabt habe. Ganz allgemein würde sie den BF als ein „sehr schwierig zu testendes Kind“ beschreiben. Der Beginn sei sehr schwierig gewesen, der BF3 habe den Lärm des Händetrockners und den Geruch beim Desinfizieren der Hände nicht ausgehalten. Erst nach längerem Bemühen und unter der Voraussetzung, dass die BF2 im Nebenzimmer warte, habe der BF3 zum Mitmachen bei der Testung motiviert werden können. Die Testung wäre nur möglich gewesen, weil der BF3 die Testerin sympathisch gefunden habe, es hätte aber auch genauso gut sein können, dass eine Diagnostik unmöglich gewesen wäre. Der BF3 sei nicht in eine Gruppe eingliederbar, es wäre nur die Konstellation „Ein Lehrer – ein Kind“ denkbar, was aber im Schulbetrieb nicht vorgesehen sei. Auf Basis der Vorgeschichte, der Exploration und der verschiedenen psychologischen Tests könne auch bereits nach einem einzigen Treffen in der Dauer von zweieinhalb Stunden verlässlich eine etwaige Schulunfähigkeit diagnostiziert werden. Die Ergebnisse der schriftlichen Fragenbeantwortung wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen. Die Z2 gab an, sie sei als Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin tätig und kenne den BF3 seit ca. eineinhalb Jahren. Als Leiterin von „ XXXX “ weise sie den Kindern die Therapeuten zu, sie selber sehe den BF3 ca. alle drei Monate persönlich. Diesen würde sie ganz allgemein als ein Kind beschreiben, welches unter einer mangelnden Impulskontrolle leide. Der BF3 genieße es sehr, wenn er emotional und klar gesteuert werde, ein Lehrer würde aber nicht emotional, sondern überwiegend kognitiv steuern. In einer Schulsituation liege die Emotionalität eher in der Gruppe, was den BF3 verwirren würde. Der BF3 sei nicht imstande, in einer Gruppe mit anderen Kindern zurecht zu kommen, er würde dann Angst bekommen und zu einer erwachsenen Person flüchten. Eine Schulsituation sei für den BF3 noch schlimmer als der – gescheiterte – Versuch der Gruppensituation mit fünf Kindern und vier Therapeuten. Der BF3 benötige den ganzen Tag konstant dieselbe Bezugsperson, die mit ihm die Beschulung durchführt und ihn begleitet. In der Konstellation „Ein Erwachsener - ein Kind“ könne der BF3 sehr gut lernen, später wäre eventuell auch denkbar, dass ein zweites Kind – es müsste aber immer dasselbe Kind sein – dazukomme. In einer Klassengemeinschaft seien aber jedenfalls zu viele Kinder, das würde beim BF3 nicht funktionieren. Obwohl der BF3 sehr gerne tanze, sei auch ein Tanzkurs, an dem neben dem BF3 noch ein oder zwei andere Kinder teilgenommen hätten, für den BF3 schon ein großes Problem gewesen, sodass auf Einzelunterricht umgestellt werden habe müssen. Autismus sei ein Überbegriff, es gebe aber sehr viele verschiedene Ausprägungen und die Auswirkungen seien bei jedem Kind anders. Die Z2 gab an, sie sei als Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin tätig und kenne den BF3 seit ca. eineinhalb Jahren. Als Leiterin von „ römisch 40 “ weise sie den Kindern die Therapeuten zu, sie selber sehe den BF3 ca. alle drei Monate persönlich. Diesen würde sie ganz allgemein als ein Kind beschreiben, welches unter einer mangelnden Impulskontrolle leide. Der BF3 genieße es sehr, wenn er emotional und klar gesteuert werde, ein Lehrer würde aber nicht emotional, sondern überwiegend kognitiv steuern. In einer Schulsituation liege die Emotionalität eher in der Gruppe, was den BF3 verwirren würde. Der BF3 sei nicht imstande, in einer Gruppe mit anderen Kindern zurecht zu kommen, er würde dann Angst bekommen und zu einer erwachsenen Person flüchten. Eine Schulsituation sei für den BF3 noch schlimmer als der – gescheiterte – Versuch der Gruppensituation mit fünf Kindern und vier Therapeuten. Der BF3 benötige den ganzen Tag konstant dieselbe Bezugsperson, die mit ihm die Beschulung durchführt und ihn begleitet. In der Konstellation „Ein Erwachsener - ein Kind“ könne der BF3 sehr gut lernen, später wäre eventuell auch denkbar, dass ein zweites Kind – es müsste aber immer dasselbe Kind sein – dazukomme. In einer Klassengemeinschaft seien aber jedenfalls zu viele Kinder, das würde beim BF3 nicht funktionieren. Obwohl der BF3 sehr gerne tanze, sei auch ein Tanzkurs, an dem neben dem BF3 noch ein oder zwei andere Kinder teilgenommen hätten, für den BF3 schon ein großes Problem gewesen, sodass auf Einzelunterricht umgestellt werden habe müssen. Autismus sei ein Überbegriff, es gebe aber sehr viele verschiedene Ausprägungen und die Auswirkungen seien bei jedem Kind anders. Nach der Befragung der Z2 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Einvernahme des Therapeuten, der sich im Rahmen von „ XXXX “ konkret mit dem BF3 beschäftigt hat, als Zeuge.Nach der Befragung der Z2 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Einvernahme des Therapeuten, der sich im Rahmen von „ römisch 40 “ konkret mit dem BF3 beschäftigt hat, als Zeuge. Die Z3 gab an, dass sie in der belangten Behörde im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik für alle Schülerinnen und Schüler des Pflichtschulbereichs mit einer Störung im Autismus-Spektrum zuständig sei. Sie beschäftige sich seit ca. zweieinhalb Jahren mit der Beschulbarkeit von Kindern. Den BF3 habe sie im Juni 2020 bei einem Termin im Kompetenzzentrum persönlich kennengelernt, der Termin habe ca. eineinhalb Stunden gedauert. Sie vertrete den Standpunkt, dass man nicht vorweg sagen könne, dass etwas nicht funktioniere, bevor man es nicht ausprobiert habe. Bei einer Autismus-Diagnose müsse man eine speziell auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmte Beschulungsform ausprobieren. In ihrer knapp vierzigjährigen Laufbahn sei es ihr noch nicht untergekommen, dass Kinder mit einer Beeinträchtigung, wie sie beim BF3 vorliege, nicht als schulfähig anzusehen gewesen wären. Eine Beschulung des BF3 im Wiener Schulsystem sei aufgrund des Alters und der beginnenden Pubertät sicher „schwierig und herausfordernd, aber nicht unmöglich“. Nachgefragt, was man sich unter „Ausschöpfung aller schulorganisatorisch zur Verfügung stehender Förder- und Unterstützungsmaßnahmen“ vorstellen könne, gab die Z3 an, dass man diesbezüglich „sehr erfinderisch und kreativ“ sei. Man könne beispielsweise mit einem sehr reduzierten Unterrichtsangebot in der Dauer von lediglich 10 Minuten täglich starten und dieses dann bis zum Ende des Schuljahres auf ca. vier Stunden ausweiten. Der BF3 würde sicher auch eine zusätzliche Begleitperson benötigen, diese Funktion könnte eine bei der „Österreichischen Autistenhilfe“ beschäftigte Person oder ein Intensiv-Pädagoge sein. Dem BF3 müsste außerdem eine Mentorin zur Seite gestellt werden. Alle diese Maßnahmen ließen sich innerhalb einer Klassengemeinschaft umsetzen. Denkbar wäre auch eine Klasse mit nur 12 bis 13 Schülern, in der auch eine Person anwesend wäre, die einzelne Kinder jederzeit aus dem Gruppenunterricht herausnehmen könnte. Weiters denkbar wäre der Einsatz von besonderen Unterrichtmitteln wie z.B. ein Tagesplan oder spezielle Unterstützung beim Schreiben, z.B. durch den verstärkten Einsatz von Computertechnik. Nachgefragt gab die Z3 an, dass der BF3 ihrer Ansicht nach keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern einen „anderen Förderbedarf“ habe, bei dem ein Kind nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichtet werden könne. Bei Vorliegen von bestimmten medizinischen Gründen sei es nach Ansicht der Z3 denkbar, eine seriöse Beurteilung einer etwaigen Notwendigkeit der Befreiung vom Schulbesuch auch ohne Beobachtung des Kindes in einer konkreten Schulsituation vornehmen zu können, nicht aber im Fall einer Störung im Autismus-Spektrum. Es gebe derzeit ca. 1000 Kinder mit einer derartigen Störung, die Z3 kenne aber keinen einzigen Fall, in dem ein Kind deswegen vom Schulbesuch befreit worden wäre. Es seien ihr derzeit keine Fälle bekannt, in denen ein Kind wegen einer psychischen Erkrankung nicht beschulbar wäre. So, wie sie den BF3 kennengelernt habe, könne sie guten Gewissens sagen, dass man sich bei ihm auf den Beschulungsprozess einlassen könne. Theoretisch wäre es auch denkbar, dass sich im Laufe dieses Prozesses auch tatsächlich eine Schulunfähigkeit des BF3 herausstellt. Aus zeitlichen Gründen war die Befragung des anwesenden Z4 im Rahmen des Verhandlungstermins nicht mehr möglich.
- Am 20.12.2020 informierte die Z3 den Rechtsvertreter der BF darüber, dass es bereits konkrete Überlegungen hinsichtlich eines möglichen Schulplatzes für den BF3 gebe. Es sei auch schon ein geeigneter Standort gefunden worden, der über eine sehr gute Expertise im Bereich Autismus-Spektrum verfüge und an dem es auch bereits gelungen sei, ein Kind mit einer Beeinträchtigung, die jener des BF3 sehr ähnlich wäre, in die Schulgemeinschaft zu integrieren. Wenn das Angebot angenommen würde, wäre der BF3 das neunte Kind in der Klasse, die Schulbehörde könnte gegebenenfalls binnen weniger Tage die ersten erforderlichen Schritte setzen.
- Am 25.02.2021 übermittelte die belangte Behörde ein „Gedächtnisprotokoll zum Kennenlernen“ vom 26.01.2021 sowie eine Stellungnahme der Z3 vom 17.02.2021 an das erkennende Gericht. Aus dem „Gedächtnisprotokoll“ geht hervor, dass an dem Termin, der am 26.01.2021 an einer aus Sicht der belangten Behörde für den BF3 in Frage kommenden Schule stattgefunden habe, neben dem BF1 und dem BF3 noch drei weitere Personen teilgenommen hätten. Der BF3 habe auf Nachfrage angegeben, dass er „nach Corona“ in die Schule kommen werde. Der BF1 habe angegeben, dass während der Phase des „Distance-Learnings“ der vereinbarte Schulbesuch des BF3 an drei Tagen in der Woche nicht möglich sei, da dessen jüngerer Bruder zu Hause sei und ein Bringen des BF3 in die Schule organisatorisch nicht möglich sei. Schließlich habe man sich darauf verständigt, dass der BF1 den BF3 an einem Tag in der Woche in die Schule bringen könne. Wenn auch sein Bruder wieder regelmäßig die Schule besuche, werde auch der BF3 an den vereinbarten drei Tagen in die Schule kommen. Besprochen worden sei auch, dass die Dauer des Schulbesuchs zunächst nur etwa 10 Minuten – als Richtwert – betragen würde und dass Einigkeit darüber bestehe, dass der BF3 Zeit zum Beziehungsaufbau benötige. Aus der Stellungnahme der Z3 vom 17.02.2021 geht hervor, dass bisher zwei Schultage des BF3 – ohne Beisein der Eltern – stattgefunden hätten. Der BF3 komme gerne in die Schule und sei interessiert und bereit, sich auf neue Situationen einzulassen. Die vereinbarte Zeit sei auf eigenen Wunsch des BF3 auf eine Stunde ausgedehnt worden. Ziel sei, dass der BF3 an drei Tagen in der Woche in die Schule komme. Die Begleitlehrerin habe festgehalten, dass der BF3 immer wieder zum Ausdruck bringe, dass er Schule langweilig finde und nicht in die Schule gehen wolle, weil er den Unterricht nicht interessant finde, weil er eh schon viel wisse und weil er „da nicht mit dem Computer spielen“ könne. Die daraufhin erfolgte Erklärung gegenüber dem BF3, dass man auch in der Schule miteinander lerne, habe dieser „interessant“ gefunden.
- Zu dem „Gedächtnisprotokoll“ und zur Stellungnahme der Z3 nahm der BF1 am 30.03.2021 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es sei nicht richtig, dass Koordinationsprobleme der Eltern des BF3 dessen Schulbesuch generell entgegenstünden. Es habe bisher kein Unterricht zusammen mit anderen Kindern, sondern ausschließlich in einem „1 zu 1 – Setting“ stattgefunden. Das Problem des BF3 bestehe aber darin, dass dieser nicht in Gruppen zusammen mit anderen Kindern integrierbar sei, weswegen nicht ersichtlich sei, inwiefern die Treffen des BF3 mit der Betreuungslehrerin neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Beschulungsmöglichkeiten des BF3 geliefert haben sollten. Die Einschätzung der Z3, wonach der BF3 gerne in die Schule komme, könne der BF1 nicht bestätigen, vielmehr wehre sich dieser gegen die Schulbesuche. Zwei Versuche, die Schulzeit von einem auf zwei Tage zu erhöhen, seien bereits gescheitert. Beim zweiten Versuch habe der BF3 sogar einen Nervenzusammenbruch erlitten, was in den letzten Jahren nur mehr sehr selten der Fall gewesen wäre. Dies könne dahingehend interpretiert werden, dass der Schulbesuch nach wie vor eine große Belastung für den BF3 darstelle. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Einschulungsprozess bisher „alles andere als gut“ verlaufen sei und die Schulbesuche für den BF3 eine enorme Belastung darstellten. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich der BF3 als „schulbesuchsfähig“ erwiesen habe, könne somit keinesfalls gefolgt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene BF3 ist seit dem 01.09.2016 schulpflichtig. Der am römisch 40 geborene BF3 ist seit dem 01.09.2016 schulpflichtig. Beim BF3 liegen keine medizinischen Gründe vor, welche einen Schulbesuch für diesen unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für diesen eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung, dass beim BF3 keine medizinischen Gründe vorliegen, welche einen Schulbesuch für diesen unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für ihn eine unzumutbare Belastung darstellen würde, beruht insbesondere auf den Stellungnahmen des Schulpsychologen und den Aussagen der Z3 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Hierbei kommt insbesondere den Expertisen des Schulpsychologen und der Z3, die ein Kompetenzzentrum für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum leitet, eine besondere Bedeutung zu. Die beiden genannten Personen sind mit dem Wiener Schulsystem sowie den Auswirkungen einer Beeinträchtigung im Autismus-Spektrum auf die Beschulbarkeit eines Kindes bestens vertraut und verfügen über entsprechende, jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Es wird dabei nicht verkannt, dass auch die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangenden Gutachten der Klinischen Psychologinnen und Gesundheitspsychologinnen auf einer nicht zu bezweifelnden Expertise beruhen, wenn diese feststellen, dass der BF3 sehr erwachsenenzentriert ist und mit der Situation zusammen in einer Gruppe mit anderen Kindern überfordert ist. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass zwar beide letztgenannte Psychologinnen in Summe mehr Zeit mit dem BF3 verbracht haben als die Schulpsychologen und somit davon auszugehen ist, dass diese eine zutreffende Prognose über das Verhalten des BF3 in einer Gruppensituation und den Umgang des BF3 im Verbund mit Gleichaltrigen abgeben können, dass aber eine Beobachtung des BF3 in einer konkreten Schulsituation zum Zeitpunkt der Abgabe der Gutachten und Stellungnahmen noch nicht erfolgt war. Die – letztlich gescheiterten – Versuche, den BF3 in der Konstellation „5 Kinder – 4 Therapeuten“ bzw. im Rahmen eines Tanzkurses für Kinder an eine Gruppensituation heranzuführen, können nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine konkrete, auf die speziellen Bedürfnisse des BF3 abgestimmte Schulsituation, nicht ersetzen. Dies umso weniger, als vor allem die Z3 im Rahmen der mündlichen Verhandlung klare und nachvollziehbare schulorganisatorische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen nennen konnte, von denen hinsichtlich des BF3 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung noch keine zur Anwendung gelangt war und die nach den glaubhaften Angaben der Z3 gegebenenfalls binnen kürzester Zeit angeboten und zur Verfügung gestellt werden könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen vorliegen, regelmäßig nicht abschließend zu klären ist, solange nicht eine Beobachtung des Kindes in einer konkreten Schulsituation erfolgt ist. Dies gilt umso mehr im gegenständliche Verfahren, bei dem eine Störung im Autismus-Spektrum vorliegt und – von allen Verfahrensbeteiligten weitgehend unbestritten – feststeht, dass eine derartige Beeinträchtigung grundsätzlich einem Schulbesuch nicht entgegensteht, was auch dadurch bekräftigt wird, dass
den glaubhaften Angaben der Vertreterin der belangten Behörde und der Z3 in der mündlichen Verhandlung alleine im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde hunderte Kinder von einer Störung im Autismus-Spektrum betroffen sind, aber bei keinem dieser Kinder eine Befreiung vom Schulbesuch
§ 15Sch
PflG erfolgen musste. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen vorliegen, regelmäßig nicht abschließend zu klären ist, solange nicht eine Beobachtung des Kindes in einer konkreten Schulsituation erfolgt ist. Dies gilt umso mehr im gegenständliche Verfahren, bei dem eine Störung im Autismus-Spektrum vorliegt und – von allen Verfahrensbeteiligten weitgehend unbestritten – feststeht, dass eine derartige Beeinträchtigung grundsätzlich einem Schulbesuch nicht entgegensteht, was auch dadurch bekräftigt wird, dass
den glaubhaften Angaben der Vertreterin der belangten Behörde und der Z3 in der mündlichen Verhandlung alleine im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde hunderte Kinder von einer Störung im Autismus-Spektrum betroffen sind, aber bei keinem dieser Kinder eine Befreiung vom Schulbesuch
Paragraph 15, SchPflG erfolgen musste. Auch die inzwischen stattgefunden habenden Schulbesuche durch den BF3 – wenn diese auch nur an einzelnen Tagen erfolgten, jeweils von relativ kurzer Dauer waren und für alle Beteiligten eine große Herausforderung darstellten – zeigen, dass davon auszugehen ist, dass beim BF3 keine medizinischen Gründe vorliegen, welche einen Schulbesuch für diesen absolut unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für ihn eine unzumutbare Belastung darstellen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 14Abs. 1 erster Satz Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.1.
§ 15Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz - Sch
PflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., ist - sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde - der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.3.2.1.1.
Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz - SchPflG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., ist - sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde - der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. 3.2.1.
- Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd § 15 Abs. 1 SchPflG setzt zum einen das Vorliegen medizinischer Gründe voraus, und zum anderen, dass eben diese Gründe „einem Schulbesuch entgegenstehen“ oder ursächlich dafür sind, dass der Schulbesuch für den betroffenen Schüler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 3.2.1.
- Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG setzt zum einen das Vorliegen medizinischer Gründe voraus, und zum anderen, dass eben diese Gründe „einem Schulbesuch entgegenstehen“ oder ursächlich dafür sind, dass der Schulbesuch für den betroffenen Schüler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Beeinträchtigung des BF3 unter die „medizinischen Gründe“ iSd § 15 Abs. 1 SchPflG zu subsumieren ist, da darunter nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen fallen. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Beeinträchtigung des BF3 unter die „medizinischen Gründe“ iSd Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG zu subsumieren ist, da darunter nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen fallen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt stehen diese medizinischen Gründe verfahrensgegenständlich aber weder einem Schulbesuch in dem Sinn entgegen, dass sie einen solchen faktisch unmöglich machen – davon wäre z.B., wie von der Z2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung exemplarisch aufgezeigt, bei Kindern mit der Pflegestufe 6, bei Kindern, die künstlich ernährt werden müssen oder bei Kindern, die unter schwerer Epilepsie leiden, auszugehen – noch führen sie dazu, dass der Schulbesuch für den BF3 eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt auch die einschlägige Regierungsvorlage wie folgt aus: „Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG). Für eine restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 SchPflG im Sinne einer „ultima ratio“, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass – worauf auch von der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt stehen diese medizinischen Gründe verfahrensgegenständlich aber weder einem Schulbesuch in dem Sinn entgegen, dass sie einen solchen faktisch unmöglich machen – davon wäre z.B., wie von der Z2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung exemplarisch aufgezeigt, bei Kindern mit der Pflegestufe 6, bei Kindern, die künstlich ernährt werden müssen oder bei Kindern, die unter schwerer Epilepsie leiden, auszugehen – noch führen sie dazu, dass der Schulbesuch für den BF3 eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut vergleiche die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt auch die einschlägige Regierungsvorlage wie folgt aus: „Die Neufassung des Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ vergleiche Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 22 . GP, Erl. Bem. zu Paragraph 15, SchPflG). Für eine restriktive Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG im Sinne einer „ultima ratio“, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass – worauf auch von der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind. 3.2.1.
- Da insbesondere aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der in der Folge weiteren vorgelegten Unterlagen betreffend die bereits angelaufenen Beschulungsmaßnahmen aus Sicht des erkennenden Gerichts Entscheidungsreife gegeben ist, war aus verfahrensökonomischen Gründen auf die von den BF beantragten weiteren Beweisaufnahmen in Form der Einholung weiterer Gutachten bzw. der Befragung weiterer Zeugen zu verzichten. 3.2.1.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen ist, dass die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung vom Schulbesuch abgewiesen hat. 3.2.1.
- Der Entfall der Wortfolge „für das Schuljahr 2019/20“ beruht darauf, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwar im Falle der Stattgabe eines Antrags
§ 15Abs. 1 Sch
PflG auszusprechen ist, auf welchen Zeitraum sich die Befreiung erstreckt, nicht aber im entgegengesetzten Fall einer Abweisung des Antrags. Vielmehr kann es sich im Fall einer Abweisung nur um eine auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch aktuell nicht vorliegen, handeln kann, sodass eine anderslautende Entscheidung – in Folge von sich maßgeblich ändernden Umständen – jederzeit und somit auch während eines laufenden Schuljahres getroffen werden kann bzw. zu treffen ist. 3.2.1.5. Der Entfall der Wortfolge „für das Schuljahr 2019/20“ beruht darauf, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwar im Falle der Stattgabe eines Antrags
Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG auszusprechen ist, auf welchen Zeitraum sich die Befreiung erstreckt, nicht aber im entgegengesetzten Fall einer Abweisung des Antrags. Vielmehr kann es sich im Fall einer Abweisung nur um eine auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch aktuell nicht vorliegen, handeln kann, sodass eine anderslautende Entscheidung – in Folge von sich maßgeblich ändernden Umständen – jederzeit und somit auch während eines laufenden Schuljahres getroffen werden kann bzw. zu treffen ist. 3.2.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.3.2.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.2.1.
§ 9Abs. 1 Sch
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.3.2.2.1.
Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Abs. 6 erster Satz leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen.
Absatz 6, erster Satz leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. 3.2.2.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234, ausführte, käme einer Entscheidung über die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der maßgebliche Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zur Gänze oder erst zum Teil abgelaufen ist. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht kann nicht nachträglich erteilt werden. Verfahrensgegenständlich wäre demnach ein entsprechender Antrag bereits vor Beginn des Zeitraumes, für den die Erlaubnis zum Fernbleiben beantragt wurde – also vor Beginn des Schuljahres 2019/20 – zu stellen gewesen. Selbst eine unmittelbar nach dessen Stellung erfolgte Bewilligung des Antrages durch die belangte Behörde hätte daher nichts an dem Umstand ändern können, dass einem allfälligen Fernbleiben des BF3 vom Unterricht jedenfalls für die erste Hälfte des Schuljahres 2019/20 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge und somit eine Verletzung des Schulpflichtgesetzes bereits eingetreten wäre.Verfahrensgegenständlich wäre demnach ein entsprechender Antrag bereits vor Beginn des Zeitraumes, für den die Erlaubnis zum Fernbleiben beantragt wurde – also vor Beginn des Schuljahres 2019/20 – zu stellen gewesen. Selbst eine unmittelbar nach dessen Stellung erfolgte Bewilligung des Antrages durch die belangte Behörde hätte daher nichts an dem Umstand ändern können, dass einem allfälligen Fernbleiben des BF3 vom Unterricht jedenfalls für die erste Hälfte des Schuljahres 2019/20 keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu Grunde läge und somit eine Verletzung des Schulpflichtgesetzes bereits eingetreten wäre. 3.2.2.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht den am 18.02.2020 gestellten Eventualantrag der BF als unzulässig zurückgewiesen. 3.2.
- Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2.
- Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2234508.1.00