4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 06.08.2018, Zl. XXXX , hat die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für Frau XXXX vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer
Vm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlag.Mit Bescheid vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , hat die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für Frau römisch 40 vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 von Frau XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der ÖGK zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 31.12.2015 im Restaurant der Frau XXXX im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Dienstnehmer tätig war und er auch im Jahr 2016 für die Dienstgeberin tätig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Beschäftigungsausmaßes im Jahr 2016 würden allerdings im Widerspruch zu den Angaben der Dienstgeberin stehen, weshalb von der ÖGK Zeugen zur Sachverhaltsermittlung einvernommen wurden. Die Aussagen der Zeugen betreffend Zeitraum und Häufigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers würden stark voneinander abweichen und sei trotz umfangreicher Erhebungen nicht feststellbar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich für Frau XXXX tätig geworden sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Sachverhalts erscheine es jedoch nicht plausibel, dass ein Dienstgeber Beiträge für eine Person an einen Sozialversicherungsträger entrichte, ohne dass derjenige tatsächlich für ihn eine Arbeitsleistung erbracht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die erstatteten Versicherungsmeldungen den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 bei Frau XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 von Frau römisch 40 als geringfügig Beschäftigter bei der ÖGK zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 31.12.2015 im Restaurant der Frau römisch 40 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Dienstnehmer tätig war und er auch im Jahr 2016 für die Dienstgeberin tätig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Beschäftigungsausmaßes im Jahr 2016 würden allerdings im Widerspruch zu den Angaben der Dienstgeberin stehen, weshalb von der ÖGK Zeugen zur Sachverhaltsermittlung einvernommen wurden. Die Aussagen der Zeugen betreffend Zeitraum und Häufigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers würden stark voneinander abweichen und sei trotz umfangreicher Erhebungen nicht feststellbar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich für Frau römisch 40 tätig geworden sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Sachverhalts erscheine es jedoch nicht plausibel, dass ein Dienstgeber Beiträge für eine Person an einen Sozialversicherungsträger entrichte, ohne dass derjenige tatsächlich für ihn eine Arbeitsleistung erbracht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die erstatteten Versicherungsmeldungen den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 bei Frau römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Die Zeugen hätten durch deren widersprüchliche Angaben zu keiner Wahrheitsfindung beitragen können. Die Entscheidung betreffend die Lohnverrechnung basiere auf einer reinen Vermutung. Der ehemalige Dienstgeber habe keine Belege über die Auszahlung von Beträgen vorgezeigt bzw. habe der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur insgesamt vier oder fünf Zettel unterschrieben. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.08.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, die weitere Verfahrenspartei Frau XXXX sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Griechisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden sieben Zeugen einvernommen. Am 13.08.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, die weitere Verfahrenspartei Frau römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Griechisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden sieben Zeugen einvernommen. Am 26.08.2020 langte eine Mitteilung von Frau XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher diverse Fotos übermittelt wurden, welche beweisen sollen, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2016 im Lokal gearbeitet hat.Am 26.08.2020 langte eine Mitteilung von Frau römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher diverse Fotos übermittelt wurden, welche beweisen sollen, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2016 im Lokal gearbeitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.09.2020 dem Beschwerdeführer die Mitteilung von Frau XXXX vom 26.08.2020 übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.09.2020 dem Beschwerdeführer die Mitteilung von Frau römisch 40 vom 26.08.2020 übermittelt. Am 24.09.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2016 gearbeitet hat. Am 05.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, die weitere Verfahrenspartei Frau XXXX sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden vier Zeugen einvernommen. Am 05.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, die weitere Verfahrenspartei Frau römisch 40 sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden vier Zeugen einvernommen. Am 03.02.2021 erging ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wurde, dass dem im der Verhandlung am 05.01.2021 erteilten Auftrag zur Vorlage der Lohnzettel nicht entsprochen wurde. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur teilweisen Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die ÖGK:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes ist auf Rechtssatz 4 der VwGH Entscheidung vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, zu verweisen: „Die Teilversicherungspflicht ist im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (Hinweis: E 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Die Berufungsbehörde hat sich daher in ihrem Bescheid - ungeachtet dessen, dass sie nach der Begründung ihres Bescheides der Auffassung war, dass die Dienstnehmerin in den strittigen Zeiträumen der Vollversicherungspflicht unterlag - auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung zu Recht auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt. Über die Frage der Vollversicherungspflicht wird - soweit diese in Streit steht - ein gesondertes Verfahren zu führen sein. Dies bedeutet, dass die nur in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Berufungsbehörde, für die Dienstnehmerin sei auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber in den strittigen Zeiträumen die Vollversicherung gegeben gewesen, eine Bindungswirkung nur im Zusammenhang mit dem Spruch des Bescheides entfaltet, der sich aber auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt.“ Da der Versicherungszeitraum 31.07.2015 bis 31.12.2015 unstrittig ist, ist der Spruch des Bescheids der belangten Behörde insoweit zu bestätigen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 an – im gegenständlichen Verfahren nicht konkret feststellbaren – Tagen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Es ist daher für das Jahr 2016 eine fallweise bzw. tageweise Vollversicherungspflicht festzustellen, zumal der Beschwerdeführer völlig frei im Einvernehmen mit dem Dienstgeber die Dienste vereinbarte. Diese Feststellung kann jedoch nicht vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, zumal dies den Verfahrensgegenstand überschreiten würde (Verfahrensgegenstand ist die Feststellung der Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, siehe dazu auch den zitierten Rechtssatz des VwGH). Die belangte Behörde wird daher für das Jahr 2016 eine tageweise Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers festzustellen haben, mit Arbeitstagen von jeweils mindestens 5 Stunden. Sie wird dabei so vorzugehen haben, dass die vom Dienstgeber auf geringfügiger Basis gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 auf tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungstage aufzuteilen ist. Bei der Aufteilung der Beitragsgrundlage - bis zu deren betragsmäßigen Ausschöpfung - handelt es sich um eine Annäherung an die Realität in Form einer qualifizierten Schätzung der Behörde, zumal keinerlei Unterlagen bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers vorliegen. Der angefochtene Bescheid ist daher für den Versicherungszeitraum ab 01.01.2016 zu beheben und zwecks Feststellung der fallweisen bzw. tageweisen Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2205746.1.00
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