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{'item': 'W238 2233271-1'}

Obsah (8)§ 24§ 25§ 28Art. 133Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW238 2233271-1 SpruchW238 2233271-1/15E, W238 2233271-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 24Abs. 2 Al

VG und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 810,03

§ 25Abs. 1 Al

VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 29.01.2020, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, WF römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 810,03

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war vom 20.04.2018 bis 31.07.2019 bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Am 26.07.2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 01.08.2019 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von € 26,13 täglich.
  2. Der Beschwerdeführer war vom 20.04.2018 bis 31.07.2019 bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Am 26.07.2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 01.08.2019 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von € 26,13 täglich. Am 04.09.2019 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er ab November 2019 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnehme. Weiters gab er bekannt, dass er ab September 2019 geringfügig bei der XXXX GmbH arbeite.Am 04.09.2019 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er ab November 2019 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnehme. Weiters gab er bekannt, dass er ab September 2019 geringfügig bei der römisch 40 GmbH arbeite. Am 06.11.2019 erfolgte eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, wodurch dem AMS bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH vom 02.09.2019 bis 30.09.2019 geringfügig und vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 vollversichert beschäftigt war.Am 06.11.2019 erfolgte eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, wodurch dem AMS bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH vom 02.09.2019 bis 30.09.2019 geringfügig und vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 vollversichert beschäftigt war.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Mödling vom 29.01.2020 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs.

1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 810,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum laut Dachverband der Sozialversicherungsträger in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Mödling vom 29.01.2020 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 810,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum laut Dachverband der Sozialversicherungsträger in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei.

  1. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass Widerruf und Rückforderung zu Unrecht erfolgt seien.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 22.07.2020 vorgelegt.
  5. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der Verhandlung am 24.03.2021 zurück.
  7. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung erfolgte mündlich vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Verhandlungsschrift dokumentiert.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mündlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  2. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.07.2020, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 29.01.2020 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.07.2020, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 29.01.2020 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2233271.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.