RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW236 2232208-1 SpruchW236 2232208-1/12EGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES, W236 2232208-1/12E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2020, Zl. 1047190908-190705006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2020, Zl. 1047190908-190705006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und § 46, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.2232208.1.00
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