4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 21.04.2020 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) den Beschwerdeführer für die Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2018 folgende Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Selbständigenvorsorge und Nebengebühren zu leisten:
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): für Jänner bis Dezember 2017 monatlich € 9,33; für Jänner bis Dezember 2018 monatlich € 9,60.d) Unfallversicherung, vorzuschreiben
Paragraph 250, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): für Jänner bis Dezember 2017 monatlich € 9,33; für Jänner bis Dezember 2018 monatlich € 9,60.
4 GSVG reduziert auf € 2.456,18;a) 2017: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 22.132,10 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.818,30, in Summe € 31.950,40 / 12 = € 2.662,53 in der Pensionsversicherung, in der Krankenversicherung auf Grund des Mehrfachversicherungsabgleiches mit dem B-KUVG
Paragraph 35 b, Absatz 4, GSVG reduziert auf € 2.456,18; b) 2018: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 22.780,00 und (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € - 897,83, in Summe € 21.882,17 / 12 = € 1.823,51 in der Pensions- und Krankenversicherung.
1 Z 1 GSVG in der 2017 und 2018 geltenden Fassung hätten die Pflichtversicherten als Beitrag in der Krankenversicherung in Summe 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Es bestehe daher eine Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2017 von monatlich € 187,90 und im Jahr 2018 von monatlich € 139,50.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der 2017 und 2018 geltenden Fassung hätten die Pflichtversicherten als Beitrag in der Krankenversicherung in Summe 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Es bestehe daher eine Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2017 von monatlich € 187,90 und im Jahr 2018 von monatlich € 139,50.
2 Z 1 GSVG in der 2017 und 2018 geltenden Fassung hätten die Pflichtversicherten als Beitrag in der Pensionsversicherung 18,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Es bestehe daher eine Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2017 von monatlich € 492,57 und im Jahr 2018 von monatlich € 337,35.
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der 2017 und 2018 geltenden Fassung hätten die Pflichtversicherten als Beitrag in der Pensionsversicherung 18,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Es bestehe daher eine Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2017 von monatlich € 492,57 und im Jahr 2018 von monatlich € 337,35. Hinzu kämen monatliche Beiträge zur Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, die
GSVG von der SVS vorzuschreiben seien, in Höhe von € 9,33 für das Kalenderjahr 2017 und € 9,60 für das Kalenderjahr 2018.Hinzu kämen monatliche Beiträge zur Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, die
Paragraph 250, GSVG von der SVS vorzuschreiben seien, in Höhe von € 9,33 für das Kalenderjahr 2017 und € 9,60 für das Kalenderjahr 2018. Von Jänner 2017 bis Dezember 2018 habe überdies eine Beitragspflicht in der Selbständigenvorsorge bestanden (§ 52 Abs. 1 bis 3 iVm §§ 51 Z 1 und 49 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG) von monatlich € 40,74
GSVG einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten.Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, hätten zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. 2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass für die Bemessungsgrundlage 2017 und 2018 die vom Beschwerdeführer als Funktionär des Wasserverbandes XXXX erzielten Funktionärsgebühren
G 1988 herangezogen worden seien, welche jedoch sozialversicherungsfrei seien.2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass für die Bemessungsgrundlage 2017 und 2018 die vom Beschwerdeführer als Funktionär des Wasserverbandes römisch 40 erzielten Funktionärsgebühren
Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 herangezogen worden seien, welche jedoch sozialversicherungsfrei seien. Von der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG seien nur Einkünfte
G 1988 erfasst. Einkünfte
G 1988 unterlägen nicht der Pflichtversicherung, wobei nicht die Veranlagung seitens der Finanzverwaltung, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend seien.Von der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seien nur Einkünfte
Paragraph 22 und 23 EStG 1988 erfasst. Einkünfte
Paragraph 29, EStG 1988 unterlägen nicht der Pflichtversicherung, wobei nicht die Veranlagung seitens der Finanzverwaltung, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend seien. Es werde daher ersucht, die Vorschreibungen 2017 und 2018 dahingehend richtig zu stellen, dass die Einkünfte
G 1988, nämlich für 2017 € 24.750 und für 2018 € 27.000, bei der Festlegung der Beitragsgrundlagen unberücksichtigt bleiben.Es werde daher ersucht, die Vorschreibungen 2017 und 2018 dahingehend richtig zu stellen, dass die Einkünfte
Paragraph 29, EStG 1988, nämlich für 2017 € 24.750 und für 2018 € 27.000, bei der Festlegung der Beitragsgrundlagen unberücksichtigt bleiben.
1 Z 8 bis 11 B-KUVG.Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 KG, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Funktionär des Wasserverbandes römisch 40 erzielt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Pflichtversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 B-KUVG. Die oben genannte Gesellschaft verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung. Die Pflichtversicherung konnte erst nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen (zeitraumbezogen) folgende maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
, die
Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Abs. 2.
Paragraph 25 a,, die
Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Versicherungsträger bei der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Qualifikation der Einkünfte in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden gebunden ist.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Versicherungsträger bei der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an die Qualifikation der Einkünfte in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden gebunden ist. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231, ausgeführt: "Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände ... lässt der Gesetzgeber … keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht ..., sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz … eingetreten ist.""Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände ... lässt der Gesetzgeber … keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht ..., sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz … eingetreten ist." Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde die die Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünfte des Beschwerdeführers (als Funktionär des Wasserverbandes XXXX ) der Jahre 2017 und 2018 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, somit als solche
G 1988, festgestellt.Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde die die Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünfte des Beschwerdeführers (als Funktionär des Wasserverbandes römisch 40 ) der Jahre 2017 und 2018 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, somit als solche
Paragraph 22, EStG 1988, festgestellt. Dass es sich bei den Einkünften um Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen handelt (§ 22 Z 4 EStG), die im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen sind, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.Dass es sich bei den Einkünften um Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen handelt (Paragraph 22, Ziffer 4, EStG), die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen sind, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Versicherungsfreiheit des Einkommens von kapitalistischen Kommanditisten relevierte, dass auch dieses nicht der Pflichtversicherung unterliegt, wenn es im Einkommensteuerbescheid als Einkommen aus Gewerbebetrieb veranlagt wird (vgl. VwGH 02.09.2013, Zl. 2011/08/0357), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mit der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, auseinander gesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Versicherungsfreiheit des Einkommens von kapitalistischen Kommanditisten relevierte, dass auch dieses nicht der Pflichtversicherung unterliegt, wenn es im Einkommensteuerbescheid als Einkommen aus Gewerbebetrieb veranlagt wird vergleiche VwGH 02.09.2013, Zl. 2011/08/0357), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mit der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, auseinander gesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Dass die Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär des Wasserverbandes XXXX – im Gegensatz zu rein kapitalistischen Einkünften als Kommanditist – der Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht ersichtlich.Dass die Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär des Wasserverbandes römisch 40 – im Gegensatz zu rein kapitalistischen Einkünften als Kommanditist – der Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht ersichtlich. Damit kann es sich bei den festgestellten Einkünften nur um solche handeln, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – ohne weitere Prüfung durch den Versicherungsträger – die Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG begründen.Damit kann es sich bei den festgestellten Einkünften nur um solche handeln, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – ohne weitere Prüfung durch den Versicherungsträger – die Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einkünfte – entgegen der Zuordnung im Einkommensteuerbescheid – Funktionärsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988 darstellen, die (an sich) nicht der Pflichtversicherung unterliegen. In diesem Fall bestünde
Bundesabgabenordnung (BAO) aber die Möglichkeit, eine mittels Steuerbescheid falsch angegebene Einkunftsart auf Antrag berichtigen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei durch die falsche Einkunftsart in ihren rechtlichen Interessen verletzt wurde, was der Fall ist, wenn aus der Qualifikationsänderung ein Wegfall der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG resultiert. Der Antrag auf Berichtigung unterliegt nicht der Frist nach § 302 Abs. 1 BAO und ist daher zeitlich unbegrenzt möglich (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 59).Dies gilt auch für den Fall, dass die Einkünfte – entgegen der Zuordnung im Einkommensteuerbescheid – Funktionärsgebühren iSd Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 darstellen, die (an sich) nicht der Pflichtversicherung unterliegen. In diesem Fall bestünde
Paragraph 293 a, Bundesabgabenordnung (BAO) aber die Möglichkeit, eine mittels Steuerbescheid falsch angegebene Einkunftsart auf Antrag berichtigen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei durch die falsche Einkunftsart in ihren rechtlichen Interessen verletzt wurde, was der Fall ist, wenn aus der Qualifikationsänderung ein Wegfall der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG resultiert. Der Antrag auf Berichtigung unterliegt nicht der Frist nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO und ist daher zeitlich unbegrenzt möglich vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 59). Ausgehend von den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden erfolgte die Einbeziehung der Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär des Wasserverbandes XXXX in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jedenfalls zu Recht, weswegen diese Einkünfte
1 GSVG auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.Ausgehend von den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden erfolgte die Einbeziehung der Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär des Wasserverbandes römisch 40 in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG jedenfalls zu Recht, weswegen diese Einkünfte
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen waren. Die Richtigkeit der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen, Beiträge und Nebengebühren auf der Grundlage der von der SVS herangezogenen Einkünfte wurde nicht bestritten. Auch Anhaltspunkte, dass diese unrichtig wäre, liegen nicht vor. Damit war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047).Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die Entscheidung stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die Entscheidung stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2230896.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.