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{'item': 'W249 2234582-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW249 2234582-1 SpruchW249 2234582-1/4E, W249 2234582-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und ergänzte handschriftlich „I-Pension“. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass an der antragsgegenständlichen Adresse XXXX weitere Personen ( XXXX ) wohnhaft seien.1.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und ergänzte handschriftlich „I-Pension“. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass an der antragsgegenständlichen Adresse römisch 40 weitere Personen ( römisch 40 ) wohnhaft seien. Dem Antragsformular war angeschlossen: ● eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft aller im Antrag angeführten Personen, ausgestellt vom XXXX am XXXX  eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft aller im Antrag angeführten Personen, ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 1.
  3. In einem am gleichen Tag an die belangte Behörde übermittelten E-Mail nahm die Beschwerdeführerin auf den postalisch versendeten Antrag Bezug und übermittelte erneut die angeführte Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft. Sie führte aus: „[…] gestern habe ich an Sie einen Antrag auf Gis-Gebührenbefreiung mit der Post gesandt. Die dazu erforderlichen Unterlagen maile ich an Sie […] in der Anlage befindet sich der Meldezettel […].“ 1.
  4. Am XXXX und am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an die belangte Behörde und schrieb u.a.: „[…] gehört bitte zu meinem mit der post gesandten antrag gis-gebührenbefreiung […]“. Die E-Mails enthielten u.a. eine unübersichtliche Liste unklarer Herkunft, aus der laut Beschwerdeführerin die Einkommen ihrer Kinder ersichtlich seien. In jedem dieser E-Mails findet sich auch der Schriftzug „Zustellung nicht abgeschlossen“ bzw. „Die Nachricht wurde nicht zugestellt“.1.
  5. Am römisch 40 und am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an die belangte Behörde und schrieb u.a.: „[…] gehört bitte zu meinem mit der post gesandten antrag gis-gebührenbefreiung […]“. Die E-Mails enthielten u.a. eine unübersichtliche Liste unklarer Herkunft, aus der laut Beschwerdeführerin die Einkommen ihrer Kinder ersichtlich seien. In jedem dieser E-Mails findet sich auch der Schriftzug „Zustellung nicht abgeschlossen“ bzw. „Die Nachricht wurde nicht zugestellt“. 2.
  6. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie mitteilte, die Zustellung der Befreiungsunterlagen per E-Mail hätte nicht geklappt, eine nochmalige Zusendung werde deshalb erbeten.2.
  7. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie mitteilte, die Zustellung der Befreiungsunterlagen per E-Mail hätte nicht geklappt, eine nochmalige Zusendung werde deshalb erbeten. 2.
  8. Ebenso am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: 2.
  9. Ebenso am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf„[…] danke für Ihren Antrag vom römisch 40 auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage von XXXX sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von XXXX nachreichen bitte.Anspruchsgrundlage von römisch 40 sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von römisch 40 nachreichen bitte. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  10. Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX mehrere E-Mails. Diesen waren im Wesentlichen folgende Unterlagen angeschlossen:
  11. Die Beschwerdeführerin übermittelte am römisch 40 mehrere E-Mails. Diesen waren im Wesentlichen folgende Unterlagen angeschlossen: ● der Einkommensteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin der Einkommensteuerbescheid römisch 40 der Beschwerdeführerin ● die bereits übermittelte, unübersichtliche Liste unklarer Herkunft, aus der laut Beschwerdeführerin die Einkommen ihrer Kinder ersichtlich seien ● eine Aufstellung, aus der Zahlungen an die XXXX hervorgehen sollen eine Aufstellung, aus der Zahlungen an die römisch 40 hervorgehen sollen
  12. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Gesetzliche Anspruchsgrundlage wurde nicht nachgereicht. Angeforderte Unterlagen wurde nicht nachgereicht“.
  13. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Gesetzliche Anspruchsgrundlage wurde nicht nachgereicht. Angeforderte Unterlagen wurde nicht nachgereicht“. 5.
  14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin erklärte, „ich bekam bis zu dem Zeitpunkt des Einlangens Ihres ablehnenden Bescheides […] NICHTS VON DER GIS PER POST zugestellt […] daher konnte ich auch auf nichts reagieren […]“.5.
  15. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin erklärte, „ich bekam bis zu dem Zeitpunkt des Einlangens Ihres ablehnenden Bescheides […] NICHTS VON DER GIS PER POST zugestellt […] daher konnte ich auch auf nichts reagieren […]“. 5.
  16. Am XXXX und XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich E-Mails an die belangte Behörde, jeweils im Wesentlichen mit dem Inhalt „Zustellung nicht abgeschlossen.“5.
  17. Am römisch 40 und römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich E-Mails an die belangte Behörde, jeweils im Wesentlichen mit dem Inhalt „Zustellung nicht abgeschlossen.“
  18. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie ihr mitteilte, dass ihr Anliegen nicht aus dem E-Mail hervorgehe.
  19. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie ihr mitteilte, dass ihr Anliegen nicht aus dem E-Mail hervorgehe. 7.
  20. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin – abermals per E-Mail – ein ärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX , in dem für die Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von XXXX ausgewiesen wird. In einem anderem E-Mail mit gleichem Datum führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn XXXX zurzeit über kein Einkommen verfüge.7.
  21. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin – abermals per E-Mail – ein ärztliches Sachverständigengutachten vom römisch 40 , in dem für die Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von römisch 40 ausgewiesen wird. In einem anderem E-Mail mit gleichem Datum führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn römisch 40 zurzeit über kein Einkommen verfüge. 7.
  22. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin erneut ein E-Mail, dem im Wesentlichen folgende Unterlagen angeschlossen waren:7.
  23. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut ein E-Mail, dem im Wesentlichen folgende Unterlagen angeschlossen waren: ● eine Zivildienst Kompetenzbilanz vom XXXX für XXXX  eine Zivildienst Kompetenzbilanz vom römisch 40 für römisch 40 ● der Behindertenpass der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Sozialministeriumservice am XXXX , unbefristet gültig ab XXXX  der Behindertenpass der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Sozialministeriumservice am römisch 40 , unbefristet gültig ab römisch 40
  24. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  25. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
  26. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht bekommen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  27. Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht bekommen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  28. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei und daher die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens bei der Beschwerdeführerin nicht belegt werden könne.
  29. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei und daher die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens bei der Beschwerdeführerin nicht belegt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen 1.
  31. Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Sie machte darin geltend, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen vergleichbaren Leistungen zu sein. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass an der antragsgegenständlichen Adresse XXXX weitere Personen wohnhaft seien.1.
  32. Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Sie machte darin geltend, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen vergleichbaren Leistungen zu sein. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass an der antragsgegenständlichen Adresse römisch 40 weitere Personen wohnhaft seien. Dem Antrag war eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft aller im Antrag angeführten Personen angeschlossen. 1.
  33. Die Beschwerdeführerin richtete in weiterer Folge mehrere E-Mails an die belangte Behörde, aus denen laut ihren Angaben unter anderem das Einkommen ihrer Söhne ersichtlich sein sollte. Allerdings waren diese entweder nicht zustellbar oder enthielten unübersichtliche Listen, deren Herkunft nicht ersichtlich ist. 2.
  34. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Anspruchsgrundlage von XXXX sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von XXXX nachreichen bitte.“.2.
  35. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Anspruchsgrundlage von römisch 40 sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von römisch 40 nachreichen bitte.“. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“ Das Aufforderungsschreiben wurde als Brief ohne Zustellnachweis versandt. Ob bzw. wann das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, lässt sich nicht feststellen. 2.
  36. Am gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde ein E-Mail an die Beschwerdeführerin, in dem sie darauf hinwies, dass die Zustellung der Befreiungsunterlagen per E-Mail nicht geklappt habe und eine nochmalige Zusendung erbeten sei. Ob dieses E-Mail der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde, lässt sich nicht feststellen.
  37. Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX mehrere E-Mails an die belangte Behörde. Darin übermittelte sie im Wesentlichen ihren Einkommensteuerbescheid XXXX . In Textform eingefügte Listen sollen laut Beschwerdeführerin das Einkommen ihrer Söhne nachweisen sowie Zahlungen an die XXXX . Dabei handelte es sich um unübersichtliche Listen, deren Herkunft nicht erkennbar ist.
  38. Die Beschwerdeführerin übermittelte am römisch 40 mehrere E-Mails an die belangte Behörde. Darin übermittelte sie im Wesentlichen ihren Einkommensteuerbescheid römisch 40 . In Textform eingefügte Listen sollen laut Beschwerdeführerin das Einkommen ihrer Söhne nachweisen sowie Zahlungen an die römisch 40 . Dabei handelte es sich um unübersichtliche Listen, deren Herkunft nicht erkennbar ist.
  39. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Gesetzliche Anspruchsgrundlage wurde nicht nachgereicht. Angeforderte Unterlagen wurden nicht nachgereicht.“.
  40. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Gesetzliche Anspruchsgrundlage wurde nicht nachgereicht. Angeforderte Unterlagen wurden nicht nachgereicht.“. 5.
  41. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Aufforderung zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen nicht erhalten.5.
  42. Im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Aufforderung zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen nicht erhalten. 5.
  43. Am XXXX und XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich E-Mails an die belangte Behörde, jeweils im Wesentlichen mit dem Inhalt „Zustellung nicht abgeschlossen.“5.
  44. Am römisch 40 und römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich E-Mails an die belangte Behörde, jeweils im Wesentlichen mit dem Inhalt „Zustellung nicht abgeschlossen.“
  45. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie ihr mitteilte, dass ihr Anliegen nicht aus ihrem E-Mail hervorgehe.
  46. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein E-Mail, in dem sie ihr mitteilte, dass ihr Anliegen nicht aus ihrem E-Mail hervorgehe. 7.
  47. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin – abermals per E-Mail – ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem für die Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von XXXX ausgewiesen wird. Weiters führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn XXXX zurzeit über kein Einkommen verfüge.7.
  48. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin – abermals per E-Mail – ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem für die Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von römisch 40 ausgewiesen wird. Weiters führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn römisch 40 zurzeit über kein Einkommen verfüge. 7.
  49. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin erneut ein E-Mail, dem im Wesentlichen eine Zivildienst Kompetenzbilanz für XXXX sowie der Behindertenpass der Beschwerdeführerin angeschlossen waren.7.
  50. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut ein E-Mail, dem im Wesentlichen eine Zivildienst Kompetenzbilanz für römisch 40 sowie der Behindertenpass der Beschwerdeführerin angeschlossen waren.
  51. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Versendung des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom XXXX ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX . Die belangte Behörde war nicht in der Lage, die Zustellung nachzuweisen. Auch zum E-Mail vom XXXX findet sich keine Empfangsbestätigung im Verwaltungsakt.Die Versendung des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom römisch 40 ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 . Die belangte Behörde war nicht in der Lage, die Zustellung nachzuweisen. Auch zum E-Mail vom römisch 40 findet sich keine Empfangsbestätigung im Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie das an sie gerichtete Aufforderungsschreiben vom XXXX nicht erhalten habe, sodass sie darauf nicht innerhalb der angeführten Frist bzw. vor Bescheiderlassung reagieren konnte (vgl. dazu die unter II.3.
  52. dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie das an sie gerichtete Aufforderungsschreiben vom römisch 40 nicht erhalten habe, sodass sie darauf nicht innerhalb der angeführten Frist bzw. vor Bescheiderlassung reagieren konnte vergleiche dazu die unter römisch zwei.3.
  53. dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  55. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  56. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet: 3.1.
  57. Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet: „§
  58. […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.1.
  1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach Paragraph 47, Absatz 2, eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet auszugsweise: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält Paragraph 4, Absatz 2, FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen. 3.
  3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).3.
  4. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung des erforderlichen Nachweises eines Befreiungs-/Zuschussgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist. 3.
  5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  6. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108). Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). § 13 Abs. 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (vgl. zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Paragraph 13, Absatz 3, AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind vergleiche zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216). Folglich ist zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage eines Nachweises der Anspruchsberechtigung oder für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen (§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob ein korrekt erteilter Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß. Folglich ist zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage eines Nachweises der Anspruchsberechtigung oder für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen (Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, FeZG) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob ein korrekt erteilter Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß. 3.
  7. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Antrag lediglich eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft an. Ein Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage, wie beispielsweise ein aktueller Pensionsbescheid, oder ein Nachweis ihres Einkommens bzw. des Einkommens aller im Antrag angeführten Personen waren dem Antrag nicht beigefügt. Aus Sicht der belangten Behörde wurden daher im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.
  8. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Antrag lediglich eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft an. Ein Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage, wie beispielsweise ein aktueller Pensionsbescheid, oder ein Nachweis ihres Einkommens bzw. des Einkommens aller im Antrag angeführten Personen waren dem Antrag nicht beigefügt. Aus Sicht der belangten Behörde wurden daher im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, FeZG erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Die belangte Behörde richtete daher am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, wörtlich „Anspruchsgrundlage von XXXX sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von XXXX nachreichen bitte.“Die belangte Behörde richtete daher am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, wörtlich „Anspruchsgrundlage von römisch 40 sowie das aktuelle Einkommen nachreichen bitte und Einkünfte von römisch 40 nachreichen bitte.“ Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. u.a. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB. auch VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0244).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche u.a. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB. auch VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0244). Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen konnte und der Bestreitung der Zustellung durch die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 ZustG Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen konnte und der Bestreitung der Zustellung durch die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegenzutreten vermochte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, ZustG Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Auch das E-Mail der belangten Behörde vom XXXX mit lediglich der darin enthaltenen allgemeinen Information, dass die Zustellung der Befreiungsunterlagen per E-Mail nicht geklappt habe und eine nochmalige Zusendung erbeten sei, entspricht vor dem Hintergrund der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag, der konkret und unmissverständlich anzugeben hat, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.Auch das E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 mit lediglich der darin enthaltenen allgemeinen Information, dass die Zustellung der Befreiungsunterlagen per E-Mail nicht geklappt habe und eine nochmalige Zusendung erbeten sei, entspricht vor dem Hintergrund der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag, der konkret und unmissverständlich anzugeben hat, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. 3.
  9. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.
  10. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung (negative Entscheidung „in der Sache selbst“) ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN). Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung (negative Entscheidung „in der Sache selbst“) ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17 und 18 mwN). 3.
  11. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw. des Haushaltsnettoeinkommens, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt iSd § 3 Abs. 2 FeZG erfüllt.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw. des Haushaltsnettoeinkommens, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG erfüllt. 3.
  12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.
  14. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B) 3.
  15. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  16. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2234582.1.00

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